Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim Aufgrund des 36 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.1991 (GBl. S. 681) in Verbindung mit 4 und 10 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl.S. 578, ber. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1996(GBl. S. 776) hat der Gemeinderat der Stadt Weinheim in der Sitzung am 10.10.2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenpflicht 1. Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr erhebt die Stadt Weinheim Kosten, soweit nicht nach 2 Kostenfreiheit besteht. 2. Kostenersatz soll verlangt werden: a) Von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; b) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist; c) von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in den jeweils geltenden Fassungen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist; d) von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend; e) von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; f) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde; g) von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert; h) vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird. 3. Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. 4. Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. 1
2 Kostenfreiheit Kostenforderungen werden nicht erhoben für die Inanspruchnahme der Feuerwehr innerhalb des Stadtgebietes bei a) Bränden und Explosionen, b) Rettung von Menschen aus einer Notlage, c) Katastrophen, die durch Naturereignisse verursacht sind; und kein Dritter zum Ersatz herangezogen werden kann. 3 Schuldner 1. Schuldner ist a) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchst. a): der Verursacher, b) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchst. b): der Fahrzeughalter, c) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchst. c): der Unternehmer, d) derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat, e) derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, f) der Eigentümer einer Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt. g) bei unbefugter Alarmierung der Verursacher oder derjenige, der zur Aufsicht über die Person, die die Feuerwehr alarmiert hat, verpflichtet ist. 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Kostenmaßstab und Kostensätze 1. Die Kosten richten sich nach der Art und dem Umfang der Inanspruchnahme der Feuerwehr. Dabei wird der Zeitaufwand, die Art und die Zahl der in Anspruch genommenen Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte berücksichtigt. Beim Einsatz von Fahrzeugen und Geräten können die Kosten als Pauschalkosten oder als Betriebs- und Kilometerkosten berechnet werden. 2. Bei einem Einsatz setzen sich die Kosten zusammen aus a) dem Personalaufwand für die eingesetzten Feuerwehrleute, b) der Betriebskosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte, c) der Kilometerkosten für die von den Fahrzeugen zurückgelegte Wegstrecke vom Standort zum Einsatzort und zurück. d) der Betriebskosten für die mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und die Geräte am Einsatzort, e) den Kosten für die verbrauchten Materilien. 3. Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge und der Geräte von den Feuerwachen bzw. Gerätehäusern gerechnet. 4. Zur Berechnung kommen die für tatsächlichen Zeitaufwand entstandenen Kosten. Bei Alarmmeldung (Fehlalarme) durch die Brandmeldeanlage, wobei die Feuerwehr nicht ausrückt, werden die Kosten als Pauschalkosten berechnet. 2
5. Die Kostensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. 6. Soweit Materialien erforderlich sind, werden die Materialkosten zum Selbstkostenpreis der Stadt zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 30 % berechnet. 7. Soweit nach dem Kostenverzeichnis für einzelne Leistungen weder Kosten bestimmt noch Kostenfreiheit vorgesehen ist, bemessen sich die Kosten nach der Art und dem Umfang der Leistungen in Angleichung an vergleichbare Kostentatbestände. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld 1. Die Kostenschuld entsteht bei Abfahrt vom Feuerwehrgerätehaus. Ausnahme 4 Abs. 4, Satz 2 der Kostensatzung. 2. Die Kostenschuld wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Schuldner zur Zahlung fällig. Diese Satzung tritt am 1.11.2001 in Kraft. 6 Inkrafttreten Weinheim, den 9.11.2001 Kleefoot Oberbürgermeister 3
Anlage Satzung über den Kostenersatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weinheim Kostenverzeichnis Für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr werden folgende Kosten erhoben: 1. Personalaufwand je Mann und Stunde 25,60 E (50,00 DM) 1.1 Bei Einsätzen zur Bekämpfung von Ölunfällen oder Dergleichen Schmutzzulage je Mann und Stunde 5,20 E (10,00 DM) 2. Fahrzeugeinsatz je Fahrzeug einschließlich Bestückung. Geräte ohne Betriebszeiten sind in den Betriebskosten des Fahrzeuges enthalten. Betriebskosten je Std. E Kilometer je Km E 2.1 Kraftdrehleiter 153,50 E (300,00 DM) 1,60 E (3,00 DM) 2.2 LF 8, LF 16, TLF, TSF 71,60 E (140,00 DM) 1,60 E (3,00 DM) 2.2.1 LF 8/6, LF 16/12 133,00 E (260,00 DM) 1,60 E (3,00 DM) 2.3 VRW, GW 66,50 E (130,00 DM) 1,60 E (3,00 DM) 2.3.1 RW 2 117,60 E (230,00 DM) 1,60 E (3,00 DM) 2.4 MTW, KEF, Kdo 4
46,10 E (90,00 DM) 1,60 E (3,00 DM) 2.5 ELW 2 56,30 E (110,00 DM) 1,60 E (3,00 DM) 2.6 Sonstige Fahrzeuge 56,30 E (110,00 DM) 1,60 E (3,00 DM) 2.7 Kehrmaschine 71,60 E (140,00 DM) 1,60 E (3,00 DM) 3. Geräte 3.1 Motorbetriebene Geräte 3.2 Elektrisch betriebene Geräte 3.3 Sonstige Geräte (z.b. Atemschutz, Ölsanimat) 3.4 Chemieschutzanzüge 35,80 E (70,00 DM) 4. Feuersicherheitsdienst bei besonderen Anlässen wie Feuerwerk, Ausstellungen, Zirkusund Fastnachtsveranstaltungen 4.1 Personalaufwand je Mann und Stunde 10,30 E (20,00 DM) 4.1.1 Kosten pro Fahrzeug und Tag 30,70 E (60,00 DM) 4.1.2 Kilometerkosten nach Ziffer 2.1-2.7 5. Entsorgung von Altstoffen (z. B. Bindemittel, Altöl, Diesel) nach gesondertem Aufwand 5