Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen

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1 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB Km Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen und dem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von den Gebiets- und Betriebskrankenkassen eingehoben werden. Stand: 1. Jänner 2016 unter Berücksichtigung des Steuerreformgesetzes 2015/2016 gemäß BGBl. I Nr. 118 vom 14. August 2015 Änderungen gegenüber der Vorversion: Es wurde die Anpassung der KV-Beitragssätze der Arbeiter und Angestellten durchgeführt (Neuaufteilung der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge). Neue Lehrlingsgruppen mit einem einheitlichen Beitrags für die gesamte Lehrzeit wurden geschaffen. Die Herabsetzung des IE-Beitrags auf 0,35% wurde durchgeführt. Die Aufhebung der 51b, 51c und 51e ASVG wurde berücksichtigt und die entsprechenden Erläuterungen und entfernt. Für die Zivildienstleistenden wurde eine neue Beitragsgruppe N13e (lfd. Nr. 84) und für die Verrechnung des Fixbetrages für den UV-Beitrag die Verrechnungsgruppe E14 geschaffen. Bei der lfd. Nr 52 wurden die Bezeichnungen "Apotheker-Anlernlinge", "Pharmazeuten" und "Dispensanten" sowie auch die AK-Umlage entfernt. Das Schauspielergetz wurde bei den lfd. Nr. 38, 60 und 64 durch das Theaterarbeitsgesetz ersetzt. Die Herabsetzung des NSchG-Beitrages auf 3,4% wurde berücksichtigt. Für die TeilnehmerInnen an einem freiwilligen Integrationsjahr wurde die Beitragsgruppe N12f geschaffen (N13f für TeilnehmerInnen ab dem 60. Lj.) - siehe lfd. Nr. 86. Bei der lfd. Nr. 87 "Ziviltechniker" wurde "Hinweis zur AK: 10 Abs. 2 Z2 AKG 1992 beachten" eingefügt

2 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 2 SYMBOLE FÜR DIE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT 6 BEITRAGSGRUPPEN ALLGEMEIN 7 ZEICHENERKLÄRUNG 7 BEITRAGSGRUPPENBESTIMMUNG FÜR DEN REGELFALL 8 ARBEITER 9 ANGESTELLTE 41 SONSTIGE BEITRAGSGRUPPEN 79 FREIE DIENSTNEHMER 83 ARBEITER-LEHRLINGE 87 ARBEITER-LEHRLINGE IN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 87 ANGESTELLTEN-LEHRLINGE 87 ANGESTELLTEN-LEHRLINGE IN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 87 JÄGERLEHRLINGE 88 ÜBERSICHT ÜBER DIE BEITRAGSGRUPPEN FÜR LEHRLINGE 89 ÜBERSICHT ÜBER ALLGEMEINE VERRECHNUNGSGRUPPEN 90 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 1 von 91

3 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN von GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IE-Zuschlag für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, ist kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten. Diese Bestimmung trat mit in Kraft. Diese Personen bleiben aber trotzdem arbeitslosenversichert! Die Beiträge werden aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen. Der IESG-Zuschlag ist weiterhin zu entrichten. Für diese Personen gelten die Beitragsgruppen A2u, D2u, etc. (= KV-, UV- und PV-beiträge) Rechtsgrundlage: 2 Abs. 8 AMPFG, 12 Abs. 2 IESG Hinweis: Für Personen, die am und danach geboren sind, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IE-Zuschlag weiterhin zu entrichten. 2. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IE-Zuschlag für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Alters für eine Alterspension*) und Männer (geb. vor dem ) nach Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. für Personen, welchen bereits eine im 2 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen Ab bzw. ab für die "Altfälle" Für DienstnehmerInnen, die das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension erreicht bzw. denen bereits vor dem maßgeblichen Mindestalter für eine Alterspension eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, besteht ab dem Beginn des darauffolgenden Kalendermonates keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Für Frauen wird auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgestellt (für Männer nicht relevant, weil diese das 60. Lebensjahr früher erreichen wie das Mindestalter siehe 3.). Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolgt keine individuelle Berücksichtigung auf Grund der Hacklerregelung. Das bedeutet, dass für Frauen (geb. vor dem ) ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach dem Erreichen des schrittweise ansteigenden Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension*) und für Männer (geb. vor dem ) ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht und kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten ist. Für diese Personen ist ab diesem Zeitpunkt auch kein IE-Zuschlag zu entrichten. Für die oben angeführten Frauen gelten die Beitragsgruppen A2, D2, etc. (= KV-, UV- und PV-Beiträge) Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG, 12 Abs. 1 Z. 4 IESG *) Achtung: Ab wird das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension schrittweise angehoben. Dabei ist vorerst zu beachten, wann die Versicherte das 56 ½. Lebensjahr vollendet hat. Entsprechend diesem Zeitpunkt (Quartal) ist das tatsächliche Anfallsalter abzuleiten (gemäß 607 Abs. 10 ASVG). Aus der nachstehenden Tabelle kann anhand des jeweiligen Geburtsdatums jenes Datum ermittelt werden, ab dem der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und der IE-Zuschlag für Frauen entfällt. Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 2 von 91

