Motion. Die Besteuerung nach dem Aufwand verletzt verschiedene schweizerische Besteuerungsgrundsätze und Grundrechte, nämlich die
|
|
- Volker Messner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 M 085/2009 FIN 16. September 2009 GEF C Motion 1603 Marti Anliker, Bern (SP-JUSO) Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: Standesinitiative zur Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) Gleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Steuerpflichtigen Der Regierungsrat des Kantons Bern wird beauftragt, beim Bund eine Standesinitiative einzureichen mit dem Ziel der schweizweiten Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand. Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie Artikel 79 Absatz 1 b der Kantonsverfassung wird die Bundesversammlung ersucht: das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden dahingehend zu ändern, dass die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) aufgehoben wird. Begründung Die Besteuerung nach dem Aufwand verletzt verschiedene schweizerische Besteuerungsgrundsätze und Grundrechte, nämlich die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Die Gleichmässigkeit der Besteuerung Die Rechtsgleichheit Das Willkürverbot. Die Besteuerung nach dem Aufwand führt zu unterschiedlichen Steuerbelastungen von Schweizerinnen und Ausländer. Die Besteuerung ist völlig intransparent und bringt keinen Nutzen für die Volkswirtschaft. Inzwischen zeigt sich auch immer klarer, dass entgegen den gesetzlichen Vorgaben auch reiche erwerbstätige Ausländer (bsp. Victor Vekselberg) davon profitieren. Die Stimmbevölkerung des Kantons Zürich hat sich bereits für die Aufhebung der Pauschalbesteuerung ausgesprochen. Ebenfalls setzt sich der Kanton St. Gallen mit einer Standesinitiative für die Abschaffung ein. Das sind klare Signale dafür, dass die Bevölkerung diese Ungerechtigkeit nicht länger toleriert. Es gilt nun, in der ganzen Schweiz für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Die Besteuerung nach dem Aufwand gehört gesamtschweizerisch abgeschafft.
2 2 Antwort des Regierungsrates Die Motion ersucht den Regierungsrat, beim Bund eine Standesinitiative einzureichen, welche die schweizweite Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand zum Ziel hat. Die Besteuerung nach dem Aufwand verletze verschiedene schweizerische Besteuerungsgrundsätze und Grundrechte. Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung im Kanton Zürich zeige, dass die Bevölkerung die mit der Pauschalbesteuerung verbundene Ungerechtigkeit nicht mehr länger toleriere. 1. Gesetzliche Regelung Die Besteuerung nach dem Aufwand ist in Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR ) und in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR ) geregelt. Die Kantone können entsprechende Bestimmungen in ihren Gesetzen vorsehen. Im Kanton Bern sieht die in Artikel 16 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG ) festgeschriebene Bestimmung was folgt vor: Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Pauschalsteuer nach dem Aufwand zu entrichten. Sind diese Personen nicht Schweizer Bürgerinnen und Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand kommen die ordentlichen Tarife der Einkommens- und Vermögenssteuer zur Anwendung. Als Bemessungsgrundlage werden aber nicht die tatsächlichen Einkünfte und das effektive Vermögen der steuerpflichtigen Person herangezogen, sondern ein Betrag, der sich an den Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und seiner Familie orientiert. Dabei gilt als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens als Minimum immer das Fünffache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwertes der Wohnung. Für die Vermögenssteuern wird als Minimum der amtliche Wert (ohne Schuldenabzug) herangezogen. Die nach dem Aufwand bemessene Steuer muss zudem immer mindestens so hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen ermittelte Steuer auf allfälligen schweizerischen Einkünften und Vermögen. Berücksichtigt werden dabei: