Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Vahlen Jura. Höfer Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung

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Transkript:

Revision, 03.08.2010 Vahlen Jura Höfer Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung

Revision, 03.08.2010

Revision, 03.08.2010 Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung von Professor Dr. Reinhold Höfer Gutachter für betriebliche Altersversorgung Verlag Franz Vahlen München 2010

Revision, 03.08.2010 Revision Verlag Franz Vahlen im Internet: vahlen.de ISBN 978 3 8006 3797 3 2010 Verlag Franz Vahlen GmbH Wilhelmstraße 9, 80801 München Druck: Druckhaus Nomos In den Lissen 12, 76547 Sinzheim Satz: Druckerei C. H. Beck (Adresse wie Verlag) Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)

Revision, 03.08.2010 Vorwort V Revision Vorwort Vorwort Vorwort Versorgungsausgleich Diese Schrift behandelt ausführlich den Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, der zum 1. 9. 2009 mithilfe des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) völlig neu gefasst wurde. Erstmalig war er im Jahre 1977 durch das erste Eherechtsreformgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt worden. Seitdem hat er viele Änderungen und Ergänzungen, teilweise in Spezialgesetzen, erfahren. Dies bewirkte seine Zersplitterung auf verschiedene Rechtsquellen. Aber nicht nur deswegen wurde er völlig umgestaltet. Denn vor allem das Gleichnamigmachen von Versorgungsanrechten unterschiedlichster Herkunft durch das Umrechnen von Betriebsrenten in Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung der Barwertverordnung erwies sich zunehmend als problematisch und unzutreffend. Deshalb sieht nun das Versorgungsausgleichsgesetz die hälftige Zuteilung der in der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit erworbenen Anrechte durch die sogenannte interne Teilung vor ( 10 13 VersAusglG). Bei ihr werden zugunsten des Ausgleichsberechtigten und zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten eigene Anrechte bei dem jeweiligen Versorgungsträger begründet, so z. B. im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage beim Arbeitgeber des Ausgleichsverpflichteten oder durch eine eigene Direktversicherung für den Ausgleichsberechtigten bei dem Lebensversicherer, bei dem der Ausgleichsverpflichtete schon versichert ist. Ein Wechsel des Versorgungsträgers soll also regelmäßig nicht mehr stattfinden. Allerdings wird als Ausnahme auch der externe Versorgungsausgleich zugestanden, bei dem der Ausgleichsberechtigte den Wert seines Anrechtes auf einen anderen Versorgungsträger seiner Wahl übertragen lassen kann, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten mit der Überweisung dieses Wertes an den anderen Versorgungsträger einverstanden ist ( 14 VersAusglG). Der interne oder externe Versorgungsausgleich findet im Übrigen nicht statt, wenn der Ausgleichsverpflichtete bereits Versorgungszahlungen erhält und der Versorgungsausgleich noch nicht vorgenommen wurde. In diesem Falle muss der Ausgleichsverpflichtete die Hälfte des ehezeitlichen Anteils aus dieser Versorgung dem Ausgleichsberechtigten zukommen lassen. Auch in der betrieblichen Altersversorgung ist die Neuregelung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ergaben sich wie fast immer bei der gesetzlichen Neuregelung einer Materie Zweifelsfragen, die in der Kommentierung beantwortet werden mussten. So gelangt man nur dann zu einem in sich schlüssigen Ausgleich, wenn generell nicht nur die Anwartschaft auf eine Alters- und Invalidenleistung, sondern auch diejenige auf eine Hinterbliebenenleistung ausgeglichen wird, und zwar unabhängig davon, ob der Wert der Hinterbliebenenleistung isoliert oder nicht isoliert feststellbar sein sollte. Ein Missbrauch des Versorgungsausgleichs kann bei Scheidung im Rentnerzeitraum dann wirkungsvoll verhindert werden, wenn man den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich lt. 20 Versorgungsausgleichsgesetz anwendet. Insbesondere ist dies bei einer Altersversorgung, die keine Hinterbliebenenanwartschaft vorsieht, geboten.

