Ordnung über Zulagen an kirchliche Angestellte (Zulagenordnung ZulO) 1

Ähnliche Dokumente
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai zuletzt geändert d. d. TV v

Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Angestellten ab 2003 (AngVergO 2003)

Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Angestellten ab 2003 (AngVergO 2003)

Ordnung für den Dienst der im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung beschäftigten Mitarbeiter (ABM-Mitarbeiter-Ordnung) 1

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF

Vom 12. Mai 2005 (KABl S. 104) Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen 1 ARR zur Änderung verschiedener. 12.

Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pflegedienst

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte

Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.

über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter

Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF

37. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pflegedienst

Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom zum Tarifvertrag für die Gemeinnützige Gesellschaft für integrative Behindertenarbeit mbh vom 1.

Anlage 8 zum BAT-KF 1 Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst SuE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Anlage 5 zum BAT-KF 1

Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

1 Änderungen des BT-B zum 1. Januar 2008

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

25 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Behindertenhilfe 1 (Anmerkung 12)

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember

27 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten (Anmerkungen 1, 2 1 )

Rundschreiben 15/2005

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

23 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Erziehungsdienst 1

Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 27. September 2005

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte und Ärztinnen im Praktikum (ÄiPO) 1

Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge

1 Änderungen des TVÜ-VKA

Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung BAT-KF

Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung RSO)

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen. Vom 10. Mai 2016

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Anlage A zum TVöD

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Länder)

Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember

21 Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen. Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Arbeitsrechtsregelung für die Bezüge ab 2003 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (BezARR 2003)

Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter

A R B E I T S P A P I E R

Entgelttabelle für Pflegekräfte. - Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis gültig vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

AMTSBLATT. des Bistums Görlitz. Nr. 11 Inkraftsetzung des Beschlusses der Regional-KODA Nord-Ost vom

Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung RSO)

des Kirchengesetzes MVG.EKDÜG M_Archiv (KABl 1995 S. 60) 3 Änderungen Art der Änderung 3 neu gefasst Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Deutscher Caritasverband

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008

Stundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West

vom 16. April 2013 Zwischen und

Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung ATZO)

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Vergütungsgruppe II a

Vom 13. November I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich

Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Arbeiter, Angestellte und DÜV-Kräfte des Bundeseisenbahnvermögen (BEV)

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.

2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser

Arbeitsrechtsregelung für im Ausland eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Auslandsarbeitsrechtsregelung)

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009)

vom 24. April 2013 Zwischen

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) 1

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und

irchlich der Evangelischen Kirche von Westfalen

Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Prediger (Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung PrBVO)

Strukturausgleiche für Angestellte (VKA)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) vom 4.

Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA)

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder

Deutscher Caritasverband

Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Prediger (Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung PrBVO)

Transkript:

Zulagenordnung ZulO 1250 Archiv über Zulagen an kirchliche Angestellte (Zulagenordnung ZulO) 1 Vom 11. April 1991 (KABl. 1991 S. 116) Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung 1 Änderung der Allg. Vergütungsordnung zum BAT-KF und der Zulagen- 2 Änderung der Zulagen- 3 Änderung der BAT-Anwendungsordnung und des BAT-KF 4 Änderung der Zulagen- 5 Änderung der Zulagen- 6 zur Änderung der Zulagen- 7 Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Zuwendungsordnungen 31. Oktober 1991 17. Juni 1992 9. September 1992 24. Februar 1993 25. Mai 1994 KABl. 1992 S. 13 KABl. 1992 S. 150 KABl. 1992 S. 232 KABl. 1993 S. 114 KABl. 1994 S. 137 8. Juni 1995 KABl. 1995 S. 135 4. September 1996 KABl. 1996 S. 252 3 Abs. 2 Überschrift 1 2 Abs. 3 3 Abs. 1 3 Abs. 2 + Abs. 3 5 6 wird 5 2 Abs. 1 3 Abs. 2 neu gefasst gestrichen gestrichen gestrichen 2 Abs. 1 3 Abs. 1 + 3 1 Überschrift durch ARR vom 17. Juni 1992. Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1992-30.06.2007 EKvW 1

1250 Archiv ZulO Zulagenordnung Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung 8 Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der über Zulagen an kirchliche angestellte 9 Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Zulagen- 10 Arbeitsrechtsregelung für die Bezüge 1999 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 11 Arbeitsrechtsregelung für die Bezüge 2000 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 12 Arbeitsrechtsregelung für die Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in besonderen Arbeitsbereichen und zur Änderung der Altersteilzeitordnung 13 Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts 14 Arbeitsrechtsregelungen für die Bezüge ab 2003 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 15 Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Zulagenordnung 25. Februar 1998 4. September 1998 23. Juni 1999 1. Dezember 2000 5. Oktober 2001 19. April 2002 26. März 2003 23. Juli 2003 KABl. 1998 S. 63 KABl. 1998 S. 158 KABl. 1999 S. 145 KABl. 2000 S. 237 KABl. 2001 S. 396 KABl. 2002 S. 167 KABl. 2003 S. 129 KABl. 2003 S. 245 3 Abs. 3 neu gefasst 3 Abs. 3 3 Abs. 3 1 2 Abs. 1, 2 + 3 neu gefasst 1 Satz 2 angefügt 3 Abs. 3 neu gefasst 1 3 Abs. 1, 2 + 3 neu gefasst 1 Satz 2 angefügt 2 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1992-30.06.2007 EKvW

Zulagenordnung ZulO 1250 Archiv Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung 16 Arbeitsrechtsregelung für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten der Arbeitsund Berufsförderung sowie Integrationsfirmen 12. Mai 2005 KABl. 2005 S. 104 1 Satz 2 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1992-30.06.2007 EKvW 3