in der Schweiz gelegene Liegenschaften und Fahrnis, in der Schweiz angelegtes bewegliches Kapitalvermögen, in der Schweiz verwertete Urheberrechte, Patente und ähnliche Rechte, Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen, und Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 2. Haltung des Bundesrates Die bisher auf Bundesebene eingereichten parlamentarischen Vorstösse, welche eine Abschaffung oder Anpassung der Besteuerung nach dem Aufwand verlangten, wurden alle abgelehnt. Zur Zeit hängig ist unter anderem die am 11. Juni 2009 eingereichte parlamentarische Initiative Pauschalbesteuerung. Ermessen einschränken von Susanne Leutenegger Oberholzer. Die Besteuerung nach dem Aufwand führt nach Auffassung des Bundesrates bei korrekter Anwendung zu einer angemessenen Festsetzung der Steuer. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass bei den betreffenden
3 3 Personen eine Ermittlung des weltweiten Einkommens und Vermögens mit grossen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist Haltung der Finanzdirektorenkonferenz Die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) spricht sich für die Beibehaltung der Aufwandbesteuerung aus 2. Sie sei ein volks- und regionalwirtschaftlich nützliches Instrument der Steuerpolitik und Ausdruck der kantonalen Steuerhoheit. Die FDK führt aus: Die Aufwandbesteuerung stimmt mit dem internationalen Recht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung überein. Einkünfte von Aufwandbesteuerten, die im Ausland erzielt werden, werden in der Regel auch dort versteuert (Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Sportler- und ähnlichen Honoraren). Aufwandbesteuerte sind ein erheblicher Wirtschaftsfaktor: sie lösen hohe Investitionen aus, tätigen in der Regel hohe Konsumausgaben und sichern Arbeitsplätze. Dadurch werden indirekt und direkt weitere Einnahmen generiert (z.b. Mehrwertsteuer und Grundstückgewinnsteuern). Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein Instrument zur Förderung des Steuerstandortes Schweiz. Auch das Ausland kennt ähnliche und zum Teil weitergehende Regelungen (z.b. Österreich, Grossbritannien, Belgien, Luxemburg, Malta, Zypern, Liechtenstein, Monaco und Andorra). Mit der Aufwandbesteuerung können Steuersubjekte und -objekte erfasst werden, die ansonsten in der Schweiz steuerlich nicht belangt würden. Die FDK hat die Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden beauftragt, in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 Vorschläge zur verbesserten Anwendung der Aufwandbesteuerung, zur allfälligen Änderung der Voraussetzungen für die Besteuerung nach Aufwand und für allfällige Übergangsbestimmungen zu unterbreiten. 4. Haltung des Regierungsrates Die Regierung schliesst sich der Auffassung der FDK grundsätzlich an, ist sich aber auch bewusst, dass in der Bevölkerung Vorbehalte und Unverständnis über dieses Instrument weit verbreitet sind. Der Einkommenssteuer unterliegt nach dem oben Gesagten immer mindestens das Fünffache des Mietzinses oder des Eigenmietwertes oder die allenfalls höheren Werte der erwähnten schweizerischen Einkommensbestandteile. Der Vermögenssteuer unterliegt immer mindestens der amtliche Wert der bernischen Grundstücke oder der allenfalls höhere Wert der erwähnten schweizerischen Vermögensbestandteile. Im Jahr 2008 haben im Kanton Bern insgesamt rund 200 nach Aufwand besteuerte Personen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von insgesamt CHF 20 Millionen geleistet. Das entspricht einem durchschnittlichen Steuerbetrag von CHF 100'000 pro Person. Weil die Aufwandbesteuerten einen erheblichen Wirtschaftsfaktor darstellen, darf davon ausgegangen werden, dass Investition und Konsum zu weiteren Abgaben in der gleichen Grössenordnung führen (Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer, Steuern Arbeitnehmende, Konsumation, Wohltätigkeiten etc.). Die nach Aufwand besteuerten Personen leisten somit einen vergleichsweise hohen Beitrag an die Steuereinnahmen. Bei einer Besteuerung im ordentlichen Verfahren wären die in der Schweiz geschuldeten Steuern insgesamt kaum viel höher: Zu beachten ist nämlich, dass gewisse ausländische 1 Faktenblatt EFD zur Besteuerung nach dem Aufwand: 2 Jahresversammlung vom 28./29. Mai 2009 in Delémont: def_d-3.pdf