4 Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des IE-Zuschlages für Frauen mit Geburtsdatum nach dem Änderung der Beitragsgruppen auf: A2/A2a/A2l/A2p/A2t/A12/A12l/D2/D2e/D2p/D2t/N22r/P12p Frauen geboren am am am am am am am Für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, besteht ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates keine Arbeitslosenversicherungspflicht. Für diese Personen gelten ebenfalls die Beitragsgruppen A2, D2, etc. (= KV-, UV- und PV-Beiträge). Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG, 12 Abs. 1 Z. 4 IESG Für Männer (geb. vor dem ) besteht ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht. Gleichzeitig entfällt der UV-Beitrag (siehe 4.). Für diese Männer gelten die Beitragsgruppen A4u, D4u, etc. (= KV- und PV-Beiträge). Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG, 12 Abs. 1 Z. 4 IESG Änderungs- datum Anfallsalter NEU 56 1/2 Lj. zuzügl. der Erhöhungsmonate Lebensmonat Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 3 von 91

5 3. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IE-Zuschlag für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ) ab Keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (und damit keine Verpflichtung zur Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des IE-Zuschlages) besteht für diese Personen in der Regel dann, wenn sie entweder sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) für eine Alterspension (ausgenommen die Korridorpension) erfüllen oder das 63. Lebensjahr vollendet haben. Für diese Personen gelten die Beitragsgruppen A4u, D4u, etc. (= KV- und PV-Beiträge). Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG, 12 Abs. 1 Z. 4 IESG 4. Unfallversicherung - Frauen und Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Rechtsgrundlage 51 Abs. 6 ASVG) Für Frauen und für Männer ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus Mitteln der Unfallversicherung gezahlt. Anmerkung: Für Männer (geb. vor dem ) besteht ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht; für Frauen (geb. vor dem ) schon bei Erreichen des maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension (siehe 2.). Daher sind für diese Geburtsdaten ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres jedenfalls weder ein AV-Beitrag noch ein UV-Beitrag zu entrichten (für Frauen entfällt der AV-Beitrag schon zu einem früheren Zeitpunkt - siehe 2.). Für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ) bedingt die Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr automatisch den Entfall der Arbeitslosenversicherungspflicht. Auch die Erreichung des Mindestalters für eine Alterspension reicht auf Grund der neuen Regelungen nicht aus. Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet künftig erst dann, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllt sind (siehe 3.). Für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ) gelten die Beitragsgruppen A3u, D3u, etc. (= AV-, KV- und PV-Beiträge), wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen. Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Beitragsgruppen A4u, D4u, etc. (KV- und PV-Beiträge). Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 4 von 91

