Mini-Jobs II. Autor: Heinz-Willi Schaffhausen. Zweifelsfragen und Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung

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1 Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße Hamburg Mini-Jobs II Zweifelsfragen und Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung Copyright 2005 Verlag Dashöfer Autor: Heinz-Willi Schaffhausen

2 Heinz-Willi Schaffhausen Minijobs II: Zweifelsfragen und Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung Unschädliche Aufstockung der Geringfügigkeitsgrenze (Stand September 2004) ISBN: Copyright 2005 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg. Alle Rechte, insbesondere Titelrecht, Lizenzrecht und gewerbliche Schutzrechte sind im alleinigen Eigentum der Dashöfer Holding Ltd. Zypern. Alle Rechte sind vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie Übersetzung. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Druck, Fotokopie, elektronische oder andere Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert werden. Die in diesem Werk enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet, erfolgen aber wegen der uneinheitlichen Ergebnisse in Forschung, Rechtsprechung und Verwaltung ohne Gewähr. Der Verlag haftet insbesondere nicht für den Inhalt der vorgestellten Internetseiten. Die Verantwortung für Inhalt und Funktion der Links liegt bei den jeweiligen Betreibern.

3 Inhaltsübersicht 1. Auslaufen der bisherigen Regelung 1 2. Arbeitsentgelt Regelmäßiges Arbeitsentgelt Verzicht auf zustehendes Arbeitsentgelt Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Grenze Entstehungsprinzip Phantomlohn Schwankendes Arbeitsentgelt 6 3. Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer (einheitlichen Pauschsteuer) auf den Arbeitnehmer 7 4. Regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Erhöhung des künftigen Arbeitslohnanspruchs Rückwirkende Erhöhung des Arbeitslohnanspruchs 9 5. Heimarbeitszuschlag und Zuschlag nach 10 Engeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Sachbezüge im Haushaltsscheckverfahren (bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten) Nichtabführung der einheitlichen Pauschsteuer und Feststellung im Rahmen einer Außenprüfung Keine Verrechnung der einheitlichen Pauschsteuer i. S. d. 40a Abs. 2 EStG mit der pauschalen Lohnsteuer nach 40a Abs. 2 a EStG Unterlassung der Arbeitnehmerbefragung nach weiteren geringfügigen Beschäftigungen/Sanktionsmöglichkeiten Geringfügig und kurzfristig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander 17

4 11. Steuerfreiheit von Beiträgen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ( 3 Nr. 63 EStG) Versicherungspflicht bei Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen Allgemeines Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen durch die Bundesknappschaft Folgen aus der Feststellung der Versicherungspflicht durch die Bundesknappschaft Entleihung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, bei dem eine weitere (Haupt-) Beschäftigung ausgeübt wird Steuerrechtliche Behandlung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke Unschädliche Aufstockung der Geringfügigkeitsgrenze durch steuerfreien und pauschalbesteuerten Arbeitslohn Freigrenze bei bestimmten Sachbezügen Rabattfreibetrag bei Personaleinkauf Sachbezüge und Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Betriebliche Telekommunikationsgeräte/Personalcomputer Nebentätigkeiten für gemeinnützige Organisationen Reisekostenersatz Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Betriebliche Altersversorgung Freiwillige Trinkgelder Abgabe von Mahlzeiten Kindergartenzuschüsse Ergebnis 39

5 1 1. Auslaufen der bisherigen Regelung Für die Monate Januar bis März 2003 bleibt die bisherige Regelung wonach der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 325 monatlich steuerfrei war erhalten. Dieser bleibt auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des geringfügig Beschäftigten im Kalenderjahr 2003 nicht positiv ist. Pauschal versteuerter Arbeitslohn auch nach der Neuregelung ab pauschal versteuerter und verbeitragter Arbeitslohn steht der Steuerfreiheit nicht entgegen ( 3 Nr. 39 i. V. m. 52 Abs. 4 a EStG). Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung, die steuerfreie Einnahmen und pauschal besteuerten Arbeitslohn bei der Prüfung der früheren Grenze außer Ansatz gelassen hat (vgl. R 21 d Abs. 1 Satz 5 LStR 2002). Selbstverständlich sind auch die Einkünfte des Ehegatten selbst wenn die Ehegatten für 2003 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind des geringfügig Beschäftigten nicht von Bedeutung. Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns aus einer geringfügigen Beschäftigung bis einschließlich März 2003 setzt natürlich auch voraus, dass der Arbeitgeber für dieses Arbeitsentgelt pauschale Beiträge in Höhe von 12% des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung zu entrichten hatte (nach 168 Abs. 1 Nr. 1 b oder 173 Abs. 3 SGB VI). Beispiel: A ist im Jahr 2003 als Kassiererin in einem Supermarkt für 325 monatlich geringfügig beschäftigt. Sie hat ihrem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorgelegt. Lösung: Der Arbeitgeber hat für die Monate Januar bis März 2003 einen pauschalen Beitrag von 12% des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung und von 10% zur Krankenversicherung zu entrichten. Der Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist steuerfrei. Da A im Laufe des Jahres 2003 auch keine anderen positiven Einkünfte erzielt, bleibt der Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis für die Monate Januar bis März 2003 auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 steuerfrei. Hinweis: Wenn das Arbeitsentgelt ab April 2003 nach der gesetzlichen Neuregelung pauschal versteuert und verbeitragt wird, werden daraus keine anderen positiven Einkünfte er- Copyright 2005 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg

