SWÖ-aktuell 3/2018 Analyse ARBEITSZEITGESETZ Die Novelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG), des Arbeitsruhegesetzes (ARG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und deren Auswirkungen auf die Bestimmungen des SWÖ-KV Interessenvertretung. Service. Kompetenz.
Vorwort Die gemeinsame Novellierung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), des Arbeitsruhegesetzes (ARG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), die mit 1.9.2018 Rechtskraft erlangten, war und ist eines der umstrittensten Gesetzesvorhaben der letzten Zeit. Unter dem Titel 12-Stunden-Tag ist dazu eine öffentliche Debatte entbrannt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die im Herbst beginnenden Lohnrunden beeinflussen wird. Als Kollektivvertragspartner und -verhandler sind die Sozialwirtschaft Österreich und in weiterer Folge natürlich auch ihre Mitgliedsbetriebe von den Auswirkungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Arbeitszeitbereich betroffen Grund genug, um diese zu untersuchen. In der vorliegenden Unterlage werden die für die Sozial- und Gesundheitsbranche potentiell relevanten Änderungen in ihren Auswirkungen analysiert. Viele Bestimmungen wirken nicht unmittelbar, sondern erst nach einer entsprechenden Sozialpartnervereinbarung im Rahmen der KV-Verhandlungen. Manche Bestimmungen sind für unseren Bereich von keiner oder nur geringer Relevanz. Welche Bestimmungen dann tatsächlich im KV ihren Niederschlag finden werden, wird von der Diskussion innerhalb der Sozialpartner und bei den Verhandlungen abhängen. Mit ihren Analysen möchte die Sozialwirtschaft Österreich fachliche Grundlagen für die inhaltliche Diskussion und damit einen Beitrag zu einem qualitätsvollen (sozial)politischen Diskurs in Österreich liefern. Die Broschüre steht auch auf der Website www.swoe.at zum Download bereit. Yvonne Hochsteiner Walter Marschitz Erich Fenninger Rechtsreferentin Geschäftsführer Vorstandsvorsitzender Impressum SWÖ-AKTUELL 3/2018, Stand: 1. September 2018 Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen Apollogasse 4/8, 1070 Wien; Telefon: 01/353 44 80, Mail: office@swoe.at, Website: www.swoe.at Redaktion: Walter Marschitz, Yvonne Hochsteiner 2
Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 2 Rechtsgrundlagen 4 Die gesetzlichen Änderungen im Überblick 4 I. Kurzüberblick Änderungen AZG, ARG 5 Änderungen Auswirkungen -Handlungsbedarf im KV AG-Interesse II. Die Änderungen im AZG im Detail 8 Übergangsbestimmungen 8 Erweiterung der Ausnahmen im Geltungsbereich 8 Durchrechnung und Übertragung von Zeitguthaben 11 Gleitzeit 12 Anhebung der Höchstgrenze der Arbeitszeit 13 Überstunden und Überstundenvergütung 14 Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage 15 Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten 16 Rufbereitschaft 17 Dienstreise 18 III. Änderungen im Arbeitsruhegesetz (ARG) 19 Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe 19 IV. Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 21 Ansprechpartner 23 Die folgenden Ausführungen spiegeln lediglich die Rechtsmeinung der Sozialwirtschaft Österreich wider. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass wir dafür keine Haftung übernehmen können! 3
Rechtsgrundlagen Materialien: 303/A XXVI. GP, eingebracht am 14.06.2018 Initiativantrag AA-34 XXVI. GP Abänderungsantrag Beschluss NR: 05.07.2018 Inkrafttreten: 01.09.2018 Bundesgesetzblatt-Nummer: BGBl. I Nr. 53/2018, vom 14.08.2018 Die gesetzlichen Änderungen im Überblick Die Novelle umfasst Änderungen im AZG, im ARG sowie im ASVG. Die Änderungen im AZG im Überblick: Erweiterung der Ausnahmen im Geltungsbereich Durchrechnung und mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden Gleitzeit: Erhöhung der Normalarbeitszeit Anhebung der Höchstgrenze der Arbeitszeit Überstunden und Überstundenvergütung Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten Übergangsbestimmungen Die Änderungen im ARG im Überblick: Erweiterung der Ausnahmen im Geltungsbereich Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe Die Änderungen im ASVG im Überblick: Einführung eines Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool im Beriech der Dienstnehmer/innen 4
