Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/ Umsatzschlüssel. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover
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1 Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/ Umsatzschlüssel Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover
2 Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/Umsatzschlüssel (AU H.O.O.S /140) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. 2
3 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/Umsatzschlüssel 3
4 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/Umsatzschlüssel 4
5 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/Umsatzschlüssel 5
6 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/Umsatzschlüssel 6
7 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/Umsatzschlüssel Einkauf nachträglicher Leistungen Direktzuordnung AK/HK - Erhaltungsaufwand - Trennwand - Wartung technischer Anlagen Vorsteuerabzug je nach Zuordnung Nutzung des Gesamtobjekts 50 % vorsteuerunschädlich:50 % vorsteuerschädlich Ohne Direktzuordnung AK/HK - Erhaltungsaufwand - Installation Alarmanlage im ganzen Haus - Reinigungsleistung - unterschiedliche Ausstattung/Nutzung Flächen Schlüssel Objekt-Umsatz 7
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9 Veranstaltungsorte H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag An der Weide Hannover Tel Fax PLZ 0 Chemnitz Cottbus Dresden Leipzig PLZ 1 Berlin Potsdam Rostock Schwerin Weitere Informationen zu den Seminarorten auf PLZ 2 Bad Zwischenahn Bremen Bremerhaven Celle Emden Flensburg Hamburg Kiel Leer Lübeck Lüneburg Neumünster Oldenburg Walsrode Wilhelmshaven PLZ 3 Bielefeld Braunschweig Fulda Göttingen Goslar Hameln Hannover Hildesheim Höxter Kassel Magdeburg Minden Nienburg Paderborn Salzgitter Springe Stendal Wolfsburg PLZ 4 Cloppenburg Dinklage Dortmund Essen Lingen Meppen Münster Osnabrück PLZ 6 Darmstadt Frankfurt Heidelberg PLZ 7 Karlsruhe PLZ 9 Erfurt Würzburg Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.
10 Vorsteuerabzug bei nachträglichen Herstellungskosten 1. Neues BMF-Schreiben Mit BMF-Schreiben vom , BStBl 2014 I S. 119, hat die Finanzverwaltung sich zu Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot, Zuordnungswahlrecht bei der Umsatzsteuer/Vorsteuer geäußert und den UStAE an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Einzelheiten ergeben sich aus Abschn. 15.2c Abs. 1 bis 7 UStAE. 2. Zuordnungsobjekt, Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE Definition Objekt der Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich jeder Leistungsbezug, d.h. jeder Gegenstand, jede sonstige Leistung, Erhaltungsaufwendungen, nachträgliche Herstellungskosten. 3. Beispiel 1: Abschn. 15.2c UStAE nachgebildet Unternehmer UD ist Eigentümer eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes (200 qm), das er im Anschaffungsjahr 01 (nach dem Stichtag und damit Anwendung des 15 Abs. 1b UStG) zu 50 % für seine zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeit als Steuerberater (Steuerberaterpraxis im Erdgeschoss, 100 qm) und zu 50 % privat (Wohnung) nutzt. private Wohnung 100 qm Steuerberaterpraxis 100 qm
