Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr



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Transkript:

Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer(in) ausgeübt wird oder der/die Unternehmer(in) selbst das Fahrzeug lenkt. Die Regelung gilt auch für den Werkverkehr, also die Verkehre für eigene betriebliche Zwecke, sowie für Transporthilfstätigkeiten. Welche Rechtsgrundlagen regeln diese Qualifikation? Die Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr BKrFQG (BGBl. I vom 17.08.2006 i. d. jeweils geltenden Fassung) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes BKrFQV (BGBl. I vom 11.09.2006 i. d. jeweils geltenden Fassung). Das Gesetz und die Verordnung sind am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Mit dieser Inkraftsetzung erfolgte die Umsetzung der europäischen "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenkraftverkehr". Wer ist von der Qualifizierungspflicht betroffen? Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr, d. h. gewerblicher und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE); Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE). Wer ist von der Qualifizierungspflicht nicht betroffen? Fahrer von Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt oder ihren Weisungen unterliegen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. 1

die in Zusammenhang mit Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/g_kg_1998/gesamt.pdf) stehen (gem. Begründung zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) Wer muss die Grundqualifikation nachweisen? Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt und ihre Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2008 erworben haben, die im Güterkraftverkehr eingesetzt und ihre Fahrerlaubnis ab dem 10.09.2009 erworben haben, müssen einmalig eine Grundqualifikation/ nachweisen und danach alle 5 Jahre die Weiterbildung absolvieren. Wer muss die Grundqualifikation nicht nachweisen (= Besitzstand)? Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt und ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben haben. Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt und ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese Fahrer müssen nur alle 5 Jahre die Weiterbildung besuchen. Was bedeutet Besitzstand? Besitzstand bedeutet, dass Fahrer, denen ihre Fahrerlaubnis D vor dem 10.09.2008 bzw. C vor dem 10.09.2009 erteilt wurde, nur die Weiterbildung (keine Grundqualifikation/ beschleunigte Grundqualifikation) absolvieren müssen, um den Eintrag 95 im Führerschein, der nach den jeweiligen Stichtagen erforderlich ist, zu erhalten. Ob ein Fahrer die Grundqualifikation/ oder nur die Weiterbildung absolvieren muss, um erstmalig den Eintrag der Schlüsselzahl zu erhalten, ist ausschließlich vom Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnisklasse abhängig. Die Besitzstandsregelung ist auch für die Fahrer anwendbar, die vor den jeweiligen Stichtagen ihre Fahrerlaubnis besessen haben und die ihnen entzogen (Entzug) wurde oder auf die sie verzichtet (Verzicht) haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen (Fristversäumnis) ist. Welche Grundqualifikation kann absolviert? Welche Qualifikation absolviert muss, ist insbesondere abhängig vom Alter des Fahrers. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation kann erbracht durch: den Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse auf öffentlichen Straßen vermittelt. oder durch Ablegen einer Prüfung Grundqualifikation/ bei der IHK 2

Welche Prüfungen können abgelegt? Es gibt zwei Grundarten von Prüfungen, die Grundqualifikation und die beschleunigte Grundqualifikation. Diese Grundarten als Regelprüfung und als abgespeckte Prüfungen angeboten. Inhaber von Fachkundenachweisen gem. Berufszugangsverordnungen für den Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr, können die sog. Quereinsteiger-Prüfung und Personen, die ihre Qualifikation erweitern möchten, z. B. von C auf D, die sog. Umsteiger-Prüfung, absolvieren. Wie setzt sich die Prüfung Grundqualifikation zusammen? Ein Vorbereitungslehrgang ist für die Ablegung der Prüfung nicht vorgeschrieben. Die Regelprüfung besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil, der 240 Minuten umfasst, und einem praktischen Prüfungsteil von 210 Minuten. Der theoretische Prüfungsteil besteht aus: - einem Teil mit Multiple-Choice-Fragen (MC) - Fragen mit direkter Antwort - in der Erörterung von Praxissituationen Der praktische Prüfungsteil besteht aus drei Teilen: - einer Fahrprüfung von 120 Minuten - einem praktischen Prüfungsteil (z. B. Sicherheit der Fahrgäste, der Ladung, Einschätzung von Notfällen) von 30 Minuten - Bewältigung von kritischen Situationen (Beherrschung des Fahrzeugs) von höchstens 60 Minuten Welche Voraussetzungen müssen für die Prüfung vorgelegt? Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur, wenn eine anerkannte Schulung besucht wurde. Für die Zulassung zur Regelprüfung müssen 140 Stunden Unterricht à 60 Minuten inkl. 10 Stunden Fahrpraxis absolviert. Teilnehmer an der Quereinsteigerprüfung müssen 96 Stunden Unterricht à 60 Minuten inkl. 10 Stunden Fahrpraxis nachweisen, für die Umsteigerprüfung sind 35 Stunden Unterricht à 60 Minuten inkl. 2,5 Stunden Fahrpraxis ausreichend. Wie setzt sich die Prüfung zusammen? Die Prüfung besteht ausschließlich aus einem theoretischen Prüfungsteil mit einer Prüfungsdauer von 90 Minuten. Der Fragebogen setzt sich aus MC-Fragen und offenen Fragen zusammen. Wer ist für die Durchführung der Prüfung zuständig? Die IHKs sind zuständig für die Durchführung der Prüfung, sowohl der theoretischen als auch der praktischen Prüfungsteile. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Teilnehmers/der Teilnehmerin. Was bedeutet Aufstieg? Aufstieg bedeutet die Erweiterung innerhalb einer Fahrerlaubnisklasse, z. B. die Fahrerlaubnis wird von C1 auf C erweitert. Bei einem Aufstieg innerhalb einer Fahrerlaubnisklasse ist, auch wenn der Aufstieg nach dem jeweiligen Stichtag erfolgt, keine Prüfung notwendig. In diesem Fall gilt entweder Besitzstand, d.h. die Fahrerlaubnis wurde vor dem jeweiligen Stichtag erworben, oder eine Prüfung wurde bereits absolviert. 3

