PAUSCHAL BESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ
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1 PAUSCHAL BESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ Das neue Bundesgesetz über die Aufwandbesteuerung: Am 28. September 2012 haben die eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand, mit dem die Pauschalbesteuerung für reiche Ausländer nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren geregelt wird, gutgeheissen (Nationalrat: 120 Ja-Stimmen zu 49-Nein Stimmen bei 14 Enthaltungen / Ständerat: 36 Ja-Stimmen zu 9 Nein-Stimmen, bei 0 Enthaltungen). Die Pauschalbesteuerung entstand vor über 150 Jahren im Kanton Waadt und bildete schon früh einen wichtigen Pfeiler der Standortattraktivität der Schweiz. Aufgrund der föderalen Struktur entstand zudem rasch ein Konkurrenzkampf zwischen den Kantonen, die aufgrund der erklecklichen zusätzlichen Steuereinkommen sich um fremde Steuerzahler buhlten. Bedeutung Der Beschäftigungsgrad direkt oder indirekt von Pauschalbesteuerten profitierenden Geschäftszweige wird etwa dem Personalbestand der UBS in der Schweiz oder der Einwohnerzahl der Stadt Luzern gleichgesetzt. Rund Vollzeitstellen hängen damit vom System der Aufwandbesteuerung ab, eingerechnet die entsprechenden Stellen in der Verwaltung von Bund, Kantonen und Gemeinden aber auch in der Privatwirtschaft. Im Jahre 2010 wurden rund 700 Mio. Steuern eingenommen, die bei einer Abschaffung wegfallen würden. 74 Prozent davon entfallen auf die Kantone Waadt, Wallis, Tessin und Genf, die zusammen rund 78 Prozent der Steuern einnehmen. Von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung ist die Pauschalbesteuerung ferner für den Kanton Graubünden. Gerade strukturschwache Gemeinden haben mit der Möglichkeit der Ansiedelung vermögender Ausländer die Möglichkeit, ihre Infrastruktur entscheidend zu fördern. Gegner Die Gegner und Befürworter der fast gleichzeitig gültig eingereichten Initiative über die Abschaffung der Pauschalbesteuerung verkennen vor allem den grossen volkswirtschaftlichen Nutzen und die Tatsache, dass es sich um zusätzliche Personen handelt, die in der Schweiz sich freiwillig besteuern lassen. Diese Freiwilligkeit beruht auf der Attraktivität der Schweiz als liberaler Wirtschaftsstandort. Im Falle der Abschaffung werden reiche Ausländer nicht einfach gleich besteuert, sondern
2 gar nicht mehr, da sie sich ein anderes Land aussuchen können. Selbst Dänemark hat jüngst auf die Pauschalbesteuerung eingeschwenkt. Die neue Regelung Die neue Regelung setzt die Ziele der Botschaft konsequent um: - Klarstellung, dass der weltweite Aufwand massgeblich ist; - Mindestlimite bei der direkten Bundessteuer und kantonalen Steuer: das 7-fache des Mietzinses resp. Eigenmietwertes; - fiktives Mindesteinkommen CHF bei der direkten Bundessteuer; - Kantone müssen Minimum definieren, sind frei in der Höhe; Persönliche Voraussetzungen Die subjektiven Voraussetzungen sind im Wesentlichen gleich geblieben: - Kein Schweizerisches Bürgerrecht; - Erstmals oder nach 10-jährigem Unterbruch in der Schweiz steuerpflichtig - Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, müssen die obigen Voraussetzungen beide erfüllen. Bemessung nach dem Aufwand Das neue Gesetz stellt klar, dass nicht nur der Aufwand für die Lebensführung in der Schweiz, sondern für die globale Betätigung und Lebensführung, Bemessungsgrundlage bildet. Bis heute war dies umstritten und herrschte zwischen den verschiedenen Kantonen effektiver Wettbewerb darüber, welche Teile des Lebensaufwandes in die fiktive Berechnung des Einkommens einzufliessen habe. Neu werden sämtliche Elemente berücksichtigt, zu denen unter anderem die Ausbildungskosten von unterstützungsberechtigten Kindern im Ausland wie im Inland gehören, ferner beispielsweise die Aufzucht von Polopferden in Argentinien oder die Kosten für die Führung einer Yacht in Sardinien. Zum Vergleich: Bis anhin war es den Kantonen möglich, ausschliesslich den in der Schweiz praktizierten Lebensaufwand zu berücksichtigen. Neu müssen die jährlichen, im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten herangezogen werden und als Einkommen deklariert werden. Diese Aufstellung verlangt viel Kenntnis über die Beurteilungsmöglichkeiten im Rahmen von Flugzeugen, Yachten usw. Kneller Rechtsanwälte verfügt über entsprechendes Know-how und unterstützt Sie bei der Aushandlung mit den Steuerbehörden. Verschärfte Regelung Das ausgehandelte Regelwerk stellt mithin einen Kompromiss zwischen den Finanzdirektoren der Kantone und dem Bund dar, der auf eine neue Regelung vor allem in Folge des verschärften finanzpolitischen Umfeldes hin wirkte. Das Bund-