6 5. BONUS-REGEL für Einstellungen bis (Rechtsgrundlage 5a AMPFG) Die Bonus-Regel gilt, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer vor dem eingestellt wurde und zum Zeitpunkt der Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt zur Gänze. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für einen Bonus finden Sie unter Das Bonus-System kommt nur bei arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zur Anwendung. Die Bonus-Regel ist ab jenem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, ab dem die Bestimmungen gemäß 2 Abs. 8 AMPFG (siehe 1.) bzw. 1 Abs. 2 lit. e AlVG (siehe 2.) wirksam werden. Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gelten ab Beginn des folgenden Kalendermonates die Beitragsgruppen J3u, Y3u, etc. (Entfall des UV- Beitrages). 6. Verminderter Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen Für DienstnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen mit geringem Entgelt vermindert sich bzw. entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung je nach Höhe des monatlichen Entgelts (ab ). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis 1.311,00 entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze (minus 3 %). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über 1.311,00 bis 1.430,00 beträgt der Dienstnehmeranteil 1 % (minus 2 %). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über 1.430,00 bis 1.609,00 beträgt der Dienstnehmeranteil 2 % (minus 1 %). [Werte 2016] Diese Beträge sind jährlich mit der Aufwertungszahl nach 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden (Aktualisierung). Die verminderten Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung gelten auch bei der Ermittlung der Beiträge von Sonderzahlungen. Diese Personen bleiben arbeitslosenversichert. Die entfallenen Beiträge in der Gebarung zur Arbeitslosenversicherung sind vom Bund zu tragen. Der Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung beträgt auch bei diesen Personen unverändert 3 % der Beitragsgrundlage. Die verminderten Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind mit den Verrechnungsgruppen N25a (minus 3 %), N25b (minus 2%) und N25c (minus 1 %), bzw. für Lehrverhältnisse ab mit den Verrechnungsgruppen N25d (minus 1,2%) und N25e (minus 0,2 %) als Gutschrift an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Rechtsgrundlage 2a Abs. 1 Z 1 bis 3 AMPFG Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 5 von 91

7 Jedem Versicherten ist auf Grund der vom Dienstgeber (Auftraggeber) auf der Anmeldung oder Änderungsmeldung gemachten Angaben die entsprechende Beitragsgruppe zuzuordnen und dieser das Symbol des zur Durchführung der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Pensionsversicherungsträgers voranzustellen: SYMBOLE FÜR DIE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT SYMBOL A D G J K L M N P Q S T Y Z Zu verwenden Von den Gebiets- und Betriebskrankenkassen mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, für Versicherte, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter sachlich zuständig ist; Von den Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, für Versicherte, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten sachlich zuständig ist; Von den Gebietskrankenkassen für Personen, die bis bzw als den Dienstnehmern (gem. 4 Abs. 3 ASVG idgf zum ivm 572 Abs. 4 bzw. 581 Abs. 1a ASVG) gleichgestellt gelten, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung ab bzw die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum bzw bestand; Wie A bzw. L, jedoch verringerter Arbeitslosenversicherungsbeitrag (minus 3 %) gemäß 5a AMPFG (Bonus) für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lj. bis einschließlich ; Von den Gebietskrankenkassen für versicherte freiberuflich tätige bildende Künstler, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist; Von den Gebietskrankenkassen für Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter sachlich zuständig ist; Von den Gebietskrankenkassen für Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten sachlich zuständig ist; Von allen Trägern der Krankenversicherung für Versicherte, die keiner Pensionsversicherung zugehören; Von den Gebietskrankenkassen für selbständige Pecher ( 4 Abs. 3 Z 4 ASVG idgf zum ivm 572 Abs. 4 ASVG) und für selbständige Winzer ( 4 Abs. 3 Z 9 ASVG idgf zum ivm 572 Abs. 4 ASVG), für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum bestand; Von den Gebietskrankenkassen für Personen, die nur arbeitslosenversichert sind ( 5 Abs. 1 AMPFG ivm 30 ASVG), z.b. unkündbare Mitarbeiter der Bank Austria; Wie N, jedoch verringerter Arbeitslosenversicherungsbeitrag (minus 3 %) gemäß 5a AMPFG (Bonus) für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lj. bis einschließlich ; Von den Gebietskrankenkassen für versicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammer ( 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG idgf zum ivm 273 Abs. 6 GSVG), für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum bestand; Wie D bzw. M, jedoch verringerter Arbeitslosenversicherungsbeitrag (minus 3 %) gemäß 5a AMPFG (Bonus) für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lj. bis einschließlich ; Von den Gebietskrankenkassen für versicherte Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer ( 8 Abs. 1 Z 4 lit. c ASVG idgf zum ivm 273 Abs. 6 GSVG), für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum bestand. Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 6 von 91

8 BEITRAGSGRUPPEN ALLGEMEIN Beitragsgruppen /21 12/22 13/23 14/24 15/25 16/26 17/27 Vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Versicherungsbeiträge AV + KV + UV + PV KV + UV + PV AV + KV + PV KV + PV AV + UV + PV UV + PV PV AV + PV AV + KV + UV KV + UV KV UV AV AV + KV AV + UV AV Arbeitslosenversicherung KV Krankenversicherung UV Unfallversicherung PV Pensionsversicherung Summe der Versicherungsbeitragssätze Sum me ZEICHENERKLÄRUNG AK Umlage zur Kammer für Arbeiter und Angestellte LK Landarbeiterkammerumlage WF Wohnbauförderungsbeitrag SW Schlechtwetterentschädigungsbeitrag IE Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz NB Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz - keine Beitrags(Umlage)pflicht Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 7 von 91