Was bedeutet Umstieg? Umstieg bedeutet der Erwerb einer anderen Fahrerlaubnisklasse, z. B. zusätzlich zur Klasse D wird die Fahrerlaubnis C erworben. Diese Personen müssen, wenn sie die Fahrerlaubnis nach den jeweiligen Stichtagen erwerben und diese auch gewerblich nutzen möchten, eine Umsteiger-Prüfung für Personenverkehr oder Güterkraftverkehr (je nachdem auf welche Fahrerlaubnisklasse der Umstieg erfolgt) absolvieren. Diese Regelung gilt auch für Personen, die nur im Besitz eines gültigen Führerscheins (also keine Prüfung Grundqualifikation) der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE oder C1, C1E, C, CE sind und diese vor dem 10.09.2009 erworben haben. Kann die (alte) Fahrerlaubnisklasse 3 auch angerechnet? Inhaber mit Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 können auf Antrag ihren Führerschein umschreiben lassen und erhalten dann die Klasse C1. Mit diesem umgeschriebenen gültigen Führerschein besteht die Berechtigung - bei Erweiterung der Qualifikation auf Personenverkehr - des Ablegens einer Umsteigerprüfung. Welche Fristen gelten für die Weiterbildung? Die Weiterbildungspflicht gilt für Personen, die eine Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation oder eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb abgeschlossen haben. Nach Erwerb der Grundqualifikation ist die Weiterbildung alle 5 Jahre ab dem Erwerb zu wiederholen. Auch für Besitzständler gilt die 5-jährige Weiterbildungspflicht Hierzu Auszug aus den Anwendungshinweisen (www.bag.bund.de, Rechtsvorschriften, Qualifikation und Weiterbildung, Punkt 5.2) Die Weiterbildung ist im 5-Jahres-Turnus zu wiederholen. Beim Erwerb der Grundqualifikation (oben 2.) gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren ab dem Erwerb. Abweichend ist erstmalig zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen ein Zeitraum zwischen 3 und 7 Jahren möglich. Bei Besitzständlern (oben 3.) ist die erste Weiterbildung grundsätzlich bis spätestens - 9. September 2013 für die D-Klassen - 9. September 2014 für die C-Klassen nachzuweisen. Abweichend gilt für Führerscheine, bei denen die Befristung - der Fahrerlaubnis der D-Klassen zwischen dem 10. September 2013 und dem 9. September 2015 - der Fahrerlaubnis der C-Klassen zwischen dem 10. September 2014 und dem 9. September 2016 endet, eine Übergangsfrist bis zum Fristablauf der Fahrerlaubnis, um einen Gleichlauf mit der 5-jährigen Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu erreichen. Für Führerscheine, die nicht in die Übergangsregelung gemäß 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG fallen, ist es zur Herstellung des Gleichlaufs auf Antrag des Inhabers möglich, die fahrerlaubnisrechtliche 5-Jahres-Frist nach 23, 24 FeV zu verkürzen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Fahrerlaubnisfrist nach 23, 24 FeV zu verkürzen mit dem Ziel, gleichzeitig die Übergangsregelung des 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG in Anspruch zu nehmen. Alternativ ist auf Antrag des Inhabers auch die Verkürzung der 5-jährigen Frist für die Schlüsselzahl 95 zur Her-stellung des Gleichlaufs mit der Befristung der Fahrerlaubnisfrist möglich. 4

