Newsletter August 2017

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1 Newsletter August 2017 Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen Wir wünschen Ihnen noch schöne letzte Wochen im Sommer und sehen uns im Herbst wieder! Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting! News aus der Unternehmensberatung Urlaubs- & hitzebedingt haben wir in diesem Monat keinen betriebswirtschaftlichen oder systemischen Artikel anzubieten. Dafür werden wir im ersten Herbstnewsletter wieder mit einem interessanten Thema punkten können! Nutzen Sie den Sommer um noch Kraft zu tanken mit dem Herbst beginnt der Endspurt des heurigen Wirtschaftsjahres! News aus der Steuerberatung Versicherungszuordnung Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte Probearbeit, Schnuppern etc. sozialversicherungspflichtig? Kosten für Feriensportcamps Umsatzsteuer in der Schweiz Korrespondenz mit dem Finanzamt via Neue Register über wirtschaftliche Eigentümer News a

2 Versicherungszuordnung Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen (z.b. Freelancern) in ASVG-pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (GSVG, BSVG oder ASVG) bringen. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt entweder aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung oder aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeiten oder auf Antrag der versicherten Person oder Ihres Auftraggebers. Hier die Einzelheiten: Versicherungszuordnung durch amtswegige Feststellung Der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt hat die SVA bzw. die SVB zu informieren, wenn im Rahmen einer (GPLA-) Prüfung eine Versicherungszuordnung einer nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person fraglich erscheint (rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung). Die Ermittlungen sind dann vom Krankenversicherungsträger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen. Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen. SVA Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides). Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat. Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung) Auch bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht. Versicherungszuordnung auf Antrag Liegt bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden. Beiträge bei rückwirkender Neuzuordnung Erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderreglungen. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 2/7

3 Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte Seit können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden. Voraussetzungen: Die Aushilfskraft wird in der Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt. Die Aushilfskraft hat kein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber. Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert. Durch die Beschäftigung der Aushilfskraft wird ausschließlich ein zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) gedeckt oder der zeitlich begrenzte Ausfall einer Arbeitskraft ersetzt. 18-Tage-Regelung beim Dienstnehmer: Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein. Für wie viele unterschiedliche Arbeitgeber die Aushilfskraft im Kalenderjahr tätig ist, ist nicht relevant. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Anzahl der bisherigen Tage der steuerbegünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern bekannt zu geben. Falls die Arbeitskraft dieser Informationspflicht nicht korrekt nachkommt, so verliert laut Einkommensteuerrichtlinien nur Lohnverrechnung die Aushilfskraft die Steuerbefreiung (Nachversteuerung bei der Veranlagung). 18-Tage-Regelung beim Dienstgeber: Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage beschäftigt werden, ist dabei nicht erheblich. Sind alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden. Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Begünstigung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inkl. der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen. Diese gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ist bis 2019 befristet. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 3/7

4 Probearbeit, Schnuppern etc. sozialversicherungspflichtig? Lohnverrechnung Wenn sich ein zukünftiger Mitarbeiter noch vor der Bewerbung den Betrieb des potenziellen Dienstgebers ansehen möchte, werden oft "Schnupperstunden" vereinbart. Diese können aber rasch zur sozialversicherungspflichtigen Probearbeit werden. Nicht zuletzt wegen der Ähnlichkeit zwischen Schnuppertagen und einem Probearbeitsverhältnis ist die Abgrenzung regelmäßig sehr schwierig. Der in der Praxis geläufige Ausdruck "Schnuppern" bzw. "Schnuppertage" ist im Gesetz nämlich nicht geregelt. Darunter versteht man zumeist ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Denjenigen, der "schnuppert", trifft aber keine Arbeitspflicht und er ist auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden. Ausgestaltung der "Kennenlern-Phase" Im Gegensatz dazu erbringt ein echter Arbeitnehmer Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit. Er ist weisungsgebunden und verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Abgrenzung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. In erster Linie kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der "Kennenlern- Phase" an. Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten: Wie lange hat die Erprobung gedauert? Kommt das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zugute? War der "Arbeitnehmer" in den Arbeitsprozess eingegliedert? Besteht eine Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen? Sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale vorliegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungen, Kontrolle, Eingliederung in den Betrieb, Entlohnung etc.), besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt. Wird etwa das Bewerbungsgespräch und das dabei gegenseitige Kennenlernen dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt. Die Folge: Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen. Tipp: Bevor Sie als Dienstgeber Zusagen zu Schnupper- oder Probearbeitstagen machen, holen Sie bei uns die entsprechende Information ein, um nachträglich ein böses Erwachen zu vermeiden. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 4/7