3 esgesetz kann im Rahmen der Kompetenz zur Erhebung der Bundessteuer allerdings nur die Grundsätze für diese Steuerbemessung präzise regeln. Sie beinhalten insgesamt eine Verschärfung der Bestimmungen und Vorgaben der Kantone für die Festsetzung ihrer Steuern. Bei der direkten Bundessteuer wurde festgelegt, dass eine minimale Bemessungsgrundlage von CHF als fiktives Einkommen zu beachten ist. Dieses minimale fiktive Einkommen von CHF auf der Ebene der Bundessteuern kann erhöht werden, wenn die tatsächlichen Einkünfte aus schweizerischen Quellen höher ausfallen. Als eine weitere Mindestlimite für den weltweiten Aufwand werden bei der direkten Bundessteuer neu das Siebenfache des Mietzinses respektive Eigenmietwertes oder das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung festgelegt (bisher fünffach). Damit wird der Steuerpflichtige in erster Linie überlegen müssen, ob er Einkünfte aus schweizerischen Kapitalanlagen etc. erzielen will. Erzielt er keine in der Schweiz bleibt es beim Siebenfachen seines Eigenmietwertes bei gekauften, in der Schweiz gelegenen, Immobilien. Damit wird das fiktive Einkommen für die Berechnung der Bundessteuer nach den jährlichen Lebenshaltungskosten im In- und Ausland veranlagt. Dabei gelten folgende Untergrenzen: a) CHF , oder b) für steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder Eigenmietwertes, oder c) das Dreifache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthaltes. Wurde nach der obgenannten Formel das fiktive Einkommen errechnet, führt die Steuerverwaltung eine Kontrollrechnung durch, die auch der Steuerpflichtige jederzeit machen sollte. Diese Kontrollrechnung umfasst die Einkünfte aus sämtlichen schweizerischen Quellen. Hierzu gehören alle in der Schweiz erzielten Einkünfte etwa aus der Vermietungen von beweglichen Sachen, aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, Einkünfte aus in der Schweiz verwerteten Patenten, Lizenzen usw. sowie die Renten und Pensionen, die aus einer schweizerischen Quelle fliessen. Ergibt diese Kontrollrechnung ein höheres Einkommen als das oben aufgezeigte fiktive Einkommen, ist selbstredend das tatsächlich aus schweizerischen Quellen erzielte Einkommen massgeblich. Damit hat der Gesetzgeber eine wesentliche Prämisse für die Gleichbehandlung erfüllt. Übrigens kann der Ausländer jedes Jahr seinen Wohnsitz auch in einem anderen Kanton nehmen, dass die Pauschalbesteuerung kennt und sich dort unterstellen (Wegzug aus Zürich nach Graubünden).
4 Doppelbesteuerungsabkommen Wird die Entlastung von ausländischen Einkünften aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen verlangt, werden auch jene Einkünfte den Steuerbehörden der Schweiz bekannt zu geben sein (sog. Modifizierte Pauschalbesteuerung). Anpassung an die bundesrechtlichen Vorgaben durch die Kantone Die unter Berücksichtigung der Steuerhoheit der Kantone geschaffene Regelung läuft im Wesentlichen auf die Vorgabe von Mindeststandards hinaus, die den Kantonen allerdings grosse Freiheit in der konkreten Ausgestaltung belassen und damit einen nach wie vor funktionierenden Wettbewerb unter den Kantonen ermöglichen. So werden den Kantonen keine Mindestlimiten frankenmässig vorgeschrieben, wie sie der Bund mit der Limite von CHF Franken fiktives Einkommen eingeführt hat. Nach wie vor ist es den Kantonen daher gestattet, in Eigenregie Mindestbeträge für das Bestimmen des fiktiven Einkommens vorzuschreiben. Neu muss der Kanton allerdings einen derartig frankenmässig bestimmten Mindestbetrag im Gesetz transparent machen. Es ist zu erwarten, dass der kantonale Souverän die Bestimmung sinnvollerweise der Regierung überlässt, die damit auch finanziell benachteiligte Regionen besser fördern kann. Entsprechend hat die Regierung des Kantons Graubünden bereits einen Entwurf vorgelegt, der die bundesrechtlichen Minimaleinkommen übernimmt (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 22. Mai 2012). Vermögenssteuer Der Bund kennt keine Vermögenssteuer. Die Erhebung einer Vermögenssteuer ist damit den Kantonen bzw. den Gemeinden überlassen. Neu müssen die Kantone die Art des Einbezugs der Vermögenssteuer offenlegen müssen. Sie können dabei gänzlich auf die Vermögenssteuer verzichten, wenn sie diese bei der Einkommensberechnung berücksichtigen. Anpassung und Nachvollzug durch die Kantone Die Regelung im neuen Bundesgesetz sieht eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor. Diese Frist bietet den sich in der Schweiz niedergelassenen Ausländern, welche unter dem Regime der Pauschalbesteuerung leben, genügend Zeit, sich an die neuen Verhältnisse anzupassen oder gegebenenfalls aus der Schweiz oder in einen anderen Kanton wegzuziehen. Fazit Die neue Regelung stellt gutschweizerisch einen Kompromiss zwischen den Forderungen der Gegner und den Befürwortern dar. Sie berücksichtigt das verschärfte finanzpolitische Umfeld und gleichzeitig die liberale Grundhaltung der Schweiz. Es stellt neu Minimaleinkommen auf, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Kantone sind nach wie vor frei, in der Festsetzung von frankenmässig bestimmten Untergrenzen, müssen diese jedoch transparent machen. Untergrenzen, die sich aus dem siebenfachen des Eigenmietwertes bzw. des Mietzinses für die von
5 Ausländern in der Schweiz bewohnten Liegenschaften ergeben, sind zwingend. Kneller Rechtsanwälte verfügt über tiefergreifende Kompetenzen in diesem Bereich. Wir beraten Sie gerne bei der Evaluation der Schweiz als neuen Standort / Niederlassung und handeln für Sie die Berechnung mit den Behörden aus. Herr Dr. Kneller steht Ihnen gerne zur Verfügung Tel Fax michael.kneller@kneller.ch.
Initiative Abschaffung der Pauschalbesteuerung. Roland Eberle, Mercanda Consulting, Gerlikonerstrasse 35, 8500 Frauenfeld
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