FINANZAMT TRIER Steuerliche Förderung der Elektromobilität

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1 Steuerliche Förderung der Elektromobilität Monika Bohlen Finanzamt Trier Folie 1

2 Steuerliche Förderung der Elektromobilität Inhalt Folie 1. Begünstigte Elektrofahrzeuge 4 2. Minderung der BMG bei der 5 Dienstwagenbesteuerung 3. Neuerungen ab Steuerbefreiung ( 3 Nr. 46 EStG) Vorteile für das Aufladen von Elektrofahrzeugen 9 im Betrieb des AG 4.2 Nutzungsüberlassung betrieblicher 11 Ladevorrichtung Folie 2

3 Steuerliche Förderung der Elektromobilität Inhalt Folie 5. Pauschalbesteuerung 13 ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) 5.1 Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer 14 Ladevorrichtung 5.2 Zuschüsse des Arbeitgebers Aufzeichnungen im Lohnkonto 17 Folie 3

4 1. Begünstigte Elektrofahrzeuge Elektrofahrzeug Feld 10 der Zulassungsbescheinigung: Hybridelektrofahrzeug muss extern aufladbar sein Feld 10 der Zulassungsbescheinigung: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 Elektrofahrräder Die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.b. Motor über 25 kmh) Folie 4

5 2. Minderung der BMG bei der Dienstwagenbesteuerung Pauschale Minderung des BLP wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.v.m. 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, BMF , BStBl I S. 835,) z.b. für Anschaffungsjahr des E-Autos in 2017: 300 je kwh Speicherkapazität, max Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Abzug des Abschlags vorzunehmen. Folie 5

6 2. Minderung der BMG bei der Dienstwagenbesteuerung Keine Minderung, wenn das Batteriesystem zusätzlich gezahlt werden muss (z.b. in Form von Leasingraten) Pauschale Abschlagsregelung ist gültig ab 2013 bis 2022 Folie 6

7 3. Neuerungen ab 2017 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom (BGBl. I S. 2498, BStBl 2016 I S. 1211) Steuerbefreiung, 3 Nr. 46 EStG Pauschalbesteuerung, 40 (2) S. 1 Nr. 6 EStG Gültig für alle Lohnzahlungszeiträume vom 01.Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 BMF-Schreiben vom Az: IV C 5-S 2334/14/ Folie 7

8 4. Steuerbefreiung ( 3 Nr. 46 EStG) Überblick Vorteile für das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens Nutzungsüberlassung betrieblicher Ladevorrichtung Beachte: gilt nicht bei Gehaltsumwandlung Folie 8

9 4. Steuerbefreiung ( 3 Nr. 46 EStG) 4.1 Vorteile für das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des AG Begünstigt ist das elektrische Aufladen sowohl privater Fahrzeuge als auch von Dienstwagen Keine Auswirkung der Steuerbefreiung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten PKW-Nutzung eines Dienstwagens nach der 1 Prozent-Methode Bei der Fahrtenbuchmethode gehört der im Betrieb geladene Strom nicht zu den Gesamtkosten Folie 9

10 4. Steuerbefreiung ( 3 Nr. 46 EStG) 4.1 Vorteile für das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des AG Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des AG oder verbundenen Unternehmens, nicht für außerbetriebliche Ladestation oder Zuhause beim AN Gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers Gilt nicht für Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer, sowie Kunden des Arbeitgebers Folie 10

11 4. Steuerbefreiung ( 3 Nr. 46 EStG) 4.2 Nutzungsüberlassung betrieblicher Ladeinfrastruktur (z.b. in der Garage des Arbeitnehmers) Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektroautos sind steuerfrei gilt nicht für den Wert des geladenen Stroms Erstattung des Stroms durch den AG Privates Kfz steuerpflichtiger AL Dienstwagen steuerfreier Auslagenersatz Folie 11

12 4. Steuerbefreiung ( 3 Nr. 46 EStG) 4.2 Nutzungsüberlassung betrieblicher Ladeinfrastruktur Ladevorrichtung = Ladeinfrastruktur incl. Zubehör, Aufbau, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Betrieb, Verlegen eines Starkstromkabels (ohne Strom!) Private Nutzung = jede Nutzung außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber Steuerfrei ist auch die Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten des AN (z.b. AN fährt mit seinem privaten E-Auto zu seinem Vermietungsobjekt) Folie 12

13 5. Pauschalbesteuerung ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) Überblick Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung Zuschüsse des Arbeitgebers Pauschalsteuersatz: 25% Beachte: gilt nicht bei Gehaltsumwandlung Folie 13

14 5. Pauschalbesteuerung ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) 5.1 Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung Aus Vereinfachungsgründen: BMG der pauschalen Lohnsteuer = Aufwendungen des AG für den Erwerb der Ladevorrichtung (incl. USt) Folie 14

15 5. Pauschalbesteuerung ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) 5.2 Zuschüsse des Arbeitgebers für den Erwerb und die Nutzung (z.b. Wartung, aber nicht für den Strom) einer Ladevorrichtung Gilt auch, wenn der AG die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen für die Nutzung bezuschusst Folie 15

16 5. Pauschalbesteuerung ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) 5.2 Zuschüsse des Arbeitgebers Pauschalierung ist begrenzt auf die Aufwendungen des AN für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung Pauschalierung der Zuschüsse zur laufenden Nutzung nur dann, wenn die Aufwendungen regelmäßig wiederkehren und der AN diese für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nachweist Folie 16

17 6. Aufzeichnungen im Lohnkonto Steuerbefreiung, 3 Nr. 46 EStG : Keine Aufzeichnungspflicht der steuerfreien Vorteile im Lohnkonto Pauschalierung, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG: Nachweis der Aufwendungen des AG und der bezuschussten Aufwendungen des AN für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung Unterlagen sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren Folie 17

18 Steuerliche Förderung der Elektromobilität Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 18

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