5 Kosten für Feriensportcamps Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dies gilt, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können. Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Außergewöhnliche Belastung Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen. Das BFG erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine "ausschließliche" Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden "Kurses" sei. Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen. Umsatzsteuer in der Schweiz Die Schweiz beschloss mit Wirksamkeit ab eine Reihe von Änderungen bei der Mehrwertsteuer. Insbesondere die Umstellung der Berechnung des für eine Registrierung relevanten Grenzbetrages von CHF ist für österreichische Unternehmer mit Lieferungen in die Schweiz von Bedeutung. Derzeit zählen nur Schweizer Umsätze für diese Grenze, ab 2018 werden die weltweiten Umsätze, also auch die österreichischen, maßgeblich sein. Umsatzsteuer Ein österreichischer Unternehmer mit einem Jahresumsatz von über CHF muss sich daher zukünftig bei Ausführung der ersten steuerpflichtigen Lieferung in der Schweiz registrieren lassen. Tipp: Sollten Sie Umsätze in der Schweiz tätigen, ersuchen wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen, um eine evtl. Registrierungspflicht in der Schweiz zu prüfen. Gegebenenfalls können wir Ihnen kompetente Partner in der Schweiz hierfür empfehlen. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 5/7

6 Korrespondenz mit dem Finanzamt via Finanzamt s sind für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, keine wirksamen Versandwege. Unter Umständen könnten durch Versand per Fristen versäumt werden. In der unternehmerischen Praxis gehören E- Mails zum alltäglichen Kommunikationsmittel. Dies gilt jedoch nicht für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, denn s stellen keine wirksamen Anbringen an die Behörde dar. Sogenannte Anbringen an die Finanz, wie etwa Steuererklärungen, Anträge, Beschwerden gegen Bescheide oder die Beantwortung von Ergänzungsersuchen und Mängelbehebungsaufträgen, sind daher schriftlich einzureichen. Unter Schriftlichkeit ist die Übermittlung per Post, per Fax oder via FinanzOnline zu verstehen. Wird aber ein an das Finanzamt geschickt, können unter Umständen Fristen versäumt werden. Werden Anbringen dennoch per eingebracht, so löst dies weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, einen Bescheid zu erlassen. Die Abgabenbehörde ist auch nicht befugt, das verunglückte Anbringen als unzulässig zurückzuweisen, man erhält somit keine Information über dessen Mangelhaftigkeit. Streng genommen muss das von der Behörde als nichtig behandelt werden. Problematisch dabei ist, dass die Finanzämter selbst s zur schnelleren Abklärung eines Sachverhalts versenden und auch die Beantwortung durch den Steuerpflichtigen per pragmatisch akzeptieren. Leider ist dieses Vorgehen rechtlich noch nicht gedeckt. Bis zu einer allfälligen gesetzlichen Änderung gilt somit weiterhin insbesondere für Anbringen an die Finanz, die Fristen wahren oder auslösen sollen, ein strenges Schriftlichkeitsprinzip (Post, Fax, FinanzOnline). Neues Register über wirtschaftliche Eigentümer Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in Zukunft mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein Register eingerichtet, in das wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (d.s. Gesellschaften, Vereine, Stiftungen o.ä.) eingetragen werden. Es besteht Meldepflicht. Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht, also bei Beteiligung (direkt oder indirekt) von mehr als 25% oder entsprechenden Stimmrechten. Allgemein Ist es nicht möglich, eine Person nach den oben angeführten Bestimmungen zu ermitteln, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Die Rechtsträger sollen die Meldung erstmals bis zum zu erstatten haben. Wird die Meldeverpflichtung vorsätzlich verletzt, besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe von Noch gilt es, den Beschluss des Gesetzes abzuwarten. Dann können wir für Sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gerne übernehmen. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 6/7

7 Impressum Dieser Newsletter wird ausschließlich für KlientenInnen unserer Gesellschaft, aber auch für unsere GeschäftspartnerInnen erstellt und diesen AdressatInnen kostenfrei übermittelt. Die fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann daher eine individuelle Beratung nicht vollständig ersetzen. Sie dient vielmehr der Vertiefung der Zusammenarbeit. Anregungen betreffend Form und Inhalt nehmen wir jederzeit gerne entgegen. Sollten Sie diese Information statt in gedruckter Form in elektronischer Form wünschen oder bereits elektronisch erhalten und eine weitere Zusendung nicht mehr wünschen, bitten wir um Ihre Mitteilung. Wir garantieren Ihnen die jederzeitige für Sie kostenfreie Beendigung der Zusendung dieser Info. Herausgeber: kytax consulting Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs GmbH & Co KG Mariahilfer Straße 1C/XI, 1060 Wien, T: , F: , E: HG Wien, FN x, DVR Blattlinie: Informationsblatt zu betriebswirtschaftlichen und steuerlich relevanten Themen für eine umfassende Information der eigenen KlientInnen. Alle Artikel sind geschlechtsneutral gemeint und es wurde daher auf eine genderneutrale Formulierung verzichtet. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 7/7

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