Satzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengängen 1)



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Transkript:

Satzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengängen 1) Vom 20. Februar 2006 Auf Grund von 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz -LHG-) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2005 (GBl. S. 706), 6 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629 ff.) und von 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff.), zuletzt geändert am 12. Mai 2005 (GBl. S. 404), hat der Senat der Universität Hohenheim gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 10 LHG am 8. Februar 2006 die nachfolgende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Die Universität Hohenheim vergibt in den Bachelorstudiengängen Wirtschaftswissenschaften mit ökonomischem Wahlprofil, Wirtschaftswissenschaften mit sozialökonomischem Profil, Wirtschaftswissenschaften mit agrarökonomischem Profil und Wirtschaftswissenschaften mit wirtschaftspädagogischem Profil 90 vom Hundert der Studienplätze an Studienbewerberinnen und -bewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang getroffen. 2 Fristen Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Universität Hohenheim eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3 Form des Antrags (1) Der Antrag ist auf dem von der Universität Hohenheim vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen: a) das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist, b) Nachweise über eine ggf. vorhandene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder außerschulische Leistungen wie z.b. Preise und Auszeichnungen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben. 1) Die Bezeichnung der Studiengänge erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg gemäß 30 Abs. 3 LHG

- 2-4 Auswahlkommission (1) Von der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus vier Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Zwei Mitglieder gehören zur Professorenschaft, zwei zum wissenschaftlichen Dienst der Fakultät. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bestimmt. (2) Eines der professoralen Mitglieder der Auswahlkommission führt den Vorsitz. Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig, sofern eines davon der Professorenschaft im Sinne von Absatz 1 angehört. (3) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrungen und formuliert Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. (4) Die Mitglieder des Fakultätsrates haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht. 5 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (4) Im übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Hohenheim unberührt. 6 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß 7 zu bildenden Rangliste nach den in 6 Absatz 2 und 3 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens ist die Durchschnittsnote der HZB als schulische Leistung zu berücksichtigen. (3) Zusätzlich wird die Auswahl nach folgenden außerschulischen Leistungen getroffen: a) abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der über die Eignung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften besonderen Aufschluss gibt gemäß Anlage 1,

- 3 - b) geleistete Praktika oder sonstige Tätigkeiten in einem Ausbildungsberuf, die über die Eignung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften besonderen Aufschluss geben gemäß Anlage 1 c) besondere Leistungen wie z.b. Preise und Auszeichnungen, die über die Eignung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften besonderen Aufschluss geben. Eine im Ausland erworbene Berufsausbildung oder Berufspraxis kann bei nachgewiesener Gleichwertigkeit zu einem Beruf gemäß der Anlage 1 entsprechend berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für eine im Inland erworbene Berufsausbildung, die nicht in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt ist. Die Anlage wird in diesem Fall entsprechend fortgeschrieben. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung nach Satz 2 und 3 trifft die Auswahlkommission. 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Die Auswahl erfolgt mittels einer Punktzahl, in die folgende schulische und außerschulische Leistungen eingehen: 1. Schulische Leistung: die als Gesamtpunktzahl bei einer erreichbaren Höchstpunktzahl von 840 in der HZB ausgewiesene Summe der erreichten Punkte. Wenn die Leistungen der HZB in der 15-Punkte-Notenskala bewertet wurden und eine erreichte Gesamtpunktzahl angegeben ist, aber die maximal erreichbare Punktzahl nicht 840 beträgt, wird die erreichte Gesamtpunktzahl durch die angegebene Maximalpunktzahl dividiert und mit 840 multipliziert. In allen anderen Fällen wird die nach der von 1 bis 6 reichenden Schulnotenskala gemessene Durchschnittsnote N zugrunde gelegt und in die Gesamtpunktzahl P nach folgender Formel umgerechnet P = 952 168 N, wobei Dezimalen unberücksichtigt bleiben. Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. 2. Außerschulische Leistungen: eine Punktzahl für besondere studiengangbezogene Zusatzqualifikationen, wobei gezählt werden: a) für eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem der Ausbildungsberufe gemäß Anlage 1: 40 Punkte, b) für mindestens dreimonatige Praktika oder sonstige Tätigkeiten in einem der Ausbildungsberufe gemäß Anlage 1: 20 Punkte. Insgesamt werden aus 2 a) und b) höchstens 40 Punkte berücksichtigt. c) für besondere außerschulische Leistungen, wie z.b. Preise und Auszeichnungen, die über die Eignung für die wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengänge besonderen Aufschluss geben, zusätzlich maximal 30 Punkte. Die maximale Punktzahl wird in der Regel nur für mehrfache Qualifikationen oder für Höchstpreise nationaler oder internationaler Wettbewerbe vergeben.

- 4 - (2) Die Punktzahlen nach Absatz 1 werden addiert. Auf der Grundlage der so ermittelten Ergebnispunktzahl wird unter allen einbezogenen Bewerbungen eine Rangliste erstellt. (3) Bei Ranggleichheit gilt 16 HVVO. 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Hohenheim in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2006/2007. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen vom 14. Februar 2003, veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim Nr. 478 vom 27. Februar 2003, außer Kraft. Hohenheim, den 20. Februar 2006 gez. Liebig Professor Dr. Hans-Peter Liebig Rektor

- 5 - Anlage 1: Anlage (relevante wirtschaftsbezogene Ausbildungsberufe gem. 6 und 7) - Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung (einfacher, mittlerer Dienst) - Bankkaufmann/ -frau - Buchhändler/in - Bürokaufmann/ -frau - Datenverarbeitungskaufmann/ -frau - Drogist/in - Fachangestellter/ Fachangestellte für Arbeitsförderung - Fachangestellter/ Fachangestellte für Bürokommunikation - Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk - Hotelfachmann/ -frau - Industriekaufmann/ -frau - Justizangestellter/ Justizangestellte - Kaufmann/ -frau für Bürokommunikation - Kaufmann/ -frau im Einzelhandel - Kaufmann/ -frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr - Kaufmann/ -frau im Groß- und Außenhandel - Kaufmann/ -frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft - Kaufmanngehilfe/in im Hotel und Gaststättengewerbe - Luftverkehrskaufmann/ -frau - Musikalienhändler/in - Notarfachangestellter/ Notarfachangestellte - Patentanwaltsfachangestellter/ Patentanwaltsfachangestellte - Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/ Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte - Postverkehrskaufmann/ -frau - Rechtsanwaltsfachangestellter/ Rechtsanwaltsfachangestellte - Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte - Reiseverkehrskaufmann/ -frau - Restaurantfachmann/ -frau - Schifffahrtskaufmann/ -frau - Seegüterkontrolleur/in - Speditionskaufmann/ -frau - Steuerfachangestellter/ Steuerfachangestellte - Verkäufer/ Verkäuferin - Verlagskaufmann/ -frau - Versicherungskaufmann/ -frau - Verwaltungsfachangestellter/ Verwaltungsfachangestellte - Werbekaufmann/ -frau