Sachdokumentation: Signatur: DS 733

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Transkript:

Sachdokumentation: Signatur: DS 733 Permalink: www.sachdokumentation.ch/bestand/ds/733 Nutzungsbestimmungen Dieses elektronische Dokument wird vom Schweizerischen Sozialarchiv zur Verfügung gestellt. Es kann in der angebotenen Form für den Eigengebrauch reproduziert und genutzt werden (private Verwendung, inkl. Lehre und Forschung). Für das Einhalten der urheberrechtlichen Bestimmungen ist der/die Nutzer/in verantwortlich. Jede Verwendung muss mit einem Quellennachweis versehen sein. Zitierweise für graue Literatur Elektronische Broschüren und Flugschriften (DS) aus den Dossiers der Sachdokumentation des Sozialarchivs werden gemäss den üblichen Zitierrichtlinien für wissenschaftliche Literatur wenn möglich einzeln zitiert. Es ist jedoch sinnvoll, die verwendeten thematischen Dossiers ebenfalls zu zitieren. Anzugeben sind demnach die Signatur des einzelnen Dokuments sowie das zugehörige Dossier. Schweizerisches Sozialarchiv, Stadelhoferstrasse 12, CH-8001 Zürich // www.sozialarchiv.ch/

Dieses FAQ beantwortet folgende Fragen: Was fordert die Initiative genau?... 1 Was ist mit Kleinsparer*innen?... 1 Warum heisst es 99 %-Initiative?... 2 Wie wirkt die Initiative beim Individuum? Was ist der Mechanismus?... 2 Was ist der Unterschied zwischen Steuersatz und Steuerfuss?... 2 Was gilt als Kapitaleinkommen?... 2 Was gilt nicht als Kapitaleinkommen?... 3 Was sind Transferzahlungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt?... 3 Wie viel zusätzliches Geld wird durch die Initiative eingenommen?... 3 Führt die Initiative zu einer Doppelbesteuerung von Kapitaleinkommen?... 3 Betrifft die Initiative die Kantone?... 3 Wirkt die Initiative vermögensmindernd (konfiskatorische Besteuerung)?... 4 Wirkt die Initiative auch bei Pauschalbesteuerten?... 4 Wirkt die Initiative auch bei Quellenbesteuerten?... 4 Was fordert die Initiative genau? Die 99 %-Initiative fordert, dass Kapitaleinkommen 1.5x höher als Arbeitseinkommen besteuert werden. Dazu werden Kapitaleinkommen bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens 1.5fach gezählt ( Besteuerung im Umfang von 150 % ). Die 99 %-Initiative führt somit keine neue Steuer ein und lässt die bestehenden Steuersätze unangetastet. Geändert wird einzig die Berechnungsgrundlage. Der dadurch erzielte Mehrertrag wird für die Senkung der Einkommenssteuern für Personen mit tiefen und mittleren Arbeitseinkommen oder für Transferleistungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt ( Definition siehe unten) verwendet. Was ist mit Kleinsparer*innen? Kleinsparer*innen werden durch einen Freibetrag geschützt, denn die Initiative sieht einen Freibetrag vor, der z.b. 100 000 Franken betragen kann. In diesem Fall würden Kapitaleinkommen bis zu 100 000 Franken pro Jahr nicht höher besteuert. Bei Personen, die unter den Verheiratetentarif (Ehepaare sowie alleinstehende Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten) fallen, kann der Freibetrag erhöht werden. Bei einer durchschnittlichen Rendite von 3.33 % braucht es ein Vermögen von über drei Millionen Franken, um über 100 000 Franken Kapitaleinkommen pro Jahr zu erzielen.