9 A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u D1 Y1 D2u D2 D3u Y3u D4u Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall Zu verwenden Regelfall Für vollversicherte Dienstnehmer, die hinsichtlich ihrer Beschäftigung zum Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter gehören. Für Dienstnehmer nach Regelfall A1, wenn das Dienstverhältnis bis nach Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen wurde (Bonus). Anm. : Siehe 5a AMPFG Entfall des halben AV-Beitrages (= Dienstgeberanteil) Für Frauen und Männer, die das 58. Lj. vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach A1 bzw. J1. Anm.: Siehe 2 Abs. 8 AMPFG AV-Beitrag wird aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen. Für Frauen (geb. vor dem ) nach A1, J1 bzw. A2u, gilt diese Beitragsgruppe ab Beginn des nächsten Kalendermonates nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitge Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, denen bereits vor diesem Lebensalter eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres (ab 60 gilt für diese Personen A4u). Anm.: Siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG keine Arbeitslosenversicherungspflicht für diesen Personenkreis. Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach A1 bzw J1. Anm.: Siehe 51 Abs. 6 ASVG - die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach Anm.: J1 Siehe 51 Abs. 6 ASVG - die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach A1, A2, A2u, A3u bzw. J3u. Anm.: Siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG und 51 Abs. 6 ASVG keine AV-Pflicht für diesen Personenkreis und die UV-Beiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Regelfall Für vollversicherte Dienstnehmer, die hinsichtlich ihrer Beschäftigung zum Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten gehören. Für Dienstnehmer nach Regelfall D1, wenn das Dienstverhältnis bis nach Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen wurde (Bonus). Anm. : Siehe 5a AMPFG Entfall des halben AV-Beitrages (= Dienstgeberanteil) Für Frauen und Männer, die das 58. Lj. vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach D1 bzw. Y1. Anm.: Siehe 2 Abs. 8 AMPFG AV-Beitrag wird aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen. Für Frauen (geb. vor dem ) nach D1, Y1 bzw D2u, gilt diese Beitragsgruppe ab Beginn des nächsten Kalendermonates nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitge Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, denen bereits vor diesem Lebensalter eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres (ab 60 gilt für diese Personen D4u). Anm.: Siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG keine Arbeitslosenversicherungspflicht für diesen Personenkreis. Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Monates nach D1 bzw Y1. Anm.: Siehe 51 Abs. 6 ASVG - die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach Y1. Anm.: Siehe 51 Abs. 6 ASVG - die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach D1, D2, D2u, D3u bzw. Y3u. Anm.: Siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG und 51 Abs. 6 ASVG keine AV-Pflicht für diesen Personenkreis und die UV-Beiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 8 von 91

10 ARBEITER laufende Nummer: 1 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse dem EFZG unterliegen, auch LadnerInnen. Kurzbezeichnung der A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Arbeiter (EFZG) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahres bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A1, J1, A2u Für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) Für Frauen (geb. ab dem ) und des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamtbeitrags Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,35-1,85 39,60 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,50-0,35-0,85 21,48 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,35-1,85 36,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,35-1,85 33,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,50 18,13 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,35-1,85 38,30 DG- 3,00 3,78-12,55 19, ,50-0,35-0,85 20,18 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,35-1,85 35,30 DG- - 3,78-12,55 16, ,50-0,35-0,85 17,18 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DG- - 3,78-12,55 16, , ,50 16,83 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 9 von 91

11 ARBEITER laufende Nummer: 2 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse dem EFZG unterliegen und die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 des NSchG leisten. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Arbeiter (EFZG/NschG) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahres bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen b) für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A1, J1, A2u Für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) Für Frauen (geb. ab dem ) und des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u; J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,35 3,40 5,25 43,00 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,50-0,35 3,40 4,25 24,88 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,35 3,40 5,25 40,00 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35 3,40 4,25 21,88 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,35 3,40 5,25 37,00 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35 3,40 4,25 21,88 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,40 4,90 36,65 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,40 3,90 21,53 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,35 3,40 5,25 41,70 DG- 3,00 3,78-12,55 19, ,50-0,35 3,40 4,25 23,58 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,35 3,40 5,25 38,70 DG- - 3,78-12,55 16, ,50-0,35 3,40 4,25 20,58 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,40 4,90 35,35 DG- - 3,78-12,55 16, , ,40 3,90 20,23 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 10 von 91