1250 Archiv ZulO Zulagenordnung 1 1 1Diese gilt für die Angestellten, deren Vergütung sich nach der jeweiligen für die Vergütung der kirchlichen Angestellten (AngVergO) 2 richtet. 2Sie gilt nicht für Angestellte, die unter die Anlagen 1 c oder 1 d zum BAT-KF 3 fallen. 2 4 (1) 1Die kirchlichen Angestellten ( 1) erhalten eine allgemeine Zulage. 2Sie beträgt in der Vergütungsgruppe des BAT-KF 3 monatlich für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 Euro für die Zeit vom 1.1.2004 bis 30.4.2004 Euro für die Zeit ab 1.5.2004 Euro 1. X bis IXa, Kr. I und Kr. II 89,18 90,07 90,97 2. VIII bis Vc, Kr. III bis Kr. VI 105,33 106,38 107,44 3. Vb bis II, Kr. VII bis Kr. XIII 112,35 113,47 114,60 4. Ib bis I 42,13 42,55 42,98 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 beträgt die allgemeine Zulage für die Religionslehrer Katecheten (Berufsgruppe 1.2 AVGP. BAT-KF 3 ) und die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an kirchlichen Schulen 42,13 5 Euro monatlich. 3 6 (1) 1Technische Angestellte der Vergütungsgruppe Va bis II BAT-KF 3 mit technischer Ausbildung und Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Berufsgruppe 4.3 AVGP.BAT-KF 3, Fallgruppen 7 bis 1 1 neu gefasst durch ARR vom 17. Juni 1992 u. vom 1. Dezember 2000, Satz 2 angefügt durch ARR vom 5. Oktober 2001, 1 neu gefasst durch ARR vom 26. März 2003, Satz 2 angefügt durch ARR vom 23. Juli 2003; 1 Satz 2 durch ARR für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten der Arbeits- und Berufsförderung sowie Integrationsfirmen vom 12. Mai 2005 2 Nr. 1200. 3 Nr. 1100. 4 Beträge in 2 zuletzt durch ARR vom 26. März 2003. 5 Gültig vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003; für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 42,55 und für die Zeit ab 1. Mai 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 42,98 ( durch ARR vom 26. März 2003). 6 3 durch ARR vom 17. Juni 1992, durch ARR vom 9. September 1992, Abs. 3 angefügt durch ARR vom 25. Februar 1998, durch ARR vom 4. September 1998, durch ARR vom 23. Juni 1999 und vom 1. Dezember 2000, Abs. 3 neu gefasst durch ARR vom 19. April 2002, Abs. 1 3 durch ARR vom 26. März 2003. 4 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1992-30.06.2007 EKvW

Zulagenordnung ZulO 1250 Archiv 11), erhalten neben der allgemeinen Zulage nach 2 eine Technikerzulage von 23,56 Euro 1 monatlich. 2Die Technikerzulage steht den beim Landeskirchenamt beschäftigten technischen Angestellten neben der Behördenzulage nicht zu. 3Von dieser Zulage ist bei Wegfall der Technikerzulage auf Grund von Satz 2 ein Betrag von 23,56 Euro 1 zusatzversorgungspflichtig. (2) 1Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis II BAT-KF 2 erhalten neben der allgemeinen Zulage nach 2 für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine nicht zusatzversorgungspflichtige Programmiererzulage von 23,56 Euro 1 monatlich. 2Satz 1 gilt nicht für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung (Berufsgruppe 6 AVGP.BAT-KF 2 ). 3Die Programmiererzulage steht dem Angestellten neben der Technikerzulage nach Absatz 1 oder neben der Behördenzulage für die beim Landeskirchenamt beschäftigten Angestellten nicht zu. (3) 1Angestellte, die überwiegend in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebeeinrichtungen tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 105,33 Euro 3. 2Diese Zulage ist nicht zusatzversorgungsfähig. 3Abweichend von Satz 2 ist die Zulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, nach Ablauf des Kalendermonats zusatzversorgungspflichtig, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IVb bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb bis zum 31. Dezember 2007. 4Auf die Zeit nach Satz 3 werden auch solch Zeiten angerechnet, während derer die Zulage nur auf Grund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat. 4 (1) 1Die allgemeine Zulage nach 2 wird an Angestellte nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. 2 30 BAT-KF 2 gilt entsprechend. (2) Die allgemeine Zulage nach 2 ist bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes ( 41 und 63 BAT-KF 2 ) zu berücksichtigen. 1 Gültig vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003; für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 23,80 und für die Zeit ab 1. Mai 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 24,04 ( durch ARR vom 26. März 2003). 2 Nr. 1100. 3 Gültig vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003; für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 106,38 und für die Zeit ab 1. Mai 2004 ersetzt durch den Euro-Betrag 107,44 ( durch ARR vom 26. März 2003). Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1992-30.06.2007 EKvW 5

1250 Archiv ZulO Zulagenordnung 5 1 (1) Diese tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. (2) Die bisherige über Zulagen an kirchliche Angestellte, Arbeiter und Mitarbeiter in der Ausbildung (Zulagen- ZulO) vom 28. Februar 1990 tritt in ihren Bestimmungen bezüglich der Arbeiter rückwirkend zum 30. September 1990, im Übrigen zum 31. Dezember 1990, außer Kraft. 1 Bisheriger 5 gestrichen, bisheriger 6 umbenannt in 5 durch ARR vom 17. Juni 1992. Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft- Treten der ursprünglichen Fassung. 6 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1992-30.06.2007 EKvW