Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen

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1 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB Km Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Stand: 1. Jänner 2015 Es wurden Teile der sonstigen und die internen Beitragsgruppen aus dem BG-Schema mit Stand übernommen. Für das Überbrückunggeld gemäß 13l BUAG wurde die neue Beitragsgruppe A4b geschaffen (siehe Seite 5)

2 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 2 ASYLWERBER 3 AUSBILDUNGSDIENST NACH DEM WEHRGESETZ 3 AUSLANDSPENSIONISTEN 3 BEZIEHER VON LEISTUNGEN DER BUAK 4 DEN DIENSTNEHMERN GLEICHGESTELLTE SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE 5 DIENSTLEISTUNGSSCHECK 10 MILITÄRBERUFSFÖRDERUNGSGESETZ 12 MINDESTSICHERUNGSBEZIEHER 12 SCHÜLERINNEN ANGEHÖRIGE "CARITAS SOCIALIS" 12 REHABILITANDEN 13 UMSCHÜLER 14 ZEITSOLDATEN 18 ÜBERSICHT DER BEITRAGSGRUPPEN ZUR FAMILIENHOSPIZKARENZ 19 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 1 von 20

3 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN Ausnahmen vom Ergänzungsbeitrag gemäß 51e ASVG 51e ASVG normiert, dass der Ergänzungsbeitrag für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige, freiwillig Versicherte und Pensionisten zu entrichten ist. In den Erläuterungen dazu ist unter anderem festgehalten, dass aus administrativen Gründen bezüglich sonstiger nach dem ASVG in der Krankenversicherung versicherten n von der Entrichtung des Ergänzungsbeitrages abgesehen wird. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit, Frauen und Konsumentenschutz (Schreiben vom 29. August 2003; GZ: /14-I/B/9/03) sind folgende n von der Einhebung des Ergänzungsbeitrages aus administrativen Gründen ausgeschlossen: Beitragsgruppe(n) D2k N13o A1c, A2c, D1c, D2c n Personen, die gemäß 9 des Militärberufsförderungsgesetzes nach dem ASVG pflichtversichert sind Asylwerber in Bundes- bzw. Landesbetreuung Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG Der Begriff Erwerbstätige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zielt auf jene Personen ab, die nachhaltig eine Tätigkeit ausüben, die objektiv geeignet ist, Einkünfte in Geld oder Güterform zu erzielen. Daher sind nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit, Frauen und Konsumentenschutz zusätzlich folgende n vom Ergänzungsbeitrag gemäß 51e ASVG ausgenommen, bei denen Ausbildungselemente im Vordergrund stehen bzw. keine Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt: Beitragsgruppe(n) N23c N23c n SchülerInnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen sowie Angehörige der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis" Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2011 ab dem13. Monat des Ausbildungsdienstes Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 2 von 20

4 ASYLWERBER Asylwerber in Bundes- bzw. Landesbetreuung KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. f ivm 75 ASVG *) KV-Beitragssatz ohne Ergänzungsbeitrag gem. 51c und 51e ASVG Bis BGR N13p N13o Asylwerber DG-Anteil - 7, , ,00 7,55 AUSBILDUNGSDIENSTLEISTENDE NACH DEM WEHRGESETZ Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001 ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gemäß 8 Abs 1 Z 1 lit. e ASVG N23c Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001 ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes - ab KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ivm 52 Abs. 3 ASVG SV-Beiträge in % *) KV-Beitragssatz ohne Ergänzungsbeitrag gem. 51c und 51e ASVG Bis betraf BGR N23c die Zeitsoldaten - siehe Beitragsgruppenschema 2010 Nebenbeiträge in % SV-Beiträge in % Nebenbeiträge in % Gesamtbeitragssatz Gesamt - 7, , ,00 7,55 Gesamtbeitragssatz Gesamt - 7, , ,00 7,45 DG-Anteil - 7, , ,00 7,45 AUSLANDSPENSIONISTEN Personen, die eine ausländische Rente beziehen, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens (Inkrafttreten bleibt abzuwarten) über die soziale Sicherheit erfasst sind. KV-Beitrag gem. 73 Abs.1 ASVG inkl. Ergänzungsbeitrag von 0,1 % gem 73 Abs. 1a ASVG Gültig ab 1. Oktober N23b Krankenversicherungsbeitrag für Auslandspensionisten Gesamt - 5, , ,00 5,10 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 3 von 20

