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Transkript:

Deutsche Biographie Onlinefassung NDB-Artikel Müller, Fritz Verkehrsjurist, * 2.7.1883 Berlin, 17.12.1964 Tegernsee. (evangelisch) Genealogie V Wilhelm ( n. 1920), Verleger jur. Schrr. in B.; M Maria Herreilers ( v. 1920); Nauen (Havelland) 1920 Margarethe Elisabeth Lina (1891 1969), T d. August Miericke (um 1861-n. 1920), Kreiskämmerer in Nauen, u. d. Anna Elisabeth Maria Schröder ( n. 1920); 1 S. Leben M. studierte 1901-05 in Berlin Jura, absolvierte dort 1909-12 die Assessorzeit und wurde 1912 Amtsrichter. Am 1. Weltkrieg nahm er als Oberleutnant und Hauptmann teil. 1919 wurde er Vortragender Rat im neugegründeten Reichsverkehrsministerium. Hier hatte er sich mit Fragen des Straßen-, Wasserund Luftverkehrsrechts zu befassen. 1921 verfaßte M. eine Verordnung über die Ausbildung von Kfz-Führern ( 2 1933), 1923 erschien sein Kommentar zum ersten deutschen Luftverkehrsgesetz von 1922. Gleichzeitig faßte er das Automobilgesetz von 1909 neu, mit allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnis, die Haftpflicht des Fahrzeughalters und die Aufstellung von Warntafeln. 1925 arbeitete er neue Vorschriften über die technische Ausrüstung von Kraftfahrzeugen aus. 1926 veröffentlichte er einen Kommentar des neuen Straßenverkehrsrechts, der bald maßgeblich wurde und bis 1957 zahlreiche Neuauflagen erlebte. 1931 wurde M. Referent für das Straßenverkehrsrecht im Reichsverkehrsministerium. Er bereitete das Änderungsgesetz von 1933 vor, das den Reichsverkehrsminister zur Regelung des gesamten Straßenverkehrs befugte. Richtungweisend wurde die ebenfalls auf ihn zurückgehende Reichsstraßenverkehrsordnung von 1934, die erstmals Vorschriften über die Zulassung der Kraftfahrzeuge und das Verhältnis aller Verkehrsarten im Straßenverkehr zueinander enthielt und die bisherigen landesrechtlichen Straßenverkehrsordnungen aufhob. Klassisch wurde die von M. formulierte Grundregel in 1: Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann; er muß ferner sein Verhalten so einrichten, daß kein anderer geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Bei der Regelung des internationalen Kfz-Verkehrs stand M. auf dem Boden der Abkommen von 1926 und 1930. Er entwarf dazu 1934 eine neue Verordnung, leitete aber zugleich den Abschluß zweiseitiger Staatsverträge ein: 1932 mit der Schweiz, 1933 mit Luxemburg, 1935/36 mit den skandinav. Ländern. Dadurch befreite er 1936 den internationalen Verkehr nach Deutschland von hinderlichen Vorschriften (internationaler Führer- und Zulassungsschein),

es genügten nun ausländische Papiere in deutscher Übersetzung, eine Regelung, die bis heute gilt. Bis 1963 gab es kein anderes Land, das so allgemein wie Deutschland Kfz-Papiere anderer Staaten anerkannte. 1937 wurde eine neue Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassen, unterteilt in StVO und Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), weil die Zuständigkeit für den Straßenverkehr zwischen dem Reichsverkehrsministerium, dem Reichsinnenministerium und dem Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen aufgeteilt worden war. Durch die StVZO begann die Kfz- Überwachung und die Gefährdungshaftung der Insassen. Gemeinsam mit dem Reichsjustizministerium bereitete M. 1936 das Gesetz über die Pflicht- Haftpflichtversicherung für Kfz-Halter vor. 1937 waren schon 72% der Kraftfahrzeuge freiwillig versichert, die Haftpflichtschäden stiegen aber weiter an. 1939 trat das Gesetz in Kraft, zehn Jahre nach einer entsprechenden Regelung in Österreich. 1946 wurde M. in die Hauptverwaltung Straßen der Brit. Besatzungszone (seit 1947 der Bizone) nach Bielefeld berufen, 1949 nach der Gründung der Bundesrepublik in das Bundesverkehrsministerium, in dem er bis 1951 als Ministerialdirigent tätig war. M. ist der Begründer der Straßenverkehrs- Rechtswissenschaft in Deutschland. Es gelang ihm, eine Brücke zwischen Wissenschaft und Praxis zu schlagen und so für das neue Rechtsgebiet ein sicheres Fundament zu legen. Auszeichnungen Geh. Reg.rat. (1929); Gr. Bundesverdienstkreuz (1953). Werke Automobilgesetz, 1926-32; Kommentar z. Straßenverkehrsrecht, 1927, zuletzt 3 Bde., 21 1957; Kommentar z. Luftverkehrsgesetz, 1923, 2 1933 (mit R. Schleicher); Wünsche d. Automobilbesitzer an d. Gesetzgeber, in: Jb. d. Dt. Kraftfahr- u. Motorwesens 11, 1929, S. 59-68; Verkehrsunfälle in ihrer Beziehung z. Städte- u. Straßenbau, Diss. TH Berlin 1933; Die Entwicklung d. dt. Straßenverkehrsrechts, in: Zs. f. Verkehrssicherheit 1, 1952, S. 36-49; Zulässigkeit d. Parkens auf Gehwegen, in: Mitt. d. Jur. Zentrale d. ADAC v. 7.4.1952. Hrsg.: Verkehrsrechtl. Abhh. u. Entscheidungen, 1936-40. Literatur O. Bezold. in: Jur. Wschr. 1927, S. 2791; ebd. 1934, S. 2881; Betrachtungen z. dt. Straßenverkehr, Festgabe z. 70. Geb.tag, 1953; H. Booß, in: Dt. Autorecht 32, 1963, S. 229-31 (P); ebd. 34, 1965, S. 1 (P); ADAC-Motorwelt 1963, H. 8, S. 790 (P); ebd. 1965, H. 2, S. 18 (P). Autor Hans Christoph Graf von Seherr-Thoß Empfohlene Zitierweise

Seherr-Thoß, Hans Christoph Graf von, Müller, Fritz, in: Neue Deutsche Biographie 18 (1997), S. 384-385 [Onlinefassung]; URL: http://www.deutschebiographie.de/pnd133585298.html

Register Müller, Fritz Name: Müller, Fritz Lebensdaten: 1883 bis 1964 Beruf/Lebensstellung: Verkehrsjurist Konfession: evangelisch Autor NDB: Seherr-Thoß, Hans Christoph Graf von PND: 133585298 11. November 2014 Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften