Besteuerung nach dem Aufwand

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1 Steuerseminar 2010 Besteuerung nach dem Aufwand Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Herbert Bühlmann 16. September

2 Grundlagen 2 Gesetzliche Regelung Art. 14 DBG sieht ein Recht auf Aufwandbesteuerung vor Art. 6 StHG sieht Möglichkeit der Besteuerung nach dem Aufwand vor 21 StG LU analog, jedoch kein Recht auf Aufwandbesteuerung ( kann -Formulierung) Art. 14 DBG / Besteuerung nach dem Aufwand 1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. 2 Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu. 3 Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag: a. der Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen; b. der Einkünfte aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis; c der Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen; d. der Einkünfte aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten und ähnlichen Rechten; e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f. der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 4 Der Bundesrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat. Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sowie Kreisschreiben Nr. 9 regeln Details 2

3 Grundlagen 3 Zielgruppe Vermögende ausländische Staatsangehörige im Ruhestand Komplexe Vermögensverhältnisse im Ausland Schweizerische Staatsangehörige: Aufwandbesteuerung bis Ende Zuzugsjahr Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Art. 14 Besteuerung nach dem Aufwand 2 Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu. Tendenz der letzten Jahre: Vermehrt jüngere, noch erwerbstätige Personen mit aktiven Firmengruppen im Ausland; entscheidend ist, dass in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 3

4 Grundlagen 4 Voraussetzungen Ausländische Staatsbürgerschaft (ausgenommen CH-Staatsbürgerschaft für das Zuzugsjahr) Erstmaliger steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (bzw. mind. 10 jährige Landesabwesenheit) Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz Erwerbstätigkeit Erwerbstätigkeit im Ausland ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht vom Schweizer Wohnsitz aus (keine Büroinfrastruktur in der Schweiz, entsprechende Infrastrukturen müssen im Ausland vorhanden sein). Die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung der eigenen Vermögenswerte, welche z.b. in CH-Holding zusammengefasst sind, ist grundsätzlich möglich (jedoch keine Lohnbezüge). Es wird unterschieden zwischen einer operativen Tätigkeit (CEO) oder strategischer Tätigkeit (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat) in einer Gesellschaft. Ob eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorliegt, ist je nach Fall zu überprüfen. 4

5 Bemessung 5 Bestimmung des Aufwands 1. Einkommen = Lebensunterhalt der steuerpflichtigen Person(en) 2. Mindestens jedoch 5 x Mietzins bzw. Mietwert oder 2 x Pensionspreis 3. Es gilt der höhere Betrag gemäss den Berechnungen nach Ziff. 1 und 2 Kontrollrechnung vorbehalten Zusammensetzung Lebensaufwand Verpflegung und Bekleidung Unterkunft inklusive Nebenkosten Unterstützung Familienangehörige Kosten Dienstpersonal Steuern (Einkommen, Vermögen, Liegenschaft) Bildung, Kultur, Hobby Reisen, Ferien, Kuraufenthalte Autos, Boote, Flugzeuge 5 x Mietzins, bzw. Mietwert Mietzins gemäss Mietvertrag, ohne Nebenkosten resp. Mietwert gemäss Liegenschaftsschatzung 5

6 Bemessung 6 Kontrollrechnung Inländische Einkünfte und Vermögenswerte + Einkünfte und Vermögenswerte, für welche ein DBA in Anspruch genommen wird Einkommen und Vermögen Kontrollrechnung wenn Kontrollrechnung höher als Aufwand -> Besteuerung gemäss Kontrollrechnung Inländische Einkünfte und Vermögenswerte Einkünfte aus schweizerischen Quellen (Zinsen, Dividenden, Mieten etc.) Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quellen In der Schweiz verwertete Urheberrechte, Patente und ähnliche Rechte Unbewegliches Vermögen in der Schweiz Fahrnis in der Schweiz In der Schweiz angelegtes Kapitalvermögen 6

7 Bemessung 7 Beispiel Lebensaufwand 5-facher Mietwert Einkommen aus inländischen Quellen Ausländische DBA-Zinsen/Dividenden Einkommen gemäss Kontrollrechnung Es gilt Kontrollrechnung von Exkurs modifizierte Besteuerung Bei der modifizierten Besteuerung (Belgien, Deutschland, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich, USA) sind neben den DBA-belasteten Einkünfte auch die übrigen, im jeweiligen Heimatstaat nicht versteuerten Einkommen in der Kontrollrechnung zu berücksichtigen. 7

8 Fiskalische Bedeutung 8 Aufwandbesteuerte nach Kantonen Zahlen 2008 GR 258 BE 208 VS 1005 TI 717 ZH 201 LU 136 GE 639 VD 1197 Quelle: Die Besteuerung nach dem Aufwand aus ökonomischer Sicht / Herausgabe ESTV

9 Fiskalische Bedeutung 9 Steueraufkommen (2009 / Vorschau) Gesamthaft bezahlen 157 Aufwandbesteuerte 4 Mio. direkte Bundessteuern 6 Mio. Staatssteuer 6 Mio. Gemeindesteuern durchschnittliche Steuerlast Fr Tendenz steigend, da ältere und tiefere Vereinbarungen auslaufen. Neue Vereinbarungen werden zu höheren Faktoren abgeschlossen. 9

