Newsletter August 2017
|
|
- Maximilian Egger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Newsletter August 2017 Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen Wir wünschen Ihnen noch schöne letzte Wochen im Sommer und sehen uns im Herbst wieder! Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting! News aus der Unternehmensberatung Urlaubs- & hitzebedingt haben wir in diesem Monat keinen betriebswirtschaftlichen oder systemischen Artikel anzubieten. Dafür werden wir im ersten Herbstnewsletter wieder mit einem interessanten Thema punkten können! Nutzen Sie den Sommer um noch Kraft zu tanken mit dem Herbst beginnt der Endspurt des heurigen Wirtschaftsjahres! News aus der Steuerberatung Versicherungszuordnung Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte Probearbeit, Schnuppern etc. sozialversicherungspflichtig? Kosten für Feriensportcamps Umsatzsteuer in der Schweiz Korrespondenz mit dem Finanzamt via Neue Register über wirtschaftliche Eigentümer News a
2 Versicherungszuordnung Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen (z.b. Freelancern) in ASVG-pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (GSVG, BSVG oder ASVG) bringen. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt entweder aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung oder aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeiten oder auf Antrag der versicherten Person oder Ihres Auftraggebers. Hier die Einzelheiten: Versicherungszuordnung durch amtswegige Feststellung Der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt hat die SVA bzw. die SVB zu informieren, wenn im Rahmen einer (GPLA-) Prüfung eine Versicherungszuordnung einer nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person fraglich erscheint (rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung). Die Ermittlungen sind dann vom Krankenversicherungsträger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen. Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen. SVA Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides). Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat. Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung) Auch bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht. Versicherungszuordnung auf Antrag Liegt bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden. Beiträge bei rückwirkender Neuzuordnung Erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderreglungen. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 2/7
3 Aushilfskräfte steuerfreie Einkünfte Seit können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden. Voraussetzungen: Die Aushilfskraft wird in der Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt. Die Aushilfskraft hat kein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber. Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert. Durch die Beschäftigung der Aushilfskraft wird ausschließlich ein zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) gedeckt oder der zeitlich begrenzte Ausfall einer Arbeitskraft ersetzt. 18-Tage-Regelung beim Dienstnehmer: Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein. Für wie viele unterschiedliche Arbeitgeber die Aushilfskraft im Kalenderjahr tätig ist, ist nicht relevant. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Anzahl der bisherigen Tage der steuerbegünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgebern bekannt zu geben. Falls die Arbeitskraft dieser Informationspflicht nicht korrekt nachkommt, so verliert laut Einkommensteuerrichtlinien nur Lohnverrechnung die Aushilfskraft die Steuerbefreiung (Nachversteuerung bei der Veranlagung). 18-Tage-Regelung beim Dienstgeber: Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage beschäftigt werden, ist dabei nicht erheblich. Sind alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden. Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Begünstigung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inkl. der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen. Diese gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ist bis 2019 befristet. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 3/7