Der folgende 5-Jahres-Zeitraum schließt bei rechtzeitiger Verlängerung jeweils nahtlos an den vorherigen an, unabhängig davon, wann innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums die Weiterbildung absolviert wurde. Personen, die zwischenzeitlich nicht mehr eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, müssen wenn zwischenzeit-ich die Fristen abgelaufen sind - den Nachweis einer aktuellen Weiterbildung vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen. Eine früher erworbene Grundqualifikation oder ein früherer Besitzstand bleibt aber weiterhin gültig, so dass der Erwerb einer Grundqualifikation in diesen Fällen nicht mehr erforderlich ist. Welchen Umfang hat die Weiterbildung? Die Weiterbildung ist in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten zu absolvieren. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne Blöcke aufgeteilt. Diese Ausbildungseinheiten müssen mindestens 7 Stunden umfassen. Wer ist berechtigt, Schulungen und/oder Weiterbildungsschulungen anzubieten? Berechtigt ist ein Veranstalter, wenn er über eine entsprechende Anerkennung verfügt, die sich auf das Unternehmen und die Schulungsräume beziehen muss. Anerkannte Ausbildungsstätten sind: Fahrschulen mit einer aktiven Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach 10 des Fahrlehrergesetzes, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Erlaubnis bedürfen, Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen, durchführen (Ausbildungsbetriebe benötigen als Nachweis eine Bescheinigung der zuständigen IHK), Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen, Ausbildungsstätten mit einer Anerkennung der zuständigen Länderbehörde (in NRW ist dies die Bezirksregierung) (Informationen für die Anerkennung der staatlichen Ausbildungsstellen im Gebiet der Bezirksregierung Münster unter: http://www.bezregmuenster.de/de/verkehr/fahrerlaubnisrecht/index.html). Für NRW wurden folgende Ansprechpartner benannt: Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1 59821 Arnsberg Michaela Köster, Tel.: 02931 822-664 Bezirksregierung Detmold Leopoldstr. 15 32756 Detmold RD Martin Gemke, Tel.: 05231 71-2501 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25/Fahrerlaubnisangelegenheiten Cecilienallee 2 5

40474 Düsseldorf Herr Fritzsche, Tel.: 0211 475-3234 Bezirksregierung Köln Dezernat 25 - Verkehr Zeughausstraße 8-10 50667 Köln Wolfgang Juris, Tel.: 0221/147-3689, Fax: 0221/147-2890 Bezirksregierung Münster Dezernat 25 Domplatz 6 7 48163 Münster Frau Schürmann/Frau Ortmann, Tel.: 0251 411-1670 oder 2373, Fax: 0251 411-1049 Wo wird die Qualifikation dokumentiert? Grundqualifikation und Weiterbildung in Deutschland z. Z. ausschließlich im Führerschein mit dem Code "95 eingetragen. Der Eintrag ist nur bei Kartenführerscheinen möglich, sodass ein Umtausch alter Führerscheine in neue Kartenführerscheine zwingend ist. Welches Mindestalter muss der Fahrer haben? Ab welchem Mindestalter Fahrer und Fahrerinnen in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen zum Einsatz kommen können hängt von der jeweiligen Qualifikation ab. Güterkraftverkehr C1/C1E (bis 7,5 zgg) C/CE Grundqualifikation oder oder Abschluss Berufskraftfahrer oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in Grundqualifikation oder Abschluss Berufskraftfahrer oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in 6

Personenverkehr D1/D1E (bis 16 Sitzplätze) unbeschränkt Abschluss Berufskraftfahrer D/DE Beschränkt auf Linienverkehr bis 50 km nach 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz Abschluss Berufskraftfahrer unbeschränkt 20 Jahre Abschluss Berufskraftfahrer Grundqualifikation oder Abschluss Berufskraftfahrer 23 Jahre Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen. Für Fragen und weitere Informationen zu diesem Thema können sich Unternehmen, die Mitglied der IHK Nord Westfalen sind, wenden an: Beate Schleicher Sarah Budesheim Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sentmaringer Weg 61 48151 Münster Sentmaringer Weg 61 48151 Münster Telefon 0251 707-208 Telefax 0251 707-376 Telefon 0251 707-320 Telefax 0251 707-376 E-Mail: huv@ihk-nordwestfalen.de Stand: August 2015 7