4 4 Einkünfte auch bei einer Veranlagung im ordentlichen Verfahren gar nicht besteuert werden dürften (z.b. Erträge aus ausländischen Liegenschaften und Geschäftsbetrieben). Bei anderen ausländischen Einkünften müsste sich die Schweiz entsprechend dem massgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsbefugnis mit dem Ausland teilen (z.b. die an der Quelle besteuerten Dividenden und Zinsen). Als Folge der Besteuerung nach dem Aufwand sowohl in der Schweiz als auch im Ausland bleibt heute somit in erster Linie das im Ausland angelegte bewegliche Kapitalvermögen unbesteuert. Hierbei ist allerdings festzustellen, dass diese Vermögenswerte bereits vor dem Zuzug in die Schweiz in der Regel so organisiert sind, dass die Vermögenssteuerbelastung minim ist (Trust etc.). Mit der Aufwandbesteuerung werden zusammengefasst zwei Ziele erreicht: Ausländerinnen und Ausländer mit komplexen internationalen, oft nicht kontrollierbaren finanziellen Verhältnissen können in einfacher Form veranlagt werden. Mit der Aufwandbesteuerung können Personen steuerlich erfasst werden, welche ohne die administrativen Vereinfachungen wahrscheinlich gar nicht in die Schweiz umziehen würden. Auf der anderen Seite muss in Rechnung gestellt werden, dass die Ungleichbehandlung zwischen Pauschalbesteuerten und inländischen Steuerpflichtigen mit gleicher oder wesentlich tieferer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ungeachtet dessen, dass in anderen Staaten vergleichbare Instrumente im Steuerwettbewerb eingesetzt werden immer weniger verstanden wird. Der Regierungsrat hat dafür Verständnis. Er ist sich bewusst, dass eine in weiten Kreisen empfundene Steuerungerechtigkeit zu Gunsten einiger Weniger die Steuermoral der breiten Mehrheit unterhöhlen kann. Dies wäre staatspolitisch unerwünscht und finanzpolitisch fatal, da der Grossteil der Steuerlast vom Mittelstand getragen wird. Daraus ergibt sich für die politischen Behörden ein Handlungsbedarf. Eine Überprüfung der Situation drängt sich auch deshalb auf, weil im Kanton Zürich die Pauschalbesteuerung per Volksabstimmung abgeschafft worden ist. Allerdings kann im Kanton Bern ein allgemeiner Trend zur Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes, welche vom 19. Dezember 2008 bis 19. März 2009 in der Vernehmlassung war, gab es zwar Stimmen, die sich für eine Abschaffung ausgesprochen haben, aber ebenso viele Stimmen, welche die Beibehaltung klar befürworteten. Die Novembersession 2009 wird zu diesem Punkt Klarheit bringen. Die Vorstösse, die auf Bundesebene eine Abschaffung bzw. Anpassung fordern, sind in den Räten noch nicht behandelt worden. 5. Schlussfolgerungen Die Methode der Besteuerung nach dem Aufwand wird wie oben erwähnt zur Zeit von der FDK überprüft. Dabei sind nebst einer möglichen Abschaffung ebenso die Varianten einer Beibehaltung oder einer Modifizierung der geltenden Regelung in Betracht zu ziehen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand die Zahl der bis dahin nach Aufwand veranlagten Ausländerinnen und Ausländer abnehmen wird, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Zudem könnten weniger Neuzuzüge zu verzeichnen sein. Welches Ausmass diese Entwicklung annehmen könnte, ist angesichts der vergleichsweise tiefen Steuerbelastung in der Schweiz und der unbekannten internationalen Entwicklung im Steuerbereich völlig offen. Der Regierungsrat spricht sich deshalb gegen eine Abschaffung der Pauschalbesteuerung und somit gegen die Einreichung einer Standesinitiative aus. Abzuwarten bleiben die Ergebnisse der Abklärungen der FDK, die Anlass sein können, auch die bernische Regelung der Aufwandbesteuerung anzupassen oder diese abzuschaffen. Der Regierungsrat beantragt deshalb, die vorliegende Motion in diesem Sinne als Postulat anzunehmen.
