Begünstige Auslandstätigkeit Änderungen 2011

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1 Februar 2011 Begünstige Auslandstätigkeit Änderungen 2011 Nachdem das Budgetbegleitgesetz am veröffentlicht wurde, ist auch die Änderung des 3 Abs. 1 Z. 10 EStG per nun fix. Darüber wurde in den letzten News bereits berichtet. Im Zuge der Umstellung von der gänzlichen Steuerfreiheit auf die nur mehr teilweise Steuerfreiheit gibt es jedoch viele Fragen. Dazu wurde am ein entsprechender Erlass des BMF veröffentlicht. Hier erfahren Sie die wesentlichen Änderungen und Anregungen für die Lohnverrechnung. Inhaltsübersicht 1 Gesetzestext ab Ausländischer Arbeitgeber und Überlassung bis Übergang von 2010 auf Berechnung des steuerpflichtigen Anteils ab Berücksichtigung von Werbungskosten / Freibeträgen Sonstige Bezüge Steuerzahlung im Ausland DBA mit Befreiungsmethode DBA mit Anrechnungsmethode Einsatz in Nicht-DBA-Staat Jahreslohnzettel Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB, Kommunalsteuer Kommunalsteuer-Befreiung DB/DZ-Befreiung Lohnarten...7

2 - 2-1 Gesetzestext ab (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 10. In den Kalenderjahren 2011 und 2012 Bezüge, die Arbeitnehmer der in lit. c genannten Betriebe für eine begünstigte Tätigkeit im Sinne der lit. d nach Maßgabe folgender Bestimmungen beziehen: a) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr % der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit. b) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr % der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit. c) Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind - Betriebe und Betriebsstätten eines in der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder - in der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers. d) Begünstigte Tätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Betriebe im Sinne der lit. c sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder Staat außer Österreich. e) Die begünstigte Tätigkeit muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehen. f) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Abs. 3 anzuwenden. 2 Ausländischer Arbeitgeber und Überlassung bis 2010 Es wurde durch die Erkenntnisse des VwGH bzw. VfGH und die jetzt erfolgte Gesetzesanpassung an EU-Recht seitens des BMF auch klargestellt, dass auch in der Vergangenheit begünstigte Tätigkeiten für Arbeitgeber in der EU/EWR/Schweiz sowie die Überlassung an Anlagenerrichter in diesen Ländern steuerfrei waren. Dies ist auf alle noch offenen Verfahren anzuwenden. Wurde bereits ein Steuerbescheid erlassen, kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides ein Aufhebungsantrag gem. 299 BAO gestellt werden (hier ist es nicht relevant, für welche Jahre der Bescheid erlassen wurde, es kommt lediglich auf das Bescheiddatum an). 3 Übergang von 2010 auf 2011 Jene Mitarbeiter, deren Auslandseinsatz bereits 2010 begonnen hat und bis in das Jahr 2011 andauert, führen durchgehend eine begünstigte Auslandstätigkeit aus, sofern keine schädliche Unterbrechung vorliegt. Jene Bezüge, die bis zum zufließen, sind zur Gänze steuerfrei, jene Teile, die ab zufließen, unterliegen dem Zuflussprinzip entsprechend mit 34 % der Besteuerung. Voraussetzung dafür, dass Bezugsteile, die erst 2011 ausbezahlt werden, noch in das Jahr 2010 hineingerollt werden können ( 77 Abs. 5 EStG), ist a) ein arbeitsrechtlicher Anspruch durch eine Tätigkeit im Jahr 2010 oder davor und b) die Auszahlung bis zum