5 BEZIEHER VON LEISTUNGEN DER BUAK Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Personen, die Winterfeiertagsentschädigung gem. 13i BUAG, Urlaubsersatzleistung gem. 10 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gem. 9 BUAG beziehen. A1a Winterfeiertagsentschädigung gem. 13i BUAG; Urlaubsabfindung gem. 10 BUAG; Urlaubsersatzleistung gem. 9 BUAG J1a A2a Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50.Lebensjahres bis einschl A2au Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR A2au. 1) Vorherige BGR: A1a, J1a a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) Für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR A2a. 2) Vorherige BGR: A2au, A1a, J1a A3au Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR A3au. 2) Vorherige BGR: A1a J3au Für Frauen (geb. ab dem und vor dem ) und Männer (geb. ab dem und vor dem ), die in der Bonusbeitragsgruppe eingestuft waren, das 60.Lj. vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR J3au. 2) Vorherige BGR: J1a A4au a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR A4au. 2) Vorherige BGR: A1a, A2a, A2au, A3au, J3au KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG DN 0,25%/DG 0,25% inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG DN 0,1% PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG ivm Abs. 3 Z 2 DN 10,25% / DG 12,55% Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37,75 0,50-1, ,50 39,25 DN-Anteil 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG-Anteil 3,00 3,70 1,30 12,55 20, , ,50 21,05 Gesamt 3,00 7,65 1,30 22,80 34,75 0,50-1, ,50 36,25 DN-Anteil 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG-Anteil - 3,70 1,30 12,55 17, , ,50 18,05 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DN-Anteil - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG-Anteil - 3,70 1,30 12,55 17, , ,50 18,05 Gesamt - 7,65 1,30 22,80 31,75 0,50-1, ,50 33,25 DN-Anteil - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG-Anteil - 3,70 1,30 12,55 17, , ,50 18,05 Gesamt 6,00 7,65-22,80 36,45 0,50-1, ,50 37,95 DN-Anteil 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG-Anteil 3,00 3,70-12,55 19, , ,50 19,75 Gesamt 3,00 7,65 DN-Anteil 3,00 3,95 DG-Anteil - 3, ,80 33,45 0,50-1, ,50 34,95 10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 12,55 16, , ,50 16,75 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN-Anteil - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG-Anteil - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 4 von 20

6 BEZIEHER VON LEISTUNGEN DER BUAK Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige Personen, die aufgrund 13l BUAG Überbrückungsgeld beziehen. A4b Bezieher von Überbrückungsgeld gemäß 13l BUAG KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG DN 0,25%/DG 0,25% inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG DN 0,1% PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG ivm Abs. 3 Z 2 DN 10,25% / DG 12,55% Gültig ab 1. Jänner 2015 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN-Anteil - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG-Anteil - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 DEN DIENSTNEHMERN GLEICHGESTELLTE SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE Für selbständige Hebammen, in der Gesundheits- und Krankenpflege selbständig erwerbstätige Personen, selbständige Lehrer und selbständige Erzieher, öffentliche Verwalter, Wohnsitzärzte und Wohnsitztierärzte gilt die BGR G22p, wenn das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 1999 bestand ("Altfall"). 4 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 8 und 11 ASVG in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ivm 572 Abs. 4 ASVG G22p Selbständige Hebammen, in der Gesundheits- u. Krankenpflege selbständig erwerbstätige Personen, selbständige Lehrer, selbständige Erzieher, öffentliche Verwalter, Wohnsitzärzte, Wohnsitztierärzte ("Altfälle") G23u Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR G23u. 1) Vorherige BGR: G22p KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. f ivm 51 Abs. 5 ASVG Gültig ab 1. Jänner 2000 (Fassung zum ) "Neufälle" sind bei der SVdgW versichert. inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG 1) Gültig ab 1. Jänner 2004 Für die weitere BGR sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gemäß 51 Abs. 5 ASVG (Fassung zum ) sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Gesamt - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 DN-Anteil - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 Gesamt - 7, , ,00 7,65 DN-Anteil - 7, , ,00 7,65 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 5 von 20

