Rechnungswesen Aktuell A.Rw. III/2015

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1 Rechnungswesen Aktuell A.Rw. III/2015 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von Juli 2015 bis Oktober 2015

2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

3 Inhaltsverzeichnis (III/2015) Inhaltsverzeichnis A. RECHTSÄNDERUNG Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und -zuschlages, Neues zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Freibeträge nach Lohnsteuerermäßigungsantrag haben 2 Jahre Gültigkeit... 7 Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom Bürokratieentlastungsgesetz Kein doppelter Urlaub bei Arbeitgeberwechsel, 6 BUrlG Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse, 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz B. INTERNATIONAL/AUSLAND Arbeitnehmerentsendung ins Ausland Arbeitsblatt: Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohnes vom Steuerabzug nach DBA Europarechtswidrigkeit des 6b EStG Besteuerung von Lizenzgebühren nach dem DBA Steuerabzug bei Zahlung von Lizenzgebühren ins Ausland C. BUCHFÜHRUNG Schwerpunktthema Das Gesellschafter-Verrechnungskonto bei einer GmbH Keine AfaA für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG Steuerschuldner bei der Grunderwerbsteuer, 13 GrEStG Mietnebenleistungen als eigenständige Hauptleistung? Bruchteilsgemeinschaft und Umsatzsteuer, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Versand von Lebensmitteln mit Kochrezepten - zu welchem Steuersatz, 12 UStG? Bindungswirkung einer Bescheinigung nach 7i und 7h EStG Verbilligte Vermietung: Ermittlung der ortsüblichen Miete Gutschriftsempfänger und 14c UStG Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Grunderwerbsteuersatz in Brandenburg auf 6,5 % angehoben Verkäufe über Internet-Handelsplattformen, z.b. ebay Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Onlinehandel Überlassung von Standflächen auf Messen, Ausstellungen und Kongressen Kein Nachweis der ig. Lieferung durch Zeugen (ARw 315/151) 3

4 (III/2015) Inhaltsverzeichnis 1.17 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen hier: Betriebsvorrichtungen Vertrauensschutz i.s.d. 176 Abs. 2 AO für Bauleistende Unrichtiger Steuerausweis nach 14c Abs. 1 UStG und Berichtigung D. KOSTEN- UND LEISTUNGSRECHNUNG - nicht besetzt E. LOHN Schwerpunktthema Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen Mindestlohn: Bei den Dokumentationspflichten wird nachgebessert Mehr Netto vom Brutto - Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen Bestätigung der Rechtsansichten betreffend das Reisekostenrecht ab F. JAHRESABSCHLUSS Schwerpunktthema Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs Arbeitsblatt: Einblick in die sog. Eiserne Verpachtung Arbeitsblatt: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen in der Gewerbesteuer Stellungnahme zur Bilanzierung handelsrechtlicher Verbindlichkeitsrückstellungen Bilanzierung von Steuererstattungsansprüchen und Steuernachzahlungen nebst Zinsen Erstellung, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung Neue Größenklassen in der BpO ab Negative Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer G. STEUERERKLÄRUNGEN Schwerpunktthema Hinzurechnung des IAB bleibt beim Kapitalkonto i.s.d. 15a EStG außen vor VGA durch Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem privaten Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH H. FINANZAMT Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer Haftung des Mitgeschäftsführers für Lohnsteuerschulden einer KG I. SONSTIGES - nicht besetzt

5 Vorwort (III/2015) Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Gut zu wissen Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 5

6 6 (III/2015) Vorwort

7 Rechtsänderung (III/2015) A. RECHTSÄNDERUNG 1.1 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und -zuschlages, Neues zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Freibeträge nach Lohnsteuerermäßigungsantrag haben 2 Jahre Gültigkeit BGBl 2015 I S. 1202, OFD Nordrhein- Westfalen, Verfügung vom , Kurzinformation ESt Nr. 27/2015, DB 2015 S. 1810, und BMF-Schreiben vom IV C 5 - S 2365/15/10001, BStBl 2015 I S. 488, und BFH-Urteil vom III R 9/13, BFH/NV 2015 S H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. III/2015 Der Grundfreibetrag erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2015 auf und ab dem Kalenderjahr 2016 auf Der Kinderfreibetrag wird ab dem Kalenderjahr 2015 auf und ab dem Kalenderjahr 2016 auf angehoben, 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Das Kindergeld beträgt monatlich für das 1. und 2. Kind jeweils 188, für das 3. Kind 194 und für das 4. und jedes weitere Kind 219 im Kalenderjahr 2015, 66 Abs. 1 EStG. Ab dem Kalenderjahr 2016 erhöhen sich die Beträge um jeweils 2, 66 Abs. 1 EStG. Ab dem erfolgt die Anhebung des Kinderzuschlages (bei sehr geringem Einkommen) von 140 auf 160, 6a BKGG. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind wird im Kalenderjahr 2015 auf angehoben, für jedes weitere Kind gibt es einen Erhöhungsbetrag i.h.v. 240, 24b EStG. Grundfreibetrag Grundfreibetrag für Ledige (Einzelveranlagung) Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung (Splittingtarif) Notizen: 7

