Vereinsstatuten Schule & Elternhaus Sektion Zofingen

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Transkript:

Schule und Elternhaus Zofingen Vereinsstatuten Schule & Elternhaus Sektion Zofingen Zofingen, 29. Juni 2010 1. Grundlagen Art. 1.1 Name, Rechtsform Unter dem Namen «Schule und Elternhaus Sektion Zofingen» besteht ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist als lokale Sektion S&E Schweiz angeschlossen und anerkennt deren Statuten. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Art. 1.2 Sitz und Tätigkeitsgebiet Sitz des Vereins ist das Domizil des jeweiligen Präsidenten/der jeweiligen Präsidentin. Art. 1.3 Zweck S&E Sektion Zofingen vertritt die Interessen der Eltern von Kindern und Jugendlichen in Erziehungs- und Bildungsfragen und weiteren an der Ausbildung beteiligten Personen. S&E Sektion Zofingen fördert und unterstützt die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden. Im Zentrum der Tätigkeit steht Eltern zu unterstützen, die Entwicklung des Kindes und Jugendlichen in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu fördern. Ein entsprechendes Angebot in der Eltern- und Erwachsenenbildung unterstützt diese Aufgabe. Das Leitbild von S&E Schweiz konkretisiert die Grundsätze. Art. 1.4 Zusammenarbeit Mit Schule und Elternhaus Schweiz wird die Zusammenarbeit gesucht und gefördert. Im Sinne einer Identifikation und nationalen Vernetzung sollen die Rechte und Pflichten einer Sektion wahrgenommen werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gleicher Zielrichtung wird nach Möglichkeit angestrebt. Vereinsstatuten Schule & Elternhaus Sektion Zofingen 1

2. Mitgliedschaft Art. 2.1 Mitgliederkategorien Die Mitgliederkategorien von S&E Sektion Zofingen sind: - Ordentliche Mitglieder - Gönner / Passivmitglieder - Ehrenmitglieder Art. 2.2 Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind: - Natürliche Personen: Einzelpersonen und Familien - Juristische Personen: Kollektivmitglieder Alle Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder von S&E Aargau, sowie S&E Schweiz Art. 2.3 Gönner/Passivmitglieder Gönner/Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen, die keine Rechte und Pflichten besitzen mit Ausnahme der Bezahlung des vereinbarten Gönnerbeitrages. Art. 2.4 Ehrenmitglieder Wer sich in besonderer Weise um S&E Sektion Zofingen oder das Erziehungswesen in Zofingen im Allgemeinen verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied von S&E Sektion Zofingen ernannt werden. Art. 2.5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung an die Sektion des Wohnortes oder an S&E Schweiz. Der Vorstand kann die Annahme verweigern. Über einen Rekurs entscheidet die nächste GV. Der Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Zentralsekretariat von S&E Schweiz. Nach Zuwiderhandlung gegen Zweck und Ziel des Vereins können Mitglieder durch die GV auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber des Vereins verloren. 3. Organisation Art. 3.1 Organe Die Organe von S&E Sektion Zofingen sind: - Die Generalversammlung - Der Vorstand - Die Revisionsstelle Art. 3.2 Generalversammlung Die GV ist das oberste Vereinsorgan. Sie setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zusammen. Gäste können teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt. Vereinsstatuten Schule & Elternhaus Sektion Zofingen 2