7 DEN DIENSTNEHMERN GLEICHGESTELLTE SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE Für selbständige Musiker, Artisten und Kabarettisten gilt die BGR G22p, wenn das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2000 bestand ("Altfall"). 4 Abs. 3 Z 3 ASVG isd zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ivm 581 Abs.1a ASVG G22p Selbständige Musiker, Artisten, Kabarettisten ("Altfälle") G23u Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR G23u. 1) Vorherige BGR: G22p DEN DIENSTNEHMERN GLEICHGESTELLTE SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. f ivm 51 Abs.5 ASVG Gültig ab 1. Jänner 2001 (Fassung zum ) inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG "Neufälle" sind bei der SVdgW versichert. 1) Gültig ab 1. Jänner 2004 Für die weitere BGR sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gemäß 51 Abs. 5 ASVG (Fassung zum ) sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Gesamt - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 DN-Anteil - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 Gesamt - 7, , ,00 7,65 DN-Anteil - 7, , ,00 7,65 Für freiberuflich tätige bildende Künstler ( 8 Abs. 1 Z 4 lit. a ASVG) gilt die BGR K22, wenn das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2000 bestand ("Altfall"). K22 Freiberuflich tätige bildende Künstler ("Altfälle") K23u Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR K23u. 1) Vorherige BGR: K22 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ivm 52 Abs. 1 ASVG Gültig ab 1. Jänner 2001 (Fassung zum ) *) KV-Beitragssatz gem. 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 51b und 51e Abs. 1 ASVG inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG (6,95% + 0,5% + 0,1% = 7,55%) "Neufälle" sind bei der SVdgW versichert. 1) Gültig ab 1. Jänner 2004 Für die weitere BGR sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gem. 52 Abs. 1 ASVG (Fassung zum ) sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Gesamt - 7,55 1,30-8, ,00 8,85 DN-Anteil - 7,55 1,30-8, ,00 8,85 Gesamt - 7, , ,00 7,55 DN-Anteil - 7, , ,00 7,55 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 6 von 20

8 DEN DIENSTNEHMERN GLEICHGESTELLTE SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE Für freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern gilt die BGR T22, wenn das Versicherungsverhätnis bereits zum 31. Dezember 1999 bestand ("Altfall"). 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ivm 273 Abs. 6 GSVG T22 Freiberuflich tätige Tierärzte ("Altfälle") T23u Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR T23u. 1) Vorherige BGR: T22 0,5% + 0,1% = 7,55%) 1) Gültig ab 1. Jänner 2004 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ivm 52 Abs. 1 ASVG Gültig ab 1. Jänner 2000 (Fassung zum ) "Neufälle" sind bei der SVdgW versichert. *) KV-Beitragssatz gem. 51 Abs. 1 Z 1 lit. inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG a, 51b und 51e Abs. 1 ASVG (6,95% + Für die weiteren BGR sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt - 7,55 1,30-8, ,00 8,85 DN-Anteil - 7,55 1,30-8, ,00 8,85 Gesamt - 7, , ,00 7,55 DN-Anteil - 7, , ,00 7,55 DEN DIENSTNEHMERN GLEICHGESTELLTE SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE Für freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der österreichischen Dentistenkammer gilt die BGR Z22, wenn das Versicherungsverhätnis bereits zum 31. Dezember 1999 bestand ("Altfall"). 8 Abs. 1 Z 4 lit. c ASVG in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ivm 273 Abs. 6 GSVG KV-Beitrag gem 51 Abs.1 Z 1 lit. a ivm 52 Abs. 1 ASVG (Fassung zum ) inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG Gültig ab 1. Jänner 2000 "Neufälle" sind bei der SVdgW versichert. *) KV-Beitragssatz gem. 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 51b und 51e Abs. 1 ASVG (6,95% + 0,5% + 0,1% = 7,55%) 1) Gültig ab 1. Jänner 2004 Für die weiteren BGR sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Z22 Freiberuflich tätige Dentisten ("Altfälle") Z23u Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR Z23u. 1) Vorherige BGR: Z22 Gesamt - 7,55 1,30-8, ,00 8,85 DN-Anteil - 7,55 1,30-8, ,00 8,85 Gesamt - 7, , ,00 7,55 DN-Anteil - 7, , ,00 7,55 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 7 von 20