3 - 3 - Jene Bezüge, die erst nach dem ausbezahlt werden bzw. deren arbeitsrechtlicher Anspruch erst 2011 entsteht, sind auch wenn der Anspruch aus dem Jahr 2010 kommt nur zu 66 % bzw. 33 % steuerfrei. Dies gilt für alle Zahlungen, wie beispielsweise Auszahlung von Altersteilzeitvergütungen während der Nichtleistungsphase im Jahr 2011 oder 2012, wenn in der Leistungsphase (bis Ende 2010) eine begünstigte Auslandstätigkeit ausgeübt wurde. Projektprämien, auch wenn der Anspruch aus 2010 stammt (Tätigkeit wurde 2010 ausgeübt) Zeitausgleich für Mehrleistungen aus dem Jahr 2010, wenn der Zeitausgleich 2011 konsumiert wird. 4 Berechnung des steuerpflichtigen Anteils ab 2011 Es sind im Jahr 2011 also 34 % der Bezüge steuerpflichtig. Durch den Verweis auf Abs 3 in lit f) des Gesetzestextes ist der Progressionsvorbehalt bereits im Zuge der Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Dabei kann die Steuer entweder durch Aufteilung in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil mit Progressionsvorbehalt erfolgen, oder es wird vereinfachend die Steuer vom Gesamtbezug ermittelt und davon dann 34 % einbehalten. Bezug: SV: LST-Bemessungsgrundlage: Davon steuerpflichtig (34 %): 695,30 Davon steuerfrei (66 %): 1.349,70 Berechnung der Steuer von ,25 = 18,45 % Einzubehaltende LST (18,45 % von 695,30) 128,26 Vereinfachte Berechnung: Bezug: SV: LST-Bemessungsgrundlage: Berechnung der Steuer von ,25 Einzubehaltende LST (34 % von 377,25) 128,26 Bei Beginn oder Ende der Auslandstätigkeit während einem Monat ist die Lohnsteuer jeweils nach der Tagestabelle zu ermitteln (In- und Auslandstätigkeit) und dann die Auslandstätigkeit in den pflichtigen und freien Teil aufzuteilen. 4.1 Berücksichtigung von Werbungskosten / Freibeträgen Im Rahmen der Lohnverrechnung können bestimmte Aufwendungen vom Arbeitgeber bereits berücksichtigt werden bzw. gibt es für manche Bezugsteile Steuerbefreiungen. Diese sind im Falle einer Auslandstätigkeit wie folgt zu berücksichtigen:

4 - 4 - Pendlerpauschale für die Inlandszeiten tageweise Eventuelles Pendlerpauschale für Ausland tageweise Gewerkschaftsbeiträge etc. tageweise Aufteilung auf In-/Ausland Service-Entgelt für e-card voll im Inland absetzbar SEG-Zulagen sowie SNF-Zuschläge Freibetrag ist tagweise zu ermitteln 1 ÜST-Zuschläge je nach Anfall der ersten 10 ÜST 2 Sozialversicherungsbeiträge Aufteilung nach Bezug auf In-/Ausland Sollte ein Mitarbeiter neben den bereits vom Arbeitgeber berücksichtigten Aufwendungen darüber hinaus noch Kosten geltend machen (zb doppelter Haushalt, Familienheimfahrten), dann kann er dies im Zuge der Veranlagung machen. Die Aufwendungen werden jedoch bei der Veranlagung aliquot auf den steuerpflichtigen und freien Teil der Bezüge aufgeteilt. Der Anteil, der auf den steuerfreien Teil entfällt mindert die Auslandseinkünfte für die Progression. Aufwendungen für doppelten Haushalt für eine begünstigte Auslandstätigkeit in Höhe von im Jahr können von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden, die restlichen 660 vermindern die steuerfreien Einkünfte, die für den Progressionsvorbehalt mitberücksichtigt werden. 4.2 Sonstige Bezüge Auch die sonstigen Bezüge sind, wenn der Zufluss im begünstigten Zeitraum erfolgt, im Jahr 2011 mit 34 % steuerpflichtig (d.h. Effektivbelastung 2,04 %). Diese sind jedoch - wie bisher zur Gänze auf den Freibetrag bzw. die Freigrenze anrechenbar und auch beim Verbrauch des Jahressechstels zu berücksichtigen. Der Freibetrag von 620 ist zu aliquotieren auf 34 % (210,80 ) für den LST-freien und 66 % (409,20 ) für den pflichtigen Anteil. 5 Steuerzahlung im Ausland 5.1 DBA mit Befreiungsmethode Ist der Mitarbeiter in einem Staat tätig, mit dem ein DBA mit Befreiungsmethode besteht, dann besteht in Österreich komplette Steuerfreiheit, wenn im Ausland Steuerpflicht besteht. Betreffend Sonderzahlungen ist anzumerken, dass diese im DBA-Fall anders behandelt werden. Im DBA gilt nicht das Zuflussprinzip, sondern es bestimmt sich die Steuerpflicht bzw. freiheit nach dem Kausalitätsprinzip. D.h. für jeden Kalendermonat Steuerpflicht im Ausland ist auch 1/12 der Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubsgeld) zu berücksichtigen). Es empfiehlt sich hier bei der steuerlichen Behandlung an jene im Ausland anzuknüpfen und denselben Betrag steuerfrei zu stellen, der im Ausland auch versteuert wird. 1 2 Bei 20 Auslands- und 10 Inlandstagen in einem Kalendermonat ist der Freibetrag gem. 68 Abs 1 EstG von 360 mit 240 bei der Auslandstätigkeit und mit 120 bei der Inlandstätigkeit zu berücksichtigen. Die 240 für die Auslandstätigkeit vermindern zu 34 % den steuerpflichtigen und zu 66 % den steuerfreien Auslandsanteil. Fallen die ersten 10 Überstunden in den Inlandszeitraum, steht der Freibetrag voll im Inland zu. Fallen von den ersten 10 Überstunden jedoch beispielsweise 6 Stunden ins Inland und 4 Stunden auf die Auslandstätigkeit, dann sind nur 4 Stunden bei der Auslandstätigkeit zu berücksichtigen, welche dann zu 34 % den steuerpflichtigen Auslandsteil vermindern. Details sind aber mit dem BMF noch zu klären.

