Bearbeiter Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Datum Frau Rolle RO/SK Informationsbrief. zum 1. Juli Inhalt
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1 Doris Rolle Steuerberaterin Fischach Kohlbergstraße 22 Kohlbergstraße Fischach Telefon / Telefax / Bankverbindung: Raiffeisenbank Fischach (BLZ ) Kto Kreissparkasse Augsburg (BLZ ) Kto info@stbrolle.de Internet: Bearbeiter Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Datum Frau Rolle RO/SK Informationsbrief zum 1. Juli 2006 Inhalt 1. Allgemeines 7. Gesetzliche Verpflegungspauschalen 2. Erhöhung der Pauschalabgaben für Minijobs 8. Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen a) Anhebung der Pauschalabgaben ab a) Austausch einer Heizungsanlage in 2005 b) Rentenaufstockung b) Anstrich einer Außenfassade in 2005 c) Beitragsnachweisverfahren c) Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand ab 2006 d) Gleitzone 9. Benzingutscheine 3. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge 10. Private Telefon-Nutzung durch Einzelunternehmer 4. Abrechnung der Beiträge zur Sozial- 11. Weitere Informationen versicherung soll vereinfacht werden 5. Planung der Unternehmenssteuerreform 6. Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung 1. Allgemeines Vor Beginn der Urlaubszeit möchten wir Sie wieder über wichtige Themen informieren. Der vorliegende Informationsbrief behandelt vor allem interessante Punkte aus dem Steuer- und Sozialrecht. 2. Erhöhung der Pauschalabgaben für Minijobs a) Anhebung der Pauschalabgaben ab Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 werden die Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ab dem 1. Juli 2006 von 25 auf 30 Prozent erhöht. Dabei wird der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von bisher 11 auf 13 % und der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von bisher 12 auf 15 % angehoben. Der einheitliche Pauschsteuersatz bleibt mit 2 % unverändert.
2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten sind von der Erhöhung der Pauschalbeiträge nicht betroffen. b) Rentenaufstockung Die Erhöhung des Pauschalbeitrages zur Rentenversicherung auf 15 Prozent bewirkt, dass Arbeitnehmer, die vollwertige Rentenansprüche erwerben möchten und deshalb auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten, ab dem 1. Juli anstelle des bisherigen Eigenanteils von 7,5 Prozent nur noch 4,5 Prozent des Arbeitsentgelts aufwenden müssen. c) Beitragsnachweisverfahren Bei der Übermittlung und Zahlung der Pauschalbeiträge ab dem Beitragsmonat Juli 2006 ist folgendes zu beachten: - Nachdem die Pauschalabgaben angehoben worden sind, ist es erforderlich, für den Monat Juli 2006 neue Beitragsnachweise maschinell zu übermitteln. - Wurde von der Übergangsregelung nach 119 Absatz 2 SGB IV (Zahlung des Januarbeitrags in sechs Raten) Gebrauch gemacht, so gelten für das im Monat Juli 2006 zu zahlende letzte Sechstel des Beitragsmonats Januar 2006 die bis zum 30. Juni 2006 gültigen und nicht die zum 1. Juli 2006 geänderten Beitragssätze. - Liegt der Minijob-Zentrale ein Dauerbeitragsnachweis vor, in dem die Beitragsanteile aus der Übergangsregelung (ein Sechstel des Beitragsmonats Januar 2006) enthalten sind, ist aufgrund der Anhebung der Pauschalabgaben für den Monat Juli 2006 ein "Einzel- Nachweis" zuzüglich des Beitragsanteils der Sechstelregelung zu übermitteln. Ab dem Beitragsmonat August 2006 kann dann ein neuer Dauerbeitragsnachweis (unter Berücksichtigung der neuen Beitragssätze für Pauschalabgaben) übermittelt werden. d) Gleitzone Bitte beachten Sie, dass durch die gesetzliche Neuregelung sich auch in der Gleitzone Änderungen ab ergeben. Dadurch verändern sich die Arbeitnehmer-Anteile. 3. Sonn-, Feiertrag- und Nachtzuschläge Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird ab dem 1. Juli 2006auf einen Grundlohn von 25 Euro die Stunde begrenzt. 4. Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung soll vereinfacht werden Hierzu teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Pressemitteilung vom folgendes mit: Die Bundesregierung hat bei der Amtsübernahme zugesagt, dass so genannte Ein-Euro-Jobs künftig keine Auswirkungen auf die Höhe der Rentenanpassungen haben sollen. Maßgebend für die Rentenanpassungen ist grundsätzlich die Entwicklung der Pro-Kopf-Löhne nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR), die durch das Statistische Bundesamt festgestellt wird. Da Ein-Euro-Jobs nur mit sehr geringen Entgelten in die Berechnung eingehen, wirken sie dämpfend auf die Lohnentwicklung und damit auch auf die Rentenanpassung. Um diesen Effekt künftig zu vermeiden, beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Änderung, mit der sichergestellt wird, dass die statistische Erfassung der Ein-Euro- Jobs im Rahmen der VGR sich nicht auf die Höhe der Rentenanpassungen auswirken kann. Die Seite 2