Revision, 03.08.2010 VI Vorwort Die Ermittlung des Ausgleichswertes mithilfe des Kapitalbetrages der Versorgungsleistungen ist zweckmäßiger und häufig auch gerechter, da sie vor allem bei größeren Altersdifferenzen der geschiedenen Ehegatten Benachteiligungen vermeidet, die sich bei bloßer Teilung der Leistungen einstellen würde. Siehe hierzu die beiden Alternativen aus 45 Abs. 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz. Bei den biometrischen Rechnungsgrundlagen zwecks Ermittlung einer erhöhten Altersleistung aus Anrechten auf Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, sollte i. d. R. auf den sogenannten Gesamtbestand und nicht auf den Aktivenbestand zurückgegriffen werden. Für die Berechnung des Kapitalwertes (Barwertes) des auszugleichenden Anrechts wird zweckmäßigerweise a) der objektivierte Zins verwendet, den die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Rückstellungsabzinsungsverordnung in Verbindung mit 253 Abs. 2 Satz 2 HGB monatlich bekannt gibt, b) der Durchschnitt aus dem siebenjährigen Anstieg des Verbraucherindexes angesetzt, um die voraussichtlichen künftigen Rentenanpassungen aus 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz sachgerecht abzubilden. Bei sogenannten beitragsorientierten Leistungszusagen im Sinne von 1 Abs. 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz gilt allerdings im Regelfall der interne Zins, der dieser Zusageform zugrunde liegt. Es stellen sich auch Fragen hinsichtlich einer Gleichbehandlung der Ausgleichsberechtigten und des Umfangs einer evtl. Mitbestimmung des Betriebsrates aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Zu diesen Fragen sagt das Versorgungsausgleichsgesetz nichts. Sie wurden aber ebenfalls im Rahmen der Kommentierung behandelt. Und schließlich war noch auf die Besteuerung des Versorgungsausgleichs und seine abgabenrechtliche Behandlung bei der Krankenversicherung der Rentner und der Pflegeversicherung einzugehen, eine Materie, bei der ebenfalls Zweifelsfragen zu beantworten waren. Ob dem Gesetzgeber dabei immer eine schlüssige Antwort gelungen ist, ist insbesondere beim externen und schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fraglich. Der Verfasser dankt Frau Ass. jur. Petra Lerner für die Mitarbeit an der Kommentierung zum Versorgungsausgleich und Frau Helga Hadler für die Umsetzung und Formatierung der Texte. Diese Schrift ist ebenfalls als 11. Ergänzungslieferung im Kapitel 14 des Bandes I der Kommentierung des Verfassers zum Betriebsrentengesetz erschienen. Mai 2010 Prof. Dr. Reinhold Höfer

Erstversand, 03.08.2010 Inhaltsübersicht VII Erstversand Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Seite Gliederung, Kommentierung... IX XIII Abkürzungsverzeichnis... XV XIX Literaturverzeichnis... XXI XXIII Kommentierung des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG)... 1 95 Anhang: Text des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG)... 97 114 Anhang: Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)... 115 118 Anhang: Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG). 119 120 Anhang: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, vom 31. 3. 2010 Steuerliche Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung, Randnummern 356 bis 390, Abschnitt C. Besonderheiten beim Versorgungsausgleich 121 128 Stichwortverzeichnis... 129 134