I. Kurzüberblick Änderungen AZG, ARG Änderung Unmittelbare Auswirkung Auswirkungen auf SWÖ-KV 32c Abs 10 AZG Übergangsbestimmungen: Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht; Regelungen in KV und BV bleiben bestehen, sofern sie günstigere Bestimmungen für AN vorsehen Nein Nein 1, 19b AZG, 1 ARG Erweiterung der Ausnahmen im Geltungsbereich: leitende Angestellte und sonstige AN mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis nahe Angehörige Nein KV nimmt nur leitende Angestellte aus arbeitszeitrechtliche Bestimmungen des KV aus. Sollen auch nahe Angehörige und sonstige AN ausgenommen werden, wäre Änderung erforderlich 4 Abs 7 AZG Durchrechnung und Übertragung von Zeitguthaben: Mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben Übertragung von Zeitschulden Nein KV sieht einmalige Übertragung in nächsten DRZ vor Übertragung von Minusstunden bisher gar nicht vorgesehen; Nach AZG aber KV-Regelung Grundlage für Zulässigkeit 4b AZG Ausdehnung der Normalarbeitszeit in der Gleitzeit auf 12 Stunden, außer Arbeit über 8 Stunden täglich wird angeordnet. Nein 4 SWÖ-KV sieht eine tägliche NAZ von 10 Stunden und eine wöchentliche NAZ von 50 Stunden vor. Siehe Übergangsbestimmungen, bisherige Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht, KV mit günstigeren Regelungen für AN bleiben aufrecht. Eine Ausdehnung auf 12 Stunden würde eine Änderung im SWÖ-Kollektivvertrag erfordern. 9 AZG Anhebung der Höchstgrenze der Tages- und Wochenarbeitszeit auf 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich (ACHTUNG: es handelt sich um die Höchstgrenze, nicht um die Normalarbeitszeit!). In einem DRZ von 17 Wochen darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Ja Der SWÖ-KV umfasst keine Regelung zur täglichen und wöchentlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit! 7 und 10 AZG Überstunden und Überstundenvergütung: Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb Ja Da der KV keine Einschränkung der Tageshöchstarbeitszeitgrenze auf 10 Stunden vornimmt, ist unter Einhaltung der Vorausset- 5
Änderung von 17 Wochen 48 Stunden betragen. Wöchentlich sind 20 Überstunden zulässig. Tagesarbeitszeit: 12 Stunden Ab der 11. und 51. Stunde ist eine Ablehnung ohne Angabe von Gründen zulässig. Ab der 11. und 51. Stunde kann der/die AN wählen, wie der Ausgleich erfolgen soll (Geld, ZA). Unmittelbare Auswirkung Auswirkungen auf SWÖ-KV zungen des AZG eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden zulässig. Eine KV-Regelung ist dafür nicht erforderlich. 10 Abs 4 SWÖ-KV referenziert auf 7 Abs 1 AZG alt und erhöht damit die zugelassenen Überstunden um 5 Stunden wöchentlich. Diese Regelung widerspricht dem neuen 7 Abs 1 AZG. 7 Abs 6 AZG Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage und Ausdehnung der Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden wurde gestrichen, weil ohnehin immer 12 Stunden zulässig sind. Nein, weil bisher schon zulässig Die Regelung des 10 Abs 5 SWÖ-KV: wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden hat bei der neuen Rechtslage eigentlich keine Bedeutung mehr. 8 AZG Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten. Zu beachten ist, dass es sich ab der 11. Stunde aber jedenfalls um zuschlagspflichtige Überstunden handelt, die nicht in den Durchrechnungszeitraum fallen. Ja Derzeit keine Regelung dazu im SWÖ-KV. 20a AZG Rufbereitschaft: sah bisher Verlängerung der Tageshöchstarbeitszeit auf 12 Stunden vor; konnte nun gestrichen werden (weil ohnehin 12- Stunden-Tageshöchstarbeitszeti gilt) Nein Keine Regelung über diesen Punkt im KV 20b AZG Dienstreise mit aktiver Reisezeit: Höchstgrenze von 12 Stunden kann auch bei aktiver Reisezeit (bisher nur passive Reisezeit) überschritten werden Ja Keine Regelung im KV zur Ausdehnung der Arbeitszeit bei Dienstreisen 6
12b ARG Änderung Eine derartige Bestimmung sah das ARG bisher nicht vor. Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch BV Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro AN pro Jahr zugelassen werden. Nach der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) ist im Gesundheitsund Sozialbereich eine Wochenendund Feiertagsarbeit zulässig, weshalb der Sozialbereich grundsätzlich nicht an die Wochenendruhe gebunden ist. Unmittelbare Auswirkung Nein Auswirkungen auf SWÖ-KV Im SWÖ-KV waren schon bisher die Wochenend- und Feiertagsarbeit und entsprechende Ruhezeiten vorgesehen ( 4 Abs. 2 bzw. 14) 7
