ÖGSW Mitarbeiterschulung Graz StB Dr. Stefan Steiger April 2018

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Transkript:

ÖGSW Mitarbeiterschulung Graz 2018 StB Dr. Stefan Steiger April 2018

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung ( 412a ASVG Seite 134ff) Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsdarstellung ( 412b und 412c ASVG) oder auf Grund einer Anmeldung zur Pflichtversicherung ( 412d ASVG) Vorabprüfung - oder nach 2 Abs 1 Z 1 GSVG (bei Ausübung von bestimmten freien Gewerben) nach 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Selbständig Erwerbstätiger) nach 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG betreffend Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG, z.b. Waldhelfer, Schweinetätowierer, Zuchtwart, Hagelschätzer auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers ( 412e ASVG) 2

Versicherungszuordnung aufgrund einer amtswegigen Feststellung ( 412b ASVG) Bei Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach 41a ASVG bzw. 86 EStG (GPLA) bei einer nach dem GSVG bzw. BSVG versicherten Person, die zu einer rückwirkenden Einstufung nach dem ASVG führen (könnten), hat der KV-Träger bzw. das Finanzamt ohne Aufschub die SVA bzw. SVB zu verständigen! Weitere Ermittlung unter Beiziehung von SVA oder SVB im jeweiligen Wirkungsbereich Derzeit defacto erst Beiziehung im Rahmen der Schlussbesprechung! ME keine Anwendbarkeit bei Umqualifizierung von freien zu echten Dienstverhältnissen bzw. ausländischen Selbständigen in österreichische Dienstnehmer! 3

Versicherungszuordnung aufgrund einer amtswegigen Feststellung ( 412c ASVG) Nach Abschluss der Prüfung nach 412b ASVG ist folgendes zu beachten: Bei einvernehmlicher Feststellung durch beide Träger (GKK SVA bzw SVB), die folgendes ergibt: Die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit wird einvernehmlich festgestellt, so hat die SVA/SVB dies mit Bescheid abzusprechen Die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit wird in eine unselbständige Tätigkeit umqualifiziert, so hat die GKK auf Verlangen einen Bescheid auszustellen 4

Versicherungszuordnung aufgrund einer amtswegigen Feststellung ( 412c ASVG) Wenn keine einvernehmliche Feststellung: Selbständige Erwerbstätigkeit wird von der GKK als unselbständige Tätigkeit angesehen KV-Träger (GKK) hat Pflichtversicherung mit Bescheid festzustellen Im Bescheid hat der KV-Träger (GKK) mit abweichenden Vorbringen der SVA bzw. SVB auseinanderzusetzen Bescheide des KV-Trägers sind der versicherten Person und ihrem Dienstgeber, der SVA bzw. der SVB sowie dem sachlich und örtlich zusätzlichen FA zu übermitteln 5

Versicherungszuordnung aufgrund einer amtswegigen Feststellung ( 412c ASVG) Bindewirkung ( 412c Abs 2 ASVG): Bindung der Behörden (Versicherungsträger) an den Bescheid des KV-Träger, wenn dieser rechtswirksam wurde! Lt. EB kann in einem späteren Prüfungsverfahren (idr GPLA) nur dann eine Änderung vorgenommen werden, wenn eine Änderung des für diese Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. 6

Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung) ( 412d ASVG) Versicherungszuordnung bei Anmeldung zur Pflichtversicherung (GSVG, BSVG) nach 2 Abs 1 Z 1 GSVG (bei Ausübung von bestimmten freien Gewerben siehe Seite 137) nach 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Selbständig Erwerbstätiger) nach 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG betreffend Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG, z.b. Waldhelfer, Schweinetätowierer, Zuchtwart, Hagelschätzer 7

Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung) ( 412d ASVG) SVA/SBV hat bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG den KV-Träger ohne unnötigen Aufschub von der vorläufigen Anmeldung zu verständigen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen Fragebogen sehr komplex (siehe Seite 139ff)! Betreffend Bescheiderlassung gelten die analogen Regelung des 412c Abs 2 bis 4 ASVG Bescheid bezieht sich nur auf die konkrete Tätigkeit UND auf den konkreten Auftraggeber dh. kein Globalbescheid. 8

