GZ. BMWFW /0002-C1/6/2015

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MA FINANZMARKTAUFSICHT

Transkript:

9/SN-116/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring 1 1011 Wien BMF - I/4 (I/4) Johannesgasse 5 1010 Wien Sachbearbeiterin: Mag. Susi Perauer Telefon +43 1 51433 501165 e-mail Susi.Perauer@bmf.gv.at DVR: 0000078 GZ. BMF-113000/0017-I/4/2015 Betreff: Zu GZ. BMWFW-56.923/0002-C1/6/2015 vom 13. April 2015 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird; Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die von Emittenten nach dem Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen zur Verfügung zu stellenden Informationen (AlfFG-Info VO); Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (Frist: 11. Mai 2015) Das Bundesministerium für Finanzen bedauert, dass in der Endphase vor Begutachtungsbeginn keine Abstimmung des Gesetzesentwurfes erfolgt ist und erlaubt sich daher, zu dem mit Note vom 13. April 2015 unter der Geschäftszahl BMWFW-56.923/0002- C1/6/2015 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird, sowie zum Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die von Emittenten nach dem Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen zur Verfügung zu stellenden Informationen (AlfFG-Info VO), fristgerecht wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 (Alternativfinanzierungsgesetz AltFG)

2 von 5 9/SN-116/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu 5 Abs. 1 AltFG: Die Regelung besagt, dass Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung sämtlicher alternativer Finanzinstrumente (und daher auch zur Vermittlung von Finanzinstrumenten isd WAG 2007) berechtigt sind. Dies führt zu einer Vermischung zwischen konzessionspflichtigen Tätigkeiten nach dem WAG 2007 und in der GewO geregelten Tätigkeiten. Auf die Nachteile dieses Umstandes wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen in den Vorgesprächen wiederholt hingewiesen. Darüber hinaus ergeben sich aufgrund der weiten Formulierung des 5 Abs. 1 erster Satz AltFG trotz der Einschränkung im letzten Satz rechtliche Widersprüche, da der Eindruck entsteht, dass gewerbliche Vermögensberater und Unternehmensberater im Anwendungsbereich des AltFG auch zur Vermittlung von Finanzinstrumenten ermächtigt sind (was unionsrechtlich unzulässig wäre) und umgekehrt Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) nicht nur Finanzinstrumente isd WAG 2007, sondern auch Veranlagungen vermitteln dürften (was 4 Abs. 1 WAG 2007 widerspricht). Die Bereinigung der genannten Widersprüche ist unbedingt geboten. Das Bundesministerium für Finanzen ist gerne bereit, hierbei auf Fachebene mitzuwirken und ersucht um entsprechende Kontaktaufnahme. 5 Abs. 1 letzter Satz AltFG würde außerdem zum Ergebnis führen, dass WPDLU Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung sowohl auf Grundlage des BWG (siehe 6 Abs. 1 WAG 2007) als auch der GewO erfüllen müssten. Zu 4 Abs. 9 ivm 5 Abs. 3 Schlussteil AltFG: Die beiden Bestimmungen führen im Falle der Finanzierung über eine Internetplattform zu einer zweifachen formellen Prüfpflicht, da nach 4 Abs. 9 AltFG einerseits eine verpflichtende Prüfung durch Kammern oder Vertreter bestimmter Berufsgruppen etc. für den Emittenten vorgesehen ist, andererseits aber auch eine Prüfung durch den Betreiber der Internetplattform, auf der die jeweiligen alternativen Finanzinstrumente vermittelt werden, vorgesehen ist. Dies erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht sinnvoll, weshalb man sich auf eine einmalige Prüfpflicht beschränken sollte. Seite 2

9/SN-116/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 Ferner wird bezweifelt, dass die als Alternative zur Prüfpflicht vorgesehene Versicherungsmöglichkeit betreffend Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Emittentenangaben überhaupt gegeben ist, da fraglich ist, ob derartige Risiken versicherbar sind. Zudem würde der Abschluss einer Versicherung wohl in den meisten Fällen die gewünschte Kostengünstigkeit des Finanzierungsmodells konterkarieren. Zu 5 Abs. 3 Z 4 AltFG: Die Bestimmung steht im Widerspruch zu 4 Abs. 4 AltFG, demzufolge nicht nur Informationen gem. 4 Abs. 1 AltFG sondern auch solche nach 4 Abs. 3 AltFG zum Zweck der Veröffentlichung auf der Internetplattform an den jeweiligen Betreiber übermittelt werden müssen. 5 Abs. 3 Z 4 AltFG verlangt aber lediglich die Angabe von Informationen nach 4 Abs. 1 AltFG auf der Internetplattform. Zu 5 Abs. 7 AltFG: Die Zulässigkeit des Agierens eines Betreibers einer Internetplattform als Anleger auf dessen eigener Plattform wird kritisch gesehen, da eine objektive Auswahl und Vermittlung von Finanzierungsangeboten dadurch gefährdet wird (Interessenskonflikt). Die Bedeutung des Begriffes geringfügige Beteiligung ist unbestimmt. Zu Anlage 1 der AltFG-InfoVO: Die gemäß Z 3 der sonstigen Angaben und Hinweise verpflichtende Angabe sieht einen Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Beaufsichtigung durch die FMA vor. Ein solcher Hinweis wäre jedoch nicht korrekt, da WPDLU von der FMA zwar nicht in Bezug auf die Einhaltung des AltFG, sehr wohl aber auf jene des WAG 2007 beaufsichtigt werden. Der Hinweis wäre daher entsprechend anzupassen, sofern man sich dafür entschließt, WPDLU in den Anwendungsbereich des AltFG aufzunehmen, was wie erwähnt seitens des Bundesministeriums für Finanzen kritisch gesehen wird. Zu Artikel 2 (Kapitalmarktgesetz KMG) Es wird auf die alleinige Legistikkompetenz des Bundesministeriums für Finanzen hingewiesen. Seite 3