9 DEN DIENSTNEHMERN GLEICHGESTELLTE SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE Für Markthelfer, Gepäckträger, Berg- und Fremdenführer gilt BGR G12p, wenn das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 1999 bestand ("Altfall") 4 Abs. 3 Z 5 bis 7 ASVG in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ivm 572 Abs. 4 ASVG KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. f ivm 51 Abs.5 ASVG (Fassung zum ) inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG Gültig ab 1. Jänner 2000 "Neufälle" sind bei der SVdgW versichert. 1) Gültig ab 1. Jänner Für die weitere BGR sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gemäß 51 Abs. 5 ASVG (Fassung zum ) sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten zu tragen. BGR G12p Markthelfer, Gepäckträger, Bergführer, Fremdenführer ("Altfälle") G13u Kurzbezeichnung der Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR G13u. 1) Vorherige BGR: G12p Anteil SV-Beiträge in % Nebenbeiträge in % Gesamtbeitragssatz Gesamt - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 DN-Anteil - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 Gesamt - 7, , ,00 7,65 DN-Anteil - 7, , ,00 7,65 DEN DIENSTNEHMERN GLEICHGESTELLTE SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE Für selbständige Winzer gilt die BGR P12p, wenn das Versicherungsverhätnis bereits zum 31. Dezember 1999 bestand ("Altfall"). 4 Abs. 3 Z 9 ASVG in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ivm 572 Abs. 4 ASVG P12p Selbständige Winzer ("Altfälle") P13u Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR P13u. 1) Vorherige BGR: P12p KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. f ivm 51 Abs.5 ASVG Gültig ab 1. Jänner 2000 (Fassung zum ) "Neufälle" sind bei der SVdgW versichert. 1) Gültig ab 1. Jänner inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG Für die weiteren BGR sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 DN-Anteil - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 Gesamt - 7, , ,00 7,65 DN-Anteil - 7, , ,00 7,65 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 8 von 20

10 DEN DIENSTNEHMERN GLEICHGESTELLTE SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE Für selbständige Pecher gilt die BGR P11p, wenn das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 1999 bestand ("Altfall"). 4 Abs. 3 Z 4 ASVG in der zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ivm 572 Abs. 4 ASVG, 1 Abs. 1 lit f AlVG P11p Selbständige Pecher ("Altfälle") P12u Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR P12u.1) Vorherige BGR: P11p P12p a) Für Frauen (geb. vor dem ) nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; b) Für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BGR P12p. 2) Vorherige BGR: P12u, P11p Gesamt 6,00 7,65 1,30-14, ,00 14,95 DN-Anteil 6,00 7,65 1,30-14, ,00 14,95 Gesamt - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 DN-Anteil - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 Gesamt - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 DN-Anteil - 7,65 1,30-8, ,00 8,95 P13a Für Frauen (geb. nach dem ) und Männer (geb. nach dem ), die Gesamt 6,00 7, , ,00 13,65 das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn DN-Anteil 6,00 7, , ,00 13,65 des folgenden Kalendermonates BGR P13a. 2) Vorherige BGR: P11p P13u a) Für Frauen (geb. vor dem ) und Männer (geb. vor dem ), die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. b) für Frauen (geb. ab dem ) und Männer (geb. ab dem ), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach 22 Abs. 1 AlVG vor dem 63. Lebensjahr zutreffen oder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BGR P13u. 2) Vorherige BGR: P11p, P12u, P12p, P13a KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. f ivm 51 Abs.5 ASVG Gültig ab 1. Jänner 2000 (Fassung zum ) "Neufälle" sind bei der SVdgW versichert. 1) Gültig ab 1. Juli inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG 2) Gültig ab bzw Für die weiteren BGR sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt - 7, , ,00 7,65 DN-Anteil - 7, , ,00 7,65 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 9 von 20