Versicherungszuordnung auf Antrag ( 412e ASVG) Versicherte Person oder Auftraggeber kann bei Vorliegen der Pflichtversicherung nach 2 GSVG bzw. 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass KV-Träger die dieser Versicherungszuordnung zugrundeliegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversichersicherung nach dem ASVG besteht 412b und 412c ASVG sind sinngemäß anzuwenden 9

Bindewirkung EStG ( 86 Abs 1a EStG) Bei Vorliegen von rechtskräftigen Feststellungsbescheid nach 412c ASVG / 194b GSVG / 182a BSVG, so ist dieser auch für die Qualifikation der Einkünfte nach 2 Abs 3 EStG (selbständige bzw. nicht selbständige Einkünfte) bindend! Ausnahme: Wenn Bescheid auf falschen Angaben beruht bzw. sich der zugrunde liegende maßgebliche Sachverhalt geändert hat! Lt. EB: Wird im Zuge einer GPLA ein Verfahren (siehe oben) eingeleitet, so ist vor Abschluss der GPLA das Ergebnis des Verfahrens über die Versicherungszuordnung durch den jeweiligen KV-Träger abzuwarten! 10

Überweisung SVA-Beiträge ( 41 Abs 3 GSVG) Bei nachträglicher Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG, hat die SVA eine Stornierung der Pflichtversicherung nach dem GSVG durchzuführen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde anderenfalls die Beitragsgrundlage nach 26 GSVG um die aufgrund dieser Tätigkeit festgestellte Beitragsgrundlage nach dem ASVG zu vermindern. Soweit Beiträge in der KV, PV und UV ungebührlich entrichtet wurden, dann Überweisung an zuständigen Krankenversicherungsträger und Anrechnung auf die ihm geschuldeten Beiträge. Bei Überschuss Erstattung an versicherte Person. Sonderregelungen betreffend SVB ( 40 Abs 3 BSVG) Gilt für alle Fälle, bei denen die Schlussbesprechung ab dem 1.7.2017 stattgefunden hat!

Familienbonus Plus ( 33 Abs 3a EStG - Begutachtungsentwurf - Seite 144) Anstelle Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Absetzbetrag 125,--/Monat und Kind bis 18 Jahre = 1.500,-- pro Jahr bzw. 41,68/Monat = 500,-- pro Jahr und volljährigem Kind Voraussetzung: Bezug von Familienbeihilfe + ein in Ö / EU/EWR bzw. Schweiz lebendes Kind FB ist erster Absetzbetrag vorrangig von der Steuer lt. Tarif abzuziehen (keine Negativsteuer) Geplante Neuregelung ab 1.1.2019 12

SV-Beiträge geringfügig Beschäftigte ( 53a Abs 3b ASVG Seite 153ff) Bei Aushilfen, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung begründenden Dienstverhältnis nach dem ASVG stehen und die Beschäftigung ausschließlich zur Deckung eines zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall, der den regulären Arbeitsanfall überschreitet, ODER um den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, dient und die geringfügige Aushilfstätigkeit eine solche Beschäftigung noch nicht 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt hat und bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte beschäftigt hat, sind vom Dienstgeber die AKU (0,50%) und der Pauschalbetrag für DienstnehmerInnen (14,12%) vom gf-bezug einzubehalten (in Summe 14,62%) und an die GKK weiterzuleiten! 13

SV-Beiträge geringfügig Beschäftigte ( 53a Abs 3b ASVG) Durch die Neuregelung erfolgt keine SV-Nachforderung im darauffolgenden Jahr Der Unfallversicherungsbeitrag entfällt für den Dienstgeber für solche Aushilfen! Die Dienstgeberabgabe (DAG) ist bei Zutreffen der Voraussetzungen abzuführen! Beitragsgruppe N14o/N24o Für das Jahr 2018 ist eine Auskunft des Dienstgebers betreffend Beschäftigte nach 53a Abs 3b ASVG zu übermitteln (bis spätestens 28.02.2019) Ab 1.1.2018 anwendbar (befristet bis 31.12.2020)! 14

und zusätzlich noch wichtig..