II. Die Änderungen im AZG im Detail Betroffene Regelungen: 32c Abs 10 AZG; SWÖ-KV Übergangsbestimmungen 32c Abs 10 AZG: Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2018 nicht berührt. Änderung im AZG: Gemäß 32c Abs 10 AZG bleiben bestehende Gleitzeitvereinbarungen aufrecht. Regelungen in KV und BV bleiben bestehen, sofern sie für die AN günstigere Bestimmungen vorsehen. Auswirkungen der Änderung im AZG: Dies bedeutet somit, dass bestehende Gleitzeitvereinbarungen geändert werden müssten, um die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach 4b AZG in Anspruch nehmen zu können. Da die Übergangsbestimmung vorsieht, dass Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen bestehen bleiben, ist zu prüfen, inwiefern für die einzelnen gesetzlichen Änderungen und Flexibilisierungsmöglichkeiten eine KV-Regelung besteht. Sieht der KV eine Regelung zu einer bestimmten Flexibilisierungsmöglichkeit vor, so ist zu prüfen, ob die KV- Bestimmung günstiger für die AN ist. In diesem Fall müsste um die Flexibilisierungsmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können eine neue Regelung im KV geschaffen werden. Dasselbe gilt für Betriebsvereinbarungen. Erweiterung der Ausnahmen im Geltungsbereich Betroffene Regelungen: 1 und 19b AZG, 1 ARG, 2 Abs 3 lit a SWÖ-KV 1 Abs. 2 Z 7 und 8 AZG: 7. nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin o- der Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder 8
b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann; 8. leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann; 19b Abs. 3 Z 3 und Z 5 AZG: 3. leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen bzw. im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann; 5. nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin o- der Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann; 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 ARG: 3. nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann; 5. leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann; 9
Änderung im AZG: Aus dem Anwendungsbereich des AZG werden neben leitenden Angestellten auch die 3. Führungsebene sowie nahe Angehörige ausgenommen. Aus dem Anwendungsbereich des AZG waren bisher leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand wird geändert, sodass nicht mehr leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, sondern leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann, aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. Weiters ausgenommen vom Anwendungsbereich sind auch nahe Angehörige des Arbeitgebers. Dies betrifft Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsam Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht, sofern deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit ebenfalls wieder nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Schwierigkeiten mit dieser Regelung: Es ergeben sich hier erhebliche Auslegungsfragen. Da das AZG keinerlei Definition vorsieht, wann leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind vorliegen, wurde dieser Begriff durch die Judikatur geprägt. Wann einem/r AN eine maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen wurde, definiert die neue Regelung ebenso nicht näher. Die Erläuterungen enthalten lediglich einen Verweis, dass damit auch die 3. Führungsebene gemeint sei. Eine nähere Klarstellung gibt es leider nicht. Unserer Ansicht nach führt dies zu einer großen Rechtsunsicherheit, weil niemand einschätzen kann, wann von einer maßgeblichen Führungsaufgabe auszugehen ist und vor allem wie Gerichte dies zukünftig auslegen werden. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: Gemäß 2 Abs 3 lit a SWÖ-KV gelten für leitende Angestellte bestimmte aufgezählte Bestimmungen des Kollektivvertrages nicht. Es handelt sich dabei um arbeitszeitrechtliche Bestimmungen. Den Begriff leitende Angestellte definiert der KV nicht, er verweist diesbezüglich auf die Bestimmungen des AZG, ARG, AKG und ArbVG. Auswirkungen der Änderung im AZG: Die Beurteilung, ob ein/e AN leitende/r Angestellte ist und daher aus den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen ausgenommen ist, erfolgt nach 1 Abs 2 Z 8 AZG, weshalb ab September die neue Regelung des AZG heranzuziehen ist. Eine Ausdehnung der Definition auf sonstige Arbeitnehmer/innen, die zwar die Voraussetzungen des 1 Abs 2 Z 8 AZG erfüllen, aber keine leitenden Angestellten (aber eben sonstige AN ) sind, fallen unserer Ansicht nach nicht in die Ausnahme des 2 Abs 3 lit a SWÖ-KV. Daher unterliegen diese sonstigen AN den arbeitszeitrechtlichen Regelungen des SWÖ-KV (Normalarbeitszeit, Ruhezeiten, Überstundenentgelte etc). 10
Da der Kollektivvertrag aktuell nur leitende Angestellte aus den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen ausnimmt, gelten die KV-Bestimmungen für nahe Angehörige weiterhin. Eine derartige Ausnahme müsste erst verhandelt werden. Durchrechnung und Übertragung von Zeitguthaben Betroffene Regelungen: 4 Abs 7 AZG; 7 Abs 3 SWÖ-KV 4 Abs. 7 AZG: Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume zulassen. Änderung im AZG: Der Kollektivvertrag kann bei Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten DRZ vorsehen. Neu ist daher, die Möglichkeit auch Zeitschulden übertragen zu können sowie die Zulässigkeit von mehrmaligen Übertragungen. Wobei das AZG keinerlei Einschränkung der Anzahl der Übertragungsmöglichkeiten vorsieht. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: Gemäß 7 Abs 3 SWÖ-KV kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und des/der Arbeitnehmer/in ein Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Mittels Betriebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchentlichen NAZ übertragen werden. Eine mehrmalige Übertragung wird zwar oftmals gewünscht, war aber bisher rechtlich nicht zulässig. Die Übertragung von Zeitschulden (bisher ebenfalls auf der Forderungsliste der Arbeitgeber) war bisher nicht zulässig, lediglich im Anlassfall, wenn die Zeitschuld aus dem Verschulden des/der Mitarbeiter/in resultiert, konnten Minusstunden einvernehmlich übertragen werden. Auswirkungen der Änderung im AZG: Die Übergangsbestimmungen im AZG normieren, dass Regelungen im Kollektivvertrag, die günstiger für die AN sind, aufrecht bleiben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine frühere Abgeltung des Zeitguthabens günstiger für die Mitarbeiter/innen ist, als eine mehrmalige Übertragung. Daher kann die Regelung des AZG unserer Ansicht nach nicht ohne eine Änderung des 7 Abs 3 SWÖ-KV angewendet werden. Wir gehen davon aus, dass für einen großen Teil der Mitarbeiter/innen vor allem bei sehr kurzen Durchrechnungszeiträumen eine mehrmalige Übertragung und ein einheitlicher Abbau des Zeitguthabens zu einem späteren Zeitpunkt wünschenswerter ist, als die entgeltliche Abgeltung oder ein Zeitausgleich zu einem Zeitpunkt der von dem/der AN nicht selbst eingeteilt werden kann. Auch die Übertragung von Minusstunden wäre im KV zu normieren. 11
Gleitzeit Betroffene Regelungen: 4b AZG und 4 Abs 4 SWÖ-KV 4b Abs. 4 und 5 AZG: (4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß 3 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. (5) Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß 3 Abs. 1 hinausgehen, gelten diese als Überstunden. Änderung im AZG: Gemäß 4b Abs 4 AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit (NAZ) bei der Gleitzeit 10 Stunden nicht überschreiten, außer die Gleitzeitvereinbarung sieht eine tägliche NAZ von 12 Stunden vor und das Zeitguthaben kann ganztägig verbraucht werden sowie ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer Ruhezeit ist zulässig. Wird eine Arbeitsleistung über die 8 Stunden täglich bzw 40 Stunden wöchentlich hinausgehend angeordnet, so gilt diese als Überstundenarbeit. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: Zur Gleitzeit verweist 4 Abs 4 SWÖ-KV auf das AZG. Allerdings legt 4 Abs 4 SWÖ-KV fest, dass bei gleitender Arbeitszeit die tägliche NAZ 10 Stunden und die wöchentliche NAZ 50 Stunden betragen kann. Auswirkungen der Änderung im AZG: Die Übergangsbestimmung des 32c Abs 10 AZG normiert, dass Gleitzeitvereinbarungen aufrecht bleiben. Weiters bleiben Regelungen in KV und BV bestehen, soweit diese für die AN günstigere Bestimmungen vorsehen. Der KV sieht in 4 Abs 4 SWÖ-KV vor, dass die tägliche Normalarbeitszeit mit 10 Stunden sowie die wöchentliche NAZ mit 50 Stunden begrenzt wird. Diese Regelung bleibt gemäß 32c Abs 10 AZG bestehen, weil diese Einschränkung für die AN günstiger ist als eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 12 Stunden. Wird die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit in der Gleitzeit gewünscht, müsste unserer Ansicht nach die Bestimmung des AZG in den KV übernommen werden oder die Regelung zur Ausdehnung der Normalarbeitszeit in der Gleitzeit in 4 Abs 4 SWÖ-KV gestrichen werden. Ordnet der Arbeitgeber eine Arbeitsleistung an und wird dadurch die Normalarbeitszeit nach 3 Abs 1 AZG überschritten, so gilt diese Arbeitszeit als Überstundenarbeit. Auch diese Regelung ist für Mitarbeiter/innen günstiger, sodass bei Anordnung der Arbeitsleistung über die 8. bzw 40. Stunde hinaus eine Überstundenarbeit vorliegen wird. 12
Betroffene Regelungen: 9 AZG Anhebung der Höchstgrenze der Arbeitszeit 9 AZG (1) Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden. (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist. (3) Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des 4c (Dekadenarbeit) 60 Stunden überschreiten und in den Fällen der 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 60 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist. (4) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei 1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft ( 5 und 7 Abs. 3), 2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten ( 5a und 8 Abs. 4), 3. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß 13b Abs. 3 und 4. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß 19a Abs. 2 Z 4. Änderung im AZG: Bisher normierte 9 Abs 1 AZG die Tagesarbeitszeit mit 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit mit 50 Stunden. Eine Überschreitung dieser Tages- und Wochenarbeitszeit war nur in Ausnahmefällen (Arbeitsbereitschaft, erhöhter Arbeitsbedarf mit BV oder Zulassung Arbeitsinspektorat, Vor- und Abschlussarbeiten) zulässig. Nunmehr werden diese Höchstgrenzen angehoben. Die Tagesarbeitszeit darf zukünftig 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden betragen. Die Normalarbeitszeit gemäß 3 Abs 1 AZG bleibt unverändert. Auch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb eines DRZ von 17 Wochen ( 9 Abs 4 AZG) mit den in Abs 4 und 5 vorgesehenen Ausdehnungsmöglichkeiten bleibt unverändert. 13
Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: Zur täglichen sowie zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit umfasst der SWÖ-KV keinerlei Regelung. Der Kollektivvertrag regelt nur die Ausdehnung der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit. Auswirkungen der Änderung im AZG: Da sich in diesem Punkt keine Änderungen ergeben, besteht auch im KV dahingehend kein Handlungsbedarf. Die Erhöhung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenze ist auch für Anwender/innen des SWÖ-KV zu beachten, wobei es im KV dafür keiner gesonderten Regelung bedarf. Überstunden und Überstundenvergütung Betroffene Regelungen: 7 und 10 AZG; 10 SWÖ-KV 7 Abs 1 und 6 AZG: (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des 8 über die nach den 3 bis 5 zulässige Dauer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Regelungen des 9 Abs. 4 bleiben unberührt. (6) Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach 7 und 8 Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß. 10 Abs 4 AZG: Abweichend von Abs. 1 und 2 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, bestimmen, ob die Abgeltung in Geld nach Abs. 1 Z 1 oder durch Zeitausgleich nach Abs. 1 Z 2 erfolgt. Dieses Wahlrecht ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszuüben. Änderung im AZG: Gemäß 6 Abs 1 AZG liegt Überstundenarbeit vor, wenn entweder die Grenzen der nach den 3 bis 5a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß der 3 bis 5a und 18 Abs 2 ergibt. 14
