FINANZBUCHHALTUNG AKTUELL FiBu I/2015

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1 FINANZBUCHHALTUNG AKTUELL FiBu I/2015 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von September 2014 bis Februar 2015

2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

3 Inhaltsverzeichnis (I/2015) Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINES Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Kroatiengesetz, Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, ZollkodexAnpG Lohnsteueränderungsrichtlinien Erweiterung der Prüfung der Künstlersozialabgabe - Verjährung bis 30 Jahre B. LOHNSTEUER/EINKOMMENSTEUER Ergänzung des ersten BMF-Schreibens zur Reisekostenreform ab Der gesetzliche Mindestlohn Arbeitnehmer müssen nicht alle Rabatte versteuern Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten - Änderung der maßgebenden Beträge Checkliste zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten Doppelte Haushaltsführung Zum Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung Doppelte Haushaltsführung - Beginn der 3-Monatsfrist Verpflegungsmehraufwand bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten Die Lohnsteuer-Nachschau als effektives Mittel zur Betrugs- und Missbrauchsbekämpfung C. BUCHFÜHRUNG/BILANZIERUNG Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie Datenzugriff (GoBD) Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des AfA-Satzes Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum ; Anwendung bei der Gewinnermittlung Arbeitsblatt: Praxisbeispiele zum Betriebsausgabenabzug bei Reisekosten des Unternehmers Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag als entnahmefähiges Wirtschaftsgut Betriebliche Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden Pkw Tombolapreise unterliegen der Wertgrenze für Geschenke Betriebsausgabenabzug für Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages in einem Folgejahr (FiBu 115/053) 3

4 (I/2015) Vorwort 9. Umsatzsteuervorauszahlung: Keine Verlängerung des Zeitraumes kurze Zeit Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Ingenieur- und Architektenleistungen D. UMSATZSTEUER Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) Anforderung an den Buchnachweis Ausgangsvermerke im ATLAS-Verfahren als Ausfuhrnachweis Steuerbefreiung einer ig. Pkw-Lieferung Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen Steuerfreiheit von Raucherentwöhnungsseminaren Steuerfreiheit von fußpflegerischen Leistungen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb keine unentgeltliche Wertabgabe Update: Besteuerung der privaten Nutzung von Pkw Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern, 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.s.v. 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG EuGH-Vorlage zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung, AdV Unzulässiger Umsatzsteuerausweis bei Gutschriften Rechtsbeziehungen und 14c UStG Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers, 15 UStG - Merkblatt zum Missbrauchsverbot Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen - keine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit rechtlicher Schlussfolgerungen Keine Minderung des Entgelts bei Preisnachlässen, die als Vermittler tätige Unternehmer zulasten der eigenen Provision gewähren Änderung der Besteuerung von Umsätzen mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken durch das AmtshilfeRLUmsG zum Hinweis auf Differenzbesteuerung i.s.d. 25a UStG in der Rechnung E. SONSTIGE FACHGEBIETE Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden Nichtberücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben in einer Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG als offenbare Unrichtigkeiten i.s.d. 129 AO

5 Allgemeines (I/2015) Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Hinweis Definition Gut zu wissen Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 5

6 6 (I/2015) Vorwort

7 Allgemeines (I/2015) A. ALLGEMEINES 1. Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Kroatiengesetz, Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, ZollkodexAnpG H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2015 diverse Gesetzesänderungen Sachverhalt Mit dem sog. Kroatiengesetz und dem ZollkodexAnpG hat der Gesetzgeber u.a. auch das UStG geändert. Im Vergleich zum Referentenentwurf sind einige Änderungen nachträglich aufgenommen worden. Hier die für die Steuerberatungspraxis wichtigsten Änderungen: 1. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) BGBl 2014 I S vom , BGBl 2014 I S vom , BMF-Schreiben vom IV D 3 - S 7279/14/10002, BStBl 2014 I S. 1297, BMF-Schreiben vom IV D 2 - S 7225/07/10002, BStBl 2014 I S. 1614, BMF-Schreiben vom IV D 3 - S 7279/14/ , BStBl 2014 I S. 1618, und IV D 3 - S 7279/14/ , BStBl 2015 I S. 123, BMF-Schreiben vom IV D 3 - S 7430/14/10002, BStBl 2014 I S. 1631, BMF-Schreiben vom IV D 3 - S 7279/13/10003, im Anlagenheft als Anlage 1 abgedruckt Kroatiengesetz 18h UStG - Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat (1) 1 Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Umsätze nach 3a Absatz 5 erbringt, für die er dort die Steuer schuldet und Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, hat gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom , S. 11) teilnimmt. 2 Eine Teilnahme im Sinne des Satzes 1 ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. 3 Die Anzeige nach Satz 1 hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch macht. 4 Die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. 5 Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg zu erklären. Notizen: 7

