Rechtsrahmen E-Mobilität

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1 Rechtsrahmen E-Mobilität München,

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2

3 Dr. Selma Konar Frau Dr. Konar berät Energieversorgungsunternehmen im Bereich des Energiewirtschaftsrechts und zu allen Fragen des Energievertriebs, zu Netzthemen, dem Messstellenbetrieb, der Elektromobilität sowie der Energiebeschaffung. 8 Geboren 1983 in München Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München Rechtsreferendariat in München und USA 8 Seit 2012 Rechtsanwältin bei BBH München 8 Von 2012 bis 2013 Promotion zu den Aufsichts- und Transparenzverhältnissen am Stromgroßhandelsmarkt Rechtsanwältin München Pfeuferstr. 7 Tel +49 (0) selma.konar@bbh-online.de 3

4 Marktrollen beim (öffentlichen) Laden Verteilnetzbetreiber Mobilitätsanbieter Lieferant Zugangsentgelt Zugang für Vertragspartner Mobilitäsanbieter Nutzung der Ladeinfrastruktur Nutzer Ladeinfrastrukturbetreiber 4

5 Rechtsrahmen für Elektromobilität 4 RL 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe vom 22. Oktober 2014 (AFI-RL), umzusetzen bis Verpflichtung, nationalen Strategierahmens, einheitlicher Stecker/Kupplungen, intell. Zähler, punktuelles Aufladen u.a. 4 EmoG: E-Kennzeichen, Ermächtigung für Kommunen von Privilegien 4 LadesäulenVO (Entwurf): technische Vorgaben, Meldepflichten, Überwachungsrecht der BNetzA für öffentl. zugängl. Ladeeinrichtungen 4 Zivilrecht: Verträge zwischen den beteiligten Marktrollen 4 Baurecht, Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht: z.b. Sondernutzung 4 Steuerrecht: Stromsteuer, geldwerter Vorteil, Umsatzsteuer 4 Arbeitsrecht: Arbeitsvertag, Betriebsvereinbarung (Laden beim Arbeitgeber) 5

6 Abwicklung Laden beim Arbeitgeber Lieferant Arbeitnehmer Verteilnetzbetreiber Arbeitgeber Umsatzsteuer Vorsteuerabzug? Finanzamt Nutzung der Ladeinfrastruktur Entgelt? Abwicklung Geldwerter Vorteil/ggf. Steuerschuldner Geldwerter Vorteil (idr Steuerschuldner) 6

7 Überblick 4 Arbeitgeber/Unternehmer: Errichtung und Betrieb der Ladesäule (Ertragsteuer, Umsatzsteuer) Abgabe Strom/Nutzung Ladeinfrastruktur (Ertragsteuer, Umsatzsteuer) Besteuerung der Überlassung des Elektrofahrzeugs (Umsatzsteuer) 4 Arbeitnehmer: Abgabe Strom/Nutzung Ladeinfrastruktur (Einkommensteuer) Besteuerung der Überlassung des Elektrofahrzeugs (Einkommensteuer) 7

8 Nutzung durch Arbeitnehmer zu privaten Zwecken 4 Körperschaftsteuer, 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 4 EStG Errichtung Ladesäule + Abgabe Strom an AN - Abzug der Betriebsausgaben (+) 4 Umsatzsteuer, 15 UStG Errichtung Ladeinfrastruktur + Abgabe von Strom - Vorsteuerabzug soweit Ladesäule dem Unternehmen zugeordnet und nicht für steuerfreie Umsätze verwendet wird - Vorsteuerabzug (+), soweit bei Errichtung lediglich Verwendung für betriebliche Zwecke geplant Arbeitnehmer für Nutzung zahlen (inkl. Umsatzsteuer) 8

9 Nutzung durch Arbeitnehmer für private Zwecke geldwerter Vorteil? (1) 4 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität v BR-Drucks. 114/15: Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte kostenfreie oder verbilligte Aufladung privater Elektroautos von Arbeitnehmern. Sonderabschreibung für neu angeschaffte Elektro-/Hybridfahrzeuge und Ladevorrichtungen in 2015 bis 2020 im Betriebsvermögen. Zum Teil gefordert wird auch ein Kaufzuschuss für Elektrofahrzeuge. 4 Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Gesetzentwurf des Bundesrats mit Stellungnahme der Bundesregierung v BT-Drucks. 18/5864. Verabschiedung: noch offen, Zeitplan unbekannt. 9

10 Nutzung durch Arbeitnehmer für private Zwecke geldwerter Vorteil? (2) 4 Einkommensteuer: Nutzung der Ladeinfrastruktur als geldwerter Vorteil? Sachbezüge: alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen - z.b.: Restaurantscheck, Tank-Karte, Notebook, Zweckgebundener Geldzuschuss, Job-Ticket Besteuerung Sachbezug verschiedene Ansätze (Wahlrecht AG bei Vorliegen der Voraussetzungen): - 8 Abs. 2 EStG (allg. Bewertungsvorschrift: Üblicher Endpreis) - 8 Abs. 3 EStG (für Ware, mit der AG Handel treibt) - Pauschale Besteuerung 10

11 Nutzung durch Arbeitnehmer für private Zwecke geldwerter Vorteil? (3) 4 Bewertung nach üblichem Endpreis, 8 Abs. 2 EStG: Sachbezugswert: Am Abgabeort üblicher Endpreis für Letztverbraucher, reduziert um übliche Preisnachlässe (Marktpreis) inkl. USt. und sonst. Preisbestandteile (Vergünstigungen, z.b. Flatrate, Aufschläge) (sog. Durchschnittspreis); Günstigster Marktpreis für das Laden von E-Fahrzeugen? - Durchschnittl. Strompreis Haushaltskunden, - Preise für das Laden an öffentlichen Ladesäulen, - Flatrate. 4 Wahl des Rabattfreibetrages, 8 Abs. 3 EStG 11

12 Privat genutzter E-Dienstwagen 4 Grundsätzliche Besteuerungsmöglichkeiten: 1 %-Regelung, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG: Ansatz der privaten Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Brutto- Listenpreises - Ist damit auch das Laden beim Arbeitgeber abgegolten? Arg. +: Entsprechend Benzinkosten Alternativ: Ansatz tatsächliche Aufwendungen (Nachweis: Fahrtenbuch) 12

13 Handlungsempfehlung und Ausblick 4 Umgang mit Versteuerung des geldwerten Vorteils in der Praxis noch nicht eingeschwungen aber: gut argumentierbar 4 Vorherige Abstimmung mit zuständigem Finanzamt sinnvoll 4 Üblichen Endpreis (bzw., bei 8 Abs. 3 EStG, Abgabepreis an eigene Kunden) zum Zeitpunkt des Ladens dokumentieren, Nachweise aufbewahren substantiierter Vortrag erforderlich! 4 Nachweis der Ladevorgänge: Fahrtenbuch? 4 Was tun, wenn zu wenig Steuer bezahlt wurde? Wer war Steuerschuldner? Schnellstmögliche Meldung beim Finanzamt und Nachzahlung 13

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Selma Konar, BBH München Tel +49 (0)

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