4 Probearbeit, Schnuppern etc. sozialversicherungspflichtig? Lohnverrechnung Wenn sich ein zukünftiger Mitarbeiter noch vor der Bewerbung den Betrieb des potenziellen Dienstgebers ansehen möchte, werden oft "Schnupperstunden" vereinbart. Diese können aber rasch zur sozialversicherungspflichtigen Probearbeit werden. Nicht zuletzt wegen der Ähnlichkeit zwischen Schnuppertagen und einem Probearbeitsverhältnis ist die Abgrenzung regelmäßig sehr schwierig. Der in der Praxis geläufige Ausdruck "Schnuppern" bzw. "Schnuppertage" ist im Gesetz nämlich nicht geregelt. Darunter versteht man zumeist ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Denjenigen, der "schnuppert", trifft aber keine Arbeitspflicht und er ist auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden. Ausgestaltung der "Kennenlern-Phase" Im Gegensatz dazu erbringt ein echter Arbeitnehmer Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit. Er ist weisungsgebunden und verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Abgrenzung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. In erster Linie kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der "Kennenlern- Phase" an. Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten: Wie lange hat die Erprobung gedauert? Kommt das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zugute? War der "Arbeitnehmer" in den Arbeitsprozess eingegliedert? Besteht eine Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen? Sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale vorliegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungen, Kontrolle, Eingliederung in den Betrieb, Entlohnung etc.), besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt. Wird etwa das Bewerbungsgespräch und das dabei gegenseitige Kennenlernen dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt. Die Folge: Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen. Tipp: Bevor Sie als Dienstgeber Zusagen zu Schnupper- oder Probearbeitstagen machen, holen Sie bei uns die entsprechende Information ein, um nachträglich ein böses Erwachen zu vermeiden. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 4/7
5 Kosten für Feriensportcamps Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal pro bis zu 10-jährigem Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dies gilt, wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten (entsprechend landesgesetzlichen Vorschriften) institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die keine haushaltszugehörige Angehörige ist, erfolgt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können. Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Außergewöhnliche Belastung Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen. Das BFG erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine "ausschließliche" Kinderbetreuung in der Ferienzeit handle, bei denen die Betreuungskomponente eben ein wesentlicher Bestandteil des betreffenden "Kurses" sei. Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen. Umsatzsteuer in der Schweiz Die Schweiz beschloss mit Wirksamkeit ab eine Reihe von Änderungen bei der Mehrwertsteuer. Insbesondere die Umstellung der Berechnung des für eine Registrierung relevanten Grenzbetrages von CHF ist für österreichische Unternehmer mit Lieferungen in die Schweiz von Bedeutung. Derzeit zählen nur Schweizer Umsätze für diese Grenze, ab 2018 werden die weltweiten Umsätze, also auch die österreichischen, maßgeblich sein. Umsatzsteuer Ein österreichischer Unternehmer mit einem Jahresumsatz von über CHF muss sich daher zukünftig bei Ausführung der ersten steuerpflichtigen Lieferung in der Schweiz registrieren lassen. Tipp: Sollten Sie Umsätze in der Schweiz tätigen, ersuchen wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen, um eine evtl. Registrierungspflicht in der Schweiz zu prüfen. Gegebenenfalls können wir Ihnen kompetente Partner in der Schweiz hierfür empfehlen. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 5/7