Erstversand, 03.08.2010 VIII Inhaltsübersicht

Revision, 04.08.2010 Gliederung IX Revision Gliederung Gliederung Gliederung Rdnr. 1. Rechtsentwicklung... 1 1.1. Bisherige Rechtslage, Verfassungsmäßigkeit... 1 1.2. Probleme unter der bisherigen Rechtslage... 5 1.3. Strukturreform des Versorgungsausgleichs... 7 1.3.1. Kommissionsbericht... 7 1.3.2. Diskussionsentwurf... 8 1.3.3. Gesetzgebungsverfahren... 9 2. Überblick über die Regelungen zu betriebsrentenrechtlichen Anrechten... 10 2.1. Vorbemerkung... 10 2.2. Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte... 11 2.3. Grundlegende Begriffe... 12 2.3.1. Anrechte aus dem Ehezeitanteil, ehezeitliche Betriebszugehörigkeit, Teilungskosten, Renten- und Kapitalleistungen 12 2.3.2. Ausgleichswert als Betrag einer Versorgungsleistung oder als Kapitalwert (Barwert) von Versorgungsleistungen... 13 2.3.3. Versorgungsträger, korrespondierender Kapitalwert... 14 2.4. Teilungsmöglichkeiten... 15 2.4.1. Interne Teilung, Regelfall... 15 2.4.2. Externe Teilung, Ausnahmefall... 16 2.5. Auszugleichende Anrechte... 17 2.5.1. Anwartschaften auf Leistungen aus Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung... 17 2.5.2. Kein Ausschluss isolierter Hinterbliebenenversorgung vom Versorgungsausgleich... 20 2.5.3. Kein Ausgleich von Waisenrenten und sonstigen Drittbegünstigungen.. 24 3. Übergangsregelungen... 27 3.1. Vorbemerkung... 27 3.2. Allgemeine Übergangsregelung 28 3.2.1. Grundsatz... 28 3.2.2. Abtrennung, Aussetzung, Ruhen des Verfahrens... 31 3.2.3. 2010er-Regelung, neues Recht für am 1. 9. 2009 noch unerledigte Verfahren... 32 3.2.4. Tabellarische Zusammenfassung... 33 3.2.5. Übergang beim VAHRG (Härten im Versorgungsausgleich)... 34 3.3. Ausgesetzte Verfahren im Beitrittsgebiet... 34 a 4. Ausschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens... 35 4.1. Kurze Ehedauer... 35 4.2. Vereinbarung der Ehegatten... 36 4.2.1. Regelungsmöglichkeiten... 36 4.2.2. Wirksamkeit der Vereinbarung... 39 4.2.2.1. Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen... 39 4.2.2.2. Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen... 41 4.3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Geringfügigkeit... 43 4.3.1. Grundsätzliches, monatliche Bezugsgröße SGB IV... 43

Revision, 04.08.2010 X Gliederung Rdnr. 4.3.2. Geringfügiger Wertunterschied beiderseitiger Anrechte gleicher Art... 45 4.3.3. Geringfügiger Wert des einzelnen Anrechts... 47 4.4. Keine Realteilung bei fehlender Ausgleichsreife, aber schuldrechtlicher Versorgungsausgleich... 48 4.5. Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei grober Unbilligkeit... 49 4.6. Bedeutung der Ausschlussmöglichkeiten für Versorgungsträger... 50 5. Auskunftspflichten und Entscheidungen des Versorgungsträgers... 51 5.1. Überblick über Auskunftspflichten und Entscheidungen sowie Verwaltungsarbeiten... 51 5.2. Verfahrensrechtliche Auskunftspflichten des Versorgungsträgers, Prüfungspflichten, Sanktionen... 52 5.3. Materiell-rechtliche Auskunftspflichten und Auskunftsrechte des Versorgungsträgers 56 6. Interne Teilung... 58 6.1. Wesen und Konsequenzen der internen Teilung für den Versorgungsträger... 58 6.2. Anforderungen an internen Versorgungsausgleich... 60 6.2.1. Mindestanforderungen 60 6.2.1.1. Gleichwertige Teilhabe und Gestaltungsspielräume... 60 6.2.1.2. Eigenständiges Anrecht... 61 6.2.1.3. Vergleichbare Wertentwicklung... 63 6.2.1.4. Gleicher Risikoschutz oder Erhöhung der Altersleistung... 64 6.2.2. Teilungsordnung für interne Teilung... 66 6.2.2.1. Zweckmäßigkeit... 66 6.2.2.2. Auffangregelung bei Fehlen einer Teilungsordnung... 67 6.3. Teilungskosten bei interner Teilung... 68 6.4. Umsetzung der internen Teilung... 71 6.5. Arbeitnehmerstellung des Ausgleichsberechtigten hinsichtlich Betriebsrentengesetz.. 72 7. Externe Teilung... 74 7.1. Wechsel des Versorgungsträgers, Konsequenzen und Rechtsfolgen... 74 7.2. Externe Teilung durch Vereinbarung mit der ausgleichsberechtigten Person... 76 7.3. Einseitige externe Teilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person... 77 7.4. Zielversorgung des Ausgleichsberechtigten... 79 7.4.1. Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person... 79 7.4.1.1. Wahl der Versorgung und des Trägers... 79 7.4.1.2. Angemessenheit der gewählten Versorgung... 80 7.4.1.3. Verletzung des Angemessenheitsgebotes, Nichterfüllung... 83 7.4.2. Einschaltung der Versorgungsausgleichskasse bei Nichtausübung des Wahlrechts durch den Ausgleichsberechtigten.. 85 7.4.2.1. Aufgaben der Versorgungsausgleichskasse... 85 7.4.2.2. Rechtsform der Versorgungsausgleichskasse und Durchführung ihres Auftrags... 87 7.4.2.3. Die Leistungen der Versorgungsausgleichskasse, Kosten... 90 7.5. Kein Ansatz von Teilungskosten bei externer Teilung, Kritik... 95 8. Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung und des aus ihm abgeleiteten Ausgleichswertes 97 8.1. Bestimmung des Ehezeitanteils: unmittelbare oder zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils... 97