Sonstige Änderungen (teilweise Seite 156ff) Verdoppelung der Entgeltfortzahlung bei Lehrlingen (Krankheit/Unglücksfall) Übernahme der Internatskosten durch Lehrberechtigten Entfall der Auflösungsabgabe ab 1.1.2020 Erhöhung der Grenze für Niedriglohnbezieher betreffend DN-Anteil ALV-Beitrag 16

Sonstige Änderungen (teilweise Seite 156ff) Erhöhung der Sachbezugswerte für Wohnraumnutzung ab 1.1.2018 Monatlicher Beitragsgrundlagennachweis auf 1.1.2019 verschoben! Erntehelfer aus Drittstaaten ab 1.1.2019 nicht mehr PV-befreit! Absenkung DB 4,1% auf 3,9% mit 1.1.2018 17

Änderung bei der Unterstützungsleistung ( 104a GSVG Seite 160) Ab 1.7.2018 erfolgt die Auszahlung der Unterstützungsleistung ab dem 4. Tag, wenn Arbeitsausfall 43 Tage oder länger dauert! Sonst keine Änderung bei der Unterstützungsleistung 18

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz durch Ehegatten (BFG RV/72100171/2013, 14.4.2017) Sachverhalt: Ehegatte war Gesellschafter-GF (75%) an einer GmbH Ehegattin (25%-ige Beteiligung) war Dienstnehmerin Vereinbarung, dass Firmenfahrzeuge nur für betriebliche Fahrten verwendet werden dürfen Lt. Prüfer ist halber Sachbezug anzusetzen, da der Besitz von Privatautos die private Nutzung der Firmenfahrzeuge nicht ausschließe und kein ernstgemeintes Verbot hinsichtlich Privatfahrten während des Prüfungszeitraums vorlag! 19

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz durch Ehegatten (BFG RV/72100171/2013, 14.4.2017) Aussagen des BFG: Die Gattin konnte das arbeitgebereigene Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen! Verbot der Privatnutzung kann unter Eheleuten wohl kaum ernst gemeint sein Noch dazu hatte die Ehegattin in dem als Familien GmbH geführten Hotel aufgrund ihrer umfassenden Tätigkeit im täglichen Betriebsablauf eine leitende Funktion inne und daher ist unter Berücksichtigung der bestehenden Nahverhältnisse und dem gegebenen Sachverhalt von der Möglichkeit der privaten Benützung eines arbeitgebereigenen Kfz auszugehen 20

Keine generelle Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung bei der Dienstwohnung ( 2 Abs 7a SBW-VO) (LVwG Tirol 2017-20/0725-4, 31.10.2017) Sachverhalt: AG beschäftigte einen Barkeeper und Kellner Beide AN konnten Dienstwohnung benutzen und es wurde kein Sachbezug angesetzt Restaurant hatte geregelte Öffnungszeiten Arbeitszeiten entsprachen im Wesentlichen den Öffnungszeiten bzw. manchmal sogar kürzer Lt. Ansicht Prüfer liegen die Ausnahmen für 2 Abs 7a Sachbezugswerte-VO nicht vor! 21

Keine generelle Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung bei der Dienstwohnung ( 2 Abs 7a SBW-VO) (LVwG Tirol 2017-20/0725-4, 31.10.2017) Aussagen LVwG: Lt. 2 Abs 7a SBW-VO ist rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers Voraussetzung / besonderes Interesse des Arbeitgebers Besonderes Interesse liegt dann vor, wenn die Arbeitsplatznähe der Unterkunft die Erbringung der Arbeitsleistung erleichtere, weil die Arbeitsleistung keinem kontinuierlichen Verlauf folgen würde Lt. LVwG liegt dies wohl nur in Ausnahmefällen vor und zwar dann, wenn sich Betriebsabläufe so gestalten, dass eine Vorhersehbarkeit nicht oder nur in einem eingeschränkten Ausmaß gegeben ist und unvorhersehbare Situationen eintreten, welches ein rasches Disponieren in Bezug auf Personal und dessen kurzfristige Verfügbarkeit notwendig machen Lt. LVwG liegt im gegenständlichen Fall ein kontinuierlicher Verlauf vor 22

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!