Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Ähnliche Dokumente
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. Satzung (Gebührenordnung)

Beschlussvorlage. Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) Gemeindevorstand zugestimmt

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels

Gemeinde Seeheim-Jugenheim FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG. der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen

Gemeinde Schöffengrund GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Amöneburg

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG DER GEMEINDE LOHRA

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. I. Gebührenpflicht

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt. Satzung (Gebührenordnung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Homberg (Ohm)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Erlensee

Flörsheimer Ortsrecht 9b. Die Stadt informiert. Gebührenordnung. zur Friedhofsordnung der Stadt. Flörsheim am Main

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wehrheim

Amtliche Bekanntmachung. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshagen

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT GRIESHEIM

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Neckarsteinach

Stadt Wetter (Hessen)

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG. der Gemeinde Sinntal

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ortenberg

1 Gebührenerhebung 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3

Gebührenordnung. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG. der Stadt Königstein im Taunus

S T A D T F R I E D R I C H S D O R F

Gebührenordnung. Gebührenordnung

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Rosbach v.d.höhe

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Orb

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Reiskirchen

Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung. der Stadt Lorsch

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster

Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Großkrotzenburg

Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim

Gemeinde Hasselroth. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim

G E B Ü H R E N O R D N U N G. zur Friedhofsordnung der Stadt Frankenberg (Eder)

G E B Ü H R E N O R D N U N G

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Gemünden (Felda)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Wächtersbach

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. der Gemeinde Petersberg

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Söhrewald in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2016

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG (in der Fassung der V. Änderungssatzung vom )

Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz

GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

G E B Ü H R E N O R D N U N G. zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt. G e b ü h r e n o r d n u n g. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung

Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Langenselbold. I. Allgemeines

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster

G e b ü h r e n o r d n u n g z u r F r i e d h o f s s a t z u n g d e r S t a d t B a b e n h a u s e n

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Inhaltverzeichnis zur Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Camberg

Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen

Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach

DER MAGISTRAT DER STADT OBER-RAMSTADT

Gebührenordnung. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dautphetal. I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Stadt Stadtallendorf. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Stadtallendorf

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1. Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach.

G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R F R I E D H O F S S A T Z U N G D E R S T A D T R O D G A U

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

G e b ü h r e n o r d n u n g zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Lohfelden

hier abgedruckt in der Neufassung vom

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Edertal. Gebührenordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Viernheim

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Michelstadt

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Runkel (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen GEBÜHRENORDNUNG

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG. der Gemeinde HAINBURG

G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R F R I E D H O F S S A T Z U N G D E R S T A D T R O D G A U

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen

Transkript:

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBI. S. 167), der 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBI. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBL. S. 618) und des 47 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck vom 01. Januar 2019 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 13.12.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Schöneck folgende Satzung (Gebührenordnung zur Friedhofsordnung) beschlossen: I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck vom 01. Januar 2019 sowie damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller b) Bei Erstbestattung die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister, sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, in einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte, Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. von 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Schöneck gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 1

3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle Für die Benutzung der Trauerhalle bzw. der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 195,00 für jeden weiteren Tag 65,00 b) Für die Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen je angefangener Tag 196,00 c) Für die Benutzung der Trauerhalle 245,00 6 Bestattungsgebühren (1) Für die in Abs. 2 und 3 bestimmten Gebühren werden folgende Leistungen gewährt: a) Ausheben der Grabstelle b) Schließen des Grabes (2) Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben: a) Für Bestattungen eines Verstorbenen über 12. Lebensjahr 1. in einem Sargreihengrab / Erdrasengrab 935,00 2. in einem Sargfamiliengrab a) Erstbestattung 935,00 b) Zweitbestattung 1.115,00 2

b) Für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum 12. Lebensjahr in einem Sargreihengrab 560,00 c) Für die Beisetzung von Aschenresten in einem 1. Urnenreihengrab 185,00 2. Urnenfamiliengrab a) 1. Stelle 185,00 b) 2. Stelle 185,00 c) 3. Stelle 185,00 d) 4. Stelle 185,00 d) In einer Grabstätte für Erdbestattung, pro Bestattung 185,00 (3) Für die Bestattung einer Frühgeburt, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird 185,00 7 Umbettungsgebühren Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren folgende Tätigkeiten der Gemeinde Schöneck: (1) Umbettung einer Leiche a) nach einem anderen Friedhof, in eine 824,00 andere Stadt/Gemeinde b) innerhalb eines anderen Friedhofes der 824,00 Gemeinde Schöneck Für Aufwendungen der Friedhofsverwaltung werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. (2) Für die Umbettung einer Urne a) nach einem anderen Friedhof, in eine 315,00 andere Stadt/Gemeinde b) innerhalb des Friedhofes in vorhandene 629,00 Grabstätten c) nach einem anderen Friedhof, innerhalb 629,00 der Gemeinde Schöneck Versandkosten werden nach Aufwand berechnet. 3

8 Erwerb von Nutzungsrechten Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Erdbestattungsgräbern für 30 Jahre sowie Urnengräbern für 25 Jahre betragen: a) Für ein Reihengrab / Erdreihengrab im gärtnerbetreuten Grabfeld 2.045,00 Reihengrab im Rasen 2.845,00 b) Für ein Familiengrab 1. Stelle 1.565,00 2. Stelle 1.565,00 c) Für ein Urnenreihengrab 935,00 d) Für ein anonymes Urnengrab 955,00 e) Für ein Urnengrab im Rasen 1.475,00 f) Für ein Urnenfamiliengrab 1. Stelle 405,00 2. Stelle 405,00 3. Stelle 405,00 4. Stelle 405,00 g) Für ein Kindergrab bis zum 12. Lebensjahr 1.275,00 h) Für ein Urnengrab im gärtnerbetreuten Grabfeld 935,00 i) Für ein Urnenfamiliengrab im gärtnerbetreuten Grabfeld 1. Stelle 405,00 2. Stelle 405,00 3. Stelle 405,00 4. Stelle 405,00 j) Für ein Urnenfamiliengrab als Baumbestattung 1. Stelle 1.475,00 2. Stelle 405,00 3. Stelle 405,00 4. Stelle 405,00 4

9 Sonstige Gebühren (1) Für die Verlegung der Platten zwischen Grabstätten der besonderen Gestaltung werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab 315,00 b) Familiengrab 455,00 c) Urnenreihengrab 165,00 d) Urnenfamiliengrab 240,00 e) Kindergrab bis zum 12. Lebensjahr 245,00 10 Verwaltungsgebühren (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt, zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Genehmigung der Aufstellung eines Grabmales ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten 26,00 b) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 Friedhofsordnung) 1. einmalig 20,00 2. für die Dauer von 1 Jahr 60,00 3. für die Dauer von 5 Jahren 250,00 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 5

c) wer die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 11 Inkraftsetzung Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 21. Februar 2016 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Schöneck, den 19.12.2018 Der Gemeindevorstand Rück Bürgermeisterin 6