4 von 5 9/SN-116/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Die unabgestimmten Änderungen der Ausnahmesystematik des 3 Abs. 1 KMG werden abgelehnt, da sie zu gravierender Rechtsunsicherheit führen. Zu 19 Abs. 19 KMG: Der unmittelbar vor der Veröffentlichung des gegenständlichen Entwurfes in Begutachtung versandte Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Kapitalmarktgesetz und das Rechnungslegungs- Kontrollgesetz geändert werden (115/ME XXV. GP) schafft ebenfalls einen 19 Abs. 19 KMG. Aufgrund der voraussichtlich eng bei einander liegenden Einbringungszeitpunkte der beiden Regierungsvorlagen ist eine entsprechende Koordinierung vorzunehmen, um nicht jeweils dieselbe Bestimmung zu novellieren. Zu Anlage F zum KMG: Z 13 des Kapitels 2 beinhaltet bereits die Verpflichtung zur Angabe des Kaufpreises des jeweiligen Instruments samt allen Nebenkosten. Diese Pflichtangaben decken nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Z 18 hinzugefügten Pflichtangaben bereits vollumfänglich ab, weshalb Z 18 zu streichen ist. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der gegenständliche Entwurf darüber hinaus Informationsverpflichtungen für Unternehmen, die Verwaltungskosten auslösen, die in der vorliegenden Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) dargestellt und ermittelt wurden. Folgende Aspekte sollten bei der Darstellung der Verwaltungslasten in der WFA jedoch noch berücksichtigt werden: Bei der Erstellung der vereinfachten Prospekte ist gemäß 4 eine externe Prüfung, z.b. durch Wirtschaftstreuhänder vorgesehen. Die daraus entstehenden Aufwendungen müssten als externe Kosten ausgewiesen werden. Zudem wird in den Erläuterungen zu dem Entwurf die Verpflichtung vorgesehen, die Bilanz sowie den Jahresabschluss jährlich zu veröffentlichen. Seite 4

9/SN-116/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Weiters werden in dem gegenständlichen Entwurf eine Reihe von Informationsverpflichtungen für die Plattformbetreiber/innen festgelegt. Diese liegen zwar für sich vermutlich unter der Wesentlichkeitsgrenze, da aber die Verwaltungslasten insgesamt wesentlich sind, sind diese ebenfalls darzustellen. Abschließend sollte zudem kurz erläutert werden, worauf die Annahmen zu den Fallzahlen und dem Zeitaufwand beruhen. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ersucht, die vorliegende Stellungnahme entsprechend zu berücksichtigen, die notwendigen Anpassungen in der Ermittlung und Darstellung der Verwaltungskosten vorzunehmen und die WFA erneut zu übermitteln. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme in elektronischer Form zugleitet. 04.05.2015 Für den Bundesminister: i.v. Mag. Hans-Jürgen Gaugl, MSc (elektronisch gefertigt) Prüfhinweis Datum/Zeit Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://amtssignatur.brz.gv.at/ 2015-05-11T09:35:35+02:00 Unterzeichner serialnumber=129971254146,cn=bundesministerium für Finanzen, C=AT Signaturwert RiwPqBnWc04hHU5n1/XEnIDn2KCFiwZz/FM6/x7zAZAb+ymyFBbg9yC9AgsmY5w qq31kvkwxmeh0kop0kqll6mvvavu4ly6/dmx6zco/ieqcii7b3gzm0jlyegp+cn NeH78qaIvBrNHZdHvF9ogodI3zJhs0901P+CUjn67KLZNF+QxsYCx+IAn7lH6On KM3o/9aj8ifKQNjrFh1AfXSOa3FPT+d7ldYKWdGx3ajW7BJxVf8VBf5AI05n8WS qqhfrcc92bcn69ggstkw5xo6mz7vtlazbve7dbuc0a/ilhqjoestvznnv/+vdyj V9Jq/tJXa4dzfvQEj/hbl9fWYLQ== Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. 956662 Dokumentenhinweis CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT Dieses Dokument wurde amtssigniert. Seite 5