6 Korrespondenz mit dem Finanzamt via Finanzamt s sind für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, keine wirksamen Versandwege. Unter Umständen könnten durch Versand per Fristen versäumt werden. In der unternehmerischen Praxis gehören E- Mails zum alltäglichen Kommunikationsmittel. Dies gilt jedoch nicht für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, denn s stellen keine wirksamen Anbringen an die Behörde dar. Sogenannte Anbringen an die Finanz, wie etwa Steuererklärungen, Anträge, Beschwerden gegen Bescheide oder die Beantwortung von Ergänzungsersuchen und Mängelbehebungsaufträgen, sind daher schriftlich einzureichen. Unter Schriftlichkeit ist die Übermittlung per Post, per Fax oder via FinanzOnline zu verstehen. Wird aber ein an das Finanzamt geschickt, können unter Umständen Fristen versäumt werden. Werden Anbringen dennoch per eingebracht, so löst dies weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, einen Bescheid zu erlassen. Die Abgabenbehörde ist auch nicht befugt, das verunglückte Anbringen als unzulässig zurückzuweisen, man erhält somit keine Information über dessen Mangelhaftigkeit. Streng genommen muss das von der Behörde als nichtig behandelt werden. Problematisch dabei ist, dass die Finanzämter selbst s zur schnelleren Abklärung eines Sachverhalts versenden und auch die Beantwortung durch den Steuerpflichtigen per pragmatisch akzeptieren. Leider ist dieses Vorgehen rechtlich noch nicht gedeckt. Bis zu einer allfälligen gesetzlichen Änderung gilt somit weiterhin insbesondere für Anbringen an die Finanz, die Fristen wahren oder auslösen sollen, ein strenges Schriftlichkeitsprinzip (Post, Fax, FinanzOnline). Neues Register über wirtschaftliche Eigentümer Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in Zukunft mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein Register eingerichtet, in das wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (d.s. Gesellschaften, Vereine, Stiftungen o.ä.) eingetragen werden. Es besteht Meldepflicht. Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht, also bei Beteiligung (direkt oder indirekt) von mehr als 25% oder entsprechenden Stimmrechten. Allgemein Ist es nicht möglich, eine Person nach den oben angeführten Bestimmungen zu ermitteln, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Die Rechtsträger sollen die Meldung erstmals bis zum zu erstatten haben. Wird die Meldeverpflichtung vorsätzlich verletzt, besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe von Noch gilt es, den Beschluss des Gesetzes abzuwarten. Dann können wir für Sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gerne übernehmen. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 6/7
7 Impressum Dieser Newsletter wird ausschließlich für KlientenInnen unserer Gesellschaft, aber auch für unsere GeschäftspartnerInnen erstellt und diesen AdressatInnen kostenfrei übermittelt. Die fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann daher eine individuelle Beratung nicht vollständig ersetzen. Sie dient vielmehr der Vertiefung der Zusammenarbeit. Anregungen betreffend Form und Inhalt nehmen wir jederzeit gerne entgegen. Sollten Sie diese Information statt in gedruckter Form in elektronischer Form wünschen oder bereits elektronisch erhalten und eine weitere Zusendung nicht mehr wünschen, bitten wir um Ihre Mitteilung. Wir garantieren Ihnen die jederzeitige für Sie kostenfreie Beendigung der Zusendung dieser Info. Herausgeber: kytax consulting Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs GmbH & Co KG Mariahilfer Straße 1C/XI, 1060 Wien, T: , F: , E: HG Wien, FN x, DVR Blattlinie: Informationsblatt zu betriebswirtschaftlichen und steuerlich relevanten Themen für eine umfassende Information der eigenen KlientInnen. Alle Artikel sind geschlechtsneutral gemeint und es wurde daher auf eine genderneutrale Formulierung verzichtet. kytax consulting newsletter 08_17 Seite 7/7
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen
MehrDeutscher Fallschirmsportverband
Seite 1 Tandem-Master/AFF-Lehrer selbständig/angestellt? Claus Blesch Königstraße 84 86 72108 Rottenburg Telefon: 07472/42163 Telefax: 07472/41993 info@stb-blesch.de Seite 2 Gliederung Behandlung von Tandemsprüngen
MehrArbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein
Arbeitsvertrag Die unterschiedlichen Regelungen für Unselbstständige, Freie DIENSTNEHMER, PraktikantInnen Gerechtigkeit muss sein DER ARBEITSVERTRAG und ähnliche Vertragsverhältnisse Sogenannte atypische
MehrInformationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen
Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrErleichterungen bei der Registrierkassenpflicht. Sehr geehrter Klient!
.Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Im Zuge der Steuerreform sind in den letzten Tagen unterschiedlichste Fragen an uns herangetragen worden. Hier ein kleine Auswahl dieser Fragen samt Beantwortung.
