Änderungen in der Lohnverrechnung zum Jahreswechsel 2011/2012. ADir. Peter NARNHOFER, Finanzamt Graz Stadt
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1 Änderungen in der Lohnverrechnung zum Jahreswechsel 2011/2012 ADir. Peter NARNHOFER, Finanzamt Graz Stadt
2 SV-Werte 2012 Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.230,-- täglich 141,-- Sonderzahlungen 8.460,-- Geringfügigkeitsgrenze monatlich 376,26 täglich 28,89 Grenzwert pauschalierte Dienstgeberabgabe 564,39 ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 2 von 21
3 Senkung ALV-Beitrag bei geringem Einkommen DN ALV-Beitrag bis 1.186,-- kein Beitrag über 1.186,-- bis 1.294,-- 1% über 1.294,-- bis 1.456,-- 2% über 1.456,-- 3% (normaler Satz) ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 3 von 21
4 ALV-Beitrag für ältere Dienstnehmer Aussetzung der Befreiung des ALV-Beitrages für über 58jährige bis A2u, D2u, L2ru, M2ru DN, welche 58. Lebensjahr vor vollendet haben, bleiben weiterhin befreit Vorgesehene Befreiung für 57jährige ab 2014, gilt erst ab 2018 ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 4 von 21
5 ALV-Beitrag für ältere Dienstnehmer Unverändert: Entfall ALV, IESG Entfall ALV, UV, IESG für Frauen bei Erreichen Mindestalter vorz. Alterspension bei Erreichen des 60. Lebensjahres A2, D2, L2r, M2r A4u, D4u, L4ru, M4ru, N14u, N24u, L14u, M24u ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 5 von 21
6 NeuFöG Ab : Befreiung für neugegründete Betriebe von DB, DZ, UV, WF (DG) bis 3 Jahre nach Neugründung möglich Maximaldauer der Befreiung weiterhin 12 Monate Gerechnet vom Beschäftigungsmonat des 1. AN 1 Z 7, 6 Abs 5 NeuFöG ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 6 von 21
7 NeuFöG Im 1. Jahr nach Neugründung: Befreiung für alle AN Im 2. und 3. Jahr nach Neugründung: Befreiung nur für die ersten 3 AN ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 7 von 21
8 Begünstigte Auslandstätigkeit 60% der lfd. Einkünfte sind steuerfrei bis zur monatlichen HBG bei nicht durchgehender Entsendung: täglich HBG Einkünfte = nach Abzug der SV sonstige Bezüge von Befreiung nicht erfasst ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 8 von 21
9 Begünstigte Auslandstätigkeit Voraussetzungen für 60%ige Steuerbefreiung: Entsendung muss von einer Betriebsstätte innerhalb EU, EWR oder Schweiz erfolgen Entsendung erfolgt nicht in Zweigniederlassung oder Geschäftsleitungssitz des Arbeitgebers Der entsendete Arbeitnehmer wird nicht in einem konzernzugehörigen Unternehmen tätig Entsendung erfolgt ununterbrochen von mindestens 1 Monat ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 9 von 21
10 Begünstigte Auslandstätigkeit Voraussetzungen für 60%ige Steuerbefreiung: Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers ist ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt Nicht auf Dauer = wenn in abstrakter Betrachtung keine Befristung angelegt ist auf Dauer daher = Tätigkeit als Sekretärin oder Geschäftsführer (auch wenn befristet) nicht auf Dauer daher = Tätigkeiten mit Erbringung einer Leistung oder. Herstellung eines Werkes z.b. spezifische Beratungsaufträge, Lieferung und Montage von Gütern ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 10 von 21
11 Begünstigte Auslandstätigkeit Voraussetzungen für 60%ige Steuerbefreiung: Entsendung erfolgt an einen Ort, der mehr als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 11 von 21
12 Begünstigte Auslandstätigkeit Voraussetzungen für 60%ige Steuerbefreiung: im Ausland zu leistende Arbeiten müssen überwiegend: Im Vergleich zu den Arbeitsbedingungen im Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers od. seiner Kleidung bewirken oder zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit mit sich bringen ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 12 von 21
13 Begünstigte Auslandstätigkeit Voraussetzungen für 60%ige Steuerbefreiung: Im Ausland zu leistende Arbeiten müssen überwiegend: in einer Region erfolgen, für die eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insb. Krieg od. Terror) oder in einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellt Kriterien hierfür zb. Klima, Infrastruktur, medizinische Versorgung Niemals EU-Länder Sicher Länder in Spalte 1-3 der Liste der Entwicklungsländer (zb. China, Indien, Bosnien, Albanien, Ukraine) ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 13 von 21
14 Begünstigte Auslandstätigkeit während begünstigter Auslandsentsendung: keine 68 EStG Begünstigungen Arbeitgeber darf höchstens Kosten für eine Familienheimfahrt im Monat tragen keine Werbungskosten (Familienheimfahrten, Reisekosten) aus Auslandsentsendung bei Arbeitnehmerveranlagung bei Arbeitnehmerveranlagung jedoch Wahlrecht: Werbungskosten möglich wenn Verzicht auf 3/1/10 ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 14 von 21
15 Begünstigte Auslandstätigkeit Übergangsregelung für 2012: Bei Entfernungen unter 400 km: Alte (Übergangs)Regelung für 2012 wahlweise anwendbar (33% der Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei) ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 15 von 21
16 Begünstigte Auslandstätigkeit Befreiungen gelten auch für DB, DZ und Kommunalsteuer (Befreiung 60% der Bruttobezüge) ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 16 von 21
17 Lst-Protokoll 2011 Außendienstmitarbeiter Teleworker ohne eigenen Arbeitsplatz am Firmensitz gelegentliche Fahrten zum Firmensitz (z.b. Besprechungen, Schulungen) keine steuerliche Privatfahrt ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 17 von 21
18 Schmutzzulagen über kollektivvertraglichen Sätzen Angemessenes Ausmaß für steuerfreie SEG-Zulage ist im Regelfall die Höhe nach der lohngestaltenden Vorschrift wenn AG höhere Löhne als Mindestlöhne zahlt, sind auch im selben Ausmaß erhöhte Zulagen als angemessen anzusehen ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 18 von 21
19 Zukunftssicherung 3 Abs 1 Z 15a EStG Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen zu Er- und Ablebensversicherungen ab nur bei Mindestlaufzeit von 15 Jahren (statt bisher 10 Jahre) ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 19 von 21
20 Werkverkehr Werkverkehr ist auch die Beförderung der AN mit Massenbeförderungsmittel durch den AG wenn Anspruch auf PP besteht (Vordruck L34 ist zum Lohnkonto zu nehmen) wenn AN für Strecke Whg-Arbeitsstätte-Whg eine nicht übertragbare Streckenkarte erhält. (wenn keine Streckenkarte angeboten wird oder Streckenkarte gleich teuer wie Netzkarte auch Netzkarte möglich) Rechnung der Karte muss auf AG lauten Kostenersätze an AN sind Lst-pflichtig kein PP zusätzlich möglich ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 20 von 21
21 Altersteilzeit vom DG übernommene SV-Beiträge bei Altersteilzeit kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis keine Erhöhung DB/DZ Entgegen BMF-Info zum KommStG Rz 68 keine Amtsbeschwerde zu UFS- Entscheidung erhoben ADir. Peter NARNHOFER 22. November 2011 Seite 21 von 21
Das befreite Einkommen wird nicht bei der Steuersatzermittlung des steuerpflichtigen Einkommens mitgerechnet (kein Progressionsvorbehalt).
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