Informationsveranstaltung
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- Jürgen Müller
- vor 7 Jahren
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1 Informationsveranstaltung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer & Lohn- Ausblick 2015 Jana Seifert Steuerberaterin Frankfurt am Main, den 05. November 2014
2 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Lohn-Ausblick 2015 Themenübersicht I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 1. Allgemeines 2. Aufmerksamkeiten 3. Belegschaftsrabatte 4. Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind 5. Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind 6. Betriebsveranstaltungen 7. Job-Tickets / Fahrkarten 8. Fahrtkostenerstattung für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 9. Mahlzeitengestellung 10. Umzugskosten 11. Bahncard 12. Fort- und Weiterbildungskosten 13. Gesundheitsvorsorgeförderung - 1 -
3 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Lohn-Ausblick 2015 Themenübersicht Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 14. Erholungsbeihilfen 15. Kindergartenzuschuss 16. Arbeits- und Berufsbekleidung 17. Werkzeuggeld 18. Telekommunikationskosten des Arbeitnehmers 19. Nutzung arbeitgebereigener Telekommunikationsgeräte 20. Zuwendung eines Computers 21. Fehlgeldentschädigungen II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn 2. Kurzfristige Beschäftigung ab
4 I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer - 3 -
5 I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 1. Allgemeines Arbeitslohn ist grundsätzlich steuerpflichtig Möglichkeiten durch bestimmte Geld- oder Sachzuwendungen, den Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen zukommen zu lassen - 4 -
6 I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 2. Aufmerksamkeiten Aufwendungen in Form von Sachzuwendungen bis 40,00 (brutto) sind kein Arbeitslohn (R 19.6 LStR) Voraussetzung: Zuwendung aufgrund eines persönlichen Ereignisses Bei Überschreitung der 40,00 - Grenze: gesamter Betrag wird steuerpflichtiger Arbeitslohn Geldleistungen sind immer steuerpflichtiger Arbeitslohn Ab 2015: Erhöhung auf 60,00-5 -
7 I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 3. Belegschaftsrabatte Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren und Dienstleistungen an Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf des Arbeitnehmers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden Wahlrecht bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils Rabattfreibetragsregelung allg. Bewertungsvorschriften ( 8 Abs. 3 EStG) ( 8 Abs. 2 EStG) Ansatz des Endpreises inkl. Ust Ansatz der üblichen Endpreise abzüglich 4% Preisabschlag am Abgabeort abzüglich der abzüglich Rabattfreibetrag von üblichen Preisnachlässe 1.080,00-6 -
8 I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 3. Belegschaftsrabatte Arbeitgeber können im Lohnsteuerabzugsverfahren die Rabattfreibetragsregelung anwenden und Arbeitnehmer kann dann in der Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil nach allgemeinen Bewertungsvorschriften ermitteln Arbeitnehmer muss aber beide Werte nachweisen Keine Anwendung des Rabattfreibetrages: Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (z.b. betriebseigene Kantine) Waren oder Dienstleistungen aus einem anderen Unternehmen im Konzernverbund Sachbezug auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht als eigene liefert oder erbringt - 7 -
9 I. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 3. Belegschaftsrabatte Rabattfreibetrag auch bei Gehaltsumwandlungen möglich, wenn der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit Wirkung für die Zukunft geändert wird es darf kein Wahlrecht zwischen Bargeld oder Sachbezug bestehen Achtung: Gehaltsumwandlung nur sozialversicherungsfrei, wenn freiwillige Lohnzahlungen über die tarif- und arbeitsrechtlichen Ansprüche hinaus erfolgen; nicht, wenn geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen oder Sachleistungen anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden - 8 -
10 II. Lohn-Ausblick 2015 II. Lohn-Ausblick
11 II. Lohn-Ausblick Überblick über den Mindestlohn Grundlagen Mindestlohngesetz (MiLoG) tritt am in Kraft allgemeiner Mindestlohn brutto 8,50 / Zeitstunde grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn, dies gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte Fälligkeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde Verspätete Zahlung bußgeldbewehrt
12 Dies ist eine gekürzte Version des Vortrages vom Die kompletten Unterlagen senden wir Ihnen gern persönlich zu - schreiben Sie uns eine an newsletter@sk-wpg.de. Die Unterlagen geben den Rechtstand zum wieder. Des Weiteren haben die vorliegenden Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da nur Auszüge der steuerrechtlichen Gesetzeslage einen ersten Überblick verschaffen sollen. Insoweit ist dies kein Handlungsleitfaden. Bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist, um Ihre persönliche steuerrechtliche Würdigung vornehmen zu können
13 Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gern: Lothar Boelsen Wirtschaftsprüfer / Steuerberater/ Rechtsanwalt lb@sk-wpg.de Jana Seifert Steuerberaterin, BPG Dresden js@bpg.de Zeilweg Frankfurt Telefon Telefax Website: BPG Gruppe: Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt Köln Krefeld Leipzig München Rostock Stuttgart Breslau Warschau Riga
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