Steuerrecht Aktuell für Berufsträger H.a.a.S. II/2015
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- Gregor Krüger
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1 Steuerrecht Aktuell für Berufsträger H.a.a.S. II/2015 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit vom bis
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3 Inhaltsverzeichnis (II/2015) Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Allgemeines/Fachübergreifend... 9 Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Kein doppelter Urlaub bei Arbeitgeberwechsel, 6 BUrlG Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse, 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz Frauenquote! Folgen für ihre Praxis? Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages ZollkodexAnpG 2.0 ( JStG 2016 ) Update zum Mindestlohn Kapitel 2 Bilanzsteuerrecht Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs Kapitalerhaltung bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG Bewertung des Vorratsvermögens nach der Lifo-Methode Übergang des verrechenbaren Verlustes bei Schenkung eines Kommanditanteils Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung/Realteilung Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen Kapitel 3 Einkommensteuer Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Mittelpunkt der Tätigkeit bei einem Rentner/Pensionär mit einem Arbeitszimmer im Keller, 18 EStG Arbeitszimmer eines Dirigenten und Orchestermanagers, 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG Kosten für Arbeitszimmer bei hälftigem Miteigentumsanteil, 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG Keine AfaA für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter In Besprechung ausgeschenkter Wein als Bewirtungsaufwendungen, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG oder 12 Nr. 1 EStG Abzug der Kosten für Geburtstags- und Steuerberaterfeier Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1 %-Regelung abziehbar, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Grundsätze zu wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge - Zuflussbesteuerung (HaaS 215/056-2) 3
4 (II/2015) Inhaltsverzeichnis 3.10 Entstehung eines Auflösungsverlustes gem. 17 EStG Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG Keine Bindung der Verlustfeststellung an Einkommensteuer ohne Einkommensteuerbescheid Zufluss einer Ausschüttung beim beherrschenden Gesellschafter Abgeltungsteuersatz bei Darlehen unter Ehegatten, 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung, 32d Abs. 6 Satz 1 EStG Hinzurechnung des IAB bleibt beim Kapitalkonto i.s.d. 15a EStG außen vor Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständigen, 18 EStG Ertrag aus einem Schuldenerlass bei Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft Kapitel 4 Gewerbesteuer - nicht besetzt Kapitel 5 Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuerrecht Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an Altgesellschafter Kapitel 6 Bewertungsrecht/Erbschaftsteuerrecht Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Rückforderung von Schenkungen an Schwiegerkinder Kürzung allgemeiner Nachlassverbindlichkeiten nach 10 Abs. 5 ErbStG - Beitrittsaufforderung an das BMF c ErbStG - Vermietungsabsicht zum Erwerbszeitpunkt Keine Steuerbefreiung nach 13c ErbStG für Erbbaugrundstücke Entmüllungskosten keine Nachlassverbindlichkeiten Aufwendungen für Beteiligungsbewertung zur Erbschaftsteuer Kapitel 7 Grunderwerbsteuer/Grundsteuer Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Behandlung der Grunderwerbsteuer beim Anteilskauf Anteilsvereinigung bei Erwerb eigener Anteile, 1 Abs. 3 GrEStG Innenausbau kann zum einheitlichen Erwerbsgegenstand gehören, 8 und 9 GrEStG Steuerschuldner bei der Grunderwerbsteuer, 13 GrEStG Neuerungen in Gesetz und Durchführungsverordnung Änderung des 1 Abs. 2a GrEStG
5 Inhaltsverzeichnis (II/2015) Kapitel 8 Steuerberatungsgesetz/Berufsrecht Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Der Steuerberater im Sozial(versicherungs)recht Angestellte Rechtsanwälte in Steuerberatungsgesellschaften - Befreiung von der Rentenversicherungspflicht? Keine Hinweispflicht auf Fehlbeurteilungen des Vorberaters Mehrfache Belehrung bei Anlass erforderlich Pflicht zur Aufklärung über Verzinsung Kapitel 9 Umsatzsteuer Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Geschäftsveräußerung im Ganzen, 1 Abs. 1a UStG Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Teilvermietung, 1 Abs. 1a UStG Mietnebenleistungen als eigenständige Hauptleistung? Bruchteilsgemeinschaft und Umsatzsteuer, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Ig. Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung, 3 Abs. 6 UStG (Transport durch den mittleren Unternehmer) Ig. Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung, 3 Abs. 6 UStG (Transport durch den Endempfänger) Ig. Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, 6a UStG Personalgestellung an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nicht umsatzsteuerfrei, 4 Nr. 16 UStG Ermäßigter Steuersatz bei Umsätzen mit Messekatalogen, 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG? Lebensmittel in Boxen zu welchem Steuersatz, 12 UStG? Definition Museum, 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG Trauerredner/Hochzeitsredner, 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes, 3 Abs. 9a UStG, 15a UStG Vorsteuerabzug trotz Verstoß gegen formelle Aufforderungen, 15 UStG Vorsteuerabzug aus gescheiterter Gründung einer Ein-Mann-GmbH, 15 UStG Vorsteuerabzug beim Verein mit unternehmerischer und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit, 15 UStG Internet-Apotheke, 17 UStG Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldung bei Vorratsgesellschaften und Übernahme eines Firmenmantels
6 (II/2015) Inhaltsverzeichnis Kapitel 10 Verfahrensrecht Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Zeitliche Grenzen bei Umsetzung vga, 32a KStG Absendenachweis durch DATEV-Postausgangsbuch Entscheidung über Halbeinkünfteverfahren für Grundlagen- und Folgebescheid Neue Tatsachen nach 173 AO bei vorherigen Änderungsbescheiden Wirkung Verböserungshinweis erst ab Kenntnis Keine Selbstanzeige wegen Ankauf von Steuer-CDs? Ist der Zinssatz von 6 % noch verfassungskonform?
