Förderung von haushaltsnahen Beschäftigungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
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- Holger Eberhardt
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1 Infothek Förderung von haushaltsnahen Beschäftigungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Stand: 01/2016 Autoren Arnold Klumpp Steuerberater Partner, Geschäftsführer Philipp Glatz Steuerfachangestellter DH-Student
2 Durch die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung von Steuerermäßigungen profitieren. Die steuerliche Förderung umfasst dabei die Lohnkosten für die ausgeführten Arbeiten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten hingegen werden nicht berücksichtigt. Wofür gilt der Steuerbonus? 1. Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt 2. Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen 3. Handwerkerleistungen Diese drei Kategorien erläutern wir Ihnen im Folgenden anhand von Beispielen. 1. Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt Bei geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigungen handelt es sich um Beschäftigungen, die mit einem Monatslohn von bis zu 450,00 (Minijob) entlohnt werden und die im Haushalt eines Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Diese Beschäftigten sind für die Gewährung dieser Vergünstigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Auf die zu zahlende Einkommensteuer können 20 % der gezahlten Lohnaufwendungen zzgl. Umlagen (2 % Pauschalsteuer, 5 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und 5 % zur Rentenversicherung) an die Knappschaft Bahn-See, jährlich jedoch höchstens 510,00, angerechnet werden. Beispiel: Max Mustermann zahlt einer Putzhilfe in seinem Privathaushalt im Jahr 2015 monatlich 350,00. Berechnung der Steuerbegünstigung: Lohnaufwand (12 x 350,00 ) 4.200,00 Umlagen (12 % von 4.200,00 ) 504,00 Aufwendungen für die Haushaltshilfe 4.704,00 Steuerermäßigung (20 % von 4.704,00 ) 940,80 510,00 Da 940,80 den jährlichen Höchstbetrag von 510,00 überschreiten, wirkt sich lediglich die Obergrenze von 510,00 steuermindernd aus. Seite 2
3 Was fällt beispielsweise unter haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt? Haushaltshilfe ( Putzen, Bügeln, Nähen, Waschen, Kochen usw.) Pflege und Betreuungsleistungen Straßenreinigung und Winterdienst Gärtner Ausgaben für Hausmeister weitere Beispiele hierzu finden Sie im BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 in der Anlage Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen Der Unterschied zu der in Punkt 1 beschriebenen Förderung liegt darin, dass in dieser Kategorie die begünstigte Tätigkeit entweder lohnsteuerpflichtig abgerechnet wird, d. h. man beschäftigt einen Angestellten, oder dass die Tätigkeit an einen externen Dienstleister, wie z. B. einen Gärtnerbetrieb, vergeben wird. Steuerlich gefördert werden 20 % der Aufwendungen (max ,00 ), somit höchstens 4.000,00 jährlich. Beispiel: Max Mustermann beschäftigt im Jahr 2015 einen Gärtner in seinem Privathaushalt für 1.200,00 monatlich auf Lohnsteuerkarte. Berechnung der Steuerbegünstigung: Lohnaufwand (12 x 1.200,00 ) ,00 Arbeitgeberanteil am 2.775,60 Gesamtsozialversicherungsbeitrag ca. (19,275 %) Aufwendungen für den Gärtner ,60 Steuerermäßigung (20 % von ,60 ) 3.435,12 Es erfolgt eine Steuerermäßigung in Höhe von 3.435,12 im Jahr Herr Mustermann hat seinen Höchstbetrag (4.000,00 ) noch nicht ausgeschöpft. Er könnte noch weitere Aufwendungen steuerlich geltend machen. Seite 3
4 Was fällt beispielsweise unter haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen im Privathaushalt? Haushaltshilfe ( Putzen, Bügeln, Nähen, Waschen, Kochen usw.) Pflege und Betreuungsleistungen Straßenreinigung und Winterdienst Gärtner Umzugshelfer Ausgaben für Hausmeister Montageleistungen weitere Beispiele hierzu finden Sie im BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 in der Anlage Handwerkerleistungen Steuerlich begünstigt sind alle Handwerkerleistungen, die im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt anfallen. Hierbei wirken sich 20 % der Kosten (max ,00 ) für den Lohnaufwand, Fahrt- sowie Maschinenkosten steuermindernd aus, jedoch ist der begünstigte Höchstbetrag (ab ) auf 1.200,00 festgesetzt. Handwerkerleistungen können auch von Eigentümern einer Eigentumswohnung oder auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dazu müssen in der Hausgeldabrechnung/Nebenkostenabrechnung die entsprechenden Aufwendungen ausgewiesen und den einzelnen Wohnungsparteien zugeordnet sein. Sofern öffentliche Gelder, beispielsweise KfW, zur Förderung energieeffizienter Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, z. B. für eine energieeffizientere Heizungsanlage, so ist die Steuerermäßigung für diese Maßnahme nicht möglich. Unsere Empfehlung: Ziehen Sie so schnell wie möglich in Ihr neues Heim ein. Alle danach in Auftrag gegebenen Handwerkerleistungen sind nun steuerlich abzugsfähig, da nach Einzug ein Haushalt vorliegt. Somit ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoll, eine Garage, Terrasse oder einen Gartenzaun erst nach Einzug in das neue Heim anzubauen. Beispiel: Max Mustermann lässt im Jahr 2015 die Fenster seines Hauses austauschen. Der in der Rechnung ausgewiesene Lohnanteil beträgt a) 2.000,00 b) 6.000,00 c) 8.000,00 Seite 4
5 Die Rechnung wurde im Jahr 2015 über das Bankkonto des Leistungserbringers beglichen. Zu a): 2.000,00 x 20 % = 400,00 Die Maßnahme wirkt sich um 400,00 steuermindernd aus. Zu b): 6.000,00 x 20 % = 1.200,00 Die Maßnahme wirkt sich um 1.200,00 steuermindernd aus, der Höchstbetrag wird voll ausgeschöpft. Zu c): 8.000,00 x 20 % = 1.600,00 Die Maßnahme wirkt sich lediglich um 1200,00 steuermindernd aus, da Handwerkerleistungen nur bis 1200,00 geltend gemacht werden dürfen. Was fällt beispielsweise unter Handwerkerleistungen? Malerarbeiten wie Streichen oder Tapezieren Austausch von Fenstern oder Türen Arbeiten an der Fassade des Hauses Kundendienstleistungen an elektrischen Geräten wie Waschmaschine, Fernseher oder Telefon Kundendienstleistungen an der Heizungsanlage Austausch der Heizungsanlage oder von Heizkörpern Kaminkehrer Kehrgebühr Austausch von Dachziegeln Hof pflastern Arbeiten am Balkongeländer weitere Beispiele hierzu finden Sie im BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 in der Anlage 1. Nachweiserfordernisse für alle begünstigten Leistungen: Sie haben eine Rechnung erhalten Auf der Rechnung ist Arbeitslohn ausgewiesen Sie haben die Rechnung über das Bankkonto des Leistungserbringers beglichen WICHTIG: Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen werden nicht begünstigt. Die Aufwendungen wurden nicht bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt Seite 5
6 Haben Sie spezielle Fragen zu diesem Thema, die Ihnen im Vorherigen nicht klar beantwortet wurden? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihre Ansprechpartner: Helmut Herrmann Steuerberater Tel.: / Georg Weiß Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater g.weiss@melzer-kollegen.de Tel.: / Philipp Glatz Steuerfachangestellter, DH-Student p.glatz@melzer-kollegen.de Tel.: / Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Seite 6
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