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1 PRÜFUNGSBEILAGEN b*pers0 Gesetzeslage: Folgende Zusatzinfos werden in Papierform zur Verfügung gestellt: Effektivtabelle Jahres-Kalender SV-rechtliche Werte Beitragsgruppen und Beitragssätze für den Regelfall

2 Effektiv-Tarif-Tabelle ab natslohnsteuertabelle natseinkommen ohne AVAB/AEAB mit AVAB/AEAB - Anzahl Kinder von bis Prozentsatz SV-Rückerstattung oder Steuer.0,0.0,.,00.,.,.0,00 0,00.0,0 0,00%.0,0.,00,00%,0 0,, 0,,,.,0.,,00%,,,,,,.,.0,00,00% 00,0,,0,,,.0,0.,00,00% 0,0,,,,.0,.,0., 0,00%.0,.0,0.,0.,.,.,0.,,00%.,0.,.,.,.,., Tageslohnsteuertabelle Tageseinkommen Prozentsatz ohne AVAB/AEAB mit AVAB/AEAB - Anzahl Kinder von bis O SV-Rückerstattung oder Steuer,,0,,, 0,0 0,00, 0,00%, 0,,00%,,,,,, 0,,,00%,,0,,0,0,,,0,00% 0,00,,0,,0,, 0,,00% 0,0,0,,0,, 0,., 0,00%,0,,0,,,.,,00%,0,,,,0,

3 Pfs Nj K Stf April März Februar Mai Jänner Juni 0 Telefon: Pfm l PSK Konto-Nr..00. BLZ 0000 SWIFT Code BAWAATWW IBAN WGKK AT Bank Austria Konto-Nr BLZ 000 SWIFT Code BKAUATWW IBAN WGKK AT BAWAG Konto-Nr BLZ 000 SWIFT Code BAWAATWW IBAN WGKK AT Erste Bank Konto-Nr BLZ 0 SWIFT Code GIBAATWW IBAN WGKK AT RLB NÖ-W Konto-Nr.. BLZ 000 SWIFT Code RLNWATWW IBAN WGKK AT ChH Om Os Dezember Oktober November Juli September August MHf ME Chr Ste Nft Telefon: PSK Konto-Nr..00. BLZ 0000 SWIFT Code BAWAATWW IBAN WGKK AT Bank Austria Konto-Nr BLZ 000 SWIFT Code BKAUATWW IBAN WGKK AT BAWAG Konto-Nr BLZ 000 SWIFT Code BAWAATWW IBAN WGKK AT Erste Bank Konto-Nr BLZ 0 SWIFT Code GIBAATWW IBAN WGKK AT RLB NÖ-W Konto-Nr.. BLZ 000 SWIFT Code RLNWATWW IBAN WGKK AT Allh

4 SV-rechtliche Werte ab täglich,- monatlich.0,- Höchstbeitragsgrundlage jährlich (für nderzahlungen).0,- monatlich für freie enstnehmer mit nderzahlungen.0,- monatlich für freie enstnehmer ohne nderzahlungen.,- Geringfügigkeitsgrenzen monatlich,0 Grenzwert für enstgeberabgabe,0 Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag natliche Beitragsgrundlage AlV-DNA bis.,- 0% über.,- bis.0,- % über.0,-bis.,- % über.,- % Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge natliche Beitragsgrundlage AlV-DNA bis.,- 0% über.,- bis.0,- % über.0,-,% Service-Entgelt (e-card Gebühr),0