7 Allgemeines/Fachübergreifend (II/2015) Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Der Aufbau des Heftes untergliedert sich in die jeweiligen Fachgebiete und innerhalb der Fachgebiete nach Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten Neuerungen in Gesetz und Durchführungsverordnung. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 7
8 8 (II/2015) Vorwort
9 Allgemeines/Fachübergreifend (II/2015) Kapitel 1 Allgemeines/Fachübergreifend Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen zu Themenschwerpunkten 1.1 Kein doppelter Urlaub bei Arbeitgeberwechsel, 6 BUrlG BAG-Urteil vom AZR 295/13, DB 2015 S BUrlG - Ausschluss von Doppelansprüchen (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / H.a.a.S. II/2015 Beispiel: Beim alten Arbeitgeber nimmt der Arbeitnehmer im Juni des laufenden Jahres seinen gesamten Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen. Das Arbeitsverhältnis endet dann am Am beginnt der Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitgeber. Auch dort sind 27 Tage Jahresurlaub vereinbart. Lösung: Für die Zeit vom bis des laufenden Jahres hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf weiteren Urlaub beim neuen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat seinen gesamten Jahresurlaub bereits vom ersten Arbeitgeber erhalten. Praktikerhinweis 1. Urlaubsansprüche gegen den neuen Arbeitgeber bestehen nur, wenn der Urlaubsanspruch durch den ersten Arbeitgeber noch nicht vollständig erfüllt worden ist oder im neuen Arbeitsverhältnis ein (noch) höherer Urlaubsanspruch besteht. 2. Für den neuen Arbeitgeber besteht eine Art Zurückbehaltungsrecht, bis der Arbeitnehmer nachweist, ob und wieviel Urlaub der erste Arbeitgeber gewährt hat. 3. Beim Arbeitgeberwechsel im Laufe eines Jahres sollte man sich immer eine Bescheinigung nach 6 Abs. 2 BurlG geben lassen. Hinweis 3 BurlG - Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Vorsicht: Werktage sind nicht gleich Arbeitstage. Notizen: 9
10 (II/2015) Allgemeines/Fachübergreifend 1.2 Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse, 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz Anhängiges Verfahren beim BVerfG 1 BvR 1375/14 1. Gesetzeslage In 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist geregelt, dass eine sachgrundlose Befristung (u.a.) nur dann zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Beispiel: Julia ist während der Schulferien in 2010 bei der Firma XY-GmbH im Rahmen eines Ferienjobs 6 Wochen tätig gewesen. Kann sie ab noch einmal ein befristetes Anstellungsverhältnis dort erhalten? Lösung 1: Grundsätzlich nein! Denn sie war vorher schon einmal beim selben Arbeitgeber tätig. 2. BAG-Urteil vom AZR 716/09, DB 2011 S Aufgrund der für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr nachteiligen und über lange Jahre (20 bis 30 Jahre zurück) wirkenden gesetzlichen Regelung hat das BAG entschieden, dass eine Befristung ohne sachlichen Grund nur dann unwirksam ist, wenn die Vorbeschäftigung innerhalb der letzten 3 Jahre bestand. Lösung 2 zu Beispiel oben: Nach der Rechtsprechung des BAG könnte Julia in 2015 ein befristetes Anstellungsverhältnis erhalten. 3. BVerfG 1 BvR 1375/14 - anhängiges Verfahren In dem vor dem BVerfG anhängigen Verfahren soll nunmehr geklärt werden, ob das BAG das eindeutige Gesetz soweit neu interpretieren durfte. Praktikerhinweis 1. Aus vorbeugender Vorsicht sollten zurzeit nur befristete Arbeitsverhältnisse ohne Befristungsgrund eingegangen werden, wenn mit diesem Arbeitnehmer noch nie (!) zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Sollte das befristete Arbeitsverhältnis unzulässig befristet worden sein, handelt es sich automatisch um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / H.a.a.S. II/2015 Notizen: 10
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