MehrAktuelles zum Thema Geschäftsführer
Informationsveranstaltung Mittwoch, 06.05.2015 Aktuelles zum Thema Geschäftsführer Referent: StB Mag. Dr. Stefan Steiger Aktuelles zum Thema Geschäftsführer StB Stefan Steiger Wien, 6. Mai 2015 Geschäftsführer
MehrFerialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft
Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos
Mehr3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)
Definition der neuen Selbständigen 3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) 3.1 Definition der neuen Selbständigen Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte
MehrLohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps
Lohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps Sozialversicherungsrechtlicher Teil Formular L16 Übermittlungsart: Elektronisch Übertragung mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch) ELDA-Kunden erhalten nach
MehrDas neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016
Quick NEWS ( (29. SEPTEMBER 2016) Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Mit BGBl 77/2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) veröffentlicht,
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Dezember 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte 2017 3 2. Neuer Beitragssatz KV ab 1.1.2017 3 3. 10-stellige Beitragskontonummern
MehrE-Card-Service-Entgelt 2011 Frage-Antwort-Checkliste
Quick NEWS (9. NOVEMBER 2010) E-Card-Service-Entgelt 2011 Frage-Antwort-Checkliste November ist der Einhebungsmonat für das E-Card-Service-Entgelt. Die nachfolgende Checkliste gibt Hinweise und Tipps,
MehrFerialpraktikum Volontariat
Ferialpraktikum Volontariat und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung Ferialpraktikanten Dies sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene
MehrInhalt LOHNSTEUER. Abkürzungsverzeichnis... 9
Inhaltsverzeichnis LOHNSTEUER Inhalt LOHNSTEUER Abkürzungsverzeichnis........................................ 9 Einführung: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für Dienstgeber und
MehrNewsletter Juli Sicher auf Erfolgskurs. Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen
Newsletter Juli 2016 Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer und bewahren Sie einen kühlen Kopf! Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
MehrAktuelles aus dem Steuerrecht
Aktuelles aus dem Steuerrecht September 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gem. 25 EStG Sonstige Bezüge gem. 29 Z. 4 EStG (Funktionsgebühren) Bürgermeister Stadträte Gemeinderäte Vorstandsmitglieder
MehrWir beraten Sie gerne: Editorial
Mit diesem Artikel möchten wir ihnen einen Überblick über mögliche Begünstigungen für ihre Dienstnehmer geben - bitte beachten sie, dass es sich dabei nur um einen Kurzüberblick handelt - detaillierte
MehrSteuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen
Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.
MehrStolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit
02.06.2016 Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit Der BDU Größter Berufs- und Wirtschaftsverband der Consultingwirtschaft in Europa 500 Mitgliedsunternehmen,
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrSpendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender.
Spendenabsetzbarkeit ab 1. 1. 2017 einfach automatisch Ein Service für Spenderinnen und Spender. Steuern sparen leicht gemacht Die Spendenabsetzbarkeit wird mit 1.1.2017 neu geregelt. Ihre Spenden werden
MehrAuftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers
Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Grundlagen der Auftraggeberhaftung Gesetzliche Bestimmungen & Hintergrund der Auftraggeberhaftung Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt,
MehrONLINE-NEWS FRÜHLING 2013 Ausgabe 01/2013
ONLINE-NEWS FRÜHLING 2013 Ausgabe 01/2013 Inhaltsverzeichnis: 1. Was tun beim Kauf aus dem Ausland?... 2 2. Erfreuliche Änderungen für Pendler... 2 3. Sind Gefahrenzulagen steuerfrei?... 3 4. Neue Abgabe
MehrEinnahmen aus der Leihomatätigkeit (einschließlich Fahrtvergütungen) in einem Kalenderjahr minus 12 % pauschale Betriebsausgaben
Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen wenn die Leihoma diese Tätigkeit a) selbständig ausübt und b) neben dieser Tätigkeit in einem Dienstverhältnis steht: Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich
MehrAntrag auf Abschluss - Werkvertrag
Antrag auf Abschluss - Werkvertrag Antragsteller/in: Institut: Auftragnehmer: Frau / Herrn: wohnhaft: für die Zeit vom bis Begründung und Beschreibung des Werkes: Höhe des Honorars: Angaben zu Berechnungsgrundlagen
MehrArbeitsvertrag. Werkvertrag
Werkvertrag Arbeitsvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem
MehrDamit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans:
Damit Sie der Fiskus nicht rupft wie eine Weihnachtsgans: So feiern und beschenken Sie Ihre Mitarbeiter zu Weihnachten abgabenfrei Haben Sie die Weihnachstfeier noch vor sich? Oder gar schon abgehalten?
