Begünstigt sind nur die im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.

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Transkript:

Steuerberater Jutta Wimmer Steuerberaterin Prof. Dr. Peter Schlieper Steuerberater Schustergasse 2a 86609 Donauwörth Tel. 0906 / 29 99 44-0 Fax 0906 / 29 99 44-50 info@wimmer-schlieper.de www.wimmer-schlieper.de Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen - mit den wichtigen Änderungen ab dem Jahr 2009 - Sehr geehrte Damen und Herren, Handwerkerleistungen, die in einem privaten Haushalt erbracht werden, werden steuerlich gefördert. Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen führen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 %, maximal 600 (ab 2009: maximal 1.200) jährlich. Diese Steuerermäßigung kann zusätzlich zu Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, in Anspruch genommen werden. Informieren Sie sich hierzu bitte auch durch unser Infoblatt Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. Dabei muss es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum handeln. Die Ermäßigung wird auch bei eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen gewährt. Begünstigt sind nur die im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Die Erhöhung des Höchstbetrages von 600 auf 1.200 wird für Handwerkerleistungen gewährt, die nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Unser Infoblatt informiert Sie über die Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Mit der anhängenden Check-Liste können Sie die für die Steuerermäßigung erforderlichen Unterlagen zusammenstellen. 1. Beispielhafte Aufzählung Die Steuerermäßigung gilt für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem privaten Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Steuerberater Seite 2 von 7 Unter die Handwerkerleistungen können z. B. fallen: Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä Arbeiten an Innen- und Außenwänden Austausch von Fenstern Erneuerung eines Parkettbodens Erneuerung eines Teppichbodens Fällen von Bäumen Fassadenanstrich Fliesenlegerarbeiten Gebühr für den Kaminkehrer (Schornsteinfeger) Heizungserneuerung Heizung kehren Kontrolle von Blitzschutzanlagen Kundendienst Heizung Kundendienst Lüftungsanlage Maßnahmen der Gartengestaltung Modernisierung des Badezimmers Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück Reparatur der Elektro- und Wasserinstallation, Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen Reparatur und Wartung der Heizungsanlage Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen Reparatur von Rasenmähern Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Reparatur von Fernsehanschlüssen Reparatur von Stromanschlüssen Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und rohren Umgestaltung des Gartens bzw. Neuanlage des Gartens Verputzarbeiten der Innenwände

Steuerberater Seite 3 von 7 2. Aufwendungen dürfen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Kinderbetreuungskosten oder außergewöhnliche Belastungen sein. Die Steuerermäßigung ist für Aufwendungen ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten, Kinderbetreuungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen gehören. Gemischte Aufwendungen (z. B. Dacherneuerung bei einem Einfamilienhaus, in dem sich eine Arztpraxis befindet) sind unter Berücksichtigung des Nutzungsanteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Räumlichkeiten zur gesamten Nutzfläche aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unter das Abzugsverbot fallen. 3. Gebäudesanierungsprogramm Wird eine Modernisierungsmaßnahme nach dem CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert, so steht für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nicht zu. Eine doppelte Förderung ist somit ausgeschlossen. 4. Begünstigte Aufwendungen Nach 35a Abs. 3 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. 5. Nicht begünstigt sind Neubaumaßnahmen Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. 6. Maximale Steuerermäßigung Die maximale Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, höchstens jedoch 600, ab 2009: höchstens 1.200. Beispiel: Ein Schreiner tauscht die Fensterbänke in der Wohnung aus. Die Rechnung beläuft sich auf 3.000 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ( 570). Darin enthalten sind Arbeitskosten in Höhe von 1.000. Die Steuerermäßigung errechnet sich wie folgt: 1.000 zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer ( 190) = 1.190. 1.190 x 20 % Förderung = 238 Steuerermäßigung. 7. Wer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen? Die Steuerermäßigung steht all denen zu, die eine Handwerkerleistung in einem privaten Haushalt beziehen. So z. B. in der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus,