5 DBA mit Anrechnungsmethode Ist ein DBA mit Anrechnungsmethode anwendbar, kann der Mitarbeiter während dem laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber steuerfrei abgerechnet werden, wenn die ausländische Steuer auch laufend im Ausland entrichtet wird. Voraussetzung für die steuerfreie Abrechnung ist allerdings, dass die ausländische Steuer der Höhe nach der österreichischen Steuer vergleichbar ist. Dies sollte bei nur 34 % der österreichischen Steuer jedoch normalerweise vorliegen. 3 Werden die 34 % jedoch nicht erreicht, ist mit österreichischer Steuer abzurechnen. Hinsichtlich Aufteilung der Sonderzahlungen gilt dasselbe wie bei DBA mit Befreiungsmethode. Einsatz in der Schweiz; Steuerzahlung in der Schweiz ; fiktive österreichische Steuer wäre 2.000, davon werden 2011 jedoch nur 34 % erhoben, also 680. Somit ist die Schweizer Steuer (1.200 ) höher als die österreichische Steuer (680 ) und der Arbeitgeber kann ohne Steuereinbehalt abrechnen. 5.3 Einsatz in Nicht-DBA-Staat In diesen Fällen besteht grundsätzlich Steuerpflicht in Österreich. Allerdings wird in einer VO zu 48 BAO festgelegt, dass bei nachweislicher Steuerzahlung im Ausland eine Doppelbesteuerung in Österreich vermieden wird. Beträgt die ausländische Steuerbelastung mehr als 15 % (bezogen auf die österreichischen Einkünfte), dann kann der Bezug zur Gänze steuerfrei gestellt werden, bei einer geringeren Steuerbelastung kann die ausländische Steuer angerechnet werden. Die 15 % beziehen sich auf die vollen Einkünfte vor Anwendung der Befreiung des 3 Abs 1 Z 10 EStG. Im Jahr 2011 empfiehlt es sich allerdings, nicht auf die 15 % abzustellen, sondern immer nach der Anrechnungsmethode vorzugehen. Denn selbst bei der Anrechnung wird die Steuerbelastung in Österreich meist null betragen, weil auch bei unter 15 % ausländischer Steuerbelastung der Betrag noch immer höher ist als die Steuer in Österreich (34 % der fiktiven Steuer). 6 Jahreslohnzettel Auch im Jahr 2011 und 2012 ist für die begünstige Auslandstätigkeit ein separater Jahreslohnzettel (Lohnzettelart L2) auszustellen. Werden mehrere begünstigte Tätigkeiten in einem Jahr ausgeführt, ist wie bisher nur ein Jahreslohnzettel auszustellen. Als Zeitraum ist in jeden Fall derselbe Zeitraum wie am Inlandslohnzettel anzugeben (bei Ganzjahresbeschäftigung ). Unter der KZ 210 des Jahreslohnzettels L2 sind die gesamten (steuerpflichtigen und freien) Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit anzuführen. Unter der KZ 220 sind ebenfalls die gesamten Sonderzahlungen (pflichtiger und freier Teil) anzuführen, welche im begünstigten Zeitraum ausbezahlt wurden. Die Aufteilung in pflichtigen und freien Teil im Zuge der Veranla- 3 Anrechenbar ist hier die gesamte im Ausland bezahlte Steuer, nicht nur 34 % (weil in Österreich auch nur 34 % besteuert werden) vgl. Protokoll Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht 2006 Punkt DBA Schweiz neu - Anrechnungshöchstbetrag

