FINANZBUCHHALTUNG AKTUELL FiBu II/2016

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1 FINANZBUCHHALTUNG AKTUELL FiBu II/2016 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von März 2016 bis August 2016

2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

3 Inhaltsverzeichnis (II/2016) Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINES Bundesregierung beschließt die steuerliche Förderung der Elektromobilität... 7 B. LOHNSTEUER/EINKOMMENSTEUER Kürzung von Verpflegungspauschalen während einer Auslandsauswärtstätigkeit Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen Pauschalierung von geldwerten Vorteilen für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist auf den Mindestlohn anrechenbar C. BUCHFÜHRUNG/BILANZIERUNG Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen sowie Zinsen auf Betriebssteuererstattungen und -nachforderungen Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstücken Abbruchkosten als Herstellungskosten eines neuen Gebäudes? Betriebliches Gebäude auf Grundstück des Nichtunternehmer-Ehegatten Häusliches Arbeitszimmer: Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume? Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen Risikolebensversicherungsbeiträge von Gesellschaftern einer Freiberufler-GbR als Betriebsausgabe? Rückforderung fehlerhafter Gehaltsbestandteile beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, Abflussfiktion Kassenwechsel! Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Technische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Dokumentation nicht verkäuflicher Lebensmittel Behandlung von Spenden und Sponsoring (FiBu 216/069) 3

4 (II/2016) Inhaltsverzeichnis D. UMSATZSTEUER Umsatzsteuerpflicht der entgeltlichen Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer Sonstige Leistung gegen Entgelt auch bei Nichtinanspruchnahme Steuerfreie Lieferung eines Miteigentumsanteils (Änderung der Rechtsprechung) Behandlung des Bestelleintritts in Leasingfällen, Änderung des Abschn. 3.5 UStAE Sachspenden und Umsatzsteuer Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und ig. Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung Steuerbefreiung für VuV von Grundstücken Überlassung von Inventar eines Seniorenwohnheims als Nebenleistung zur Hauptleistung Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeits- und Trauerreden Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen Steuersatz für Lieferungen und ig. Erwerbe von Fotobüchern EU-Richtlinie hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen Haftung des Factors EuGH-Vorlagen: Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen Zur rechtzeitigen Zuordnung einer Photovoltaikanlage Zu den Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzuges aus Billigkeitsgründen Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Vorsteuerabzug aus Vorausrechnung ohne Leistung Umsatzsteuerjahreserklärungen bei Ärzten Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung E. SONSTIGE FACHGEBIETE Auskunftsersuchen an Dritte im Rahmen einer Außenprüfung Keine Änderungsmöglichkeit nach 164 Abs. 2 AO nach Eintritt der Festsetzungsverjährung Können Erben einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen?

5 Vorwort (II/2016) Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Gut zu wissen Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 5

6 6 (II/2016) Vorwort

7 Allgemeines (II/2016) A. ALLGEMEINES 1. Bundesregierung beschließt die steuerliche Förderung der Elektromobilität 8 EStG und 10 UStG Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, erste Lesung im Bundestag, abschließende parlamentarische Beratung vorgesehen, BMF-Schreiben vom IV C 6 - S 2177/13/10002, BStBl 2014 I S. 835, im Anlagenheft als Anlage 1 abgedruckt, und BMF- Schreiben vom IV D 2 - S 7300/07/10002, BStBl 2014 I S. 896, Steueränderungsgesetz 2015, BStBl 2015 I S Sachverhalt H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu II/2016 Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr ist in erster Lesung am im Bundestag behandelt worden. Nach der parlamentarischen Sommerpause am ist die abschließende Beratung im Bundestag vorgesehen. Die steuerlichen Maßnahmen dienen einer klimagerechten Zukunftspolitik und ergänzen das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr, das zeitlich befristete Anreize, weitere Mittel für den Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie zusätzliche Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen beinhaltet. Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem bis zum eine 5-jährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese wird rückwirkend zum auf 10 Jahre verlängert. Die 10-jährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet. Änderungen im Einkommensteuergesetz 3 Nr. 46 EStG wird wie folgt gefasst: 3 Nr. 46 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; Notizen: 7

8 (II/2016) Allgemeines 40 Abs. 2 Satz 1 EStG wird wie folgt geändert: 40 Abs. 2 Satz 1 EStG a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden. Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit, 3 Nr. 46 EStG. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern, 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG. Kaufprämie für Elektroautos Ebenfalls am wurde der Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Umsetzung der Kaufprämie für Elektroautos beschlossen. Die Förderrichtlinie zur Umsetzung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus) ist am im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit am in Kraft getreten. Sie gilt für alle förderfähigen, elektrisch betriebenen Fahrzeuge, die ab dem erworben wurden. Die Kaufprämie i.h.v EUR für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und i.h.v EUR für Plug-In Hybride wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto- Listenpreis für das Basismodell von unter EUR aufweisen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel i.h.v. 600 Mio. EUR, längstens jedoch bis Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu II/2016 Notizen: 8

9 Allgemeines (II/2016) H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu II/2016 Praktikerhinweis Autokäufer können ihre Anträge ab dem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, das hierfür ein Info-Telefon ( ) eingerichtet hat. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das vom BAFA unter der Internetseite zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular (Online-Portal). Der Autokäufer erhält einen Zuwendungsbescheid. Der Kauf- oder Leasingvertrag muss mindestens folgende Inhalte ausweisen: Eindeutiger Bezug auf das förderfähige Basis-Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA. Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus von mindestens dem in der Nr. 4 der Richtlinie festgelegten Betrages. Den Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für den Kunden. Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausgewiesen). Hinweis 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG wurden um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. 2 Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro. 3 Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind. Notizen: 9

10 (II/2016) Allgemeines Der pauschale Abschlag richtet sich nach dem Anschaffungsjahr des Fahrzeuges. Bei Anschaffungen von Elektrofahrzeugen im Jahr 2016 und Anwendung der 1 %-Regelung wird pro Kilowattstunde der Batteriekapazität die Bemessungsgrundlage um 350 EUR gemindert. Die 2 BMF-Schreiben, a.a.o., äußern sich umfassend zu den gesetzlichen Regelungen und deren zeitlichen Anwendungsbereich. Eines beschreibt insbesondere den Unterschied zwischen Elektrofahrzeugen und Elektrohybridfahrzeugen und der Erfassung des privaten Nutzungsanteils. Das 2. beschreibt die Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Das Steueränderungsgesetz 2015 greift die Problematik ebenfalls wieder auf, indem die Bemessungsgrundlage für privat genutzte Elektrofahrzeuge bei der Fahrtenbuchmethode neu definiert wird, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut war die Entnahme-Bemessungsgrundlage bei der Fahrtenbuchmethode lediglich um den pauschalen Wert nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu mindern. Kurz und knapp Geplante Änderungen mit Anwendungszeiträumen: Ab Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge von 5 Jahren, rückwirkend auf 10 Jahre verlängert. - Steuerbefreiung auch für Fahrzeuge, die auf Elektrofahrzeuge umgerüstet werden. - Kaufprämie: EUR bzw EUR. Ab 2017, 52 Abs. 4 Satz 10 und Abs. 37c EStG - Steuerfreier geldwerter Vorteil beim Laden der Fahrzeuge auf Kosten des Arbeitgebers. - Bei Übereignung der Ladevorrichtung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer: Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils. - Befristung der Regelung bis Durch die oben beschriebenen Subventionen der Elektrofahrzeuge bekommen die gesetzlichen Grundlagen aus 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG wieder besondere Relevanz. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu II/2016 Notizen: 10

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