6 2 zielt. Die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung für die Monate Januar bis März 2003 würde erhalten bleiben. Abwandlung des vorherigen Beispiels: Ab Oktober 2003 wird die geringfügige Beschäftigung der A in eine Vollzeiterwerbstätigkeit umgewandelt. Die Besteuerung erfolgt nunmehr über Lohnsteuerkarte. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sollen nach Abzug des Arbeitnehmer- Pauschbetrags i. H. v (2004: 920 ) noch betragen. Lösung: Der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung in den Monaten Januar bis März 2003 ist nicht steuerfrei, da die Summe der anderen Einkünfte im Kalenderjahr 2003 positiv ist. Der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung für diese Monate (3 Monate à 325 = 975 ) wird bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesetzt. Ergebnis: Bei der Überprüfung, ob die Summe der anderen Einkünfte positiv ist, ist demnach auf das gesamte Kalenderjahr 2003 abzustellen und nicht nur auf die Monate Januar bis März Beachte: Stellt der Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach bisherigem Recht weiterhin (auch ab dem ) nach 3 Nr. 39 EStG steuerfrei, so liegt kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Der Arbeitgeber haftet daher für die nicht einbehaltene Lohnsteuer nach 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine für das gesamte Kalenderjahr 2003 ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat. 2. Arbeitsentgelt 2.1 Regelmäßiges Arbeitsentgelt Ob die Grenze von 400 überschritten ist oder nicht, hängt von der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts ab. Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Individualarbeitsvertrags bzw. einer Einzelabsprache). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts kommt es inso- Copyright 2005 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg

7 3 weit nicht an. Bei der Prüfung der Geringverdienergrenze ist vom regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst auszugehen. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. auf Grund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder auf Grund eines Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (Urteil des Bundessozialgerichts vom , 12 RK 21/83). Allerdings bleiben z. B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Ebenfalls nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu kalenderjährlich ( 3 Nr. 26 EStG). Darunter fallen z. B. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter/Trainer in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Punkt 15.5 verwiesen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet im Kalenderjahr 2004 für ein monatliches Arbeitsentgelt von 390. Außerdem hat er nach dem Tarifvertrag im Monat Dezember Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe von 180. Lösung: Das für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: Laufendes Arbeitsentgelt (390 x 12) Anspruch auf Weihnachtsgeld 180 Summe Ein Zwölftel dieses Betrages (= 405 ) übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 400, so dass die Beschäftigte sozialversicherungspflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Weihnachtsgeld aus welchen Gründen auch immer vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt wird. Copyright 2005 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg

8 4 2.2 Verzicht auf zustehendes Arbeitsentgelt Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) im Voraus schriftlich, dann kann die einmalige Einnahme ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Im vorherigen Beispielsfall wäre das Weihnachtsgeld in Höhe von 180 dann nicht mit einzubeziehen. Auch ein schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche auf laufendes Arbeitsentgelt mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. Anders als beim Arbeitslohnverzicht auf eine Einmalzahlung muss der schriftliche Verzicht auf laufendes Arbeitsentgelt jedoch arbeitsrechtlich zulässig sein (z. B. bei Liquidationsproblemen eines Unternehmens). Ansonsten erfolgt ein Ansatz des laufenden Arbeitsentgelts auch bei Verzicht des Arbeitnehmers. 2.3 Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400 -Grenze Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur Sozialversicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Als unvorhersehbar ist insbesondere der plötzliche Ausfall einer Kollegin/eines Kollegen (z. B. durch Krankheit) anzusehen. Im Gegensatz dazu ist allerdings die regelmäßige Zahlung eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes vorhersehbar. Beispiel: A übt ab Mai 2004 dauerhaft eine geringfügige Beschäftigung aus und erhält hierfür 400 monatlich. Im August fallen wider Erwarten Überstunden durch die Vertretung einer krank gewordenen Kollegin an. Dadurch erhöht sich der Monatslohn auf 700. Lösung: Auch im August 2004 liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, weil es sich nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400 -Grenze handelt. A bleibt deshalb auch im August sozialversicherungsfrei. Copyright 2005 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg

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