Maßgebliche Regelungen und Werte 2014 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht
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1 TAX Flash Maßgebliche Regelungen und Werte 2014 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht Nr. 1 vom 23. Jänner 2014 Für den Inhalt verantwortlich: Karin Mayrhofer Alfred Shubshizky Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Die wesentlichen Regelungen und Werte im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht werden nachfolgend dargestellt. I. Sozialversicherungsrecht 1. Beitragssätze und Beitragsgrundlagen: a) Beitragssätze Auf der folgenden Seite werden die Beitragssätze für echte Dienstnehmer ( 4 Abs 2 ASVG) und freie Dienstnehmer ( 4 Abs 4 ASVG) und die Ausnahmen von der Beitragspflicht dargestellt Beitragssätze Arbeiter (A1) Angestellte (D1) freie Dienstnehmer in % DN DG Summe DN DG Summe DN DG Summe KV 1 3,95 3,70 7,65 3,82 3,83 7,65 3,87 3,78 7,65 UV 2-1,40 1,40-1,40 1,40-1,40 1,40 PV 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 AlV 3 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 WBF 4 0,50 0,50 1,00 0,50 0,50 1, KU 5 0,50-0,50 0,50-0,50 0,50-0,50 IESG 6-0,55 0,55-0,55 0,55-0,55 0,55 Summe 18,20 21,70 39,90 18,07 21,83 39,90 17,62 21,28 38,90 Inklusive Zusatz- und Ergänzungsbeiträge. Bei Lehrlingen wird der Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) für die ersten zwei Jahre der Lehrzeit aus den Mitteln der KV getragen ( 57a ASVG). Die 2-Jahresfrist stellt auf die im jeweiligen Lehrbetrieb zurückgelegte Dienstzeit ab; bei einer verkürzten Lehrzeit kann es daher dazu kommen, dass für die gesamte Lehrzeit keine KV-Beiträge zu zahlen sind. Zu Unrecht entrichtete KV-Beiträge können nach Maßgabe des 69 ASVG rückgefordert werden (siehe dazu SPN Nr. 18/2009). Keine Beitragspflicht besteht für Lehrlinge sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben ( 51 Abs 6 ASVG). Ausgenommen sind jene Personen, die bereits eine Alterspension erhalten oder einen Anspruch auf eine Alterspension - mit Ausnahme der Korridorpension - haben oder das 63. Lebensjahr vollendet haben ( 1 Abs 2 AlVG). Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem geboren sind; bis Geborene sind jedenfalls ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausgenommen ( 79 Abs 124 AlVG). Die Regelung über den Entfall des AlV-Beitrages für ältere Arbeitnehmer gem 2 Abs 8 AMPFG wurde mit für Personen, die nach dem geboren wurden, gestrichen ( 10 Abs 46 erster Satz AMPFG). Für Personen, die bis zu diesem Datum geboren wurden, ist der AlV-Beitrag ab Erreichen des 58. Lebensjahres aus den Mitteln der AlV zu tragen ( 10 Abs 46 zweiter Satz AMPFG ivm 2 Abs 8 AMPFG idf BGBl I 39/2011). Diese Beiträge sind nicht von den Sonderzahlungen und nicht hinsichtlich der Lehrlinge zu entrichten ( 2 Abs 3 3 Abs 1 lit a WohnbauförderungsbeitragsG). Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften bzw in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, gehören nicht der AK an ( 10 Abs 2 Z 2 AKG). Die AK-Beiträge sind nicht von den Sonderzahlungen und nicht von Lehrlingen zu entrichten ( 61 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 AKG). Keine Beitragspflicht besteht für Lehrlinge sowie für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben ( 12 Abs 2 IESG). Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. KPMG Tax Flash News / Nr. 1 vom 23. Jänner
2 b) Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs 2 ASVG): Auf der folgenden Seite werden die Beitragssätze für echte Dienstnehmer ( 4 Abs 2 ASVG) und freie Dienstnehmer ( 4 Abs 4 ASVG) und die Ausnahmen von der Beitragspflicht dargestellt. täglich 30,35 monatlich 395,31 eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (= Beitragsgrundlagenfreigrenze für die Dienstgeberabgabe (16,4 % der geringfügigen Entgelte zuzüglich UV [1,4 %]) nach dem DAG 592,97 c) Höchstbeitragsgrundlagen ( 45 Abs 3 ASVG): allgemeine Beitragsgrundlage täglich 151,00 allgemeine Beitragsgrundlage monatlich 4.530,00 für Sonderzahlungen jährlich zusätzlich 9.060,00 monatliche Beitragsgrundlage für freie DN ohne Sonderzahlungen 5.285,00 d) Gewerbliche Selbständige (GSVG): 1./2. Jahr der Erwerbstätigkeit 3. Jahr der Erwerbstätigkeit ab 4. Jahr der Erwerbstätigkeit HBGrl in KV Beitragssatz in % 7 MBGrL Zahlung /Monat 7,65 537,78 41,14 Beitragssatz in % PV MBGrL /Monat Zahlung 7,65 537,78 41,14 18, ,78 99,49 7,65 704,99 53,93 18,5 687,98 127, ,00 404, , ,73 e) SV-Verzugszinsen: Für rückständige SV-Beiträge werden 2014 Verzugszinsen ihv 7,88 % (2013: 8,38 %) in Rechnung gestellt. 