Satzung Behinderten- und Inklusionsbeirat des Burgenlandkreises

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Transkript:

Satzung Behinderten- und Inklusionsbeirat des Burgenlandkreises gemäß Beschluss des Kreistages Nr. 063-06/2015 KT vom 11.05.2015 Präambel Der Behinderten- und Inklusionsbeirat Burgenlandkreis (nachfolgend Beirat genannt) ist eine Interessenvertretung für und mit Menschen mit Behinderung im Burgenlandkreis. Unter seinem Dach arbeiten Menschen mit und ohne Behinderungen gemeinsam an der Verwirklichung der durch diese Satzung bestimmten Ziele und Aufgaben. Der Beirat ist ein Zusammenschluss aus dem Aktionsbündnis Inklusion Chancengleichheit und Vielfalt und dem Behindertenbeirat des Burgenlandkreises. Der Beirat arbeitet unabhängig und überparteilich. Der Beirat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und einen offenen Informations- und Meinungsaustausch mit allen an der Inklusion beteiligten Kräften des Burgenlandkreises angewiesen. 1 Aufgaben des Beirates (1) Aufgabe des Beirates ist es, den Landrat und den Kreistag bei der Verwirklichung inklusiver Teilhabemöglichkeiten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu beraten. (2) Die Inhalte werden in der Geschäftsordnung des Beirates festgelegt. Er soll insbesondere 1. aktiv zu einer behindertengerechten Kommunalpolitik beitragen, 2. den Kontakt zu den Behindertenorganisationen pflegen, 3. als Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen dienen, 4. regelmäßigen Erfahrungsaustausch zur Umsetzung der Aktionspläne mit anderen Landkreisen führen, 5. eng mit den Behindertenbeauftragten und Seniorenbeauftragten, sowie den regionalen Beiräten und Interessenvertretern zusammen arbeiten, 6. regelmäßig gemeinsam mit der Behindertenbeauftragten, den Landrat und den Kreistag über seine Arbeit informieren sowie eine enge Zusammenarbeit mit dem Landrat, dem Kreistag und seinen Ausschüssen pflegen. Dabei versteht sich der Beirat als Beratungsgremium. Mitglieder des Beirates nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse gemäß 7 Abs. 5 der Hauptsatzung des Burgenlandkreises teil und erhalten zu ihren Belangen Rederecht. 1

2 Konstituierung des Beirates (1) Die erstmalige Ladung zur konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgt öffentlich durch den Landrat. Der Landrat darf zu Beginn der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung solche Personen von der Versammlung ausschließen, die offensichtlich nicht die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlichdemokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt einzutreten oder durch extremistische, rassistische oder fremdenfeindliche Bestrebungen bekannt sind oder in sonstiger Weise beabsichtigen, den Prozess der Konstituierung zu behindern oder zu stören. (2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gegen das Protokoll können Teilnehmer der Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. 3 Gliederungen des Beirates (1) Gliederungen des Beirates : - die Vollversammlung - der Vorstand - der Sprecherrat sowie - die Facharbeitsgruppen (2) Die Vollversammlung kann die Bildung weiterer Gliederungen beschließen. 4 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Beirates zusammen. (2) Eine Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen und wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung hat schriftlich durch Brief, Fax oder Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen zu erfolgen. Über den Verlauf und das Ergebnis der Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gegen das Protokoll können Teilnehmer der Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. (3) Die Vollversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen den Vorstand. 2

5 Vorstand (1) Der Vorstand vertritt den Beirat nach außen und nimmt die Geschäfte des Beirates wahr. Zur Ausgestaltung seiner Tätigkeit legt der Vorstand der Vollversammlung eine Geschäftsordnung des Beirates zur Beschlussfassung vor. (2) Der Vorstand des Beirates besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Er bestimmt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte - den Vorsitzenden, - drei stellvertretende Vorsitzende jeweils für die Regionen Zeitz, Naumburg und Weißenfels, - drei Beisitzer, - jeweils einen Vertreter für die Ausschüsse des Kreistages. (3) Der Vorstand ist für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Beirates zuständig. (4) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Wird durch ein Mitglied die Forderung nach geheimer Wahl erhoben, so ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. (5) Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich durch Brief, Fax oder Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen. (6) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gegen das Protokoll können Teilnehmer der Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. 6 Sprecherrat (1) Um eine kontinuierliche Zusammenarbeit innerhalb des Beirates zu gewährleisten, wird ein Sprecherrat gebildet. Dem Sprecherrat gehören der Vorstand, die Sprecher der Facharbeitsgruppen sowie die Delegierten der örtlichen und regionalen Behindertenvertretungen an. Der Sprecherrat ist mindestens einmal vierteljährlich durch den Vorstand schriftlich durch Brief, Fax oder Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen einzuberufen und wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. (2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gegen das Protokoll können Teilnehmer der Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. 7 Facharbeitsgruppen (1) Der Beirat bildet thematische Facharbeitsgruppen. Einzelheiten hierzu regelt die Geschäftsordnung des Beirates. 3

(2) Jede Facharbeitsgruppe bestimmt einen Sprecher. Die Sprecher sind Mitglied im Sprecherrat. (3) Facharbeitsgruppen tagen entsprechend dem Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einladung erfolgt durch den Sprecher, im Hinderungsfall durch den Vorstand mündlich, fernmündlich, schriftlich durch Brief, Fax oder Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Über den Verlauf und das Ergebnis der Tagung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches vom Sprecher zu unterzeichnen ist. Gegen das Protokoll können Teilnehmer der Tagung mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einreichen. 8 Mitgliedschaft im Beirat (1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich für die Belange von Menschen mit Behinderung im Burgenlandkreis einsetzen, können Mitglied des Beirates werden. (2) Die Mitgliedschaft wird bei der Geschäftsstelle des Beirates schriftlich angezeigt. (3) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. (4) Natürliche oder juristische Personen können von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn a) diese nicht die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich- demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt einzutreten, b) durch diese extremistische, rassistische oder fremdenfeindliche Bestrebungen bekannt sind oder kundgetan werden oder c) diese in grober Weise den Interessen und Zielen des Beirates zuwiderhandeln. (5) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung der Mitgliedschaft oder der Ausschluss als Mitglied muss nicht begründet werden. 9 Ehrenamtliche Tätigkeit / Versicherungsschutz (1) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Mitglieder des Vorstandes des Beirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung entsprechend nach Maßgabe des 13 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und über die Dienstaufwandsentschädigung für Landrat und Beigeordneter des Burgenlandkreises (Entschädigungssatzung). (3) Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Mitglieder des Beirates besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und über die Dienstaufwandsentschädigung für Landrat und Beigeordneter des Burgenlandkreises (Entschädigungssatzung). 4

10 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Beirates wird innerhalb des Landratsamtes Burgenlandkreis geführt. 11 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Behindertenbeirates des Burgenlandkreises gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis 170 12 / 2009 KT vom 27.04.2009 außer Kraft. Naumburg, den 18.05.2015 Ulrich Landrat 5