11 DIENSTLEISTUNGSSCHECK N14v DLS-beschäftigte Personen unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden und das daraus resultierende Entgelt (die allgemeine Beitragsgrundlage) im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze gemäß 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigt. DIENSTLEISTUNGSSCHECK A4r Selbstversicherung nach 19a ASVG für DLS-beschäftigte Personen unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze Gesamt , ,00 0,00 Gem. 4 Abs. 3 DLSG ist UV-Beitrag im Preis des Dienstleistungsschecks inkludiert, daher keine Vorschreibung des UV-Beitrages erforderlich. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2015 = 405,98. Zuzüglich der Abgeltung anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen ergibt sich eine Entgeltgrenze von insgesamt 556,14 pro Monat. AV KV*) UV PV*) Summe AK LK WF SW IE NB Summe *) Gesamt - 27,30-72, ,00 DN-Anteil - 27,30-72, ,00 DG-Anteil Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden (das daraus resultierende Entgelt - die allgemeine Beitragsgrundlage - übersteigt im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze gemäß 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht) und in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß 19a ASVG selbstversichert sind. KV- und PV-Beitrag gemäß 77 Abs 2a ASVG *) Der monatliche Gesamtbeitrag beträgt im Jahr ,30. Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 10 von 20

12 DIENSTLEISTUNGSSCHECK A4o DLS-beschäftigte Personen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bei verschiedenen Arbeitgebern Gesamt - 3,95-10,25 14,20 0, ,50 14,70 DN-Anteil - 3,95-10,25 14,20 0, ,50 14,70 Personen, die von verschiedenen Arbeitgebern mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden und das daraus resultierende gesamte Entgelt (die allgemeine Beitragsgrundlage) im Kalendermonat die Geringfügigkeitskgrenze gemäß 5 Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt. Die monatliche Gering-fügigkeitsgrenze 2015 = 405,98. Zuzüglich der Abgeltung anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen ergibt sich eine Entgeltgrenze von insgesamt 556,14 pro Monat. DIENSTLEISTUNGSSCHECK BGR Kurzbezeichnung der A1 DLS-beschäftigte Personen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bei einem Arbeitgeber Entspricht einer Pflichtversicherung nach 4 Abs. 2 ASVG (siehe laufende Nummer 7) DIENSTLEISTUNGSSCHECK A14 Verrechnungsgruppe für Gutschrift der UV-Beiträge, wenn Pflichtversicherung nach 4 Abs. 2 ASVG vorliegt. Gesamt , , ,00-1,30 DG-Anteil , , ,00-1,30 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 11 von 20

13 MILITÄRBERUFSFÖRDERUNGSGESETZ Personen, die gemäß 9 des Militärberufsförderungsgesetzes nach dem ASVG pflichtversichert sind. D2k Militärberufsförderungsgesetz KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ivm Abs.3 Z 1 lit. a ASVG DN 0,25%/DG 0,25% inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51c ASVG DG 0,1% PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG ivm Abs. 3 Z 2 DN 10,25% / DG 12,55% Bis BGR D2 *) KV-Beitragssatz ohne Ergänzungsbeitrag gem. 51e ASVG, aber inklusive Ergänzungsbeitrag gem. 51c ASVG Gesamt - 7,55 1,30 22,80 31, ,00 31,65 DN-Anteil - 3,72-10,25 13, ,00 13,97 DG-Anteil - 3,83 1,30 12,55 17, ,00 17,68 MINDESTSICHERUNGSBEZIEHER Mindestsicherungsbezieher gem. Einbeziehungsverordnung nach 9 ASVG KV-Beitrag gem. 5 Abs.4a Einbeziehungsverordnung ( 9 ASVG) Gültig ab 1. September 2010 (KV-Beitragssatz für Pensionisten nach 73 Abs.1 Z 1 ivm 73 Abs.1a ASVG erhöht um den Hebesatz von 180% nach 73 Abs. 2, 1. Satz ASVG) BGR Kurzbezeichnung der N13x Mindestsicherungsbezieher Anteil SV-Beiträge in % Nebenbeiträge in % Gesamtbeitragssatz Gesamt - 9, , ,00 9,10 DG-Anteil - 9, , ,00 9,10 SCHÜLERINNEN ANGEHÖRIGE "CARITAS SOCIALIS" Schülerinnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen sowie Angehörige der Schwesternvereinigung "Caritas Socials", sofern sie nicht nach anderer Vorschrift in einer gesetzl. Krankenversicherung pflichtversichert sind. N23c Schülerinnen (Caritas-Familienhelferinnen) Angehörige "Caritas Socialis" KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ivm 75 ivm 509 ASVG *) KV-Beitragssatz ohne Ergänzungsbeitrag gem. 51c und 51e ASVG Bis BGR N23 Gesamt - 7, , ,00 7,45 DG-Anteil - 7, , ,00 7,45 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 12 von 20