12 ARBEITER laufende Nummer: 3 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse dem EFZG unterliegen und in einem Betrieb beschäftigt sind, der unter den Geltungsbereich des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 fällt. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Arbeiter (EFZG/BSchEG) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahres bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ; zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) Für Frauen (geb. ab dem ) und des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00 1,40 0,35-3,25 41,00 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12 0,50-0,50 0, ,70 18,82 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,50 0,70 0,35-1,55 22,18 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00 1,40 0,35-3,25 38,00 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12 0,50-0,50 0, ,70 18,82 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50 0,70 0,35-1,55 19,18 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00 1,40 0,35-3,25 35,00 DN- - 3,87-10,25 14,12 0,50-0,50 0, ,70 15,82 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50 0,70 0,35-1,55 19,18 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00 1, ,90 34,65 DN- - 3,87-10,25 14,12 0,50-0,50 0, ,70 15,82 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50 0, ,20 18,83 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00 1,40 0,35-3,25 39,70 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12 0,50-0,50 0, ,70 18,82 DG- 3,00 3,78-12,55 19, ,50 0,70 0,35-1,55 20,88 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00 1,40 0,35-3,25 36,70 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12 0,50-0,50 0, ,70 18,82 DG- - 3,78-12,55 16, ,50 0,70 0,35-1,55 17,88 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1,00 1, ,90 33,35 DN- - 3,87-10,25 14,12 0,50-0,50 0, ,70 15,82 DG- - 3,78-12,55 16, ,50 0, ,20 17,53 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 11 von 91

13 ARBEITER laufende Nummer: 4 Hausbesorger, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Hausbesorger (nicht geringfügig) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahres bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben; b) Für Frauen (geb. ab dem ) und des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Bei einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze gilt A2. Gesamtbeitrags Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0, ,35-0,85 38,60 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12 0, ,50 17,62 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,35-0,35 20,98 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0, ,35-0,85 35,60 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12 0, ,50 17,62 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,35-0,35 17,98 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0, ,35-0,85 32,60 DN- - 3,87-10,25 14,12 0, ,50 14,62 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,35-0,35 17,98 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0, ,50 32,25 DN- - 3,87-10,25 14,12 0, ,50 14,62 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,00 17,63 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0, ,35-0,85 37,30 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12 0, ,50 17,62 DG- 3,00 3,78-12,55 19, ,35-0,35 19,68 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0, ,35-0,85 34,30 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12 0, ,50 17,62 DG- - 3,78-12,55 16, ,35-0,35 16,68 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0, ,50 30,95 DN- - 3,87-10,25 14,12 0, ,50 14,62 DG- - 3,78-12,55 16, ,00 16,33 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 12 von 91

14 ARBEITER laufende Nummer: 5 Hausbetreuer, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. A1 J1 A2u A2 A3u J3u Kurzbezeichnung der Hausbetreuer (nicht geringfügig) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahres bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 A4u a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Bei einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze gilt N14. Gesamtbeitrags Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,35-1,85 39,60 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,50-0,35-0,85 21,48 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,35-1,85 36,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,35-1,85 33,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,50 18,13 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,35-1,85 38,30 DG- 3,00 3,78-12,55 19, ,50-0,35-0,85 20,18 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,35-1,85 35,30 DG- - 3,78-12,55 16, ,50-0,35-0,85 17,18 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DG- - 3,78-12,55 16, , ,50 16,83 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 13 von 91

15 ARBEITER laufende Nummer: 6 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Heimarbeiter, die dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegen ( 4 Abs. 1 Z 7 ASVG, 1 Abs. 1 lit. C AIVG). A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Heimarbeiter (HeimArbG) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahr bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,35-1,85 39,60 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,50-0,35-0,85 21,48 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,35-1,85 36,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,35-1,85 33,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,50 18,13 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,35-1,85 38,30 DG- 3,00 3,78-12,55 19, ,50-0,35-0,85 20,18 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,35-1,85 35,30 DG- - 3,78-12,55 16, ,50-0,35-0,85 17,18 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DG- - 3,78-12,55 16, , ,50 16,83 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 14 von 91