Warum heisst es 99 %-Initiative? Durch die Initiative bezahlt das reichste Prozent der Schweizer Bevölkerung mehr Steuern. Die anderen 99 % profitieren. Mehr zur Berechnung findet man im Factsheet Berechnung 99 %. Wie wirkt die Initiative beim Individuum? Was ist der Mechanismus? Die Initiative sieht einen durchs Parlament zu bestimmenden Freibetrag vor. Kapitaleinkommensteile, die über diesem Freibetrag liegen, werden für die Berechnung der Steuererträge (Steuererträge werden wie folgt berechnet: steuerbares Einkommen mal Steuersatz mal Steuerfuss) mal 1.5 gerechnet. Es wird also das steuerbare Einkommen für die Berechnung erhöht. Ein Beispiel: Bei einer Person, die im Moment 5.1 Millionen steuerbares Kapitaleinkommen hat würden bei einem Freibetrag von 100 000 Franken (=0.1 Millionen) 5 Millionen mit 1.5 multipliziert, was 7.5 Millionen ergibt und hierzu würden dann die 100 000 Franken, die nicht betroffen sind, wieder dazugerechnet. Bei dieser Person würden also neu 7.6 Millionen statt 5.1 Millionen steuerbares Einkommen anfallen, was einen höheren Steuerbetrag zur Folge hat. Was ist der Unterschied zwischen Steuersatz und Steuerfuss? Der Steuersatz gibt an, welcher Teil eines Einkommens, eines Vermögens oder eines Unternehmensgewinnes als Steuer abgegeben wird. Er legt also im Grunde das Verhältnis zwischen den verschiedenen Steuern fest. Der Steuerfuss legt dann die definitive Höhe der Steuer fest. Er ist dazu da, dass Kantone und Gemeinde, die die Steuerfüsse selbständig festlegen, die Steuern jährlich den benötigten Einnahmen anpassen können, ohne dass das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Steuerarten angefasst werden muss. Hat man z.b. ein Einkommen von 100 000 Franken, einen kantonalen Steuersatz von 10 %, einen kantonalen Steuerfuss von 100 % und einen kommunalen Steuerfuss von 80 %, so zahlt man 18 000 Franken Steuern, genauer: 10 000 Franken (100 000*0.1*1) an den Kanton, 8 000 Franken (100 000*0.1*0.8) an die Gemeinde). Hinzu kommt die Bundessteuer. Steuersätze werden von den Kantonen festgesetzt, Gemeinden können nur den Steuerfuss anpassen. Der Bund hat für seine Steuern eigene Steuersätze und es gibt keinen Steuerfuss (bzw. er ist immer 100 %). Was gilt als Kapitaleinkommen? Als Kapitaleinkommen gelten Einkommen aus beweglichem Vermögen wie Zinsen und Dividenden sowie Einkommen aus unbeweglichem Vermögen wie Nutzniessungserträgen und Mietzinsen abzüglich von Unterhaltskosten, Betriebskosten und Schuldzinsen (insb. Hypothekarzinsen). Bei unbeweglichen Vermögen werden somit nur die Nettoeinkommen über dem Freibetrag erhöht besteuert. Im Initiativtext verzichten wir bewusst auf eine Definition von Kapitaleinkommen, da diese umgangen werden könnte, z.b. durch die Entwicklung von neuen Finanzinstrumenten. Auch Kapitaleinkommen sind Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen. Die steuerliche Ungleichbehandlung von Kapitalgewinnen (bisher steuerfrei) und Kapitalerträgen muss mit Annahme der Initiative aufgehoben werden. Kapitalgewinne sind Gewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten (z.b. Kursgewinne auf Aktien),

