Geschäftsordnung des Gipfels der Großregion

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Geschäftsordnung des Gipfels der Großregion 1/10

Präambel Der Gipfel der Großregion ändert seine Geschäftsordnung. Die vorliegende Geschäftsordnung steht über allen anderen Abkommen. I II III IV V VI Lenkung: Gipfel und Gremium der Persönlichen Beauftragten Präsidentschaft Gipfelsekretariat der Großregion Arbeitsgruppen und Netzwerke Beratende Organe Inkrafttreten I Lenkung: Gipfel und Gremium der Persönlichen Beauftragten Artikel 1 Die Lenkung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit des Gipfels der Großregion unterteilt sich in die zwei Ebenen der strategischen und operativen Lenkung. Artikel 2 Die strategische Lenkung als Impuls- und Entscheidungsebene durch den Gipfel der Exekutiven, zusammengesetzt aus: - der Premierministerin/dem Premierminister des Großherzogtums Luxemburg oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter, - der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter, - der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten des Saarlandes oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter, - der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten der Wallonie oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter, - der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten der Fédération Wallonie-Bruxelles oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter, - der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter, 2/10

- der Präfektin/dem Präfekten der Region Grand Est 1 oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter, - der Präsidentin/dem Präsidenten des Conseil régional de la Region Grand Est 2 oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter, - der Präsidentin/dem Präsidenten des Conseil départemental de Meurthe-et-Moselle oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter, - der Präsidentin/dem Präsidenten des Conseil départemental de la Moselle oder ihrer Vertreterin/seinem Vertreter. Die Präsidenten des Conseil départemental de la Meuse sowie des Conseil départemental des Vosges nehmen an den Arbeiten des Gipfels als Beobachter teil. Artikel 3 Das Gipfeltreffen der Exekutiven findet mindestens einmal alle zwei Jahre auf Einladung der amtierenden Präsidentschaft statt. Artikel 4 Entscheidungen des Gipfels der Exekutiven werden nach dem Konsensprinzip getroffen. Sie sollen den allgemeinen Handlungsrahmen sowie die Grundzüge der grenzüberschreitenden und interregionalen Kooperation festlegen. Artikel 5 Die Gipfelexekutiven legen ihre Leitlinien und Entscheidungen in einem Dokument mit dem Titel Gemeinsame Erklärung dar, das auf Deutsch und Französisch erstellt wird. Diese wird ihren Mitgliedern zur Zustimmung versendet. Artikel 6 Die operative Lenkung liegt in der Zuständigkeit des Gremiums der Persönlichen Beauftragten Es ist mit Unterstützung des Gipfelsekretariats für die Vorbereitung der Treffen der 1 Name unter Vorbehalt seiner abschließenden Genehmigung. 2 Idem 3/10

Gipfelexekutiven und die operative Umsetzung seiner Entscheidungen und Arbeitsaufträge zuständig. Die Mitglieder des Gremiums sind die Vertreter ihrer jeweiligen Exekutiven. Artikel 7 Der Vorsitz des Gremiums der Persönlichen Beauftragten wird von der Teilregion, die die Gipfelpräsidentschaft innehat, wahrgenommen. Artikel 8 Das Gremium der Persönlichen Beauftragten trifft sich zwischen zwei Gipfeln zu Sitzungen auf Einladung der Präsidentschaft und entscheidet über den Sitzungsrhythmus. Vor jeder Sitzung wird ein Entwurf der Tagesordnung erstellt, der allen Persönlichen Beauftragten durch die Präsidentschaft übermittelt wird. Von jeder Sitzung des Gremiums der Persönlichen Beauftragten wird vom Gipfelsekretariat ein Protokollentwurf in deutscher und französischer Sprache erstellt. Er wird allen Persönlichen Beauftragten übermittelt und bei der nächsten Sitzung genehmigt. II Präsidentschaft Artikel 9 Die Präsidentschaft des Gipfels der Großregion wird für eine Dauer von zwei Jahren turnusmäßig von den Teilregionen des Gipfels übernommen: - Lothringen - Land Rheinland-Pfalz - Wallonie, Fédération Wallonie-Bruxelles und Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens - Großherzogtum Luxemburg - Land Saarland Die Reihenfolge der Präsidentschaft kann auf einstimmigen Beschluss der Exekutiven des Gipfels geändert werden. 4/10