5 5 Antrag: Annahme als Postulat An den Grossen Rat
Besteuerung nach dem Aufwand
Steuerseminar 2010 Besteuerung nach dem Aufwand Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Herbert Bühlmann 16. September 2010 1 Grundlagen 2 Gesetzliche Regelung Art. 14 DBG sieht ein Recht auf Aufwandbesteuerung
MehrWeisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung nach dem Aufwand (vom 12. November 2009)
Weisung des kantonalen Steueramtes über die (vom 12. November 2009) A. Gesetzliche Grundlagen Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 regelt in 13 die. Mit Steuergesetzänderung vom 8. Februar 2009, in Kraft
MehrRegierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 09.5069.02 FD/P095069 Basel, 2. Juli 2009 Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2009 Motion Beat Jans und Konsorten betreffend Abschaffung der Pauschalbesteuerung
MehrDie Besteuerung nach dem Aufwand
Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Die Besteuerung nach dem Aufwand 1. In Kürze Die Besteuerung nach dem Aufwand ist für Ausländer vorgesehen,
MehrKantonsrat des Kantons Schwyz
Kantonsrat des Kantons Schwyz Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes Wangen, 17. April 2014 Keine Steuerprivilegien für Ausländerinnen und Ausländer Für mehr Steuergerechtigkeit Beantwortung
MehrDIE PAUSCHALBESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ, BZW. IM KANTON TESSIN
Steimle & Partners Consulting Sagl Tax & Legal Consultants Via Dogana Vecchia 2 / Via Nassa CH-6900 Lugano Tel. +41 91 913 99 00 Fax +41 91 913 99 09 info@steimle-consulting.ch www.steimle-consulting.ch
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
[Signature] [QR Code] Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom. August 967 über die pauschale Steueranrechnung wird wie
Mehrnach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 27. April 2010, beschliesst:
Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben* vom 27. April 2010 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative von Kaspar Bütikofer betreffend Abschaffung der Pauschalsteuer im Steuerharmonisierungsgesetz
MehrIm kantonalen Recht wurde die Bemessung der Steuer (Art. 27 StG) per 1. Januar 2012 neu geregelt: massgebliche Lebenshaltungskosten
Aufwandbesteuerung 1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 26 StG haben natürliche Personen, die erstmals oder nach wenigstens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
MehrB. Subjektive Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Merkblatt Besteuerung nach dem Aufwand vom 17. November 2000 gültig ab Steuerperiode
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt
MehrInitiative Abschaffung der Pauschalbesteuerung. Roland Eberle, Mercanda Consulting, Gerlikonerstrasse 35, 8500 Frauenfeld
1 Um was geht es? Wortlaut: «Steuerprivilegien für natürliche Personen sind unzulässig. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist untersagt.» Initiative der Alternativen Linken Reiht sich ein in die Serie von
Mehr[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrDer Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom 28.03.208 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2016 KR-Nr. 331/2015 187. Anfrage (Steuerliche Behandlung von Auslandsverlusten) Die Kantonsräte Alex Gantner, Maur,
MehrVOLKSINITIATIVE BETREFFEND DIE ABSCHAFFUNG DER PAUSCHALBE- STEUERUNG
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch VOLKSINITIATIVE BETREFFEND DIE ABSCHAFFUNG DER PAUSCHALBE- STEUERUNG Bericht an den Landrat STANS, 25. September 2012 Titel:
MehrPAUSCHAL BESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ
PAUSCHAL BESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ Das neue Bundesgesetz über die Aufwandbesteuerung: Am 28. September 2012 haben die eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand,
Mehrgestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),
Ausführungsbestimmungen zur übergangsrechtlichen Ergänzung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen) vom 5. Februar 03 (Stand. Januar 03) 64.43 Der
Mehr1 von 23
Band / Register Bd. I Reg. 3.4 Ausgabedatum 17. Juni 2002 DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Stand 31. Januar 2016 Gültig ab 2001 Inhalt 1. Einleitung / Gegenstand... 3 2. Gesetzliche
MehrI. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln
MehrAKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DEN STEUERN NATÜRLICHER PERSONEN. Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung Zug
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DEN STEUERN NATÜRLICHER PERSONEN Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung Zug 14. September 2015 Themen FABI - steuerliche Auswirkungen Steuergesetz
MehrFinanz- und steuerpolitische Herausforderungen für Zug
Finanz- und steuerpolitische Herausforderungen für Zug aus PwC Steuerforum, Zuger Sicht Theater Casino Zug, 27. November 2014 Peter Hegglin, Finanzdirektor Finanzdirektion 27. November 2014 Seite 2 Herausforderungen
MehrVorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
Bundesgesetz Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft
MehrSteuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der
MehrBesteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 24. Juli 2018 Kreisschreiben
MehrPauschalbesteuerung in der Praxis
Berner KMU Oberland West Präsidentenkonferenz vom 18. November 2010 Pauschalbesteuerung in der Praxis Dr. iur. Toni Amonn, Fürsprecher, Steuerspezialist toni.amonn@relocationswitzerland.ch Tel. 031 318
MehrAktuelle Informationen
Aktuelle Informationen Philipp Moos, Leiter Abteilung Natürliche Personen Vorabendveranstaltung mit der Steuerverwaltung Zuger Treuhändervereinigung vom 26. Oktober 2010 Finanzdirektion, Steuerverwaltung
MehrKantonale Ergänzungswahl und Volksabstimmung
Kantonale Gesamterneuerungswahlen Kantonale Ergänzungswahl und Volksabstimmung vom 11. März 2012 1 Kantonale Ergänzungswahl Obergericht 2 Volksinitiative «Abschaffung der Pauschalbesteuerung SchweizerInnen
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrWeniger Aufwandbesteuerte aber höhere Erträge in den Kantonen
Weniger Aufwandbesteuerte aber höhere Erträge in den Kantonen Medienmitteilung Bern, 26. Mai 2015. Ende 2014 wurden in der Schweiz 5 382 Steuerpflichtige nach dem Aufwand besteuert. In den letzten beiden
MehrREGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes
REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (vom 4. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2014) 3.2216 Der Regierungsrat des Kantons
MehrZürcher Steuerbuch Nr. 24/020
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (vom 24. Januar 2014)
MehrVernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli )
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben DVS 19. September 2014 Vernehmlassung zur Verordnung über
MehrWas mit der Pauschalsteuer auf dem Spiel steht
Tagesanzeiger online 5. Mai 2014 Was mit der Pauschalsteuer auf dem Spiel steht Soll sie abgeschafft werden, die Pauschalbesteuerung? Genau darüber debattiert heute Nachmittag der Nationalrat. Sieben Fakten
MehrKANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen
KANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen 1. Allgemeines Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung
MehrBundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern
Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai
MehrWir stimmen ab. Die Vorlage in Kürze
Wir stimmen ab Kanton Zürich Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Am 20. Oktober 2006 ist die Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen
MehrVolksabstimmung. vom 27. November Kanton St.Gallen
Kanton St.Gallen Volksabstimmung vom 27. November 2011 1 Gesetzesinitiative «Schluss mit den Steuervorteilen für ausländische Millionärinnen und Millionäre (Abschaffung der Pauschalsteuer)» und Gegenvorschlag
MehrVernehmlassung zur Revision des Steuergesetzes 2014
T 031 388 87 87 (Direktion) T 031 388 70 70 (Export) F 031 388 87 88 Kramgasse 2 Postfach 5464 3001 Bern Finanzdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 12 3011 Bern www.bern-cci.ch info@bern-cci.ch Bern,
Mehr16. Mai Nr R Interpellation Dr. Toni Moser, Bürglen, zu «Forcierte Pauschalbesteuerung in Uri?»; Antwort des Regierungsrats
16. Mai 2017 Nr. 2017-274 R-270-13 Interpellation Dr. Toni Moser, Bürglen, zu «Forcierte Pauschalbesteuerung in Uri?»; Antwort des Regierungsrats I. Ausgangslage Gestützt auf Artikel 127 der Geschäftsordnung
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96. EIDG. STEUERVERWALTUNG Bern, 3. Dezember 1993 Hauptabteilung Direkte Bundessteuer
Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96 EIDG. STEUERVERWALTUNG Bern, 3. Dezember 1993 Hauptabteilung Direkte Bundessteuer An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer Kreisschreiben Nr.
MehrVerordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen
Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)
MehrPodiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun?
Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun? Fabian Baumer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Dr. Daniel Lampart, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB Prof. Dr. Christoph
Mehrn Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen
Ständerat Sommersession 00 e-parl 30.04.00 - - 08:5 09.074 n Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen Entwurf des Bundesrates vom 8. September 009 Beschluss des Nationalrates
MehrBundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch
Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung
Mehrn Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative
Nationalrat Wintersession 06 e-parl 8..06 6:0 - - 5.057 n Ja zum Schutz der Privatsphäre. Volksinitiative Entwurf des Bundesrates vom 6. August 05 Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
MehrDie Besteuerung nach dem Aufwand in der Schweiz
Die Besteuerung nach dem Aufwand in der Schweiz Eine systematische Einordnung ins schweizerische Steuerrecht mit aktuellem Bezug von Carol Gregor Lüthi LL.M. Swiss and International Taxation Inhaltsverzeichnis
MehrWas fordert die Initiative genau? Was ist mit Kleinsparer*innen?
Dieses FAQ beantwortet folgende Fragen: Was fordert die Initiative genau?... 1 Was ist mit Kleinsparer*innen?... 1 Warum heisst es 99 %-Initiative?... 2 Wie wirkt die Initiative beim Individuum? Was ist
MehrVerordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen
Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vom 16. September 1992 (Stand am 17. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 199 und
MehrAntrag des Regierungsrates Steuergesetz (StG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Antrag des Regierungsrates 1 661.11 Steuergesetz (StG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) wird wie folgt
MehrAbstimmungsvorlage. Kanton Basel-Landschaft. 23. September 2012
Kanton Basel-Landschaft Abstimmungsvorlage 23. September 2012 4 Formulierte Gesetzesinitiative "Schluss mit den Steuerprivilegien" und Gegenvorschlag des Regierungsrates Inhaltsverzeichnis Empfehlung an
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)
MehrDer Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 23. Oktober 2012, beschliesst:
Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben* vom 23. Oktober 2012 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative von Claudio Schmid betreffend Quellensteuer für natürliche Personen
MehrBundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen
Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrBotschaft zur Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)»
13.057 Botschaft zur Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)» vom 26. Juni 2013 Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr
Mehr3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren»
Antrag des Regierungsrates vom 6. Juni 2001 3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren» (vom............) 1 Der Kantonsrat,
MehrSTEUERVORLAGE 17 UND ANDERE STEUERPOLITISCHE THEMEN
STEUERVORLAGE 17 UND ANDERE STEUERPOLITISCHE THEMEN ERICH ETTLIN PARTNER BDO AG STÄNDERAT KT OW 2. November 2017 SV17 Politische Beurteilung Welches Preisschild? Ist Patent Box so noch attraktiv? F+E international
MehrÄnderungsanträge der vorberatenden Kommission vom 12.1.2015 und 23.2.2015
Zweiter Nachtrag zum Steuergesetz per 1. Januar 2016 22.14.07 Vorlage des Regierungsrats vom 9. Dezember Art. 16a Besteuerung nach dem Aufwand b. Bemessung und Berechnung 1 Die Steuer, die an die Stelle
MehrSteuerverwaltung. Merkblatt. Pauschalbesteuerung. 1. Gesetzliche Grundlagen
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Pauschalbesteuerung 1. Gesetzliche Grundlagen Nach dem per 1. Januar 2014 geänderten Art.
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung 1
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1 672.201 vom 22. August 1967 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e und f des Bundesbeschlusses
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2014 KR-Nr. 340/2013 111. Anfrage (Ausstellung von Steuerausweisen und Sperrung von Steuerdaten) Die Kantonsräte Alex
MehrParlamentarische Initiative Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität
zu 04.450 Parlamentarische Initiative Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität Bericht vom 19. Januar 2010 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Stellungnahme
MehrDas Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.
Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung * vom 0. November 0 (Stand. Januar 04) 64.40 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 Absatz des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2015 KR-Nr. 118/2015 669. Motion (Steuerbefreiung der anerkannten Ausgaben für den Lebensbedarf) Kantonsrat Thomas Marthaler,
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des
Mehr1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000
Lösung zu Bsp. Nr. 25 (Beteiligungsabzug) 1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000 2. Voraussetzungen Beteiligungsabzug prüfen (StG 96) a) mind. 10% Kapitalbeteiligung (erfüllt) b)
MehrHalten von Liegenschaften
Halten von Liegenschaften - Privat oder in einem juristischen Gefäss? Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalgesellschaften wurden in den letzten Jahren in einigen Bereichen verbessert, was dazu
Mehr1 Steuerhoheit. 2 Steuerpflicht Kirchensteuergesetz (KStG) vom (Stand )
45.0 Kirchensteuergesetz (KStG) vom 6.0.994 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 5 Absatz der Kantonsverfassung vom 6. Juni 99 ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
MehrSachdokumentation: Signatur: DS 733
Sachdokumentation: Signatur: DS 733 Permalink: www.sachdokumentation.ch/bestand/ds/733 Nutzungsbestimmungen Dieses elektronische Dokument wird vom Schweizerischen Sozialarchiv zur Verfügung gestellt. Es
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
668. Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 04 des Gesetzes vom 4. Dezember 990 über die direkte
MehrBericht zur Abschreibung der Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates
Bericht zur Abschreibung der Motion 14.3299 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates «Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen
Mehr(Änderung vom...; juristische Personen mit ideellen Zwecken) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 3.
