6. Aufsichtsreglement des Obergerichts (AufsR OG) vom..00 (Stand 0.06.03) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 38 Absatz Buchstabeb des Gesetzes vom. Juni 009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG ) ), beschliesst: Art. Zweck der Aufsicht Die Aufsicht über die Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbarkeit ist Element der institutionellen Unabhängigkeit. Sie gewährleistet die gesetzmässige und wirtschaftliche Geschäftsführung. 3 In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Art. Gegenstand der Aufsicht Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere a die Leitung, b die Organisation, c die Fallerledigung, d das Qualitätsmanagement, e die Ressourcenzuweisung, f der Belastungsausgleich, g das Personalwesen, h das Finanzwesen, i die Informatik, k der Umgang mit besonders schützenswerten Daten im Sinne von Artikel 3 des Datenschutzgesetzes vom 9. Februar 986 (KDSG) ) l die Sicherheit. ) BSG 6. ) BSG 5.04 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses -7
6. Art. 3 Zuständigkeit Der Geschäftsleitung obliegt die Aufsicht über das Obergericht sowie die Aufsicht über die Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden. Vorbehalten sind die Oberaufsicht durch den Grossen Rat, die Aufsicht der kantonalen Finanzkontrolle sowie die Zuständigkeit der Justizleitung für das Personal- und Finanzcontrolling. Art. 4 Aufsichtsinstrumente Die Aufsicht wird insbesondere mit den folgenden Instrumenten ausgeübt: a b c d * e f g h i k l m n Erlass und Genehmigung von Reglementen, Ressourcenvereinbarungen, Leistungs-, Finanz- und Personalcontrolling, Tätigkeitsbericht, Statistiken, jährliche Standortgespräche und Leistungsbeurteilungen, periodische Analyse und Evaluation der Geschäftsführung, Qualitätsstandards, besondere Untersuchungen, Einstellung im Amt und Einleitung der Abberufung, Behandlung von aufsichtsrelevanten Mitteilungen und Anzeigen, Konfliktregelung, Weisungen. Art. 5 Gerichtsinspektorin oder Gerichtsinspektor * Die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor ist der Präsidentin oder dem Präsidenten direkt unterstellt. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: * a b c d e f g h periodische Analyse und Evaluation der Geschäftsführung der Zivil-, Strafund Jugendgerichtsbarkeit, Risikoanalysen, Massnahmen der Qualitätssicherung, inhaltliche Abstimmung der Aufsichtsinstrumente, periodisches Reporting an das Präsidium oder die Geschäftsleitung, spezifische Abklärung, Untersuchung, Vertretung oder Projektarbeit im Auftrag des Präsidiums oder der Geschäftsleitung, Konfliktregelung im Auftrag des Präsidiums oder der Geschäftsleitung, Einberufung von Arbeits- und Projektgruppen.
3 6. Art. 6 Rechte und Pflichten Die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor haben im Rahmen der Aufsichtstätigkeit das Einsichtsrecht in Geschäftskontrollen, Gerichtsakten, Personaldaten, Finanzdaten und Reportings. * Die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewahren Stillschweigen über die Aufsichtstätigkeit. Ihre gesetzlichen Informationspflichten sind vorbehalten. * 3 Die Leitungsorgane der beaufsichtigten Gerichte und die Mitglieder des Obergerichts informieren die Geschäftsleitung des Obergerichts über aufsichtsrelevante Sachverhalte. 4 Die Richterinnen und Richter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbarkeit sind gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung des Obergerichts und der Gerichtsinspektorin oder dem Gerichtsinspektor des Obergerichts zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. * Art. 7 Verfahren Soweit das GSOG und darauf gestützte Reglemente nichts anderes bestimmen, richten sich aufsichtsrechtliche Verfahren nach dem Personalgesetz vom 6. September 004 (PG) ), der Personalverordnung vom 8. Mai 005 (PV) ) und sinngemäss dem Gesetz vom 3. Mai 989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 3). Über aufsichtsrechtliche Mitteilungen und Anzeigen entscheidet die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit endgültig. Art. 8 Berichterstattung Das Obergericht informiert in seinem Tätigkeitsbericht über die Aufsichtstätigkeit. * Art. 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Januar 0 in Kraft. Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. ) BSG 53.0 ) BSG 53.0. 3) BSG 55.
6. 4 Bern,. November 00 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Trenkel Der Generalsekretär: Kohler
5 6. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle..00 0.0.0 Erlass Erstfassung -7.04.03 0.06.03 Art. 4 Abs., d geändert 3-38.04.03 0.06.03 Art. 5 Titel geändert 3-38.04.03 0.06.03 Art. 5 Abs. geändert 3-38.04.03 0.06.03 Art. 6 Abs. geändert 3-38.04.03 0.06.03 Art. 6 Abs. geändert 3-38.04.03 0.06.03 Art. 6 Abs. 4 geändert 3-38.04.03 0.06.03 Art. 8 Abs. geändert 3-38
6. 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass..00 0.0.0 Erstfassung -7 Art. 4 Abs., d.04.03 0.06.03 geändert 3-38 Art. 5.04.03 0.06.03 Titel geändert 3-38 Art. 5 Abs..04.03 0.06.03 geändert 3-38 Art. 6 Abs..04.03 0.06.03 geändert 3-38 Art. 6 Abs..04.03 0.06.03 geändert 3-38 Art. 6 Abs. 4.04.03 0.06.03 geändert 3-38 Art. 8 Abs..04.03 0.06.03 geändert 3-38