Bisher konnte nach 7 AZG bei Vorliegen von erhöhtem Arbeitsbedarf die Arbeitszeit durch eine bestimmte Anzahl von Überstunden verlängert werden, wobei die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden nur nach Abschluss einer BV und bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen überschritten werden konnte. Nunmehr sieht 7 Abs 1 vor, dass bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten darf. Wöchentlich sind nicht mehr als 20 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf dabei auf 12 Stunden verlängert werden. AN können Überstunden (11. und 12. Stunde oder über 50 Stunden) ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden kann der/die AN gemäß 10 Abs 4 AZG wählen, ob die Abgeltung dieser Überstunden in Geld oder Zeitausgleich erfolgen soll. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: 10 SWÖ-KV regelt die Abgeltung von Mehr- und Überstunden. Demnach sind AN vorbehaltlich 6 AZG (sofern also nicht berücksichtigungswürdige Interessen entgegenstehen) zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Zusätzlich zu den nach 7 Abs 1 AZG zulässigen Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zulässig. Abs 6 und 7 bestimmen die Abgeltung durch einen Zuschlag von 50 bzw 100 %. Auswirkungen der Änderung im AZG: Grundsätzlich hat die Änderung im AZG auf die Regelung des SWÖ-KV nur insoweit Auswirkung als nun mehr Überstunden zulässig sind, bzw die Grenzen des bisherigen 7 Abs 1 AZG und damit die tägliche Höchstarbeitsgrenze von 10 Stunden nicht mehr gilt. Da der KV keine Einschränkung der Tageshöchstarbeitszeitgrenze auf 10 Stunden vornimmt, ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des AZG eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden zulässig. Eine KV-Regelung ist dafür nicht erforderlich. 10 Abs 4 SWÖ-KV bezieht sich auf 7 Abs 1 AZG alt und hat damit die zugelassenen Überstunden um 5 Stunden wöchentlich erhöht. Diese Zulassungsnorm im AZG ist nun aber weggefallen. Daher widerspricht diese Regelung dem neuen 7 Abs 1 AZG und ist daher aufzuheben. Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage Betroffene Regelungen: 7 Abs 6 AZG; 10 Abs 5 SWÖ-KV 7 Abs 6 AZG: Wurde gestrichen und durch eine andere Regelung ersetzt. 15
Änderung im AZG: Gemäß 4 Abs 8 AZG kann die Betriebsvereinbarung zulassen, dass die tägliche NAZ auf 10 Stunden ausgedehnt wird, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf 4 Tage verteilt wird. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine Einzelvereinbarung geschlossen werden. Gemäß 7 Abs 6 AZG konnte dabei die Tageshöchstarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden. Dieser Absatz wurde gestrichen, da generell die Tageshöchstarbeitszeitgrenze auf 12 Stunden festgelegt wurde. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: 10 Abs 5 SWÖ-KV regelt, dass bei Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier Tage, die tägliche Höchstarbeitszeitgrenze inklusive Überstunden 12 Stunden beträgt. Auswirkungen der Änderung im AZG: Bereits bisher hatte die Ausdehnung der täglichen NAZ bei einer 4-Tage-Woche nur geringe Bedeutung, da ohnehin die Großzahl der Betriebe einen Durchrechnungszeitraum festgelegt hatte, in dem die Normalarbeitszeit ebenfalls auf 10 Stunden ausgedehnt werden konnte. Die Regelung des 10 Abs 5 SWÖ-KV kann ersatzlos gestrichen werden, da ohnehin eine Tageshöchstarbeitszeitgrenze nach AZG von 12 Stunden gilt. Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten Betroffene Regelungen: 8 AZG 8 AZG: (1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu zwölf Stunden täglich in folgenden Fällen ausgedehnt werden: a) bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen, b) bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt, c) bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten. (2) Die Arbeitszeit darf in den Fällen des Abs. 1 über zwölf Stunden täglich verlängert werden, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann. (3) Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt werden, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten. (4) Die Arbeitszeit gemäß 5a Abs. 1 kann um eine halbe Stunde ausgedehnt werden, wenn dies zur Arbeitsübergabe unbedingt erforderlich ist. 16