Art. 3.3 Aufgaben der GV - Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnung - Entlastung des Vorstandes - Wahl des Vorstandes - Wahl der Revisoren - Wahl von Ehrenmitgliedern - Behandlung von Anträgen - Wahl eines Delegierten für die Delegiertenversammlung von S&E Schweiz Art. 3.4 Einberufung der GV Die GV wird alljährlich durch den Vorstand schriftlich drei Wochen im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Sie muss im ersten Halbjahr abgehalten werden. Eine ausserordentliche GV kann der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder verlangen. Anträge sind der Präsidentin/des Präsidenten spätestens 2 Wochen vor der GV zu senden. Art. 3.5 Stimmrecht An der GV haben Einzel- und Familienmitglieder 1 Stimme, Kollektivmitglieder 3 Stimmen. Die GV entscheidet in der Regel mit einfachem Mehr der Anwesenden. Ebenso verhält es sich bei der Aufnahme von nicht traktandierten Geschäften. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident per Stichentscheid. Art. 3.6 Wahl der Delegierten Die Mitglieder haben pro Sektion Anspruch auf mindestens einen Delegierten. Weitere Delegierte sind proportional zur Anzahl der in den Sektionen wohnenden Mitglieder zu bestellen. Einzelheiten über die Wahl sind in einem Reglement festzuhalten. Art. 3.7 Der Vorstand Als oberstes Vollzugsorgan ist er für die Planung und Umsetzung der Ziele des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der GV verantwortlich. Art. 3.8 Zusammensetzung Der Vorstand setzt sich in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Diese werden von der GV auf jeweils ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann der GV die Wahl einer Präsidentin/eines Präsidenten oder eines Co-Präsidiums vorschlagen. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Art. 3.9 Rechte und Pflichten - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins - erledigt die ihm von der GV übertragenen Aufgaben - plant und setzt das Tätigkeitsprogramm um - Vertritt den Verein nach aussen - setzt bei Bedarf Arbeitsgruppen ein - Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Mehr gefasst. - Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. - Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. - Einzelheiten werden vom Vorstand geregelt. - Rückwirkend können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Vereinsstatuten Schule & Elternhaus Sektion Zofingen 3

Art. 3.10 Vertretung des Vereins Die Vertretung des Vereins erfolgt durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Art. 3.11 Die Arbeitsgruppen Zur Erfüllung spezieller Aufgaben kann der Vorstand zeitlich befristet tätige Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen arbeiten mit dem Vorstand eng zusammen. Eine Entschädigung richtet sich nach der Finanzlage der Sektion. Rückwirkend können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Art. 3.12 Die Revisoren Die GV wählt eine RechnungsrevisorIn, die nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtszeit beträgt Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie ist jederzeit berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung erstattet sie zu Handen der GV einen schriftlichen Bericht. 4 Finanzielles Art. 4.1 Finanzielle Mittel Die Einnahmen von S&E Sektion Zofingen setzten sich wie folgt zusammen: - Anteil an den Mitgliederbeiträgen von Schule und Elternhaus Schweiz (S&E Schweiz rechnet ausschliesslich mit den Kantonalsektionen ab) - Erträge aus Veranstaltungen und Aktionen - Subventionen - Spenden und Sponsorengelder - andere Aktivitäten Art. 4.2 Mitgliederbeiträge Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Delegiertenversammlung von S&E Schweiz festgelegt.der Einzug der Mitgliederbeiträge erfolgt zentral durch S&E Schweiz. Art. 4.3 Haftung für Verbindlichkeiten Für die Verbindlichkeiten von S&E Sektion Zofingen haftet ausschliesslich deren Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von Mitgliedern, ausser bei strafbaren Handlungen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Art. 4.4 Jahresrechnung Das Geschäftsjahr beginnt am 1. 1. und endet am 31. 12. Wird nichts anderes festgehalten, ist die Jahresrechnung auf Ende eines jeden Kalenderjahres zu erstellen. Vereinsstatuten Schule & Elternhaus Sektion Zofingen 4

5. Schlussbestimmungen Art. 5.1 Statutenrevision Eine Änderung der Statuten erfolgt, wenn 2/3 der an der GV anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Art. 5.2 Auflösung des Vereins Die Auflösung von S&E Sektion Zofingen bedarf einer Mehrheit von 2/3 der an der GV anwesenden Stimmberechtigten. Ein allfällig vorhandenes Vermögen fällt der Kantonalsektion S&E Aargau oder S&E Schweiz zu. Diesen sind auch alle Unterlagen (Buchhaltung, Protokolle, Mitgliederkartei etc.) auszuhändigen. Art. 5.3 Regelungen Die Statuten von S&E Sektion Schweiz werden als vorrangig anerkannt. Art. 5.4 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten sind durch den Vorstand von S&E Schweiz an seiner Sitzung vom.in genehmigt worden und treten nach der Genehmigung durch die Gründungsversammlung des S&E Sektion Zofingen vom 29. Juni 2010 in Kraft. Ort & Datum PräsidentIn AktuarIn Die Gründungsmitglieder Vereinsstatuten Schule & Elternhaus Sektion Zofingen 5