10 Fiskalische Bedeutung 10 Steuerfaktoren Einkommen 31 Pflichtige bis Pflichtige bis Pflichtige über Ø Gesamthaft versteuern 157 Aufwandbesteuerte ein Einkommen von 55.6 Mio. Franken (Ø ) 10

11 Fiskalische Bedeutung 11 Steuerfaktoren Vermögen 28 Pflichtige bis Pflichtige bis Pflichtige über Ø Gesamthaft versteuern 157 Aufwandbesteuerte ein Vermögen von 1,3 Mia. Franken (Ø ) 11

12 Politisches Umfeld 12 Bundesebene I Standesinitiative Kanton SG (Abschaffung) Motion Nationalrätin Leutenegger Oberholzer (Abschaffung) Parlamentarische Initiative Nationalrätin Leutenegger Oberholzer (Einschränkung Ermessen) aktueller Stand: Standesinitiative des Kantons SG wurde am 16. März 2010 im Ständerat abgelehnt, wird nun vom Nationalrat behandelt. Motion und Parlamentarische Initiative von Nationalrätin Leutenegger Oberholzer wurden im Plenum noch nicht behandelt. 12

13 Politisches Umfeld 13 Bundesebene II Vorschlag FDK an Bundesrat (01/2010) 1. Beibehaltung Aufwandbesteuerung 2. Steuerbares Einkommen für direkte Bundessteuer mind , Kantone frei 3. Mindestens 7 x Mietwert, resp. 3 x Pensionspreis 4. Besteuerung Vermögen zwingend aktueller Stand: Bundesrat Merz begrüsst diese Vorschläge und rechnet ihnen gute Aussichten auf Erfolg zu. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf im Frühling 2011 zuhanden des Parlamentes verabschiedet wird. Die Gesetzesänderungen könnten, sofern es zu keinem Differenzbereinigungsverfahren zwischen National- und Ständerat kommt, frühestens per in Kraft treten. 13

14 Politisches Umfeld 14 Kantonsebene I Kanton Zürich hat Aufwandbesteuerung abgeschafft Im Kanton Luzern ist Volksinitiative der Grünen Luzern zur Abschaffung zustande gekommen In anderen Kantonen sind ebenfalls Unterschriftensammlungen für Abschaffung und/oder politische Vorstösse hängig 14

15 Politisches Umfeld 15 Kantonsebene II Motion Heer, Kantonsrat; Beibehaltung mit Anpassungen, RR beantragt teilweise Erheblicherklärung Motion Gmür, Kantonsrat; Antrag Standesinitiative zur Abschaffung, abgelehnt durch Kantonsrat 15

16 Politisches Umfeld 16 Volkswirtschaftlicher Nutzen Erhebliche Aufträge an lokales Gewerbe (insbesondere Bau- und Baunebengewerbe) Gehobener Lebensstandard mit entsprechenden Konsumausgaben Arbeitsplätze in geringerem Umfang (Hausangestellte, Gärtner etc.) Massgebliche Unterstützung lokaler kultureller und karitativer Einrichtungen Ökonomischer Nutzen/Hochrechnung / Studie 1 (Quelle: Die Besteuerung nach dem Aufwand aus ökonomischer Sicht) Immobilienbranche 287 Baubranche direkt Vorleistungen Baubranche Konsumindustrie Dienstpersonal Total Vollzeitstellen Ökonomischer Nutzen/Hochrechnung / Studie 2 (Quelle: Mehrwert Schweiz, Berechnung Blankart und Margraf) Baugewerbe (2.8 Mia Umsatz) Handel und Gewerbe (1.7 Mia Umsatz) Dienstpersonal Total Vollzeitstellen Spenden/Gemeinnütziges direkte und direkte Abgaben 470 Mio. 1.6 Mia 16

17 Politisches Umfeld 17 Auswirkung bei Abschaffung Geringere Attraktivität für Ansiedlungen Interkantonale Wettbewerbsnachteile, insbesondere bei Alleingang Kanton Luzern Schwierige Bewertung der ausländischen Vermögenswerte und Einkünfte Verlegung Wohnsitz unter Beibehaltung der Liegenschaft im Kanton Luzern 17

18 Praxis Kanton Luzern 18 Anpassung Steuerfaktoren Erhöhung minimale Steuerfaktoren auf Fr Einkommen und Fr Vermögen für neue Gesuche* Anhebung der bestehenden Vereinbarungen innerhalb von 5 Jahren auf obige Werte * Für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige gelten separate Bestimmungen 18

19 Praxis Kanton Luzern 19 Steuerlast Bund, Kanton, Gemeinde Einkommen Fr , Vermögen Fr. 8 Mio. Basis 2010, verheiratet, konfessionslos Stadt Luzern Fr. 132'338 (125'478) Meggen Fr ( ) Horw Fr. 128'046 (121'503) Weggis Fr. 123'754 (117'528) Kriens Fr. 136'630 (129'454) in Klammern Steuerlast ab 2011 (Steuerreform 2011; Entlastung der mittleren und hohen Einkommen) 19

20 Praxis Kanton Luzern 20 Beurteilung aus Sicht der Verwaltung Erleichtert die Veranlagung (komplexe Verhältnisse im Ausland) Hilfreich bei Ansiedlungen Entspricht Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Steuerersparnisse möglich / Steuerlast kann bei ordentlicher Besteuerung tiefer sein 20

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