7 Mit der KV werden auch die Beiträge in die BV-Kasse (1,53 % der KV-Beitragsgrundlage) eingehoben (siehe auch unten unter II.1.). KPMG Tax Flash News / Nr. 1 vom 23. Jänner
3 f) Grenzbeträge zum ALV-Beitrag bei geringem Einkommen: monatliche Beitragsgrundlage Versicherungsanteil bis 1.246,00 0 % über 1.246,00 bis 1.359,00 1 % über 1.359,00 bis 1.530,00 2 % über 1.530,00 3 % 2. Meldung der Schwerarbeitszeiten: Alle Schwerarbeitstätigkeiten, die im Jahre 2013 verrichtet wurden, sind zwischen und der Krankenkasse zu melden. Der Beitragssatz beträgt (wie schon 2013) 3,7 %. 3. E-Card-Serviceentgelt: Im November 2014 ist ein E-Card-Serviceentgelt ihv 10,55 für das Jahr 2015 einzubehalten. 4. Auflösungsabgabe: Eine Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers bzw die in beiderseitigem Einverständnis erfolgte Beendigung löst eine Auflösungsabgabe ihv 115,00 aus. 5. Kurzarbeitsbeihilfe: Nur für Kurzarbeitsbeihilfen, die bis spätestens Ende 2013 gewährt wurden, ist eine Ausdehnung des Beihilfenbezuges für die Dauer von bis zu 24 Monaten möglich. 6. Krankengeld und Wochengeld für Selbständige: Anspruchsberechtigte erhalten 2014 eine Geldleistung von 28,40 pro Tag, ausgezahlt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von insgesamt 20 Wochen für dieselbe Krankheit. Das tägliche Wochengeld für Selbständige beträgt nun 51,20 (bisher 50,00 ). 7. Auftraggeberhaftung - Änderung betreffend Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste: Der Gesetzgeber hat mit Wirksamkeit ab ausdrücklich festgelegt, dass die Beschäftigung von ASVG-pflichtversicherter Dienstnehmer Voraussetzung für die Aufnahme in die HFU-Liste ist. 8. Beitrag zum Sozial- und Weiterbildungsfonds: Für überlassene Arbeitskräfte isd AÜG ist im Jahr 2014 vom Überlasser ein Beitrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds ihv 0,35 % der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung zu entrichten, wenn der Überlasser und/oder der Beschäftigerbetrieb einem Kollektivvertrag unterworfen ist. KPMG Tax Flash News / Nr. 1 vom 23. Jänner
4 9. Inanspruchnahme der Förderung für Ein-Personen-Unternehmen: Die ursprüngliche Befristung zur Inanspruchnahme der Förderung ihv 25 % des Bruttobezuges für maximal 1 Jahr bis wurde aufgehoben. Neu ist allerdings, dass der Dienstgeber ab 2014 mehr als 3 Monate GSVG-versichert sein muss. II. Arbeitsrecht und angrenzendes Recht: 1. Pensionskassenabfindungsbetrag: Die Pensionsabfindungsgrenze ( 1 Abs 2 Z 1 PKG) beträgt ab gleichbleibend ,00 (2013: ,00 ; 2012: ,00 ). Für Pensionsabfindungen, die diesen Betrag nicht überschreiten (Freigrenze), steht der Hälftesteuersatz zu. 2. BehEinstG: Die monatliche Ausgleichstaxe beträgt: für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern: 244,00 für Arbeitgeber, die zwischen 100 und 399 Arbeitnehmer beschäftigen: 342,00 für Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen: 364,00. Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten, erhält der Dienstgeber vom Bundessozialamt aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds eine Prämie ihv monatlich 244,00. III. Lohnsteuer und Lohnnebenkosten: 1. Pendlerverordnung: In der am veröffentlichten Pendlerverordnung (BGBl II Nr. 276/2013) werden die Kriterien für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte definiert und die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels maßgebend sind, bestimmt. Durch die Einrichtung eines amtlichen Pendlerrechners sollen künftig die maßgeblichen Voraussetzungen für das Pendlerpauschale und den Pendlereuro (Entfernung, Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) basierend