5 Service / enstgeber / Grundlagen A - Z / B Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab..0) Arbeiterinnen und Arbeiter (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig) A > Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte enstnehmerinnen und enstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse dem EFZG unterliegen, auch Ladnerinnen und Ladner dem EFZG unterliegen und die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. NSchG leisten dem EFZG unterliegen und in einem Betrieb beschäftigt sind, der unter den Geltungsbereich des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fällt; > Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, deren enstverhältnis vor dem..000 und Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer, deren enstverhältnis nach dem abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze; > Arbeiterinnen und Arbeiter, die dem Heimarbeitsgesetz 0 unterliegen ( Abs. Z. ASVG, Abs. lit. c AlVG); > Hausgehilfinnen und Hausgehilfen bzw. auch Personen, die mit enstleistungsscheck entlohnt werden; > die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als enstnehmerinnen bzw. enstnehmer (Arbeiterinnen bzw. Arbeiter) beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, sofern es sich nicht um eine hauptberufliche Beschäftigung in einem land-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. e hauptberuflich tätigen Kinder sind nach dem BSVG pflichtversichert (Ausnahme gem. Abs. Z ASVG). A Fallweise beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter nach a - e ASVG, wenn deren Beschäftigungsverhältnisse dem EFZG unterliegen. Au A Au Au Für auen und Männer, die das. Lebensjahr vor dem..0 vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalendermonates (vorher BEGR A, J). > Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, deren enstverhältnis vor dem..000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze; > für auen (geb. vor dem..) nach Vollendung des maßgeblichen ndestalters für eine vorzeitige Alterspension > für Personen, welchen bereits eine im Abs. AIVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BEGR A (vorher BEGR A, J, Au). Für auen (geb. nach dem..) und Männer (geb. nach dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Au (vorher BEGR A). > Für auen (geb. vor dem..) und Männer (geb. vor dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben; > für auen (geb. ab dem..) und Männer (geb. ab dem..), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG vor dem.lebensjahr zutreffen oder die das. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Au (vorher BEGR A, A, Au, Au). Arbeiterinnen und Arbeiter (geringfügige Beschäftigung) N Teilversicherte gemäß Z lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter gemäß Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde). Nk Nu No Teilversicherte gemäß Z lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter gemäß Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde). Für auen und Männer, die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter gemäß Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde), gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGRU Nu (vorher BEGR N). Für auen und Männer, die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter gemäß Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde), gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR No (vorher BEGR Nk). Seite von

6 Service / enstgeber / Grundlagen A - Z / B Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft (dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig) Al > Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte enstnehmerinnen und enstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz unterliegt ( Abs. Z ASVG, Abs. lit. a AlVG). > enstnehmerinnen und enstnehmer, die in land-/forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind. > Arbeiterinnen und Arbeiter bei Raiffeisenverbänden und landwirtschaftlichen Genossenschaften, wenn sie dem Landarbeitsgesetz unterliegen. Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft (dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig) Al > Unständig beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft ( Abs. ASVG, Abs. lit. a AlVG). > Fallweise beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft ( a - e ASVG). Alu Für auen und Männer, die das. Lebensjahr vor dem..0 vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalendermonates (vorher BEGR Al, Jl). Al > Für auen (geb. vor dem..) nach Vollendung des maßgeblichen ndestalters für eine vorzeitige Alterspension > für Personen, welchen bereits eine im Abs. AIVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates BEGR Al (vorher BEGR Alu, Al, Jl). Alu Für auen (geb. nach dem..) und Männer (geb. nach dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Alu (vorher BEGR Al). Alu > Für auen (geb. vor dem..) und Männer (geb. vor dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben; > für auen (geb. ab dem..) und Männer (geb. ab dem..), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG vor dem.lebensjahr zutreffen oder die das. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Alu (vorher BEGR Al, Al, Alu, Alu). Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft (geringfügige Beschäftigung) N Teilversicherte gemäß Z lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft gemäß Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde). Nk Nu No Teilversicherte gemäß Z lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft gemäß Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde). Für auen und Männer, die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft gemäß Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde), gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Nu (vorher BEGR N). Für auen und Männer, die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft gemäß Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde), gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR No (vorher BEGR Nk). Seite von

