Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 10 ARBEITSZEITGRENZEN IM BAUWESEN

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1 Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 10 ARBEITSZEITGRENZEN IM BAUWESEN TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT 8 STUNDEN 9 STUNDEN 9 STUNDEN 9 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstehende andere Verteilung innerhalb der Woche führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.b. Freitagfrühschluß) ohne mehrtägigen/mehrwöchigen zusammenhängenden Zeitausgleich z.b. kurze Woche - lange Woche Dekadenarbeit nur für Großbaustellen, für Wildbach- und Lawinenverbauung Durchrechnungszeitraum 2 Wochen -- 3 Abs Abs. 1 4 Abs. 6 BV mit KV-Ermächtigung 4 Abs. 9 4c (i.d.r. abgeschlossen für eine bestimmte Baustelle)

2 Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 11 TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT 9 STUNDEN Gleitende Arbeitszeit 10 STUNDEN Gleitende Arbeitszeit 10 STUNDEN Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen mehrtägiger zusammenhängender Zeitausgleich Betriebsvereinbarung schriftliche Einzelvereinbarung in 4b Abs. 4 Betrieben ohne Betriebsrat BV mit KV-Ermächtigung 4b Abs. 4 4 Abs. 7 Z 2 BV mit KV-Ermächtigung 4 Abs STUNDEN Durchrechnungszeitraum über 52 Wochen mehrwöchiger zusammenhängender Zeitausgleich 10 STUNDEN Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen im Bauwesen BV mit KV-Ermächtigung bis 7 Wochen: keine 7 bis 13 Wochen: BV ab 13 Wochen: KV 4 Abs. 7 Z 3 4 Abs. 9 4 Abs. 2, 3 4 Abs. 10

3 Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 12 HÖCHSTGRENZEN der TAGESARBEITSZEIT 10 STUNDEN 10,5 STUNDEN 12 STUNDEN GRENZE laut BESCHEID anzuwenden, soweit nicht nachstende Überstunden für Vor- und Abschlußarbeiten Vertretung durch andere Arbeitnehmer/innen ist nicht möglich Heranziehung Betriebsfremder nicht zumutbar Überstunden bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr Überstundengenehmigung durch AI mehr als 10 Stunden nur im öffentlichen Interesse möglich Abs Abs. 2 Betriebsvereinbarung 7 Abs. 4 Bescheid des AI 7 Abs. 5 Die Einhaltung der Höchstgrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht.

4 Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 13 WÖCHENTLICHE NORMALARBEITSZEIT 40 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstende -- 3 Abs STUNDEN Durchrechnungszeitraum über 8 Wochen BV mit KV-Ermächtigung 4 Abs. 6 Z 2 4 Abs STUNDEN Durchrechnungszeitraum bis 8 Wochen BV mit KV-Ermächtigung 4 Abs. 6 Z 1 4 Abs STUNDEN Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen bis 7 Wochen: keine 7 bis 13 Wochen: BV ab 13 Wochen: KV oder BV mit 9 Abs. 1 4 Abs. 2, 3 KV-Ermächtigung 63 STUNDEN Dekadenarbeit für Großbaustellen, für Wildbachund Lawinenverbauung Durchrechnungszeitraum 2 Wochen (i.d.r. abgeschlossen für eine bestimmte Baustelle) 4c Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.

5 Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 14 HÖCHSTGRENZE der WOCHENARBEITSZEIT 50 STUNDEN 60 STUNDEN 70 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstende Überstunden bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr Überstunden bei Dekadenarbeit für Großbaustellen, für Wildbach- und Lawinenverbauung nur in jeder 2. Woche 70 Stunden zulässig -- 9 Abs. 1 9 Abs. 4 Betriebsvereinbarung 7 Abs. 4 4c (i.d.r. abgeschlossen für eine 9 Abs. 3,4 bestimmte Baustelle) Die Einhaltung der Höchstgrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht. Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.

6 Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 15 HÖCHSTGRENZE der WOCHENARBEITSZEIT GRENZE laut KV GRENZE laut BESCHEID Überstunden bei erhöhtem Arbeitsbedarf Überstundengenehmigung durch AI 7 Abs. 2 Bescheid des AI 7 Abs. 5 Die Einhaltung der Höchstgrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach 28 AZG mit Strafe bedroht. Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.

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