16 ARBEITER laufende Nummer: 7 Hausgehilfen (HausgG) bzw. auch Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Hausgehilfen (HausgG) bzw. auch Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahres bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,35-1,85 39,60 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,50-0,35-0,85 21,48 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,35-1,85 36,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,35-1,85 33,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,50 18,13 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,35-1,85 38,30 DG- 3,00 3,78-12,55 19, ,50-0,35-0,85 20,18 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,35-1,85 35,30 DG- - 3,78-12,55 16, ,50-0,35-0,85 17,18 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DG- - 3,78-12,55 16, , ,50 16,83 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 15 von 91

17 ARBEITER laufende Nummer: 8 Fallweise beschäftigte Arbeiter nach 471a e ASVG, wenn deren Beschäftigungsverhältnisse dem EFZG unterliegen. A1 A2u A2 A3u A4u Kurzbezeichnung der Fallweise beschäftige Arbeiter (EFZG) Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ; zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraus-setzungen des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,35-1,85 39,60 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,50-0,35-0,85 21,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,35-1,85 33,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,50 18,13 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,35-1,85 38,30 DG- 3,00 3,78-12,55 19, ,50-0,35-0,85 20,18 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DG- - 3,78-12,55 16, , ,50 16,83 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 16 von 91

18 ARBEITER laufende Nummer: 9 Arbeiter bei Raiffeisenverbänden und landwirtschaftlichen Genossenschaften, wenn sie dem Landarbeitergesetz nicht unterliegen. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Kurzbezeichnung der Arbeiter (Raiffeisen und landw. Gen.) Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahres bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt- Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,35-1,85 39,60 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,50-0,35-0,85 21,48 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1,00-0,35-1,85 36,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1,00-0,35-1,85 33,60 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, ,50-0,35-0,85 18,48 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,50 18,13 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1,00-0,35-1,85 38,30 DG- 3,00 3,78-12,55 19, ,50-0,35-0,85 20,18 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1,00-0,35-1,85 35,30 DG- - 3,78-12,55 16, ,50-0,35-0,85 17,18 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DG- - 3,78-12,55 16, , ,50 16,83 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 17 von 91

19 ARBEITER laufende Nummer: 10 Vertragsbedienstete im Sinne des 1 Abs. 3 Z 3 EFZG, sofern die bestehende Regelung über Entgeltfortzahlung ungünstiger ist als jene nach dem EFZG. Hinweis: Bei Anwendung der Bestimmungen zum Vorruhestandsgeld gemäß 13, 21, bzw. 22d BB-SozPG (Bundesbediensteten-Sozialplangesetz) siehe A4z. A1 J1 A2u A2 A3u J3u A4u Vertragsbedienstete Kurzbezeichnung der Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahres bis einschl Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die des folgenden Kalendermonates A3u. 2) Vorherige : A1 Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die des folgenden Kalendermonates die J3u. 2) Vorherige : J1 a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und des folgenden Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A1, A2, A2u, A3u, J3u KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli Für die weiteren sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. *) Hinweis zu AK: 10 Abs. 2 Z 1 lit.a und b AKG 1992 beachten! Gesamtbeitrags AV KV UV PV Summe AK *) LK WF SW IE NB Summe Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1, ,50 39,25 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, , ,50 21,13 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1, ,50 36,25 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,50 18,13 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,50 18,13 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DG- - 3,78 1,30 12,55 17, , ,50 18,13 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1, ,50 37,95 DG- 3,00 3,78-12,55 19, , ,50 19,83 Gesamt 3,00 7,65-22,80 33,45 0,50-1, ,50 34,95 DG- - 3,78-12,55 16, , ,50 16,83 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DG- - 3,78-12,55 16, , ,50 16,83 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 18 von 91

20 ARBEITER laufende Nummer: 11 Die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer (Arbeiter) beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, sofern es sich nicht um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt. KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG Keine weiteren möglich! Kurzbezeichnung der A1 Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder (Arbeiter) Gesamtbeitrags Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1,00-0,35-1,85 39,60 DG- 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,50-0,35-0,85 21,48 Stand 1. Jänner 2016 Beitragsgruppenschema für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen Seite 19 von 91

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