Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover
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- Kristina Gerhardt
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1 Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover
2 Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer (AU HOOS 50035/140 Montagelieferung) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. 2
3 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer 3
4 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer 4
5 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer 5
6 Veranstaltungsorte H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag An der Weide Hannover Tel Fax PLZ 0 Chemnitz Cottbus Dresden Leipzig PLZ 1 Berlin Potsdam Rostock Schwerin Weitere Informationen zu den Seminarorten auf PLZ 2 Bad Zwischenahn Bremen Bremerhaven Celle Emden Flensburg Hamburg Kiel Leer Lübeck Lüneburg Neumünster Oldenburg Walsrode Wilhelmshaven PLZ 3 Bielefeld Braunschweig Fulda Göttingen Goslar Hameln Hannover Hildesheim Höxter Kassel Magdeburg Minden Nienburg Paderborn Salzgitter Springe Stendal Wolfsburg PLZ 4 Cloppenburg Dinklage Dortmund Essen Lingen Meppen Münster Osnabrück PLZ 6 Darmstadt Frankfurt Heidelberg PLZ 7 Karlsruhe PLZ 9 Erfurt Würzburg Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.
7 Vorsicht Falle! Sachverhalt Deutscher Unternehmer erbringt Werklieferung (Aufbau und Installation Maschinenanlage) im EU-Ausland. Dazu bringt er Maschinenteile nach Frankreich, um sie dort auf dem Grundstück zu installieren. UD UF (Paris) 1) ig. Erwerb I.d.R. nein, vgl. Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 1 UStAE 2) Werklieferung vor Ort, steuerbar und steuerpflichtig Reverse Charge Lösung Kein ig. Erwerb/kein ig. Verbringen von Deutschland nach Frankreich. Die in Frankreich durchgeführte Werklieferung unterliegt dem Reverse Charge Verfahren. Zwar wird die Maschinenanlage neu hergestellt, was nach BFH (BFH, BStBl 2014 II S. 128, 425) nicht mehr zu den Werklieferungen zählt, durch die Verbindung mit dem Grund und Boden dürfte jedoch weiterhin von Werklieferung auszugehen sein, 3 Abs. 4 Satz 2 UStG. Ergänzung Für die Installation braucht UD Elektromotoren, einen lässt er sich von UD 2 und einen von USp aus Madrid direkt auf die Baustelle nach Paris liefern. Gegenüber UD 2 verwendet UD keine, gegenüber USp seine deutsche USt-IdNr. Lösung Der Bezug des Elektromotors ist in Spanien für USp steuerfrei als ig. Lieferung und führt für UD zu - einem ig. Erwerb in Paris, 3d Satz 1 UStG, - einem ig. Erwerb in Deutschland, 3d Satz 2 UStG. Er muss sich für diesen ig. Erwerb in Frankreich registrieren lassen und kann unter Geltendmachung des Vorsteuerabzugs seinen Pflichten nachkommen. Sobald er die Besteuerung dieses ig. Erwerbs nachweist, fällt der ig. Erwerb in Deutschland weg. Vorher kann für den deutschen ig. Erwerb kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Bezüglich des Erwerbs des Elektromotors von UD 2 würde grundsätzlich das Gleiche gelten, allerdings verwendet UD keine deutsche USt-IdNr. und damit nach 3d Satz 2 UStG keine abweichende Nummer. Es bleibt nur der ig. Erwerb in Frankreich. Die Lieferung des UD2 an UD1 ist jedoch steuerbar in Deutschland und steuerpflichtig.
8 Ergänzung Würde UD1 (s)eine französische USt-IdNr. verwenden wären die Lieferungen von UD2 und USp jeweils ig. Lieferung steuerfrei hätte UD1 in F jeweils nur einen ig. Erwerb nach 3d Satz 1 UStG würde UD1 die gesamte Problematik mit 2 ig. Erwerben, aber nur einmal Vorsteuerabzug umgehen und auch sein deutscher Geschäftspartner würde steuerfrei an ihn liefern.
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