Änderung im AZG: Gemäß 8 Abs 1 AZG konnte die tägliche Dauer der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde ausgedehnt werden. Wobei die Höchstgrenze bei 10 Stunden lag. Die Arbeitszeit durfte über 10 Stunden verlängert werden, wenn eine Vertretung des/der AN nicht möglich war und die Heranziehung betriebsfremder Personen unzumutbar war. Nun kann die Tagesarbeitszeit auf höchstens 12 Stunden zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten, die in 8 Abs 1 AZG definiert sind, ausgedehnt werden. Ist eine Vertretung nicht möglich und die Heranziehung betriebsfremder Personen unzumutbar ist, kann auf über 12 Stunden ausgedehnt werden. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: Der SWÖ-KV sieht keine Regelung zur Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten vor. Auswirkungen der Änderung im AZG: Gerade im Mobilen Dienst oder in sehr kleinen Einrichtungen, in denen das Personal alleine tätig wird, fordern wir seit Jahren Sonderregelungen für diesen Bereich. Da im Rahmen des Durchrechnungszeitraumes eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zulässig ist, werden Dienste oft mit 10 Stunden geplant. Beträgt die tägliche Höchstarbeitszeitgrenze ebenfalls 10 Stunden, kann es im Fall einer Krise bei dem/der Klient/in, bei einem Verkehrsstau oder Personalmangel wegen einer Grippewelle etc schnell zur Überschreitung der täglichen Höchstgrenze der Arbeitszeit kommen. Dies wurde bisher mit hohen Verwaltungsstrafen geahndet. Nunmehr beträgt die tägliche Höchstgrenze der Arbeitszeit 12 Stunden, kann der/die AN nicht vertreten werden, kann auch diese tägliche Höchstgrenze überschritten werden. Zu beachten ist, dass es sich ab der 11. Stunde aber jedenfalls um zuschlagspflichtige Überstunden handelt, die nicht in den Durchrechnungszeitraum fallen. Im KV besteht kein Handlungsbedarf, es ist 8 AZG anzuwenden. Betroffene Regelungen: 20a AZG und 13 SWÖ-KV Rufbereitschaft 20a Abs 2 AZG: Leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen. Änderung im AZG: Leistet der/die AN während der Rufbereitschaft Arbeiten, konnte bisher die Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgte. Die tägliche 17
Ruhezeit konnte unterbrochen werden, auch hier hatte innerhalb von 2 Wochen eine andere tägliche Ruhezeit verlängert zu werden, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens 8 Stunden betragen musste. Die Novelle sieht eine Verlängerung der täglichen Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 12 Stunden vor, aus diesem Grund konnte die Möglichkeit der Ausdehnung der Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden gestrichen werden. Die Bestimmung zur Ruhezeit blieb unverändert. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: 13 SWÖ-KV regelt die Abgeltung der Rufbereitschaft, Wegzeit im Rahmen der Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft ist als Arbeitszeit zu entlohnen. Ansonsten ist 20a AZG anzuwenden. Auswirkungen der Änderung im AZG: Grundsätzlich führt die Novelle bei der Rufbereitschaft zu keinerlei Änderungen hinsichtlich der KV-Regelung. Daher besteht auch im KV kein Handlungsbedarf. Betroffene Regelungen: 20b AZG, 37 SWÖ-KV 20b Abs. 6 AZG: entfällt. Dienstreise Änderung im AZG: Gemäß 20b Abs 2 AZG können durch Reisezeiten die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden. 20b Abs 6 AZG normierte aber die Höchstgrenze mit 12 Stunden, wenn eine aktive Reisezeit (angeordnetes Lenken eines Fahrzeuges) vorlag. Abs 6 wird nun gestrichen, sodass bei Reisezeit unabhängig davon ob aktive oder passive Reisezeit gegeben ist die Höchstgrenze von 12 Stunden überschritten werden kann. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: 37 SWÖ-KV trifft lediglich zur Abgeltung von Dienstreisen Regelungen, nicht jedoch zur Arbeitszeit bei Dienstreisen. Auswirkungen der Änderung im AZG: Auf die KV-Regelungen hat die Änderung keinerlei Auswirkungen, es besteht daher im KV auch keinerlei Handlungsbedarf. Allerdings kann nunmehr auch bei aktiven Reisezeiten die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit von 12 Stunden überschritten werden. 18