auf den Grundsätzen der Verordnung ermittelt werden. Die Verordnung ist jedoch solange nicht anzuwenden, als der Pendlerrechner nicht im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellt wird. Da der Pendlerrechner voraussichtlich erst am 1.2. oder am online sein wird, kommt es zu einer per rückwirkenden Anwendung der Verordnung (durch Aufrollung bis spätestens ), wenn dies für den Steuerpflichtigen mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Wurde bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (Vordruck L 34) abgegeben, so hat der Dienstnehmer bis spätestens einen Ausdruck des durch den Pendlerrechner ermittelten Ergebnisses (inklusive automatisch erstellter, vom Dienstnehmer zu unterfertigender neuer Erklärung L 34) beim Dienstgeber abzugeben. KPMG Tax Flash News / Nr. 1 vom 23. Jänner
5 2. Sachbezug Wohnraum: Die amtlichen Quadratmeterwerte für den Dienstwohnungssachbezug betragen im Jahr 2014 (gleichbleibend wie schon 2013): Bundesland Richtwert Burgenland 4,70 Kärnten 6,03 Niederösterreich 5,29 Oberösterreich 5,58 Salzburg 7,12 Steiermark 7,11 Tirol 6,29 Vorarlberg 7,92 Wien 5,16 3. Sachbezug Zinsersparnis: Seit wird die Zinsersparnis variabel bemessen. Für das Kalenderjahr 2014 wurde der Zinsvorteil ( 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung) bei Arbeitgeberdarlehen bzw Arbeitgebervorschüssen, soweit diese jeweils 7.300,00 übersteigen, mit 1,5 % festgelegt. 4. Meldepflicht nach 109a und 109b EStG: Bis bzw bei elektronischer Erklärung bis Ende Februar 2014 sind die Honorare, die den in der VO BGBl II Nr. 417/2001 genannten Selbständigen (insbesondere Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende, Lehrende, Unterrichtende, freie Dienstnehmer isd 4 Abs 4 ASVG) im Jahr 2013 gewährt wurden, an das Betriebsstättenfinanzamt zu melden ( 109a EStG). Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das bezahlte Gesamtentgelt nicht mehr als 900,00 pro Jahr und Person und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450,00 beträgt. 5. Neue Lohnzettelart für Entsendungsfälle mit Anrechnungsmethode: Für Lohnzahlungszeiträume ab steht für Entsendungsfälle, in denen das anzuwendende DBA (bzw nach der Verordnung zu 48 BAO) die Anrechnungsmethode für Bezüge, die dem ausländischen Besteuerungsrecht unterliegen, vorsieht, die neue Lohnzettelart 24 zur Verfügung. Dieser ist - unabhängig davon, ob Lohnsteuer einbehalten wurde - zusätzlich zum Inlandslohnzettel Art 1 auszufertigen. KPMG Tax Flash News / Nr. 1 vom 23. Jänner
6 6. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)/Familienbeihilfe: Der DB beträgt 4,5 % der Beitragsgrundlage (Summe der Arbeitslöhne) und ist bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu entrichten. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460,00, so verringert sie sich um 1.095,00. Kein DB ist für Arbeitslöhne, die begünstigten Behinderten nach dem BehEinstG oder Personen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gewährt werden, zu entrichten. 7. Zuschlag zum DB (DZ): Für das Jahr 2014 beträgt der DZ (vorbehaltlich unterjähriger Änderungen): Bundesland DZ 2012 davon LKU davon BKU Wien 0,40 % 0,25 % 0,15 % Niederösterreich 0,40 % 0,25 % 0,15 % Oberösterreich 0,36 % 0,21 % 0,15 % Salzburg 0,42 % 0,27 % 0,15 % Tirol 0,43 % 0,28 % 0,15 % Vorarlberg 0,39 % 0,24 % 0,15 % Kärnten 0,41 % 0,26 % 0,15 % Steiermark 0,39 % 0,24 % 0,15 % Burgenland 0,44 % 0,29 % 0,15 % Bemessungsgrundlage ist die DB-pflichtige Lohnsumme. Es gelten dieselben Befreiungen wie hinsichtlich des DB. Zur Entrichtung des DZ sind nur solche Arbeitgeber verpflichtet, die Kammermitglieder isd Wirtschaftskammergesetzes sind. 8. Kommunalsteuer: Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage (Summe der Arbeitslöhne der Betriebsstätte) und ist bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu entrichten. Übersteigt die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460,00, so verringert sie sich um 1.095,00. KPMG Tax Flash News / Nr. 1 vom 23. Jänner
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