Steuerberater Seite 4 von 7 bei einer Nutzung einer Eigentumswohnung als Eigentümer, bei einer Nutzung einer Wohnung als Mieter, bei einer Nutzung einer Wohnung als Nutzungsberechtigter, bei Unterbringung in einem Heim, in einer an ein Kind i. S. v. 32 EStG zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Wohnung. 8. Wohnungseigentümergemeinschaften Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Folgendes: Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde. Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. 9. Mieter Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. 10. Voraussetzungen Die Steuerermäßigung kann nur gewährt werden, wenn der Auftraggeber eine Rechnung des Handwerkers über die erbrachte Dienstleistung erhalten hat und die Zahlung der Rechnung auf das Konto des Handwerkers erfolgt. Bei einer Barzahlung der Rechnung ist die Steuerermäßigung somit nicht möglich. 11. Anforderung an Handwerkerrechnung Häufig werden zwischen Handwerkern und Kunden vereinbarte Fest- oder Einheitspreise zugrunde gelegt. In diesem Preis enthalten sind sowohl Material als auch Arbeitsleistungen, ohne dass diese Positionen getrennt aufgeführt werden.

Steuerberater Seite 5 von 7 Beispiel: Der Kunde wünscht die Erneuerung der Bodenfliesen in seiner Küche. Das Angebot sieht unter Berücksichtigung des Materialpreises der vom Kunden ausgesuchten Fliesen, der benötigten Zusatzmaterialien (z. B. Fliesenkleber) und der Größe und Schwierigkeit der zu verlegenden Fläche einen Einheitspreis von 40 / qm vor. Im Einheitspreis enthalten sind auch die An- und Abfahrt, erforderlicher Maschineneinsatz, Lohn und Gewinnzuschlag. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller lässt die Finanzverwaltung zu. Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des 35a EStG erfüllt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist nicht erforderlich. Hinweis: Bitten Sie deshalb den Handwerker um eine Rechnung, bei der kein Festpreis, sondern Material- und Arbeitskosten gesondert ausgewiesen werden oder bei der eine Angabe über die prozentuale Aufteilung des Festpreises in Arbeits- bzw. Materialkosten gemacht wird. 12. Bargeschäfte Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt.

Steuerberater Seite 6 von 7 Checkliste Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen Sachverhalt Ja Nein Rechnung vom Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens Bezahlt am Brutto- Betrag 20 % Arbeiten an Innen- und Außenwänden Badezimmer modernisieren Bäume fällen Beseitigung kleiner Schäden Blitzschutzanlage kontrollieren Bodenbeläge auswechseln Dacharbeiten Einbau von Badarmaturen o. Ä. Elektrikerarbeiten Elektroinstallation reparieren Fassadenanstrich Fassadenarbeiten Fenster austauschen Fenstergriffe erneuern Fernseher reparieren Fliesenlegerarbeiten Garagenzufahrt neu pflastern Garten- und Wegebauarbeiten Heizkörper streichen Heizung kehren Heizungsanlage reparieren Heizungserneuerung Kaminkehrergebühr (Schornsteinfeger) Kundendienst Heizung Kundendienst Lüftungsanlage Malerarbeiten, außen Malerarbeiten, innen Maßnahmen der Gartengestaltung Maurerarbeiten Parkettboden erneuern Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück Rasen neu anlegen

Steuerberater Seite 7 von 7 Sachverhalt Ja Nein Rechnung vom Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) Bezahlt am Brutto- Betrag 20 % Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen Reparatur und Wartung der Heizungsanlage Reparatur von Fernsehanschlüssen Reparatur von Stromanschlüssen Sanitärinstallation reparieren Tapezierarbeiten Teppichboden erneuern Trockenbauarbeiten Türen austauschen Türgriffe erneuern Umgestaltung des Gartens bzw. Neuanlage des Gartens Verputzarbeiten der Innenwände