14 REHABILITANDEN Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den 198 und 303 ASVG berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt und sie vor dieser beruflichen Ausbildung nicht der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig waren ( 4 Abs. 1 Z 8 ASVG), Rehabilitanden. BGR Kurzbezeichnung der A1p Rehabilitanden (zugehörig PV-Arb.) KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. f ASVG ivm Abs. 3 Z 1 lit. c ASVG DN 0,25%/DG 0,25% inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG DN 0,1% PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG ivm Abs. 3 Z 2 DN 10,25% / DG 12,55% DN-Anteil 3,00 3,87-10,25 17, ,00 17,12 DG-Anteil 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,00 20,63 REHABILITANDEN Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den 198 und 303 ASVG berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt und sie vor dieser beruflichen Ausbildung der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig waren ( 4 Abs. 1 Z 8 und 14 Abs. 1 Z 6 ASVG), Rehabilitanden. D1p Rehabilitanden (zugehörig PV-Ang.) KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. f ASVG ivm Abs. 3 Z 1 lit. c ASVG DN 0,25%/DG 0,25% inkl. Ergänzungsbeitrag 0,1% gem. 51e ASVG DN 0,1% PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG ivm Abs. 3 Z 2 DN 10,25% / DG 12,55% SV-Beiträge in % Nebenbeiträge in % Gesamt- Anteil beitrags- satz Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37, ,00 37,75 SV-Beiträge in % Nebenbeiträge in % Gesamtbeitragssatz Gesamt 6,00 7,65 1,30 22,80 37, ,00 37,75 DN-Anteil 3,00 3,87-10,25 17, ,00 17,12 DG-Anteil 3,00 3,78 1,30 12,55 20, ,00 20,63 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 13 von 20

15 UMSCHÜLER Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG, deren Ausbildung mindestens 5 Monate dauert und eine Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter begründet, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsund Arbeitslosenversicherung unterliegen. KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ASVG ivm 19 Abs. 3 Bis BGR A1h HVG bzw. 22 Abs. 5 KOVG *) KV-Beitragssatz ohne Ergänzungsbeitrag gem. 51c und PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG 51e ASVG A1c Umschüler Sozialministeriumservice (PV-Arb., Ausbildung mind. 5 Monate) Gesamt 6,00 7,45 1,30 22,80 37, ,00 37,55 DG-Anteil 6,00 7,45 1,30 22,80 37, ,00 37,55 UMSCHÜLER Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG, deren Ausbildung kürzer als 5 Monate dauert und eine Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter begründet, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsund Arbeitslosenversicherung unterliegen. A2c Umschüler Sozialministeriumservice (PV-Arb., Ausbildung kürzer als 5 Monate) KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ASVG ivm 19 Abs. 3 Bis BGR A2h HVG bzw. 22 Abs. 5 KOVG *) KV-Beitragssatz ohne Ergänzungsbeitrag gem. 51c und PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG 51e ASVG Gesamt - 7,45 1,30 22,80 31, ,00 31,55 DG-Anteil - 7,45 1,30 22,80 31, ,00 31,55 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 14 von 20