11 Fallvarianten a) UD lässt das Objekt in 01 wie oben beschrieben herstellen und erhält entsprechende Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. UD beabsichtigt nachweislich, das Objekt zu 50 % für seine unternehmerische Tätigkeit und zu 50 % für private Zwecke zu verwenden. UD hat zum Zeitpunkt des Erwerbs über die Zuordnung des Gebäudes zu entscheiden. Da er zu diesem Zeitpunkt das Gebäude zu mindestens 10 % unternehmerisch, 15 Abs. 1 Satz 2 UStG und ansonsten für seine unternehmensfremden Tätigkeiten zu nutzen beabsichtigt, hat UD ein Zuordnungswahlrecht, d.h. er kann das Gebäude zu 0 %, zu 100 % oder zu 50 % seinem Unternehmen zuordnen. Ordnet UD das Gebäude zu 100 % seinem Unternehmen zu, ist der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen, soweit das Gebäude für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird. b) Im Jahr 03 wird in dem Steuerberaterbüro des UD eine neue Trennwand für EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer eingezogen. Die Aufwendungen für die Trennwand sind nachträgliche Herstellungskosten und bilden ein eigenständiges Zuordnungsobjekt. UD nutzt die Trennwand ausschließlich unternehmerisch, da sie in einem Raum des Steuerberaterbüros eingezogen wird. Die Trennwand ist deshalb dem Unternehmen des UD zuzuordnen (Zuordnungsgebot) UD ist zum Vorsteuerabzug i.h.v. 190 EUR berechtigt, 15 Abs. 1 UStG. c) Im Jahr 03 lässt UD an seiner privat genutzten Wohnung im 1. Obergeschoss eine Markise mit Motor für EUR zzgl. 570 EUR Umsatzsteuer anbauen. Die Aufwendungen für die Markise sind nachträgliche Herstellungskosten und bilden ein eigenständiges Zuordnungsobjekt. UD nutzt die Markise ausschließlich unternehmensfremd, da sie Teil der privaten Wohnung wird. Die Markise ist deshalb nicht dem Unternehmen des UD zuzuordnen (Zuordnungsverbot). UD ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. d) Im Jahr 03 lässt UD das Dachgeschoss ausbauen. Es entsteht eine neue Wohnung (100 qm), die UD steuerfrei zu Wohnzwecken vermieten möchte. Die Aufwendungen für den Dachausbau betragen EUR zzgl EUR Umsatzsteuer. Die Aufwendungen für den Dachausbau stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, die ein selbstständiges Zuordnungsobjekt bilden. Die Wohnung soll umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken vermietet werden und ist dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot), da durch die Vermietung eine ausschließliche unternehmerische Nutzung vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist aufgrund der geplanten steuerfreien Vermietung nach 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.
12 4. Beispiel 2, Abschn Abs. 7 UStAE nachgestellt UD errichtet ein Wohn- und Geschäftshaus. Er beabsichtigt die Fläche des Hauses zu 50 % vorsteuerunschädlich und zu 50 % vorsteuerschädlich zu vermieten. Variante 1 Im Rahmen der (Neu-) Errichtung des Objekts entstehen aus der Herstellung des Parkettfußbodens im vorsteuerunschädlich verwendeten Gebäudeteil Aufwendungen i.h.v EUR zzgl EUR Umsatzsteuer. Es handelt sich um ursprüngliche Herstellungskosten, die auf den einheitlichen Gegenstand (Gebäude) entfallen, Abschn Abs. 5 UStAE. Unter den weiteren Voraussetzungen des 15 Abs. 5 UStG ist UD zum Vorsteuerabzug i.h.v. 50 % (9.500 EUR) berechtigt, 15 Abs. 4 UStG. Variante 2 Später (nach 3 Jahren) lässt UD im vorsteuerunschädlichen Bereich den Parkettfußboden erneuern und legt nunmehr Fußbodendämmung mit Fliesen. Es handelt sich um nachträgliche Herstellungskosten, die ein eigenes Zuordnungsobjekt darstellen, Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE. Da der neue Fußboden nur den vorsteuerunschädlichen Teil dient, ist die Vorsteuer zu 100 % abziehbar, ohne Ausschluss, vgl. Trennwandfälle, Abschn. 15.2c Abs. 9 Beispiel 1 UStAE. Praktikerhinweis VuV steuerfrei VuV steuerbar und steuerpflichtig Wurde mit nachträglichen Herstellungskosten neue Gebäudeteile geschaffen (Anbau, Dachausbau), ist für die Zuordnung auf die Verwendungsverhältnisse in den neuen Gebäudeteilen abzustellen.
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