24.4.2017 A8-0098/1 Änderungsantrag 1 Ziffer 4 a (neu) 4a. bringt sein Unverständnis dafür zum Ausdruck, dass die Behörde eine Lobbyistin aus der Lebensmittelindustrie als ihre Direktorin für Kommunikation eingestellt hat, ohne eine Karenzzeit anzuwenden; ist der Ansicht, dass eine derartige Entscheidung im derzeitigen Klima der starken Kritik an der Union besonders unglücklich ist;
24.4.2017 A8-0098/2 Änderungsantrag 2 Ziffer 14 14. stellt fest, dass die Behörde seit der Annahme ihrer Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit von 2011 alle Interessenerklärungen ihrer Sachverständigen bewertet und validiert, sodass die Bediensteten der Behörde im Einklang mit ihrer Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit und ihren Vorschriften über Interessenerklärungen im Durchschnitt jedes Jahr insgesamt 6 000 bis 7 000 dieser Interessenerklärungen bewertet und bestätigt; nimmt zur Kenntnis, dass zweimal im Jahr die Einhaltung und Richtigkeit zusätzlich durch Bedienstete der Behörde überprüft werden, die nicht mit den genannten ordentlichen Überprüfungen befasst sind; fordert die Behörde auf, die Ergebnisse ihrer Überprüfungen als Anlage zu ihrem jährlichen zu veröffentlichen; stellt fest, dass eine Überprüfung der Strategie von 2011 andauert, für Frühjahr 2017 eine Konsultation der Öffentlichkeit geplant ist und die neue Strategie in Bezug auf die Unabhängigkeit spätestens im Sommer 2017 angenommen werden soll; stellt mit Sorge fest, dass die Strategie der Behörde für die Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten nicht auf ihre Zeitarbeitskräfte angewandt wird; 14. stellt fest, dass die Behörde seit der Annahme ihrer Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit von 2011 alle Interessenerklärungen ihrer Sachverständigen bewertet und validiert, sodass die Bediensteten der Behörde im Einklang mit ihrer Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit und ihren Vorschriften über Interessenerklärungen im Durchschnitt jedes Jahr insgesamt 6 000 bis 7 000 dieser Interessenerklärungen bewertet und bestätigt; fordert die Behörde auf, die Vergütung der erklärten Tätigkeiten der Sachverständigen zu veröffentlichen; nimmt zur Kenntnis, dass zweimal im Jahr die Einhaltung und Richtigkeit zusätzlich durch Bedienstete der Behörde überprüft werden, die nicht mit den genannten ordentlichen Überprüfungen befasst sind; fordert die Behörde auf, die Ergebnisse ihrer Überprüfungen als Anlage zu ihrem jährlichen zu veröffentlichen; stellt fest, dass eine Überprüfung der Strategie von 2011 andauert, für Frühjahr 2017 eine Konsultation der Öffentlichkeit geplant ist und die neue Strategie in Bezug auf die Unabhängigkeit spätestens im Sommer 2017 angenommen werden soll; stellt mit Sorge fest, dass die Strategie der Behörde für die Verhütung und Bewältigung von
Interessenkonflikten nicht auf ihre Zeitarbeitskräfte angewandt wird;
24.4.2017 A8-0098/3 Änderungsantrag 3 Ziffer 14 a (neu) 14a. fordert, dass die Behörde ihre Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit einheitlich anwendet, insbesondere auf die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gremien;
24.4.2017 A8-0098/4 Änderungsantrag 4 Ziffer 14 b (neu) 14b. ist besorgt angesichts der Tatsache, dass einer der stellvertretenden Vorsitze des Gremiums für Pflanzenschutzmittel der Behörde derzeit an einem Forschungsprojekt beteiligt ist, das zu einem Teil (50 %) von der European Crop Protection Association finanziert wird;
24.4.2017 A8-0098/5 Änderungsantrag 5 Ziffer 14 c (neu) 14c. ist besorgt darüber, dass einer Fernsehdokumentation zufolge, die am 26. Februar auf France 5 ausgestrahlt wurde, vier Mitglieder der Arbeitsgruppe zu dem Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E171) auf einer Tagung des International Life Sciences Institute (ILSI) sprachen; verweist die Behörde darauf, dass das ILSI das Institut ist, das im Mittelpunkt des Skandals stand, der 2012 die Aufschiebung der Entlastung der Behörde zur Folge hatte;
24.4.2017 A8-0098/6 Änderungsantrag 6 Ziffer 28 a (neu) 28a. fordert die Behörde auf, aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 23. November 2016 1a zu Anträgen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dokumenten in Umweltangelegenheiten ihre Richtlinie für den Zugang zu Dokumenten zu überarbeiten; stellt fest, dass der Gerichtshof entschied, dass das Konzept Informationen über Emissionen in die Umwelt, wenn eine Person den Zugang zu Dokumenten in Umweltangelegenheiten beantragt, unter anderem Informationen über die Art und Wirkung der Freisetzung eines Pflanzenschutzmittels in die Luft, ins Wasser, in den Boden oder in Pflanzen umfasst und dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Bekanntgabe solcher Informationen nicht entgegengehalten werden können; 1a Urteile in den Rechtssachen C-673/13 P Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe und C-442/14 Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting / College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, vgl. http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/appl ication/pdf/2016-11/cp160128de.pdf.
24.4.2017 A8-0098/7 Änderungsantrag 7 Ziffer 28 b (neu) 28b. fordert, dass die Behörde für die Bewertung regulierter Produkte aus Prinzip ausschließlich veröffentlichte und durch Peer-Review begutachtete Studien verwendet, damit jeder in dem Bereich qualifizierte Wissenschaftler die Ergebnisse nachbilden kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den anzuwendenden Rechtsrahmen zu überarbeiten, damit die Behörde dieser Forderung unter rechtlich sicheren Bedingungen nachkommen kann; schlägt vor, dass diese Überarbeitung des Rechtsrahmens gemäß den folgenden Anforderungen erfolgt: a) die erforderliche Forschung wird zu einem deutlich früheren Zeitpunkt im Prozess der Genehmigung durchgeführt, b) die Nachweise werden von Laboren erstellt, die von den Produzenten unabhängig sind, c) die Daten werden der Wissenschaft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt und d) die Kosten werden vom Produzenten auf eine Weise getragen, durch die KMU gegenüber großen Unternehmen nicht benachteiligt werden;
24.4.2017 A8-0098/8 Änderungsantrag 8 Ziffer 28 c (neu) 28c. fordert die Behörde auf, bei den wissenschaftlichen Studien, die für Risikobewertungen verwendet werden, die Richtigkeit des Status hinsichtlich der guten Laborpraxis (GLP) systematisch zu überprüfen;