Revision, 04.08.2010 Gliederung XI... Rdnr. 8.2. Ehezeitermittlung bei typischen Zusageformen... 101 8.2.1. Beispiele für eine unmittelbare Bewertung... 101 8.2.1.1. Gesetzliche Vorgaben... 101 8.2.1.2. Eindeutige Versorgungsleistung pro versorgungsfähigem Dienstjahr... 102 8.2.1.3. Beitragsorientierte Leistungszusagen. 104 8.2.1.4. Deckungskapitalbildende Altersversorgung (versicherungsförmige Altersversorgung)... 106 8.2.2. Beispiele für eine zeitratierliche Bewertung... 109 8.2.2.1. Dienstzeitunabhängige Leistungen bei unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen... 109 8.2.2.2. Rechenbeispiel für eine statische und teilweise dienstzeitunabhängige Leistungszusage... 111 8.2.2.3. Fortführung des Rechenbeispiels für eine gehaltsabhängige Versorgungszusage, Konversion in Statik... 116 8.2.2.4. Gesamtversorgungs- und Limitierungszusagen... 119 8.2.2.5. Zeitratierliche Berechnungen und Durchschnittsbildungen (Gehalt, Teilzeitbeschäftigung, stellungsabhängige Versorgung)... 123 8.2.2.6. Zeitratierliche Bewertung des Ehezeitanteils trotz versicherungsförmiger (deckungskapitalbildender) Versorgung... 126 8.2.3. Ehezeitanteil bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen mit oder ohne Mindestleistung.. 127 8.2.4. Ehezeitanteil eines mit unverfallbarer Anwartschaft Ausgeschiedenen.. 133 8.2.5. Ehezeitanteil nach eingetretenem Versorgungsfall, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.. 136 9. Ausgleichswert als Kapitalwert... 140 9.1. Ausgleichswert als Barwert (Kapitalwert) bei Leistungszusagen und Deckungskapitalzuwachs bei versicherungsförmigen Zusagen... 140 9.1.1. Der gesetzliche Rahmen... 140 9.1.2. Rechenbeispiel für den Ausgleichswert bei Leistungszusagen, Gefährdung des Hälftelungsgebotes bei simpler Rententeilung... 142 9.1.3. Rechenbeispiel für den Ausgleichswert (hälftigen Deckungskapitalzuwachs) bei versicherungsförmigen Zusagen.. 148 9.2. Rechnungsgrundlagen für den Barwert bei Leistungszusagen... 150 9.2.1. Die zentrale Bedeutung des Rechnungszinses... 150 9.2.1.1. Rechnungszins bei reinen Leistungszusagen... 150 9.2.1.2. Rechnungszins bei beitragsorientierten Leistungszusagen und Entgeltumwandlung... 156 9.2.1.3. Rechnungszins bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen mit Mindestleistung... 159 9.2.2. Anpassung (Erhöhung) künftiger Rentenzahlungen... 161 9.2.3. Keine Berücksichtigung von Anwartschaftssteigerungen nach dem Eheende im Kapitalwert, aber schuldrechtlicher Versorgungsausgleich... 166 9.2.4. Biometrische Rechnungsgrundlagen, Aktiven- und Gesamtbestand... 170 9.2.5. Modifikation des Kapitalwertes (Barwertes) des Ehezeitanteils um Teilungskosten... 172 9.2.6. Verzinsung des Ausgleichswertes bei späterer Zahlung an den externen Versorgungsträger... 173 9.2.7. Ausführliches Rechenbeispiel für eine endgehaltsabhängige Leistungszusage... 174 9.3. Rechnungsgrundlagen für den Deckungskapitalzuwachs als Ausgleichswert bei versicherungsförmigen Zusagen... 180 9.3.1. Die Elemente des Deckungskapitalzuwachses.. 180 9.3.2. Die Behandlung von Kosten... 183