3 Regelung wird für Rentenanpassungen ab 2007 gelten. Im Jahr 2006 war eine verzerrende Wirkung von Ein-Euro-Jobs durch das am 6. April vom Deutschen Bundestag beschlossene "Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli ausgeschlossen worden. Das Gesetz wird zügig vorbereitet. Im Rahmen dieses Gesetzes will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung vereinfachen. Durch eine gesetzliche Klarstellung sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, für die Zahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld des laufenden Monats auf das Rechnungsergebnis des Vormonats abstellen zu können. Dies wirkt sich für Unternehmen positiv aus, die bisher bei der neuen Regelung zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zum Monatsende zusätzlichen Aufwand haben, weil sich bei ihnen durch häufigen Wechsel ihrer Mitarbeiter oder durch Schwankungen bei den erzielten Entgelten beinahe monatlich Änderungen in der Abrechnung ergeben. Diese Klarstellung durch den Gesetzgeber ist erforderlich geworden, weil die Spitzenverbände der Sozialversicherung es im Rahmen der Auslegung der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht zulassen, dass Unternehmen ihre Beitragsschuld in diesen Fällen auch durch pauschale Abschläge erfüllen können. Unternehmen, die in der Regel gleich bleibende Löhne und Gehälter zahlen, führen wie bisher ihre Beiträge zum Monatsende an die Einzugsstelle ab. Sie hatten bisher schon nur eine Abrechnung ihrer Beiträge zu leisten. Die Neuregelung für die Fälle, in denen aufgrund der genannten Änderungen auf das Ergebnis des Vormonats abgestellt werden kann, soll zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten. 5. Planung der Unternehmenssteuerreform Die Bundesregierung wird die geplante Unternehmenssteuerreform wahrscheinlich in Stufen vornehmen. Hierzu wird die Bundesregierung voraussichtlich am die Eckpunkte für die Unternehmenssteuerreform beschließen. Ab soll u.a. der Körperschaftsteuersatz von heute 25 % auf 12,5 15 % gesenkt werden. Allerdings ist im Gespräch, dass bei den Gewinnausschüttungen das sog. Halbeinkünfteverfahren auch ab verändert wird. Bisher sind die Gewinnausschüttungen beim Empfänger zu 50 % steuerpflichtig. Der Steuerpflichtige Teil könnte ab auf 66,66 % oder gar auf 75 % angehoben werden. 6) Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung ( 20 UStG) Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) wird für Unternehmen mit Sitz in den alten Bundesländern ab dem von auf angehoben. Die Regelung für die erhöhte Umsatzgrenze ( ) in den neuen Bundesländern ( 20 Abs. 2 UStG) wird über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 verlängert. Das hat zur Folge, dass die Unternehmen bei einem Gesamtumsatz bis zu Euro die Umsatzsteuer künftig erst abführen müssen, wenn der Kunden die Rechnung bezahlt hat. Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als Euro müssen wie bisher die Umsatzsteuer bei Leistungserbringung abführen. Die Maßnahme findet sich im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung. 7) Gesetzliche Verpflegungspauschalen Seite 3