III. Änderungen im Arbeitsruhegesetz (ARG) Betroffene Regelungen: 12b ARG, 14 SWÖ-KV Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe 12b ARG: Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf 12b. (1) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an vier auf einander folgenden Wochenenden erfolgen. (2) Für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz gilt Abs. 1 nicht. (3) In Betrieben ohne Betriebsrat kann Wochenend- und Feiertagsarbeit nach Abs. 1 und 2 schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbart werden. In diesem Fall steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß. (4) Die Betriebsvereinbarung bzw. die schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben. Änderung im ARG: Eine derartige Bestimmung sah das ARG bisher nicht vor. Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch BV Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro AN pro Jahr zugelassen werden. Eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe kann jedoch nicht an vier aufeinander folgenden Wochenenden erfolgen. Besteht kein Betriebsrat kann dies mit dem/der einzelnen AN vereinbart werden. In diesem Fall steht es dem/der AN frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Nach der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) ist im Gesundheits- und Sozialbereich eine Wochenendund Feiertagsarbeit zulässig, weshalb der Sozialbereich grundsätzlich nicht an die Wochenendruhe gebunden ist. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: Gemäß 14 SWÖ-KV beträgt die wöchentliche Ruhezeit 2 aufeinanderfolgende Kalendertage, die innerhalb von 12 Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und Sonntag) liegen können. 19
Auswirkungen der Änderung im AZG: Da im Sozialbereich ohnehin eine Wochenend- und Feiertagsarbeit zulässig ist und eine Wochenendruhe nur durch die Bestimmungen des KV einzuhalten ist (die bei Verletzung keinerlei Sanktion vorsieht), ist unserer Ansicht nach die Auswirkung der Einführung des 12b ARG für unseren Bereich zu vernachlässigen. 20
IV. Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ASVG Betroffene Regelungen: 42b Abs 1 ASVG 42b Abs 1 ASVG: Die Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeber- und Dienstnehmer/innenbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verarbeitung der in der Anlage 14 genannten Versicherten- und Dienstgeberdaten nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: 1. für den Dienstgeberbereich: insbesondere Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten; 2. für den Dienstnehmer/innenbereich: Verdacht auf missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit; Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von Heilmitteln, Hilfsmitteln und Heilbehelfen; Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der e card. Änderung im ASVG: Die Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeber- aber auch im Dienstnehmer/innen-Bereich durchzuführen. Im SWÖ-KV betroffene Regelungen: Keine Auswirkungen der Änderung im ASVG: Im KV besteht dahingehend kein Handlungsbedarf 21
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Vorsitzender Mag. (FH) Erich Fenninger, DSA Sozialwirtschaft Österreich Geschäftsstelle Stellvertretende Vorsitzende Mag. Hermann Hagleitner, MBA Mag. a Silvia Kunz Marion Ondricek Geschäftsführer Mag. Walter Marschitz, BA Generalsekretärin Mag. a Maria Lenglachner Fachgruppenvorsitzende Behindertenarbeit / Psychosoziale Arbeit (FG BH) Marion Ondricek Arbeitsmarktpolitische Dienstleistungen (FG ADL) Walerich Berger Kinderbetreuung / Kinder- und Jugendhilfe (FG KBKJH) Klaus Harter Apollogasse 4/8 1070 Wien Tel.: +43 (1) 353 44 80 Fax: +43 (1) 353 44 80-9 E-Mail: office@swoe.at Website: www.swoe.at Ansprechpartner/innen Geschäftsführer Mag. Walter Marschitz, BA E-Mail: walter.marschitz@swoe.at Tel.: +43 (1) 353 44 80-10 Generalsekretärin Mag. a Maria Lenglachner E-Mail: maria.lenglachner@swoe.at Tel.: +43 (1) 353 44 80-20 Rechtsreferentin Mag. a Yvonne Hochsteiner, LL.M. E-Mail: yvonne.hochsteiner@swoe.at Tel.: +43 (1) 353 44 80-30 Gesundheits- und Soziale Dienste (FG GSD) Mag. Hermann Hagleitner, MBA 23