Artikel 10 Die Präsidentschaft übernimmt folgende Aufgaben: - allgemeine Koordinierung des politischen Projekts der Großregion und Sicherstellen von Kontinuität und Kohärenz der Arbeiten des Gipfels - neue Impulse durch Ausarbeitung und Umsetzung eines eigenen Aktionsprogramms für jede Gemeinsame Erklärung - Organisation und Gestaltung der Sitzungen des Gipfels, Begleitung der Organisation von Fachministerkonferenzen in Absprache mit den betroffenen Arbeitsgruppen - Leitung des Vorsitzes der Sitzungen des Gremiums der Persönlichen Beauftragten - Leitung des Direktorats des Gipfelsekretariats der Großregion III Gipfelsekretariat der Großregion Artikel 11 Das Gipfelsekretariat der Großregion wird von dem Direktorat der Teilregion, die die Gipfelpräsidentschaft innehat, geleitet. Es übernimmt in Verbindung mit der amtierenden Präsidentschaft sämtliche Aufgaben, die für die Vorbereitung aller Arbeiten des Gipfels sowie für die Begleitung seiner Arbeitsgruppen erforderlich sind. Aufgaben und Funktionsweise des EVTZ wie im Übereinkommen und der Satzung des EVTZ Gipfelsekretariat der Großregion festgelegt wurden am 30. Juli 2013 durch eine großherzogliche Verordnung verabschiedet und sind in seiner Geschäftsordnung erläutert 3. 3 Die Dokumente sind auf der Internetseite der Großregion verfügbar. 5/10

IV Arbeitsgruppen, Netzwerke und Projektgemeinschaften Artikel 12 Die Arbeitsgruppen stellen die operative Umsetzung der institutionellen grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit sicher. Sie entsprechen den vom Gipfel der Exekutiven erteilten Arbeitsaufträgen. Zu Beginn jeder Gipfelpräsidentschaft erstellen sie ein zweijähriges Arbeitsprogramm, mit dem die von den Exekutiven festgelegten Ziele umgesetzt werden sollen. Beim abschließenden Gipfel präsentieren sie das Ergebnis ihrer Arbeit. Die Exekutiven des Gipfels entscheiden über die Einrichtung von Arbeitsgruppen und benennen jeweils deren Mitglieder. Sie setzen sich aus Experten, Vertretern oder Mitarbeitern der zuständigen Behörden der Regionen zusammen und können sich für die Sachkenntnis von Akteuren aus Universitäten, Wirtschaft, Kultur, Vereinswesen oder der Zivilgesellschaft öffnen. Das Gipfelsekretariat ist, in Verbindung mit der amtierenden Präsidentschaft, mit der Begleitung ihrer Arbeiten beauftragt. Die Modalitäten der logistischen Begleitung durch das Gipfelsekretariat werden durch Beschluss der Hauptversammlung des EVTZ Gipfelsekretariat der Großregion festgelegt 4. Artikel 13 Die Arbeitsgruppen haben die Möglichkeit ad hoc Expertengruppen zu gründen, um technisch komplexe Themen zu bearbeiten. Sie bestehen für die Zeit, die für die Umsetzung der anfangs festgelegten Ziele notwendig ist. Artikel 14 Die Arbeitsgruppen legen selbst ihre Arbeitsweise, ihren Vorsitz und ihren Sitzungsrhythmus fest. Artikel 15 4 Die Beschlüsse der Hauptversammlung des EVTZ Gipfelsekretariat sind auf der Internetseite der Großregion verfügbar. 6/10

Der Vorsitz der Arbeitsgruppen oder ad hoc Arbeitsgruppen informiert das Gremium der Persönlichen Beauftragten über das Gipfelsekretariat über die Arbeiten. Sie informieren insbesondere über Sitzungstermine, Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle. Auf Initiative der Arbeitsgruppen können im Einvernehmen mit der Gipfelpräsidentschaft Fachministerkonferenzen einberufen werden, bei denen die jeweiligen zuständigen Fachminister zusammenkommen. Die Arbeitsgruppen bereiten das Ministertreffen sowie die entsprechenden Dokumente vor. Artikel 16 Die Kooperationsnetzwerke der Großregion setzen sich größtenteils aus Akteuren der Zivilgesellschaft und dem Vereinswesen der Großregion zusammen und befassen sich mit Themen von gemeinsamem Interesse. Das Gipfelsekretariat bietet den vom Gipfel beauftragten Kooperationsnetzwerken die gleichen Leistungen wie den Arbeitsgruppen. Die Modalitäten der logistischen Begleitung durch das Gipfelsekretariat werden durch Beschluss der Hauptversammlung des EVTZ Gipfelsekretariat der Großregion festgelegt 5. Artikel 17 Der Gipfel der Exekutiven unterstützt die Einrichtung von ad hoc Projektgemeinschaften durch die Arbeitsgruppen und Kooperationsnetzwerke der Großregion, um potentielle Synergien besser auszuschöpfen 6. Projektgemeinschaften stellen eine flexible Arbeitsplattform dar durch die die Zusammenarbeit aller relevanten Akteure zu Querschnittsthemen der Kooperation gefördert und somit konkrete Ergebnisse erzielt werden. In diesem Sinne sind Projektgemeinschaften nicht nur für die Sachkenntnis von Instanzen der institutionellen Kooperation, wie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Großregion oder dem Interregionalen Parlamentarierrat offen, sondern auch für das Expertenwissen externer 5 Die Beschlüsse der Hauptversammlung des EVTZ Gipfelsekretariat sind auf der Internetseite der Großregion verfügbar. 6 Gipfelbeschluss über die strategische Ausrichtung der Kooperation zwischen und in den Arbeitsstrukturen der Großregion, verabschiedet beim Zwischengipfel in Marche-en-Famenne am 20. November 2015. Verfügbar auf der Internetseite der Großregion 7/10