6 - 6 - gung wird von der Finanzverwaltung vorgenommen. Auch die übrigen Kennziffern (215, 225, 230..) sind mit den vollen Beträgen anzusetzen. Unter der KZ 243 sind % der errechneten Zwischensumme abzuziehen, sodass bei der KZ % verbleiben. Beispiel Bruttobezug KZ ,00 Stfr. 68 KZ ,00 Sonderzahlung KZ ,00 SV auf SZ KZ ,20 SV laufend KZ ,75 Freiwillige Beträge 16 KZ ,00 Zwischensumme: 8.838,25 Davon steuerfrei 3/1/10 KZ ,25 Davon steuerpflichtig KZ ,00 Hinsichtlich der Inlandsbezüge ist ein normaler Inlandslohnzettel (Lohnzettelart L1) zu übermitteln. Sollte ein DBA mit Befreiungsmethode anwendbar sein und im Falle der Steuerpflicht im Ausland somit eine gänzliche Steuerbefreiung in Österreich bestehen, ist ein Jahreslohnzettel mit der Lohnzettelart L8 zu übermitteln. Auf diesem Lohnzettel ist im Übrigen der steuerfreie Betrag nicht unter KZ 243 abzuziehen, sondern es scheint der Betrag unter KZ 245 auf. Die Lohnzettelart L8 bewirkt jedoch bei der Veranlagung (Pflichtveranlagungsfall), dass der Betrag nur für den Progressionsvorbehalt herangezogen wird. Findet ein DBA mit Anrechnungsmethode Anwendung, ist ein Jahreslohzettel für begünstigte Auslandstätigkeit (L2) auszustellen. Im Fall einer LST-Zahlung im Ausland in Höhe von mindestens der österreichischen LST (34 % der fiktiven Steuer) ist jedoch bei der einbehaltenen LST null auszuweisen. Sollte die ausländische Steuer geringer sein als jene in Österreich, ist der volle Betrag (34 % der fiktiven Steuer) einzubehalten. Eine Anrechnung muss der Mitarbeiter selbst im Rahmen der Veranlagung beantragen. 7 Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB, Kommunalsteuer Diese drei Abgaben sind bei begünstigten Auslandstätigkeiten bis Ende 2010 zur Gänze entfallen. Im Jahr 2011 sind wie bei der Besteuerung nur mehr 66 % der Bezüge befreit, d.h. auf 34 % der Bezüge fallen 2011 auch DB/DZ und KommSt an. Allerdings ist zu beachten, dass es trotzdem zur gänzlichen Befreiung von diesen Abgaben kommen kann. 7.1 Kommunalsteuer-Befreiung Die KommSt entfällt zur Gänze, wenn ein Dienstnehmer auf einer ausländischen Betriebsstätte i.s. des KommStG des Arbeitgebers eingesetzt wird. Baustellen gelten für die KommSt dann als Betriebsstätten, wenn die Baustellendauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

7 - 7 - Achtung: die Arbeitskräfteüberlassung begründet für den Überlasser als Arbeitgeber keine Betriebsstätte, weshalb überlassene Arbeitnehmer weiterhin KommSt-pflichtig bleiben, egal wie lange der Einsatz des betroffenen Mitarbeiters bzw. die Baustelle dauert. Baustellendauer in Deutschland 8 Monate; Unabhängig von der Lohnsteuerpflicht in Deutschland sind alle dieser KommSt-Betriebsstätte zuzuordnenden Mitarbeiter in Österreich zur Gänze von der KommSt befreit. Werden auf dieser Baustelle auch Leasingmitarbeiter eingesetzt, sind diese jedoch mit 34 % der Bezüge KommSt-pflichtig. 7.2 DB/DZ-Befreiung Die DB/DZ-Pflicht knüpft an andere Merkmale an. Eine gänzliche Befreiung ist dann möglich, wenn keine Entsendung vorliegt (d.h. lokales Personal wird angestellt) oder es besteht bei Einsätzen in der EU/EWR/Schweiz Sozialversicherungspflicht im Ausland. In der Praxis wird dies aber eine untergeordnete Rolle spielen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bei Baustelleneinsätzen DB/DZ-Pflicht in Österreich besteht. Innerhalb eines Konzerns wird ein deutscher Mitarbeiter für die Dauer von 4 Jahren bei der österreichischen Tochtergesellschaft angestellt. Die SV-Pflicht bleibt aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in Deutschland. Für diese Personen besteht in Österreich keine DB/DZ-Pflicht wenn sie auf eine Baustelle entsandt wird (diese Person ist im übrigen auch bei Tätigkeit im Inland DB/DZ-befreit). 8 Lohnarten Zusammenfassende Übersicht Aufgrund der vielen verschiedenen Varianten ist es unumgänglich, auch verschiedene Lohnarten anzulegen, damit die Lohnsteuer und die einzelnen Lohnnebenkosten korrekt berechnet werden und auch der richtige Lohnzettel (L2 oder L8) ausgestellt wird. In der Folge sind die Varianten dargestellt, die bei Entsendung von Mitarbeitern auf Baustellen eintreten können, wobei zwischen Bau- und Montageunternehmer selbst (also jene die Anlagenerrichter bzw. Subunternehmer sind) und Arbeitskräfteüberlassung unterschieden wird.