16 UMSCHÜLER Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG, die als Pensionisten bereits krankenversichert sind, sofern die Ausbildung für einen Arbeiterberuf erfolgt und mindestens 5 Monate dauert. A5 Umschüler Sozialministeriumservice (Pensionist-KV, Ausb. Arb., Ausbildung mind. 5 Monate) PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG SV-Beiträge in % Bis BGR A5h Nebenbeiträge in % Gesamtbeitragssatz Gesamt 6,00-1,30 22,80 30, ,00 30,10 DG-Anteil 6,00-1,30 22,80 30, ,00 30,10 UMSCHÜLER Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG, die als Pensionisten bereits krankenversichert sind, sofern die Ausbildung für einen Arbeiterberuf erfolgt und kürzer als 5 Monate dauert. A6 Umschüler Sozialministeriumservice (Pensionist-KV, Ausb. Arb., Ausbildung kürzer als 5 Monate) PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG Bis BGR A6h Gesamt - - 1,30 22,80 24, ,00 24,10 DG-Anteil - - 1,30 22,80 24, ,00 24,10 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 15 von 20

17 UMSCHÜLER Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG, deren Ausbildung mindestens 5 Monate dauert und eine Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten begründet, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsund Arbeitslosenversicherung unterliegen. D1c Umschüler Sozialministeriumservice (PV-Ang., Ausbildung mind. 5 Monate) KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ASVG ivm 19 Abs. 3 *) KV-Beitragssatz ohne HVG bzw. 22 Abs. 5 KOVG Ergänzungsbeitrag gem. 51c und 51e ASVG PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG Gesamt 6,00 7,45 1,30 22,80 37, ,00 37,55 DG-Anteil 6,00 7,45 1,30 22,80 37, ,00 37,55 UMSCHÜLER Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG, deren Ausbildung kürzer als 5 Monate dauert und eine Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten begründet, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsund Arbeitslosenversicherung unterliegen. D2c Umschüler Sozialministeriumservice (PV-Ang., Ausbildung kürzer als 5 Monate) KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ASVG ivm 19 Abs. 3 *) KV-Beitragssatz ohne HVG bzw. 22 Abs. 5 KOVG Ergänzungsbeitrag gem. 51c und 51e ASVG PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG Gesamt - 7,45 1,30 22,80 31, ,00 31,55 DG-Anteil - 7,45 1,30 22,80 31, ,00 31,55 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 16 von 20

18 UMSCHÜLER Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG, die als Pensionisten bereits krankenversichert sind, sofern die Ausbildung für einen Angestelltenberuf erfolgt und mindestens 5 Monate dauert. D5 Umschüler Sozialministeriumservice (Pensionist-KV, Ausb. Angestellter, Ausbildung mind. 5 Monate) PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG Gesamt 6,00-1,30 22,80 30, ,00 30,10 DG-Anteil 6,00-1,30 22,80 30, ,00 30,10 UMSCHÜLER Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG, die als Pensionisten bereits krankenversichert sind, sofern die Ausbildung für einen Angestelltenberuf erfolgt und kürzer als 5 Monate dauert. D6x Umschüler Sozialministeriumservice (Pensionist-KV, Ausb. Angestellter, Ausbildung kürzer als 5 Monate) PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG Gesamt - - 1,30 22,80 24, ,00 24,10 DG-Anteil - - 1,30 22,80 24, ,00 24,10 UMSCHÜLER Umschüler des Sozialministeriumservice gemäß 22 KOVG 1957, wenn die Ausbildung mindestens 5 Monate dauert und sie in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind. N27 Umschüler Sozialministeriumservice (PV-Versicherung, Ausbildung mind. 5 Monate) Gesamt 6,00-1,30-7, ,00 7,30 DG-Anteil 6,00-1,30-7, ,00 7,30 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 17 von 20

19 ZEITSOLDATEN Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung im letzten Jahr des Wehrdienstes ( 8 Abs. 1 Z 5 ASVG). D3c Zeitsoldaten (berufliche Ausbildung) KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. a ivm 52 Abs.3 ASVG *) KV-Beitragssatz ohne Ergänzungs-beitrag gem. 51c und 51e ASVG. Gemäß 52 Abs. 3 ASVG sind die Beiträge PV-Beitrag gem. 51 Abs. 1 Z 3 ASVG zur Gänze vom Dienstgeber (Bund) zu tragen. Achtung: BGR ist nur bis gültig! SV-Beiträge in % Nebenbeiträge in % Gesamtbeitragssatz Gesamt 6,00 7,45-22,80 36, ,00 36,25 DG-Anteil 6,00 7,45-22,80 36, ,00 36,25 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 18 von 20