Revision, 04.08.2010 XII Gliederung Rdnr. 9.3.3. Fortentwicklung des Deckungskapitalzuwachses vom Ehezeitende bis zur Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichtes... 188 9.3.4. Maßgeblichkeit des Deckungskapitalzuwachses höchstens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles... 191 9.3.5. Wertpapiergebundene versicherungsförmige Versorgung (u. a. fondsgebundene Versicherungen)... 193 9.3.6. Sonderfall der zeitratierlichen Bemessung von unverfallbaren Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen... 196 10. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche auf nicht ausgeglichene Versorgungszahlungen, Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung... 198 10.1. Zurückdrängen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs... 198 10.2. Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen... 201 10.2.1. Renten- und Kapitalleistungen... 201 10.2.2. Bedingungen für schuldrechtliche Ausgleichszahlungen... 202 10.2.2.1. Bislang fehlender Ausgleich, Vereinbarungen, nachehezeitliche Dynamik, Ausgleichszahlungen.. 202 10.2.2.2. Scheidung nach Eintritt des Versorgungsfalls... 204 10.2.2.3. Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erst nach Versorgungsfall beim Ausgleichsberechtigten, Nettoausgleich, Zahlungsmodus... 207 10.3. Abtretung... 211 10.4. Abfindung... 212 10.4.1. Voraussetzungen für die Abfindung... 212 10.4.2. Höhe der Abfindung... 215 10.5. Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung... 216 10.5.1. Faktische Fortgeltung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs... 216 10.5.2. Anspruch gegen den Versorgungsträger... 218 10.5.2.1. Anspruchsvoraussetzungen... 218 10.5.2.2. Eingrenzung des Anspruchs... 221 10.5.2.3. Höhe des Anspruchs... 222 10.5.3. Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer bei nicht innerstaatlichem Versorgungsträger... 225 11. Mitbestimmung, Gleichbehandlung.. 226 11.1. Mitbestimmung und Versorgungsausgleich... 226 11.1.1. Der Fragenkatalog, gesetzliche Wahlrechte, externe Versorgungsträger. 226 11.1.2. Keine Mitbestimmung beim Entscheid für internen oder externen Versorgungsausgleich... 229 11.1.3. Mitbestimmung hinsichtlich einer Teilungsordnung... 233 11.1.3.1. Regelungsumfang einer Teilungsordnung... 233 11.1.3.2. Ermittlung und Bewertung des Ehezeitanteils... 234 11.1.3.3. Beibehaltung der Leistungsplanstruktur oder nur Altersleistung... 235 11.1.3.4. Teilungskosten... 239 11.1.3.5. Wahl des Unverfallbarkeitsmodus bei Direktversicherungsund Pensionskassenzusagen... 240 11.2. Gleichbehandlung und Versorgungsausgleich... 241 12. Steuern und Sozialabgaben... 246 12.1. Besteuerung beim Ausgleichsverpflichteten, Ausgleichsberechtigten und beim Versorgungsträger... 246 12.1.1. Interne Teilung... 246 12.1.1.1. Besteuerung beim Ausgleichsverpflichteten... 246

Revision, 04.08.2010 Gliederung XIII Rdnr. 12.1.1.2. Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten... 251 12.1.1.3. Besteuerung beim Versorgungsträger. 254 12.1.2. Externe Teilung... 257 12.1.2.1. Besteuerung beim Ausgleichsverpflichteten... 257 12.1.2.2. Die Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten... 262 12.1.2.3. Besteuerung beim Versorgungsträger. 263 12.1.3. Schuldrechtlicher Ausgleich und Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung... 266 12.1.3.1. Besteuerung beim Ausgleichsverpflichteten... 266 12.1.3.2. Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten... 268 12.1.3.3. Besteuerung bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung... 269 12.1.4. Versorgungsausgleich keine Schenkung... 270 12.1.5. Aufstockung der Versorgung durch den Ausgleichsverpflichteten und den Ausgleichsberechtigten... 271 12.1.5.1. Aufstockung durch den Ausgleichsverpflichteten... 271 12.1.5.2. Aufstockung durch den Ausgleichsberechtigten bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen... 274 12.1.6. Abfindung des Ausgleichsanspruchs... 276 12.2. Sozialabgaben... 277 12.2.1. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung... 277 12.2.2. Interner und externer Ausgleich... 278 12.2.3. Schuldrechtlicher Ausgleich... 279

Revision, 04.08.2010 XIV Gliederung