8 - 8 - Einsatzland 4 Baustellendauer Aufenthaltsdauer Mitarb. 5 DB / DZ KommSt LST Ö Lohnzettelart Nr. 6 Bau- und Montageunternehmen DBA Befreiung > 6 Monate > 183 Tage oder BS 34 % Keine keine L8 3 < 6 Monate > 183 Tage 34 % 34 % Keine L8 4 > 6 Monate < 183 Tage und keine BS < 6 Monate < 183 Tage und keine BS 34 % Keine 34 % L % 34 % 34 % L2 1 DBA Anrechnung > 6 Monate > 183 Tage oder BS 34 % Keine Keine 7 L2 ohne LST 5 < 6 Monate > 183 Tage 34 % 34 % Keine 7 L2 ohne LST 6 > 6 Monate < 183 Tage und keine BS < 6 Monate < 183 Tage und keine BS 34 % Keine 34 % L % 34 % 34 % L2 1 Kein DBA + Steuerzahlung im Ausland Kein DBA + keine Steuer im Ausland > 6 Monate irrelevant 34 % Keine Keine 8 L2 ohne LST 5 < 6 Monate Irrelevant 34 % 34 % Keine 8 L2 ohne LST 6 > 6 Monate irrelevant 34 % Keine 34 % L2 2 < 6 Monate Irrelevant 34 % 34 % 34 % L2 1 Arbeitskräfteüberlasser DBA Befreiung > 183 Tage 34 % 34 % Keine L8 4 DBA Anrechnung Kein DBA + Steuerzahlung Ausland Kein DBA + keine Steuer im Ausland irrelevant < 183 Tage 34 % 34 % 34 % L2 1 > 183 Tage 34 % 34 % Keine 9 L2 ohne LST 6 < 183 Tage 34 % 34 % 34 % L2 1 irrelevant 34 % 34 % Keine 8 L2 ohne LST 6 irrelevant 34 % 34 % 34 % L Eine Liste der DBA-Staaten finden Sie unter Die Aufenthaltsdauer bezieht sich auf den jeweiligen Mitarbeiter. Die 183 Tage beziehen sich auf den jeweils im DBA vorgesehenen Zeitraum (Kalenderjahr, Steuerjahr, 12-Monatszeitraum). Die Abkürzung BS bedeutet Betriebsstätte. Fortlaufende Nummer, um die verschiedenen Lohnarten darzustellen. Es wird hier davon ausgegangen, dass die ausländische LST mindesten 34 % der fiktiven österreichischen Steuer beträgt. Sollte (trotz Steuerpflicht) im Ausland dort keine LST bezahlt werden oder diese nicht die 34 % fiktive österreichische Steuer erreichen, ist die österreichische Steuer einzubehalten. In diesem Fall ist wie bei < 183 Tage und keine BS (= keine Steuerpflicht im Ausland) vorzugehen und die Nr. 1 oder 2 anwendbar. Wenn im Ausland LST bezahlt wird, wird davon ausgegangen, dass diese mindestens 34 % der fiktiven österreichischen Steuer beträgt. Wird weniger bezahlt, ist die volle LST einzubehalten und die ausländische Steuer kann im Zuge der Steuererklärung angerechnet werden. Eine Anrechnung durch den Arbeitgeber darf nicht erfolgen. Es gelten hier die Ausführungen zu Kein DBA + keine Steuer im Ausland. Es wird hier davon ausgegangen, dass die ausländische LST mindesten 34 % der fiktiven österreichischen Steuer beträgt. Sollte (trotz Steuerpflicht) im Ausland dort keine LST bezahlt werden oder diese nicht die 34 % fiktive österreichische Steuer erreichen, ist wie bei DBA Anrechnung und < 183 Tage bzw. Kein DBA + keine Steuer im Ausland vorzugehen (jeweils die nächste Zeile).

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