7 Service / enstgeber / Grundlagen A - Z / B Angestellte (dem Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig) D > Dem Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte enstnehmerinnen und enstnehmer ( Abs. Z. ASVG, Abs. lit. a AlVG), deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestellten-, Gutsangestellten-, Journalisten- oder Theaterarbeitsgesetz geregelt ist, auch Ladnerinnen und Ladner; deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz geregelt ist und die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. NSchG leisten; > Vertragsbedienstete (VB) des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nach dem Entlohnungsschema I, K (VB im Krankenpflegedienst gemäß Abs. VBG), I L oder II L entlohnt werden, sowie VB im Sinne des Abs. Z. bzw. Abs. ASVG; > Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; > die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als enstnehmerinnen bzw. enstnehmer (Angestellte) beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, sofern es sich nicht um einen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. D Fallweise beschäftigte Personen, die dem Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören ( a - e ASVG). Du Für auen und Männer, die das. Lebensjahr vor dem..0 vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Du (vorher BEGR D, Y). D > Für auen (geb. vor dem..) nach Vollendung des maßgeblichen ndestalters für eine vorzeitige Alterspension > für Personen, welchen bereits eine im Abs. AIVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR D (vorher BEGR Du, D, Y). Dw Teilnehmerinnen und Teilnehmer des eiwilligen zialjahres nach dem eiwilligengesetz. Du Für auen (geb. nach dem..) und Männer (geb. nach dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Du (vorher BEGR D). Du > Für auen (geb. vor dem..) und Männer (geb. vor dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben bzw. > für auen (geb. ab dem..) und Männer (geb. ab dem..), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG vor dem. Lebensjahr zutreffen oder die das. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Du (vorher BEGR D, D, Du, Du). Dp > Personen, die der Lohnsteuerpflicht gemäß Abs. ivm Abs. EStG unterliegen und somit enstnehmerinnen bzw. enstnehmer gemäß Abs. ASVG sind, sofern diese nicht dem AngG unterliegen; > enstnehmerinnen und enstnehmer (Angestellte) bei exterritorialen enstgebern; > enstnehmerinnen und enstnehmer (Angestellte), die gemäß Abs. zweiter tz ASVG als im Inland beschäftigt gelten, auf deren Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht die Bestimmungen des Angestellten-, Gutsangestellten-, Journalisten- oder Theaterarbeitsgesetzes anzuwenden sind; > Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung für die Dauer der Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines enstverhältnisses erfolgt, z. B. Unterrichts- und Rechtspraktikanten, > Angestellte, die hinsichtlich einer ausschließlich im Ausland ausgeübten Tätigkeit für einen Arbeitgeber bzw. für eine Arbeitgeberin aufgrund der VO 0/ bzw. der VO /00 den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen. Dpu Für auen und Männer, die das. Lebensjahr vor dem..0 vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalendermonates (vorher BEGR Dp, Yp). Dp > Für auen (geb. vor dem..) nach Vollendung des maßgeblichen ndestalters für eine vorzeitige Alterspension > für Personen, welchen bereits eine im Abs. AIVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Dp (vorher BEGR Dpu, Dp, Yp). Dpu Für auen (geb. nach dem..) und Männer (geb. nach dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Dpu (vorher BEGR Dp). Seite von