MehrHandelsvertreter. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Handelsvertreter HI LI
TK Lexikon Sozialversicherung Handelsvertreter Handelsvertreter HI521317 Zusammenfassung LI1925397 Begriff Der Handelsvertreter ist ein Vermittler von Rechtsgeschäften zwischen dem Kaufmann und Dritten
MehrAushilfstätigkeiten zeitlich flexibler gestalten
Positionspapier Aushilfstätigkeiten zeitlich flexibler gestalten Österreichische Hoteliervereinigung Wien, Juni 2010 N:\Windows\HOF_Verein\Lobbying_Public_Affairs\Forderungspapiere\Positionspapier Aushilfen_zeitlich_flexibler_gestalten.doc
MehrHäufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte
Häufig gestellte Fragen zur Thematik Syndikusrechtsanwälte Die hier veröffentlichten Informationen stellen den aktuellen Kenntnisstand des s dar. Sobald weitere Erkenntnisse vorliegen, werden diese Informationen
MehrBetrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines
A- 1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (0222) 531 15/0 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT Telex-Nr. 1370 DVR: 000019 GZ 921.402/1-II/A/1/96 An die Österreichische Präsidentschaftskanzlei die Parlamentsdirektion
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrLohnsteuer (LSt) in Deutschland
Lohnsteuer (LSt) in Deutschland LSt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer ( 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten ( 38 Abs. 3 EStG).
MehrGeringfügige Beschäftigung Aushilfen (vollversicherte und geringfügige) Arbeits und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
Geringfügige Beschäftigung Aushilfen (vollversicherte und geringfügige) Arbeits und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche Was bedeutet geringfügige Beschäftigung? Geringfügig beschäftigt ist, wer bei
MehrAbschnitt I Allgemeiner Teil
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird
MehrIhr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster
INFORMATION UND MUSTER FERIALPRAKTIKANTEN - FERIALARBEITNEHMER Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare in
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrNewsletter Mai 2016. Sicher auf Erfolgskurs. www.kytax-consulting.at. Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen
Newsletter Mai 2016 Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen Wir wünschen Ihnen schöne Pfingsten und ein angenehmes Feiertagswochenende! Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting!
MehrÜbereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951
Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951 Dieses Übereinkommen ist am 23. Mai 1953
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
MehrGSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes
GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes 1/19 Einzelunternehmer mit WK-Mitgliedschaft: 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (vollversichert) Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung
MehrNovelle zum AÜG Neu. Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen
Novelle zum AÜG Neu Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen Im Zuge der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie in das nationale Recht wurde das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) novelliert,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0972-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GR, W,H, vom 4. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 14. November
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer - Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Staatsangehörigkeit: Beginn der Beschäftigung: Geschlecht: weiblich männlich Familienstand Geburtsdatum, Geburtsname: Rentenversicherungsnummer:
MehrAktuelle Informationen zur Personalverrechnung 2014/2015
Aktuelle Informationen zur Personalverrechnung 2014/2015 Newsletter Dezember 2014 Inhalt VORSICHT BEI PRÄMIENZAHLUNGEN FÜR AUSLANDSTÄTIGKEIT 2 GESCHENKE AN ARBEITNEHMER WANN SIND DIESE STEUERFREI? 3 TAG-
MehrKnappworst & Partner
Die richtige Wahl - Beschäftigung oder freie Mitarbeit Potsdam, 1 Agenda Beschäftigung von Mitarbeitern Arbeitnehmer Freier Mitarbeiter sozialversicherungsrechtliche Beurteilung steuerliche Beurteilung
MehrEntsendungen zwischen Österreich und der Slowakei. WKO Wien Entsendungen