8 (I/2015) Allgemeines (2) Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 nicht, stellt das Bundeszentralamt für Steuern dies durch Verwaltungsakt gegenüber dem Unternehmer fest. (3) 1 Ein Unternehmer, der das in Absatz 1 genannte besondere Besteuerungsverfahren anwendet, hat seine hierfür abzugebenden Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2 In dieser Erklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. 3 Die berechnete Steuer ist an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. (4) 1 Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 oder den von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom , S. 11) wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt aus. 2 Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. (5) Ein Unternehmer ist im Inland im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ansässig, wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder, für den Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte hat. (6) Auf das Verfahren sind, soweit es vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt wird, die 30, 80 und 87a und der Zweite Abschnitt des Dritten Teils und der Siebente Teil der Abgabenordnung sowie die Finanzgerichtsordnung anzuwenden. a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 11 bis 13 aufgehoben. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) 3a UStG 1 Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen 1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, 2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, 3. keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. 2 Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; 2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2015 Das UStG wird durch die Regelungen zum MOSS für Telekommunikations-, Rundfunkund Fernsehdienstleistungen sowie andere auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer umfangreich modifiziert. Der Leistungsort liegt ab dem dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Notizen: 8

9 Allgemeines (I/2015) Beispiel: Der Unternehmer UD erbringt ab 2015 sonstige Leistungen auf elektronischem Weg (z.b. Download von Software) an Privatpersonen aus den übrigen Mitgliedstaaten der EU. Lösung: Der Ort der sonstigen Leistung liegt gem. 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 i.v.m. 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG am Wohnsitz des Leistungsempfängers und ist damit nicht steuerbar im Inland, gleichwohl aber steuerbar und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig im anderen EU-Mitgliedstaat. UD müsste sich grundsätzlich im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichen. Dies ist regelmäßig mit zusätzlichen Kosten (mindestens aber mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand) verbunden. Hier sieht 18h UStG eine Vereinfachung vor. UD kann diese Registrierung in den anderen Mitgliedstaaten vermeiden, indem er Umsatzsteuererklärungen bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraumes (lt. Gesetzesbegründung das Kalendervierteljahr) beim Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung übermittelt, 18h Abs. 1 und Abs. 3 UStG. Er erklärt diverse Umsätze mit dem Steuersatz des jeweiligen Mitgliedstaates. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt dann die Steuerbeträge an den jeweiligen Mitgliedstaat. UD muss, um dieses Verfahren anwenden zu können, dieses vor Beginn des Besteuerungszeitraumes anzeigen, 18h Abs. 1 Satz 3 UStG. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2015 Ebenso wird die bisher nur für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer anwendbare Regelung der einzigen Anlaufstelle auf EU-Unternehmer erweitert. 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 bis 13 UStG entfallen und 3a Abs. 5 UStG wird angepasst. Die Regelungen gelten ab Gem. 18h Abs. 1 Satz 3 UStG muss der Unternehmer bereits vor Beginn des Besteuerungszeitraumes, ab dessen er von dem besonderen Verfahren Gebrauch machen will, dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen. Diese Anzeige war bereits ab möglich. Zu den Einzelheiten vgl. das BMF-Schreiben vom , a.a.o. Notizen: 9

10 (I/2015) Allgemeines 2. Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG wird wie folgt gefasst: Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG 50. Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, intelligente Karten (smart cards) und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen aus Zolltarif-Position Die Anlage 2 zum UStG wird um eine neu eingefügte Nr. 50 ergänzt. Somit unterliegen auch Hörbücher (Tonaufzeichnungen der Lesung eines Buchs) nun ebenso wie Bücher in Papierform dem ermäßigten Steuersatz. Die Änderung tritt zum in Kraft. Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG erfasst wegen 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur die Lieferungen, den ig. Erwerb und die Einfuhr der in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände. Nicht unter die Ermäßigungsvorschrift fällt damit das Downloaden von Hörbüchern, da es sich hierbei um sonstige Leistungen handelt. Ebenso nicht unter die Vorschrift fallen Hörspiele auf Datenträgern. Im Einzelnen vgl. das dazu ergangene BMF-Schreiben vom , a.a.o. 3. Übergang der Steuerschuld für Lieferungen von Tablets und Spielekonsolen und Erweiterung für bestimmte Metalle Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst: 13b Abs. 2 UStG 10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt; 11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände,... H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/ b Abs. 5 UStG In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe 9 und 10 durch die Angabe 9 bis 11 ersetzt. Notizen: 10

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