Kapitalerträge sind Erträge aus bestehenden Vermögenswerten (z.b. Dividendenauszahlungen). Was gilt nicht als Kapitaleinkommen? Nicht als Kapitaleinkommen gelten der Eigenmietwert sowie die Renten aus der zweiten Säule (berufliche Vorsorge) und dritten Säule (Selbstvorsorge). Was sind Transferzahlungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt? Transferzahlungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt können z.b. Prämienverbilligungen, Kinderkrippen und Pflegeleistungen durch die Spitex zugutekommen. SocialInfo, das Wörterbuch für Sozialpolitik, definiert den Ausdruck wie folgt: Soziale Wohlfahrt bezeichnet das Ergebnis der Gesamtheit aller Massnahmen, die auf wirtschaftliche Sicherheit (z.b. Altersvorsorge), Abbau von wirtschaftlichen Disparitäten und Bekämpfung von Armut ausgerichtet sind. Wie viel zusätzliches Geld wird durch die Initiative eingenommen? Mit der 99 %-Initiative werden schätzungsweise 5-10 Milliarden Franken pro Jahr zusätzlich eingenommen. Mehr zur Berechnung findet man im Factsheet Berechnung Einnahmen. Führt die Initiative zu einer Doppelbesteuerung von Kapitaleinkommen? Unser Steuersystem setzt an verschiedenen Stellen im Geldkreislauf an. Wir bezahlen alle Einkommenssteuern, wenn wir Lohn erhalten, Vermögenssteuern, wenn wieder ein Jahr um ist, Mehrwertsteuern, wenn wir einkaufen, Treibstoffabgaben, wenn wir unseren Roller tanken, usw. In diesem Sinne sind wir also alle mehrfach besteuert. Mit dem irreführenden Argument der Doppelbesteuerung wurden in den letzten Jahren, gerade für die obersten Progressionsstufen, Vermögenssteuern, Spitzeneinkommenssteuersätze und Unternehmensgewinnsteuern massiv gesenkt. Gleichzeitig wurden Privilegien für Kapitaleinkommen eingeführt. Umgekehrt ist der Lohnfranken durch Sozialabgaben, die Mehrwertsteuer und die Einkommenssteuer der am meisten besteuerte Franken. Momentan werden also Kapitaleinkommen im Vergleich zu Arbeitseinkommen bevorzugt. Die 99 %-Initiative ändert das und entlastet die Löhne. Betrifft die Initiative die Kantone? Auch die Kantone müssen ihre Steuergesetzgebung im Sinne der Initiative (höhere Besteuerung von Kapitaleinkommen, Aufhebung von Privilegien bei der Kapitalbesteuerung) anpassen. Dazu wird ihnen eine angemessene Anpassungsfrist eingeräumt.

Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Wirkt die Initiative vermögensmindernd (konfiskatorische Besteuerung)? Die Initiative wirkt in keinem Fall vermögensmindernd. Damit sie dies tun würde, wäre ein maximaler Grenzsteuersatz nötig, der 66,7 % beträgt. Diese Zahl zeigt an, welche Gesamtsteuerlast sehr hohe Einkommen haben. Eine Gesamtbelastung von 66,7 % gibt es in der Schweiz nirgends. Den höchsten Grenzsteuersatz hat die Gemeinde Avully (GE, 2016) mit ca. 45 %. Dass Superreiche freiwillig dorthin ziehen, ist allerdings extrem unwahrscheinlich. Viel realistischer ist es, mit momentanen Gesamtsteuerbelastungen bei sehr hohen Einkommen von um die 21 % (Wollerau SZ, 2016) zu rechnen. Wirkt die Initiative auch bei Pauschalbesteuerten? Ja. Für die Berechnung der Pauschalbesteuerung wird eine Vergleichsrechnung gemacht, das Steuersubjekt bezahlt den höchstmöglichen Betrag aufgrund dieses Vergleichs. Für die im Rahmen der Pauschalbesteuerung durchzuführende Vergleichsrechnung ist die Initiative stets zu berücksichtigen. Sie kommt also zum Zuge für die Berechnung der Bruttoerträge in diesem Vergleich. Nur wenn die Steuern auf die in Art. 14 Abs. 3 lit. a, b oder c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) alternativ erwähnten Bemessungsgrundlagen trotzdem höher ausfallen, wirkt sich die Initiative im Ergebnis nicht aus. Wirkt die Initiative auch bei Quellenbesteuerten? Ja. Kapitaleinkommen von beim Arbeitseinkommen quellenbesteuerten Ausländer*innen mit Wohnsitz in der Schweiz werden bereits jetzt ordentlich veranlagt. Für ausländische Hypothekargläubiger*innen, die die von der Initiative vorgesehene Freigrenze überschreiten, kann der Quellensteuertarif entsprechend erhöht werden (von 3 % auf 4.5 % der Bruttoeinkünfte).