ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.

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Gemeinde Klausdorf S A T Z U N G über die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet Klausdorf Stellplatzsatzung vom 31.08.2006 1 Geltungsbereich 1) Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Klausdorf. 2) Die Satzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. Die Erweiterung vorhandener baulicher oder anderer Anlagen steht dabei der Errichtung gleich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze 1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze gemäß Anlage 1 (Richtlinie) dieser Satzung hergestellt werden. Diese müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertig gestellt sein. 2) Bei Nutzungsarten, die in Anlage 1 dieser Satzung nicht genannt sind, jedoch mit einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. 3) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. 4) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist, kann eine zusätzliche Anzahl von Stellplätzen für Autobusse oder Motorräder verlangt werden. 5) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der Errichtung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen ein Zu und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. 3 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen 1. Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche zu bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277 1:198706 zu ermitteln. Für die Berechnung der Wohnfläche gilt 2 der VO zur Berechnung der Wohnfläche vom 25.11.2003 (BGBL. I S. 2346). 2. Bei baulichen und sonstigen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf Für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Es muss rechtlich gesichert sein, dass eine Mehrfachnutzung sich zeitlich nicht überschneidet. Bei einer zeitlich gestaffelten Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend.

4 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Nutzungsänderung baulicher und sonstiger Anlagen 1. Bei einer Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln. 2. Der Bestand an tatsächlich vorhandenen Stellplätzen wird angerechnet. 5 Zulassung einer Abweichung von den Richtzahlen; Minderung des Stellplatzbedarfs 1. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann im Einzelfall verringert werden, wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe dies erfordern oder zulassen. 2. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann um maximal 20 % verringert werden, wenn das Vorhaben in nicht mehr als 300 m fußläufiger Entfernung von den Haltestellen regelmäßig verkehrender öffentlicher Personennahverkehrsmittel entfernt ist. Regelmäßig verkehrt ein Personennahverkehrsmittel, wenn es in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr in einer Taktfolge von maximal 20 Minuten verkehrt. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen aufzurunden. 6 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig im Sinne des 84 Abs. 1 Nr. 1 LBauO MV handelt, wer entgegen : a) 2 Abs.1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplatz oder Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben b) 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen und sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach Abs. 3 mit einer Geldbuße geahndet werden. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1 (Richtlinie) zur Stellplatzsatzung Stellplatzverzeichnis Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze 1 Wohngebäude davon Anteil für in v.h. 1.1 Einfamilienhäuser 1 bis 2 je Wohnung 1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige 1 bis 1,5 je Wohnung 10 Gebäude mit Wohnungen 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 je Wohnung 20 1.4 Wochenend und Ferienhäuser 1 je Wohnung 1.5 Kinder und Jugendwohnheime 1 je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 1.6 Studentenwohnheime 1 je 2 bis 3 Betten 10 1.7 Schwesternwohnheime 1 je 3 bis 5 Betten, jedoch 10 1.8 Arbeitnehmerwohnheime 1 je 2 bis 4 Betten, jedoch 20 1.9 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 8 bis 15 Betten, jedoch 2 Gebäude mit Büro, Verwaltungs und Praxisräumen 2.1 Büro und Verwaltungsräume allgemein 1 je 30 bis 40 m² Nutzfläche 20 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter, Abfertigungs oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) 3 Verkaufsstätten 1 je 20 bis 30 m² Nutzfläche, jedoch 3. Läden, Geschäftshäuser 1 je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 je Laden 3.2 Geschäftshäuser mit geringem 1 je 50 m² Verkaufsnutzfläche Besucherverkehr 3.3 Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (wie Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (wie Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 je 10 bis 20 m² Verkaufsnutzfläche 90 1 je 5 Sitzplätze 90 1 je 5 bis 10 Sitzplätze 90 4.3 Gemeindekirchen 1 je 20 bis 30 Sitzplätze 90 4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 je 10 bis 20 Sitzplätze 90

5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne (wie Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit n 5.3 Spiel und Sporthallen ohne 5.4 Spiel und Sporthallen mit n 1 je 250 m² Sportfläche 1 je 250 m² Sportfläche, 1 je 50 m² Hallenfläche 1 je 50 m² Hallenfläche, 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 200 bis 300 m² Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne 1 je 5 bis 10 Kleiderablagen 5.7 Hallenbäder mit n 1 je 5 bis 10 Kleiderablagen, 5.8 Tennisplätze ohne 4 je Spielfeld 5.9 Tennisplätze mit n 4 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 10 bis 15 5.10 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage 5.11 Kegel, Bowlingbahnen 4 je Bahn 5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je 2 bis 5 Liegeplätze 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 je 8 bis 12 Sitzplätze 6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 je 4 bis 8 Sitzplätze 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 je 2 bis 6 Betten, für dazugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nummer 6.1oder 6.2 6.4 Jugendherbergen 1 je 10 Betten 7 Krankeneinrichtungen 7.1 Universitätskliniken 1 je 2 bis 3 Betten 50 7.2 Krankenhäuser von überörtlicher 1 je 3 bis 4 Betten 60 Bedeutung (wie Schwerpunktkrankenhäuser, Privatkliniken) 7.3 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 je 4 bis 6 Betten 60 7.4 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für 1 je 2 bis 4 Betten 25 langfristig Kranke 7.5 Altenpflegeheime 1 je 6 bis 10 Betten

8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 je 30 Schüler 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, 1 je 25 Schüler, zusätzlich 1 je Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 bis 10 Schüler über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 je 15 Schüler 8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 je 2 bis 4 Studierende 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und 1 je 20 bis 30 Kinder, jedoch dergleichen mindestens 2 8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 je 15 9 Gewerbliche Anlagen 1030 9.1 Handwerks und Industriebetriebe 1 je 50 bis 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte* ) 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs 1 je 80 bis 100 m² Nutzfläche und Verkaufsplätze oder je 3 Beschäftigte* ) 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 4 bis 6 je Wartungs oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 2 bis 4 je Pflegeplatz 9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 je Waschstraße 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 je 2 000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 10.3 Spiel und Automatenhallen 1 je 20 m² Spielhallenfläche, mindestens jedoch 3 Bekanntmachung: 01.09.2006 16.09.2006