4 Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom , Aktenzeichen VI R 44/03, hat einer Steuerpflichtiger bei einer beruflichen/geschäftlichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden. Ob in dieser Höhe dem Steuerbürger überhaupt ein Aufwand entstanden ist, haben die Finanzbehörden nicht zu prüfen. 8. Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen e) Austausch einer Heizungsanlage in 2005 Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom , Aktenzeichen: VI 179/04, stellt die Ersetzung der Heizungsanlage eines Einfamilienhauses keine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Eine Steuerermäßigung nach 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sei deshalb für 2004 oder 2005 nicht möglich. b) Anstrich einer Außenfassade in 2005 Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom , Aktenzeichen: 5 K 2262/04, stellt der Anstrich einer Außenfassade keine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Eine Steuerermäßigung nach 35a EStG sei deshalb bis 2005 nicht möglich. c) Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen nach 35a EStG ab 2006 Schon bisher wird für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal 600, gewährt. Hierunter fielen bis einschließlich 2005 auch Handwerkerleistungen, die typischerweise auch vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden können. Betroffen sind daher neben der Beauftragung von Reinigungsunternehmen und Pflegediensten sowie der Vergabe von Gartenpflegearbeiten vor allem Schönheitsreparaturen. Dabei beschränkte sich die Begünstigung auf die im Rechnungsbetrag enthaltenen Lohnkosten. Mit Wirkung ab dem wird die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen gesondert geregelt. Die Aufwendungen hierfür sind neben den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls in Höhe von 20 %, maximal 600 jährlich, als Steuerabzugsbetrag abzugsfähig. Dabei muss es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt handelt. Begünstigt sind auch hier nur die im Rechnungsbetrag enthaltenen Lohnkosten. Hinweis: Für alle Ermäßigungstatbestände des 35a EStG besteht die Voraussetzung, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen sind. 9. Benzingutscheine Vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine, die auf einen Euro-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge; sie sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen. Ein bei einem Dritten einlösbarer Gutschein, in dem die Sache konkret bezeichnet ist und bei dem zusätzlich ein Höchstwert in Euro angegeben ist, kann ebenfalls nur als Geldbezug behandelt werden (vgl. R 31 Abs. 4 Satz 7 LStR). Wird im Gutschein lediglich die Menge und Art der Ware bezeichnete, so liegt ein Sachbezug vor. Da der Arbeitnehmer mit der Hingabe des Gutscheins durch den Arbeitgeber einen Anspruch gegenüber dem Dritten erlangt, fließt ihm der Arbeitslohn zu diesem Zeitpunkt zu. Seite 4
5 Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: 35 Liter Diesel, der bei einer bestimmten Tankstelle eingelöst werden kann. Bei Hingabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer kostete der Liter Diesel 1,18 Euro brutto. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor. Lösung Nachdem die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben wurde, liegt ein Sachbezug vor. Die 44-Euro-Grenze ist anwendbar. Der Vorteil ermittelt sich wie folgt: 35 l x 1,18 41,30./. 4 % nach 31 Abs. 2 S. 9 LStR - 1,65 Sachbezug 39,65 Der geldwerte Vorteil bleibt bei der Ermittlung der Einnahmen 19 EStG außer Ansatz, da der sich ergebende Vorteil nicht mehr als 44 Euro monatlich beträgt. 10. Private Telefon-Nutzung durch Einzelunternehmer Nutzt ein Arbeitnehmer die betriebliche Telefonanlage auch für private Zwecke, so stelle die Privatnutzung einen steuerfreien Sachbezug dar ( 3 Nr. 45 EStG). Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmer. Nutzt ein Einzelunternehmer die betriebliche Telefonanlage auch für private Zwecke, so liegt insoweit eine steuerpflichtige Nutzungsentnahme vor. Über diese Ungleichbehandlung muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Es wurde ihm folgende Rechtsfrage vorgelegt: Verstößt 3 Nr. 45 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Steuerfreiheit der Vorteile aus der privaten Nutzung von Telekommunikationsgeräten ohne sachlichen Grund auf Arbeitnehmer beschränkt ist. Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: IV R 19/ Weitere Informationen Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen, die keine steuerliche Beratung ersetzen kann. Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so wenden Sie sich bitte an Ihre/n Steuerberater/in. Seite 5
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