8 (III/2015) Rechtsänderung Kindergeld für das 1. und 2. Kind für das 3. Kind für das 4. und jedes weitere Kind Originärer Kinderfreibetrag und besonderer Freibetrag Kinderfreibetrag Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Steuerfreibetrag je Kind gesamt Praktikerhinweis 1. Wie erhält der Steuerpflichtige für das Kalenderjahr 2015 die Steuervergünstigung aus dem höheren Entlastungsbetrag und dem Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind? Zu der Frage äußert sich die OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom , a.a.o., wie folgt. Die Entlastung aus der Erhöhung von auf wird in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 umgesetzt, sog. Nachholung gem. 52 Abs. 37b EStG, auf Grundlage eines noch zu erstellenden BMF-Schreibens. Etwas anderes gilt für den Erhöhungsbetrag. Dieser kann neben dem späteren Veranlagungsverfahren vorab im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist dem Lohnsteuerermäßigungsantrag eine formlose Anlage beizufügen. Der Jahresbetrag von 240 ist auf die restlichen Monate des Kalenderjahres 2015 zu verteilen, 39a Abs. 2 Satz 6 EStG. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. III/2015 Beispiel: Der berufstätige, alleinerziehende Steuerpflichtige V hat 2 Kinder, die bei ihm gemeldet sind und für die ihm auch das Kindergeld zusteht. Er stellt am einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für 2015 auf Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages. Lösung: Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens ist der Jahresbetrag von 240 auf die verbleibenden Monate aufzuteilen, sodass für Oktober bis Dezember jeweils 80 monatlich (240 / 3 Monate) als Freibetrag i.s.v. 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG anzusetzen sind. Die Mindestgrenze von 600 ist in diesen Fällen nicht einschlägig, 39a Abs. 2 Satz 4 EStG. Notizen: 8

9 Rechtsänderung (III/2015) 2. Wann sollte im Allgemeinen der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden? Eingeführt wird die 2-jährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren, BMF-Schreiben vom , a.a.o. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Starttermin für das Verfahren der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren der festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrages nach 39a EStG für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren mit Wirkung ab dem bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. III/2015 Rechtsprechung die Sie kennen müssen Max Mutz (M) war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. 24b EStG zu gewähren. BFH-Urteil vom , a.a.o.: Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Zusammenfassung Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits für das Kalenderjahr Wird der Erhöhungsbetrag (240 ) zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende begehrt, ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung in 2015 zu stellen. Der Ermäßigungsantrag für die Folgejahre sollte ab dem gestellt werden, da er dann für 2 Jahre Gültigkeit hat. Notizen: 9

10 (III/2015) Rechtsänderung 1.2 Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom Bürokratieentlastungsgesetz BGBl 2015 I S Die für die tägliche Praxis wichtigsten Änderungen betreffen die Anhebung der Schwellenwerte für die Buchführungspflichten nach dem HGB und der AO. Werden die Schwellenwerte in 241a HGB nicht überschritten, so kann (Wahlrecht) der im Handelsregister eingetragene Einzelkaufmann (Zusatz e.k. ) folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen: Keine Buchführungspflicht nach 238 HGB, keine Erstellung einer Eröffnungsbilanz bzw. eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung). Durch die Anhebung der Schwellenwerte können weitere Einzelunternehmer die Erleichterung nutzen, ihren Gewinn durch eine einfache Gewinnermittlung zu ermitteln und auf diese Weise Kosten zu sparen. Wird einer der Schwellenwerte in 141 AO (originäre Buchführungspflicht nach der AO, auch ohne Buchführungspflicht nach dem HGB denkbar) in einem Kalenderjahr überschritten, stellt das Finanzamt fest, dass Buchführungspflicht besteht und teilt dem Gewerbetreibenden mit, dass er zum des auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres zum Betriebsvermögensvergleich übergehen muss. Auch hier bewirkt die Anhebung der Schwellenwerte, dass weitere Gewerbetreibende nicht zur Buchführung verpflichtet werden. Praktikerhinweis Gleich ist nicht gleich Der Schwellenwert in 241a HGB bezieht sich auf den Jahresüberschuss, also das handelsrechtliche Jahresergebnis, 275 Abs. 2 Nr. 20 HGB, 275 Abs. 3 Nr. 19 HGB, während sich der Schwellenwert in 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb bezieht, also auf den steuerlichen Gewinn. Hierbei ist nach AEAO zu 141 außerdem zu beachten: Bei der Prüfung, ob die in 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO aufgeführten Buchführungsgrenzen überschritten werden, sind erhöhte Absetzungen für Abnutzung sowie Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen, 7a Abs. 6 EStG. Erhöhte Absetzungen für Abnutzung sind nur insoweit dem Gewinn zuzurechnen, als diese die Absetzungsbeträge nach 7 Abs. 1 oder 4 EStG übersteigen, 7a Abs. 3 EStG. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. III/2015 Notizen: 10

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