Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung 3. Änderung Landesentwicklungsplan 2000 Sitzung der Fluglärmkommission Raunheim, den 21.6.2017 Regine Barth Wiesbaden, den 21. Juni 2017
Neuerungen und Ergänzungen mit Bezug zum Fluglärmschutz 1. Siedlungsbeschränkungsgebiet 2. Lärmobergrenze und Lärmminimierungsplan 3. Zusätzliches Ziel Schutz der Nachtruhe in Ergänzung zu bisherigem Grundsatz bei Verfahren nach LuftVG 2
Siedlungsbeschränkungsbereich: Was bleibt gleich? Beschränkt wird die Neuausweisung von Siedlungsgebieten Umsetzung der jeweils aktuellsten Empfehlung des Länderausschuss Immissionsschutz Berechnung mit 701.000 Flugbewegungen 3
Wichtigsten Änderungen gegenüber der aktuell im Regionalplan Südhessen festgelegten Kontur Leq 55 db(a) Tag / 50 Nacht statt Leq 60 db(a), Orientierung an den Wertungen des 2007 novellierten Fluglärmschutzgesetz Berechnung mit AzB 08 statt AzB 84 (wirkt sich v.a. beim Abflug aus, Konturen werden kleiner weil nicht mehr Stand der Flugzeugemissionen von 1984 unterstellt wird) Übernahme der 3-Sigma Regelung der AzB 08 statt 100/100 Regelung Aktualisierte Belegung Südumfliegung, Nutzung des gleichen DES wie bei Festlegung Lärmschutzbereich 4
Anpassung des Siedlungsbeschränkungsgebiets LAI Empfehlungen Hinweise zur Ermittlung von Planungszonen zur Siedlungsentwicklung an Flugplätzen im Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 14. und 15. September 2011 (besteht aus den Vertretern der für Immissionsschutz zuständigen Ministerien) Werte und das Berechnungsverfahren für die Planungszone orientieren sich an der 1. FlugLSV 5
Anpassung des Siedlungsbeschränkungsgebiets LAI Empfehlungen Umhüllende aus L Aeq Tag = 55 db(a) für den Tag und L Aeq Nacht = 50 db(a) für die Nacht Dies entspricht den Konturen der Tagschutzzone1 und Dauerschallpegelkritierium Nacht für Ausbauflughäfen gem. FluglärmG Regelfall: Ermittlung und Darstellung von Mittelungspegeln und Nutzung 3-Sigma Regelung Datenerfassungssystem (DES) nach Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) 6
Vergleich von Bestand und Planung 7
Lärmobergrenze und Lärmminimierungsplan Umsetzung der Ankündigung des HMWEVL September 2016 bei Vorschlag für Lärmobergrenze Neuer Grundsatz und neues Ziel im LEP 5.1.6.4 (G) Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm soll im Umfeld des Flughafens Frankfurt Main die Ausdehnung der erheblich von Fluglärm betroffenen Fläche begrenzt werden. Sie soll gegenüber dem aktuellen Niveau nicht mehr wesentlich anwachsen. 5.1.6-5 (Z) In einem Lärmminimierungsplan sind jeweils alle fünf Jahre auf Grundlage der tatsächlichen Lärmentwicklung mögliche Maßnahmen für Reduktionspotenziale sowie eine Prognose zur Mittwoch, Ausdehnung 21. Juni 2017 der unter 5.1.6-4 benannten Fläche darzustellen. 8
Lärmobergrenze und Lärmminimierungsplan Das Ob und Ziel einer Lärmobergrenze wird erstmals landesplanerisch festgelegt Bezugnahme in der Begründung auf Elemente des Vorschlags der Landesregierung für eine LOG aus Sept. 2016 Gespräche über die Ausgestaltung der Lärmobergrenze mit Fraport, DLH, Condor, FFR und FLK sind weit fortgeschritten Ziel des Landes bleibt ein gemeinsames Commitment der Kernbeteiligten für Ausgestaltung der zukünftigen landesplanerischen Vorgaben 9
Zusätzliches Ziel zum Nachtschutz Ergänzt den bisher schon verankerten Grundsatz III.1 G (LEP- Änderung 2007), der sich speziell auf Verfahren nach LuftVG (also insb. Planfeststellungsverfahren, Betriebsgenehmigung) bezieht Dieser Grundsatz bleibt bestehen! In Planziffer 1.2.2 des Entwurfs zur 3. Änderung wird klargestellt, dass die Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 22. Juni 2007 (GVBl. I S. 406) 1. LEP-Änderung 2007 [Erweiterung Flughafen Frankfurt Main] von der dritten LEP-Änderung unberührt und damit in Kraft bleibt. 10
Zusätzliches Ziel zum Nachtschutz Wortlaut: 5.1.6-3 Die Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung, insbesondere in den Kernstunden der Nacht, ist für den Betrieb des Flughafens Frankfurt Main von herausragender Bedeutung. 11
Zusätzliches Ziel zum Nachtschutz Das Ziel 5.1.6-3 ist insbesondere als Bindung zu verstehen, zukünftig den Schutz der Nachtruhe insbesondere der Kernstunden der Nacht mit besonderem Gewicht in alle Entscheidungen/Planungen auch jenseits von Verfahren nach LuftVG einzustellen (z.b. bei der Erarbeitung des Lärmminimierungsplans). Eine Verschärfung oder Ausweitung der bestehenden Nachtflugbeschränkungen, die sogar in der Begründung ausdrücklich zitiert werden (Nachtflugverbot von 23-5 Uhr, Begrenzung auf 133 Flüge von 22-6 Uhr) ist hiermit nicht verknüpft Das Ziel soll sicherstellen, dass auch in allen anderen Entscheidungen oder Planungen der Schutz der Nachtruhe Mittwoch, entsprechend 21. Juni 2017 gewichtet wird 12
Wie geht es jetzt weiter bei der Novelle? Auswertung der Stellungnahmen nach Ablauf der Frist Überarbeitung des Entwurfs und Begründung nach Ergebnis der Auswertung Außerdem Berücksichtigung aktueller Entwicklungen, z.b. würde Einigung auf Lärmobergrenze in geeigneter Form in Begründung berücksichtigt Ziel: Kabinett beschließt finalen Entwurf Ende 2017 Ziel: Befassung im Landtag Anfang 2018 13
Zusätzliches Ziel zum Nachtschutz Das Ziel 5.1.6-3 ist insbesondere als Bindung zu verstehen, zukünftig den Schutz der Nachtruhe insbesondere der Kernstunden der Nacht mit besonderem Gewicht in alle Entscheidungen/Planungen auch jenseits von Verfahren nach LuftVG einzustellen (z.b. bei der Erarbeitung des Lärmminimierungsplans). Eine Verschärfung oder Ausweitung der bestehenden Nachtflugbeschränkungen, die sogar in der Begründung ausdrücklich zitiert werden (Nachtflugverbot von 23-5 Uhr, Begrenzung auf 133 Flüge von 22-6 Uhr) ist hiermit nicht verknüpft Das Ziel soll sicherstellen, dass auch in allen anderen Entscheidungen oder Planungen der Schutz der Nachtruhe Mittwoch, entsprechend 21. Juni 2017 gewichtet wird 14
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