8 Service / enstgeber / Grundlagen A - Z / B Angestellte (dem Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig) Dpu > Für auen (geb. vor dem..) und Männer (geb. vor dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben bzw. > für auen (geb. ab dem..) und Männer (geb. ab dem..), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG vor dem. Lebensjahr zutreffen oder die das. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Dpu (vorher BEGR Dp, Dp, Dpu, Dpu). Dx Vorstandsmitglieder (Geschäftsleitung) gemäß Abs. Z. ASVG. Dxu Für auen und Männer, die das 0. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Dxu (vorher BEGR Dx). Angestellte (geringfügige Beschäftigung) N Teilversicherte Z lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Angestellte Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde). Nk Teilversicherte Z lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Angestellte Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde). Nu Für auen und Männer, die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte Angestellte Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde), gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Nu (vorher BEGR N). No Für auen und Männer, die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte Angestellte Abs. ASVG, deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde), gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR No (vorher BEGR Nk). eier enstvertrag Lr Personen, die auf Grund eines freien enstvertrages ( Abs. ASVG) beschäftigt werden und dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig sind. Lru Für auen und Männer, die das. Lebensjahr vor dem..0 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Lru (vorher BEGR Lr, Jr). Lr > Für auen (geb. vor dem..) nach Vollendung des maßgeblichen ndestalters für eine vorzeitige Alterspension > für Personen, welchen bereits eine im Abs. AIVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Lr (vorher BEGR Lru, Lr, Jr). Lru Für auen (geb. nach dem..) und Männer (geb. nach dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Lru (vorher BEGR Lr). Lru > Für auen (geb. vor dem..) und Männer (geb. vor dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben bzw. > für auen (geb. ab dem..) und Männer (geb. ab dem..), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG vor dem. Lebensjahr zutreffen oder die das. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Lru (vorher BEGR Lr, Lru, Lr, Lru). L Geringfügig beschäftigte Personen gemäß Abs. ASVG auf Grund eines freien enstvertrages gemäß Abs. ASVG (Arbeiter), deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde. Lk Geringfügig beschäftigte Personen gemäß Abs. ASVG auf Grund eines freien enstvertrages gemäß Abs. ASVG (Arbeiter), deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde. Lu Für auen und Männer, die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügige Personen gemäß Abs. ASVG auf Grund eines freien enstvertrages gemäß Abs. ASVG), deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Lu (vorher BEGR L). Lo Für auen und Männer, die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügige Personen gemäß Abs. ASVG auf Grund eines freien enstvertrages gemäß Abs. ASVG), deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Lo (vorher BEGR Lk). Seite von

9 Service / enstgeber / Grundlagen A - Z / B eier enstvertrag Mr Personen, die auf Grund eines freien enstvertrages ( Abs. ASVG) beschäftigt werden und dem Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig sind. Mru Für auen und Männer, die das. Lebensjahr vor dem..0 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Mru (vorher BEGR Mr). Mr > Für auen (geb. vor dem..) nach Vollendung des maßgeblichen ndestalters für eine vorzeitige Alterspension > für Personen, welchen bereits eine im Abs. AIVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Mr (vorher BEGR Mru, Mr, Yr). Mru Für auen (geb. nach dem..) und Männer (geb. nach dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Mru (vorher BEGR Mr). Mru > Für auen (geb. vor dem..) und Männer (geb. vor dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben bzw. > für auen (geb. ab dem..) und Männer (geb. ab dem..), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG vor dem. Lebensjahr zutreffen oder die das. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Mru (vorher BEGR Mr, Mru, Mr, Mru). M Geringfügig beschäftigte Personen gemäß Abs. auf Grund eines freien enstvertrages gemäß Abs. ASVG (Angestellte), deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde. Mk Geringfügig beschäftigte Personen gemäß Abs. auf Grund eines freien enstvertrages gemäß Abs. ASVG (Angestellte), deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde. Mu Für auen und Männer (Angestellte), die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügige Personen gemäß Abs. ASVG auf Grund eines freien enstvertrages gemäß Abs. ASVG), deren Beschäftigungsverhältnis länger als ein nat vereinbart wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Mu (vorher BEGR M). Mo Für auen und Männer (Angestellte), die das 0. Lebensjahr vollendet haben (geringfügige Personen gemäß Abs. ASVG auf Grund eines freien enstvertrages gemäß Abs. ASVG), deren Beschäftigungsverhältnis kürzer als ein nat vereinbart wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Mo (vorher BEGR Mk). nstige Beitragsgruppen Ne Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes ( Abs. Z. ASVG). Gemäß Abs. ASVG ist ab..0 ein Eurowert als Unfallversicherungsbeitrag mit der Verrechnungsgruppe E zu verrechnen. Nr > Angestellte Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärterinnen bzw. Rechtsanwaltsanwärter gemäß Z. lit. e ASVG; > Angestellte Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes gemäß Z. lit. g ASVG. Nu Für auen und Männer, die das. Lebensjahr vor dem..0 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Nu (vorher BEGR Nr, Sr). Nr > Für auen (geb. vor dem..) nach Vollendung des maßgeblichen ndestalters für eine vorzeitige Alterspension > für Personen, welchen bereits eine im Abs. AIVG genannte Leistung zuerkannt wurde bzw. für die die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Nr (vorher BEGR Nu, Nr, Sr). Na Für auen (geb. nach dem..) und Männer (geb. nach dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG nicht zutreffen, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Na (vorher BEGR Nr). Seite von

