Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Erlensee

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Transkript:

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Erlensee Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2014 (GVBl. I S. 158,188), der 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBI. I. S. 134) und des 39 der Friedhofsordnung der Stadt Erlensee vom 24.Januar.2013 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 23.07.2015 für die Friedhöfe der Stadt Erlensee folgende beschlossen: Gebührenordnung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Erlensee vom 24.Januar 2013, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a. Die Antragstellerin oder der Antragsteller b. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. Stand: Juli 2015 1

c. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d. Diejenigen Personen, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten 5 Gebühren für die Benutzung der Kühlzellen und der Trauerhalle (1) Für die Benutzung der Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben: a. Aufbewahrung einer Leiche bis zu vier Tagen 106,00 Für jeden weiteren Tag 26,50 (2) Für die Durchführung von Trauerfeiern einschließlich Reinigung nach Beendigung der Trauerfeier werden folgende Gebühren erhoben 241,00 6 Bestattungsgebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben: a. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5.Lebensjahr 2 Stand: Juli 2015

1) in einem Reihengrab 690,00 in einer Rasenreihengrabstätte 690,00 2) in einer Wahlgrabstätte 2.1) Erstbestattung 690,00 2.2) Zweitbestattung 790,00 b. Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 1) in einer Reihengrabstätte 345,00 2) in einer Wahlgrabstätte 2.1)Erstbestattung 345,00 2.2)Zweitbestattung 445,00 (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a)in einer Urnenwahlgrabstätte 140,00 b)in einer Grabstätte für Erdbestattung 140,00 c)in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 140,00 d)in einer Rasenurnenwahlgrabstätte 140,00 (3) Bei der Beisetzungen von Aschenreste in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 70,00 (4) Bei der Beisetzung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und einer nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines eines Arztes oder einer Hebamme dem Friedhof zugeführt wird (ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grabe besteht in diesem Fall nicht), werden folgende Gebühren erhoben: 80,00 7 Umbettungsgebühren (1) Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt: Öffnen, Herausnehmen der Urne, Schließen des Grabes. Für die Umbettung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben: a) innerhalb der Stadt 280,00 Stand: Juli 2015 3

b) in eine andere Stadt/Gemeinde 140,00 c) innerhalb der Urnenwand 140,00 d) aus einer Urnenwand in ein Erdurnenwahlgrab 210,00 8 Pflegekosten für Rasengräber (1) Für die Pflege einer Rasengrabstätte, für die Dauer von 30 Jahren, werden folgende Gebühren erhoben: a. Rasenreihengrab 921,00 b. Rasenurnenwahlgrabstätte 921,00 (2) Für die Verlängerung der Pflege einer Rasenurnenwahlgrabstätte über die Nutzungsdauer bzw. Ruhefrist von 30 Jahren hinaus, werden für jedes weitere Jahr Pflegegebühren erhoben. 30,70 9 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 789,50 b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre 1.579,00 c) Rasenreihengrabstätte 1.579,00 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) 2-stellige Wahlgrabstätte 2.560,00 (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und anlagen werden je Grabstätte folgende Gebühren erhoben: a) 2-stelliges Urnenwahlgrab 899,00 b) 4-stelliges Urnenwahlgrab 1.357,00 (3) Für die Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechts ( 21 Abs. 1 und Abs. 2 und 24, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) bei Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr 85,33 b) bei 2-stelligen Urnenwahlgräber je Grabstätte und Jahr 29,97 c) bei 4-stelligen Urnenwahlgräber je Grabstätte und Jahr 45,22 4 Stand: Juli 2015

11 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten (1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen 899,00 Urnenkammer zur Aufnahme von 4 Urnen 1.357,00 b) 2-stelliges Rasenurnenwahlgrab 899,00 c) Beisetzungsstelle in einem anonymen Urnengrab 450,00 Die Nutzungsgebühren für eine anonyme Beisetzung umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Rasenpflege. (2) Für die Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand und in einem Rasenurnenwahlgrab werden folgende Gebühren erhoben: a) Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen je Grabstätte und Jahr 29,97 b) Urnenkammer zur Aufnahme von 4 Urnen je Grabstätte und Jahr 45,22 c) 2-stelliges Urnenrasenwahlgrab je Grabstätte und Jahr 29,97 12 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben: a) Wahlgrabstätte 337,00 b) Reihengrabstätte 169,00 c) 4-stellige Urnenwahlgrabstätte 84,00 d) 2-stellige Urnenwahlgrabstätte 42,00 13 Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung) 1) einmalig 15,00 2) für die Dauer von einem Jahr 51,00 Stand: Juli 2015 5

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Einrichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstige Grabausstattung( 32 der Friedhofsordnung) 70,00 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Für die Gestellung von Sargträgern/Urnenträgern pro Person 31,00 (6) Für die Urnenwandgrabplatten werden die jeweiligen anfallenden Kosten laut Rechnung berechnet. 14 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 24.01.2013 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: 63526 Erlensee, 23. Juli 2015 Stefan Erb Bürgermeister 6 Stand: Juli 2015