20 ÜBERSICHT - INTERNE BEITRAGSGRUPPEN ZUR FAMILIENHOSPIZKARENZ UND PFLEGEKARENZ - NEUFÄLLE AB 1. JÄNNER 2014 PERSONENGRUPPE FÜR BEITRAGS- GRUNDLAGE NEUE BEITRAGS- GRUPPEN QUAL Personen mit PFLEGETEILZEITKARENZ gem. 14d AVRAG mit Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG PV D7h OX Personen mit FAMILIENHOSPIZTEILZEITKARENZ gem. 14a oder 14b AVRAG mit Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG PV D7x OA Personen mit PFLEGEVOLLZEITKARENZ gem. 14c AVRAG bzw. PFLEGETEILZEITKARENZ gem. 14d AVRAG, wenn kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt mit 7,65 % KV-Beitrag Personen mit PFLEGEVOLLZEITKARENZ gem. 14c AVRAG bzw. PFLEGETEILZEITKARENZ gem. 14d AVRAG, wenn kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt mit 7,55 % KV-Beitrag (exklusive Ergänzungsbeitrag nach 51c ASVG) KV KV D13h D13i OY OY Personen mit PFLEGEVOLLZEITKARENZ gem. 14c AVRAG bzw. PFLEGETEILZEITKARENZ gem. 14d AVRAG, wenn kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt PV D7e OZ Personen mit FAMILIENHOSPIZVOLLZEITKARENZ bzw. FAMILIENHOSPIZTEILZEITKARENZ, wenn kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt, gem. 14a oder 14b AVRAG mit 7,65 % KV-Beitrag Personen mit FAMILIENHOSPIZVOLLZEITKARENZ bzw. FAMILIENHOSPIZTEILZEITKARENZ, wenn kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt, gem. 14a oder 14b AVRAG mit 7,55 % KV-Beitrag (exklusive Ergänzungsbeitrag nach 51c ASVG) KV KV D13g D13j OB OB Personen mit FAMILIENHOSPIZVOLLZEITKARENZ bzw. FAMILIENHOSPIZTEILZEITKARENZ, wenn kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt, gem. 14a oder 14b AVRAG PV D7g OC Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 19 von 20

21 Arbeiter mit 7,65 % KV-Beitrag aus Vollversicherung ab Arbeiter Arbeiter/ALG-Bezieher mit 7,65 % KV-Beitrag ( 32 Abs.1 ivm Abs.6 AlVG bis ) KV A13h Arbeiter/ALG-Bezieher PV A7h Angestellte mit 7,65 % KV-Beitrag (inklusive 0,1% Ergänzungsbeitrag nach 51c ASVG) aus Vollversicherung ab Angestellte ÜBERSICHT - INTERNE BEITRAGSGRUPPEN ZUR FAMILIENHOSPIZKARENZ - ALTFÄLLE - AB 1. JÄNNER 2008 für Vereinbarungen bis 31. Dezember 2013 sowie für eine etwaige Verlängerung PERSONENGRUPPE mit 7,55 % KV-Beitrag (exklusive 0,1% Ergänzungsbeitrag FÜR BGR/AMS nach 51c ASVG) aus Vollversicherung ab Angestellte PV D7d Angestellte/ALG-Bezieher mit 7,65 % KV-Beitrag ( 32 Abs.1 ivm Abs.6 AlVG bis ) KV D13c Angestellte/ALG-Bezieher PV D7c KV PV KV KV BEITRAGS- GRUPPEN A13d A7d D13d D13f QUAL OJ O9 OJ O9 OJ OJ O9 OJ O9 Stand 1. Jänner 2015 Beitragsgruppenschema der sonstigen Beitragsgruppen Seite 20 von 20

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