1 Antrag des Regierungsrates vom 3. Februar 2016 5252 Steuergesetz (Änderung vom...; juristische Personen mit ideellen Zwecken) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom
MehrBundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28.
Mehrnach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 23. August 2016,
Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben* vom 23. August 2016 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative von Beni Schwarzenbach betreffend Änderung Steuergesetz: Unternutzungsabzug
MehrVereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 0.672.916.311 Abgeschlossen am 5./6. Dezember 1974 In Kraft
Mehr(Änderung vom...; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar
1 Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar 2012 4870 Steuergesetz (Änderung vom............; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom
MehrKanton St.Gallen Steueramt. Steuergesetzgebung St. Gallen. Was geht? Dr. Henk Fenners Leiter Rechtsabteilung. Finanzdepartement
Steuergesetzgebung St. Gallen Was geht? Dr. Henk Fenners Leiter Rechtsabteilung Finanzdepartement Übersicht A. XIII. Nachtrag zum Steuergesetz B. XIV. Nachtrag zum Steuergesetz C. Mehrwertabgabe Seite
MehrBundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
Bundesratsbeschluss 672.202 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrVerordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )
668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965
MehrDer Kantonsrat überwies die Interpellation am 27. Mai 2010 an den Regierungsrat zur schriftlichen Beantwortung.
Vorlage Nr. 1939.2 Laufnummer 13528 G2114 Beilage 2 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Zug als Paradies für steuerflüchtige Oligarchen? (Vorlage Nr. 1939.1-13427) Antwort des Regierungsrates vom
Mehr631.1 Steuergesetz (StG)
6. Steuergesetz (StG) (Änderung vom 5. November 007; Anpassung an geändertes Bundesrecht) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 0. Dezember 006 und der
MehrWeisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Titel Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis Erlasser KStA ZH Erlassdatum 8.
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 3. zu den Entwürfen eines Kantonsratsbeschlusses über die Gesetzesinitiative
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 3 zu den Entwürfen eines Kantonsratsbeschlusses über die Gesetzesinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen und Millionäre!
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung 1
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1 672.201 vom 22. August 1967 (Stand am 24. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e und f des Bundesbeschlusses
MehrStraflose Selbstanzeige. Praxisanwendung KSV. (Stand ) Weisung KSV /
Praxisanwendung KSV (Stand 20.12.2016) 1 Seit 1. Januar 2010 sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche eine erste Selbstanzeige einreichen, von jeder Busse befreit. Für die Kantons- und Gemeindesteuern
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
MehrVerordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
[Signature] [QR Code] Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I 1. Die Verordnung vom 7. November 2007 1 über den Finanz- und Lastenausgleich
MehrBotschaft des Regierungsrats zur Reduzierung der Kapitalsteuer bei gemischten Holding- und Domizilgesellschaften per 1.
23.11.02 Botschaft des Regierungsrats zur Reduzierung der Kapitalsteuer bei gemischten Holding- und Domizilgesellschaften vom 12. April 2011 Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir
MehrVESE - Verband unabhängiger Energieerzeuger, eine Fachgruppe der SSES
Finanzdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 12 3011 Bern Kontakt: reto.burn@fin.be.ch, 031 633 53 97 Bern, 26.06.2017 Stellungnahme zur Steuergesetzrevision 2019 Sehr geehrte Frau Simon Sehr geehrte
MehrBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern
Mehrüber die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen
6. Beschluss vom. Februar 00 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 000 über die direkten Kantonssteuern
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Übersetzung 1 Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
MehrJa zur 4. Teilrevision des Zuger Steuergesetzes per 2012
Ja zur 4. Teilrevision des Zuger Steuergesetzes per 2012 CVP Delegiertenversammlung 12. September 2011 Peter Hegglin Regierungsrat Änderungen im Überblick (Teil 1) 1. Umsetzung von Bundesrecht 1. Unternehmenssteuerreform
MehrKonkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen 1)
8. Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen ) Vom 0. Dezember 948 (Stand 6. Oktober 949) Die Regierungen der Kantone ), in der Absicht,
MehrSteuerordnung der Gemeinde Bettingen 1)
Steuerordnung der Gemeinde Bettingen ) Vom 7. Dezember 999 (Stand. Mai 07) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf 9 des Gemeindegesetzes vom 7. Oktober 98 ) und auf der Gemeindeordnung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene
Mehr