10 Service / enstgeber / Grundlagen A - Z / B nstige Beitragsgruppen Nu > Für auen (geb. vor dem..) und Männer (geb. vor dem..), die das 0. Lebensjahr vollendet haben bzw. > für auen (geb. ab dem..) und Männer (geb. ab dem..), für die entweder die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung nach Abs. AlVG vor dem. Lebensjahr zutreffen oder die das. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates die BEGR Nu (vorher BEGR Nr, Nr, Nu, Na). Änderung der Beitragsgruppe nach Vollendung des 0. Lebensjahres: Das jeweilige Anfallsalter wird mit dem Tag vor dem Geburtstag vollendet. e Umstufung auf die zutreffende Beitrags gruppe hat mit dem nächstfolgendem natsersten zu erfolgen (z. B. Geburtsdatum.. das 0. Lebensjahr wird mit 0..0 vollendet neue Beitragsgruppe ab..0). Seite von

11 Service / enstgeber / Grundlagen A - Z / B Beitragsgruppen und Beitragssätze ab..0 Beitragsgruppen Gesamt DG-Anteil DN-Anteil Krankenversicherung Unfallversicherung Pensionsversicherung Arbeitslosenversicherung Gesamt DN-Anteil nur DG Gesamt DN-Anteil Gesamt DN-Anteil A, 0,,,,,0,0,,00,00 Au, A,,,,,,0,0, Au,,,,,,0,,00,00 Au 0,,,,,,0, Al, 0,,,,,0,0,,00,00 Alu, Al,,,,,,0,0, Alu,,,,,,0,,00,00 Alu 0,,,,,,0, N, Nk ),0,0,0 Nu, No ) D, 0,,,,,0,0,,00,00 Dp ), 0,,,,,0,0,,00,00 Du, D,,,,,,0,0, Dpu, Dp,,,,,,0,0, Du,,,,,,0,,00,00 Du 0,,,,,,0, Dpu 0,,,,,,0, Dx ),,,,,,0,0, Dxu ) 0,,,,,,0, N, Nk ),0,0,0 Nu, No ) Lr, Mr, 0,,,,,0,0,,00,00 Lru, Mru,,,,,,0,0, Lr, Mr,,,,,,0,0, Lru, Mru 0,,,,,,0, L, Lk ),0,0,0 Lu, Lo ) M, Mk ),0,0,0 Mu, Mo ) Ne ),,, Nr,,0,,,,0,00,00 Nu, Nr,,0,,,,0 Na,,,,,,00,00 Nu,,,,, Umlagen/ Gesamt DG-Anteil DN-Anteil Neben beiträge AK 0,0 0,0 LK 0, 0, WF,00 0,0 0,0 SW,0 0,0 0,0 IE 0, 0, NB,0,0 BV,, Sind von der Entrichtung der Umlagen/Nebenbeiträge befreit, Beitrag zur BV ist zu entrichten. Vorstandsmitglieder von Sparkassen haben keinen IESG-Beitrag zu entrichten. e Beiträge sind zur Gänze vom Vorstandsmitglied (Geschäftsleiterin bzw. Geschäftsleiter) zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge. Seite von

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