Akteure aus Wirtschaft, Universitäten, Vereinswesen, Gemeinden oder der Gesellschaft der Großregion. Projektgemeinschaften legen ihre Funktions- und Arbeitsweise selbst fest. Ihre Einrichtung ist allein durch die ihnen jeweils erteilten Arbeitsaufträge gerechtfertigt. Das Bestehen einer Projektgemeinschaft ist damit zeitlich variabel, aber begrenzt auf die Zeit, die zur Umsetzung der anfangs festgelegten Ziele notwendig ist. Das Gipfelsekretariat ist, in Verbindung mit der amtierenden Präsidentschaft, mit der Begleitung ihrer Arbeiten beauftragt. Die Modalitäten der logistischen Begleitung durch das Gipfelsekretariat werden durch Beschluss der Hauptversammlung des EVTZ Gipfelsekretariat der Großregion festgelegt 7. V Beratende Organe Artikel 18 Der Gipfel nimmt die Arbeiten beratender Gremien, wie des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Großregion und des Interregionalen Parlamentarierrats zur Kenntnis. Artikel 19 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss der Großregion (WSAGR) wurde mit der Gemeinsamen Erklärung vom 2. Gipfel am 7. November 1996 in Saarbrücken gegründet und ist im sozioökonomischen Bereich das beratende Organ des Gipfels der Großregion. Er vertritt die Sozialpartner des Kooperationsraums und hat die Aufgabe, mit Empfehlungen oder Lösungsansätzen Themen der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen sowie raumplanerischen Entwicklung der Großregion zu behandeln. 7 Die Beschlüsse der Hauptversammlung des EVTZ Gipfelsekretariat sind auf der Internetseite der Großregion verfügbar. 8/10

Er kann sich mit allen Fragestellungen, die in die Zuständigkeit der Großregion fallen, befassen und informiert die Gipfelpräsidentschaft punktuell über seine Themen und den Arbeitsfortschritt. Hierfür wird der Präsident des WSAGR zu den Sitzungen des Gremiums der Persönlichen Beauftragten eingeladen. Umgekehrt sind das Gipfelsekretariat und die Vertreter der amtierenden Präsidentschaft zu den Sitzungen der verschiedenen Instanzen des WSAGR eingeladen. Zwischen den Arbeitsgruppen des Gipfels und den entsprechenden Arbeitsgruppen des WSAGR besteht durch die gegenseitige Anwesenheit von Beobachtern in den Arbeitssitzungen eine querschnittliche Kooperationsdynamik. Artikel 20 Der Interregionale Parlamentarierrat (IPR) wurde am 17. Februar 1986 in Metz von den Vertretern der parlamentarischen Versammlungen der Regionen der Großregion gegründet. Er bildet die beratende parlamentarische Versammlung der Großregion. Laut Geschäftsordnung des IPR, setzt sich dieser aus Mitgliedern des Conseil régional der Region Grand Est (Elsass-Champagne-Ardenne-Lothringen), der Abgeordnetenkammer des Großherzogtums Luxemburg, des Landtags Rheinland-Pfalz, des Landtags des Saarlandes und der Parlamente der Wallonie, der Fédération Wallonie-Bruxelles und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zusammen. Artikel 21 Der IPR begleitet die Aktivitäten der Gipfelexekutiven: Einerseits wendet er sich mit Fragen oder Stellungnahmen an bestimmte oder alle Mitglieder des Gipfels und andererseits spricht er beim Gipfel Empfehlungen aus. Artikel 22 Die Präsidenten des WSAGR und des IPR nehmen an den Treffen der Gipfelexekutiven teil. Artikel 23 Das Gipfelsekretariat ist mit der Weiterleitung der Empfehlungen des IPR zu Informationszwecken an das Gremium der Persönlichen Beauftragten und gegebenenfalls an 9/10

die relevanten Arbeitsgruppen beauftragt. Es verfährt gleichermaßen mit den Empfehlungen des WSAGR. VI Inkrafttreten Artikel 24 Die vorliegende Geschäftsordnung tritt nach Verabschiedung durch den Gipfel der Exekutiven in Kraft. Artikel 25 Auf Vorschlag des Gremiums der Persönlichen Beauftragten kann der Gipfel der Exekutiven die vorliegende Geschäftsordnung ändern. 10/10