Anschlussnutzungsvertrag (Strom) (Außerhalb des Anwendungsbereiches der NAV)

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Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS)

Transkript:

Anschlussnutzungsvertrag (Strom) (Außerhalb des Anwendungsbereiches der NAV)

1. Adresse des versorgten Objekts Straße, Hausnummer : ggf. Telefon Fax: Gemarkung: Flur: Flurstücknummer: 2. Adresse des Anschlussnutzers: (bitte ankreuzen) wie oben (1.) falls abweichend Straße, Hausnummer: Telefon, Fax: ggf. E-Mail.: Ggf. Registergericht/-nummer: 3. Name des Anschlussnutzers: 4. Anschlussstelle: (bitte ankreuzen) wie oben (1.) wie oben (2.) falls abweichend Straße, Hausnummer: Telefon/Fax: Gemarkung: Flur: Flurstücknummer: 5. Kundennummer: 6. Zählpunktbezeichnung 7. Ort der Energieübergabe : 8. Anschlussspannung : 9. Netzebene der Abrechnung: 10. Netzebene der Messung Außerhalb NAV Seite 2 von 5

11. Vorzuhaltende elektrische Scheinleistung am Zählpunkt / an den Zählpunkten (falls ein Anschlussnutzer über mehrere Zählpunkte verfügt): 12. Art und Umfang der Messeinrichtung: (bitte ankreuzen) -Stromwandlersatz -1/4-h-Lastgangzählung ohne Fernauslesung -1/4-h-Lastgangzählung mit Fernauslesung Kunde stellt Telefonanschluss zur Verfügung Netzbetreiber stellt Telefonanschluss zur Verfügung -Zwei-Energierichtungs-1/4-h-Lastgangzählung ohne Fernauslesung -Zwei-Energierichtungs-1/4-h-Lastgangzählung mit Fernauslesung Kunde stellt Telefonanschluss zur Verfügung Netzbetreiber stellt Telefonanschluss zur Verfügung Impuls-Relais für Summationsgeräte Summationsgerät für Lastgangzählung monatliche Arbeits- und Höchstlastmessung bei Noteinspeisungen Jahresverbrauchszählung bei Noteinspeisungen Außerhalb NAV Seite 3 von 5

Zwischen Stadtwerke Saarbrücken AG (Netzbetreiber) und Frau/Herr/Firma (Anschlussnutzer) ggf. vertreten durch wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt die Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität über die definierten Zählpunkte und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. (2) Dieser Vertrag umfasst weder den technischen Anschluss der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers an das Netz des Netzbetreibers sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten noch die Netznutzung oder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität. Hierzu bedarf es des Abschlusses gesonderter Verträge. 2 Voraussetzungen der Anschlussnutzung; geduldete Notstromentnahme; Unterbrechung der Anschlussnutzung (1) Die Nutzung des Netzanschlusses setzt voraus: a) die vertragliche Sicherstellung des Netzzugangs durch einen Lieferantenrahmen- oder einen separaten Netznutzungsvertrag, b) die Zuordnung sämtlicher Entnahmen des Anschlussnutzers über die definierten Zählpunkte zu einem vom Netznutzer benannten Bilanzkreis und c) die Verbindung des genutzten Netzanschlusses aufgrund eines bestehenden Netzanschlussvertrages mit dem Verteilernetz. (2) Bei einem Wegfall der Voraussetzungen der Belieferungen durch den Lieferanten des Anschlussnutzers nach Abs. (1) informiert der Netzbetreiber den Anschlussnutzer unverzüglich, soweit der Anschlussnutzer nicht selbst Partei des jeweiligen Vertrages ist. (3) Entnimmt der Anschlussnutzer Elektrizität, ohne dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und nimmt der Netzbetreiber keine Unterbrechung der Anschlussnutzung vor, gilt Ziff. 9 der AGB Anschluss (geduldete Notstromentnahme). Außerhalb NAV Seite 4 von 5

3 Entgeltfreiheit; Vertragsdauer; Anpassung des Vertrages; Kündigung (1) Entgelte für die Anschlussnutzung sind nicht zu entrichten. Entgeltansprüche des Netzbetreibers im Falle geduldeter Notstromentnahme gemäß Ziff. 9 der AGB Anschluss (Anlage 1) oder für vom Anschlussnutzer verlangte Sonderleistungen bleiben unberührt. (2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt zum. in Kraft. (3) Dieser Anschlussnutzungsvertrag ersetzt alle bisherigen Anschlussnutzungsvereinbarungen bezüglich des beschriebenen Netzanschlusses. (4) Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der Netzbetreiber kann den Vertrag nur kündigen, wenn er dem Anschlussnutzer zugleich mit der Kündigung den Abschluss eines neuen Vertrages zu angemessenen Konditionen so rechtzeitig anbietet, dass dieser ihn noch vor Beendigung des laufenden Vertrages annehmen kann, oder wenn eine Pflicht zur Gewährung der Anschlussnutzung nicht besteht, oder wenn der Netzbetreiber sein Netz oder den Teil des Netzes, in dem die Anschlussstelle liegt, an einen anderen Netzbetreiber abgibt. (5) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Anschlussnutzer wiederholt wesentlichen Vertragspflichten zuwiderhandelt. 314 BGB bleibt unberührt. (6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. (7) Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Bei diesbezüglichen Änderungen ist der Netzbetreiber berechtigt, diesen Vertrag unter den Voraussetzungen von Ziff. 19.1 der AGB Anschluss entsprechend anzupassen. 4 Allgemeine Bedingungen Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten als wesentliche Vertragsbestandteile die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung (AGB Anschluss) sowie die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers, die auf Verlangen ausgehändigt werden und im Internet unter http://www.saarbruecker-stadtwerke.de abgerufen werden können. Ort, Datum Unterschrift Anschlussnutzer Ort, Datum Unterschrift Netzbetreiber Außerhalb NAV Seite 5 von 5