Entsendungen zwischen Österreich und der Slowakei WKO Wien 19.5.2016 Entsendungen Gliederung 2 Begriffsbestimmungen Entsendung aus der Slowakei nach Österreich Entsendung aus Österreich in die Slowakei
MehrBESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ
(im Folgenden genannt) (im Folgenden genannt) BESTÄTIGUNG ÜBER DIE NICHTINANSPRUCHNAHME BZW. ÜBER BEGINN UND DAUER EINER KARENZ Es wird bestätigt, dass der Karenz nicht in Anspruch nimmt. der vom bis Karenz
MehrGesamtvertragliche Vereinbarung
Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, unter Mitfertigung
MehrMehrfachbeschäftigungen
Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB
MehrInfo Besteuerung deutsche Renten
Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von
MehrInfoblatt Babysittingpool
Infoblatt Babysittingpool (für MitarbeiterInnen der Universität und des Klinikums) Der Babysittingpool des Familienservice der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und des Universitätsklinikums
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 3 GZ. RV/0294-I/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Peter Gerber, Wirtschaftstreuhänder, 6600 Reutte,
MehrTIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer
ä ki TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI 2014 und Österreichische Tierärztekammer 1 TIERÄRZTIN UND KIND STAND JULI 2014 Im Zusammenhang mit Schwangerschaften und der Geburt eines Kindes stellen sich immer
MehrBescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den
Mehr"Wegweiser für die Personalabrechnung" Inhaltsverzeichnis. Vorwort Wichtiges bei Einstellung eines Arbeitnehmers
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Kap 1 Wichtiges bei Einstellung eines Arbeitnehmers 1.1 Allgemeines... 10 1.2 Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse 10 1.3 Meldung bei der Gemeinde... 11 1.4 Meldung beim
MehrBuchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft. Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung
Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft Dr. Karl Penninger, Rechtsabteilung 1. Buchführungsgrenzen Gemäß 125 Bundesabgabenordnung besteht Buchführungspflicht, wenn a) der Umsatz eines Betriebes
MehrBeitragsgrundlagennachweis ab Seite
Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 1. Seite 3 1 3a 2 4 5 6 7 10 8 9-1 - Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 2. Seite - 2 - Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ab 1. Jänner 2003 Hinweise
MehrSTEUERBEGÜNSTIGTE MITARBEITERBETEILIGUNG Seit 2016: Erhöhung auf bis zu jährlich
Aus unserem Produktangebot STEUERBEGÜNSTIGTE MITARBEITERBETEILIGUNG Seit 2016: Erhöhung auf bis zu 3.000 jährlich STEUERBERATUNG & MANAGEMENT Mai 2016 Gruber Steuerberatung GmbH - T: 02752/50150-50, Fax:
MehrFeste veranstalten ohne Risiko. Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht
Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht Gesetzliche Regelungen Überblick Veranstaltungsgesetz Gewerbeordnung Steuerliche Regelung Verwaltungsregelungen Sozialversicherung Landesgesetz
MehrInfoabend Neuerungen AR und SV-Recht
Infoabend Neuerungen AR und SV-Recht Mag. Friedrich Schrenk StB Dr. Stefan Steiger Februar 2015 Sozialversicherung Änderungen AGH Aufnahme HFU-Liste für natürliche Personen ohne Dienstnehmer Voraussetzungen:
Mehr5. Verluste aus Kapitalanlagen
47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrKommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums
Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Kommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums Dienstvereinbarung zur Kommunikation mit elektronischen Medien
MehrAbzugsfähige Aufwendungen und maximale Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen
!"!# $%&'(!"#"$ %"&' Kinderbetreuungskosten ( 34 Abs. 9 EStG 1988) Aufwendungen für Kinderbetreuung sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, als außergewöhnliche
MehrRundschreiben Nr. 3/2008
Auskunft erteilt: Münster, 17.12.2008 Thema Vordrucke, IBAN/BIC Herr Hansmann Telefon: 0251 238-2078 E-Mail: Bruno.Hansmann@drv-westfalen.de Thema RV-Pflicht von Tagesmüttern Herr Schulte Telefon: 0251
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrDie gewerberechtliche Geschäftsführung
Die gewerberechtliche Geschäftsführung Mag. Susanne Manauer In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen ein/-e gewerberechtliche/-r Geschäftsführer/-in bestellt wird. Im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung
MehrDer Geschäftsführer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Der Geschäftsführer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht 41. ÖGWT-Berufsanwärter-Meeting, 20.11.2008 Mag. Gebhard Höller, LL.M. Steuerberater Inhalt Page Der Geschäftsführer im Ertragsteuerrecht 2 Der
MehrHaushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im privaten Haushalt
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im privaten Haushalt Wir machen aus Zahlen Werte Das Einkommensteuergesetz bietet Ihnen die Möglichkeit, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen,
MehrMinijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte
Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O
MehrHandwerkskammer Aachen. Beitragsordnung
Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrScheinselbstständigkeit. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
Scheinselbstständigkeit Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Scheinselbstständigkeit" und rentenversicherungspflichtige Selbstständige Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit"
MehrDAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG
DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle Beratung
MehrDIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG
DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrV E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN
Stand: 11.03.2015-1 - V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN zwischen der Firma... in... und Frau Dr.... wird nachfolgender Vertrag abgeschlossen. 1 Frau
MehrScheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung
Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung Aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen aus der Sozialversicherungsprüfung Veranstaltungsort: 2. November 2016 in München 3. November 2016 in Nürnberg
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrMerkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?
Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen
ABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen 1. Einleitung Wenn Dienstnehmer Überstunden leisten, an Sonn- und Feiertagen tätig sind oder Arbeiten unter erschwerten Bedingungen verrichten,
MehrAuslegungsfragen zur Sofortmeldung nach 28a Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Auslegungsfragen zur Sofortmeldung nach 28a Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Allgemeines Zuständigkeit für verbindliche Entscheidungen Frage 1: Wer entscheidet verbindlich über die Frage,
MehrARBEITGEBER INFO 10/2012
ARBEITGEBER INFO 10/2012 INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN ÄNDERUNG DES BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZES AUS DER RECHTSPRECHUNG ENTSCHÄDIGUNG WEGEN BENACHTEILIGUNG EINES SCHWERBEHINDERTEN
MehrAktuelles zur Reisekostenabrechnung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2011 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung
Mehr- Eintragung bei Handelsgericht (spezielle Abteilung für Handelsvertreter am Wohnort -
Der Handelsvertreter Der Handelsvertreter Agent Commercial - Es gilt gleiches Handelsvertreterrecht nach EU-Richtlinie vom 18/12/1986 - Er ist frei, ohne Arbeitsvertrag (vgl. Unterschied VRP) - Er haftet
MehrKinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit
Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik Merkblatt für Eltern in Elternzeit Elternteile in Elternzeit, die ihre Beschäftigung durch Rückkehr aus der Elternzeit oder innerhalb der Elternzeit
MehrMaßgebliche Regelungen und Werte 2014 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht
TAX Flash Maßgebliche Regelungen und Werte 2014 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht Nr. 1 vom 23. Jänner 2014 Für den Inhalt verantwortlich: Karin Mayrhofer Alfred Shubshizky Für weitere
Mehr1 - Kollektivvertragsgeltung
abgeschlossen zwischen Herrn/Frau Dr./Dr.med.dent./Dentist....., in weiterer Folge kurz D i e n s t g e b e r genannt u n d Herrn/Frau., geb. am.., wohnhaft in.. in weiterer Folge kurz D i e n s t n e
MehrPrüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011
Sachverhalt 1 (5½ Punkte) Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am 21.07.2011 in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrKVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)
KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.
Mehr