FINANZBUCHHALTUNG AKTUELL FiBu I/2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FINANZBUCHHALTUNG AKTUELL FiBu I/2016"

Transkript

1 FINANZBUCHHALTUNG AKTUELL FiBu I/2016 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016

2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

3 Inhaltsverzeichnis (I/2016) Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINES Steueränderungsgesetz B. LOHNSTEUER/EINKOMMENSTEUER Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlungen (Lohn-)Steuerliche Behandlung und Zuflusszeitpunkt des Sachbezuges Job-Ticket Betriebsveranstaltungen ab dem Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten Widerruf der Pauschalversteuerung nach 37b EStG möglich C. BUCHFÜHRUNG/BILANZIERUNG BMF kehrt zur Vernunft zurück: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom Bürokratieentlastungsgesetz Abzug der Kosten für Geburtstags- und Steuerberaterfeier Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines Dienstwagens Steuerberatungskosten einer Personengesellschaft Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei sog. Dreiecksfahrten Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsleistungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Ertragsteuerliche Behandlung einer erworbenen Vertragsarztzulassung - Kassenzulassung als wertbildender Faktor AfA auf Mietereinbauten nach Maßgabe eines Pachtvertrages Photovoltaikanlagen und Steuerabzug bei Bauleistungen Update - Arbeitsblatt: Verdeckte Gewinnausschüttung Scheckzahlung führt zur vga VGA durch Vereinnahmung von Kundenzahlungen VGA durch Prämie für Unterbrechungsversicherung Verfügung betreffend Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der digitalen Grundaufzeichnungen (FiBu 116/063) 3

4 (I/2016) Inhaltsverzeichnis D. UMSATZSTEUER Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) Unentgeltlichkeit von ausgeführten Leistungen bei kostenlos in Umlauf gegebenen Gutscheinen Geschäftsveräußerung im Ganzen Abs. 1a UStG bei Übertragung eines vermieteten Gebäudes durch einen Bauträger Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulausbildung? Kein Nachweis der ig. Lieferung durch Zeugen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung Mindestbemessungsgrundlage - unionsrechtskonforme Auslegung Steuersatz für Bücher, Hörbücher, Hörspiele, etc Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft Provisionen beim Verkauf über Handelsplattformen Berichtigung eines falschen Steuerausweises Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung Anforderungen an die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände, Benennung des Lieferdatums Vollständige Anschrift in Rechnungen und Vorsteuerabzug Abrechnung in fremder Währung Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten i.s.d. 20 UStG Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen E. SONSTIGE FACHGEBIETE Anforderungen an Büroorganisation zur Vermeidung von Fristversäumnissen Verspätungszuschlag

5 Vorwort (I/2016) Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Gut zu wissen Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 5

6 6 (I/2016) Vorwort

7 Allgemeines (I/2016) A. ALLGEMEINES 1. Steueränderungsgesetz 2015 Gesetzesänderungen BGBl 2015 I S Änderungen des EStG 1.1 Europäisierung des 6b EStG H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2016 Beispiel: Der Gewerbetreibende Peter Listig (L) verkauft im Jahr 2015 ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes inländisches unbebautes Grundstück für EUR. Der Buchwert beträgt zum Verkaufszeitpunkt EUR. Da die Voraussetzungen des 6b EStG erfüllt sind, bildet er für den entstandenen Veräußerungsgewinn i.h.v EUR eine entsprechende Rücklage. Im Jahr 2016 schafft er ein neues unbebautes inländisches Grundstück für EUR an und überträgt die stillen Reserven. Buchungssätze 2015 SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR Bank Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen Anlagenabgänge Sachanlagen Einstellung in die steuerliche Rücklage nach 6b Abs. 3 EStG Unbebaute Grundstücke Sonderposten mit Rücklagenanteil nach 6b EStG SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR Unbebaute Grundstücke Bank Außerplanmäßige Abschreibung auf Sachanlagen Unbebaute Grundstücke Sonderposten mit Rücklagenanteil nach 6b EStG Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach 6b Abs. 3 EStG Notizen: 7

8 (I/2016) Allgemeines Nach 6b Abs. 2 EStG wird folgender Abs. 2a eingefügt: 6b Abs. 2a EStG (2a) 1 Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2 Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. Dem 52 Abs. 14 Satz 1 EStG wird folgender Satz vorangestellt: 52 Abs. 14 EStG 1 6b Absatz 2a in der am 06. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 06. November 2015 entstanden sind. Reinvestitionen in Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte waren bislang nicht nach 6b EStG begünstigt. In diesen Fällen war der Gewinn aus dem veräußerten Wirtschaftsgut sofort in voller Höhe zu versteuern. Mit der Neuregelung besteht nunmehr die Möglichkeit, auf Antrag bei einer beabsichtigten Investition im EU-/EWR-Raum (auf welche nach wie vor keine Übertragung der stillen Reserven erfolgen kann) die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen. Dies gilt ferner auch dann, wenn eine solche Investition im EU-/EWR-Raum bereits im der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr erfolgt ist. Nach 6b Abs. 2a Satz 2 EStG kann ein entsprechender Antrag nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in 6b Abs. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. 1.2 Änderung der Bemessungsgrundlage für privat genutzte Elektrofahrzeuge bei der Fahrtenbuchmethode 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG wird wie folgt gefasst: H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/ Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind. Notizen: 8

9 Allgemeines (I/2016) Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut war die Entnahme-Bemessungsgrundlage bei der Fahrtenbuchmethode lediglich um den pauschalen Wert nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu mindern. 1.3 Neufassung des 7g EStG H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2016 7g EStG (1) 1 Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). 2 Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet: 2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3 In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben. 3 Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 4 Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb Euro nicht übersteigen. (2) 1 Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend. (3) 1 Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. Mit der Neufassung des 7g EStG wurden 3 wesentliche Änderungen umgesetzt: 1. Die Investitionsabsicht ist nicht mehr Tatbestandsmerkmal, 2. das Funktionsbenennungserfordernis wurde gestrichen, 3. IAB, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind zukünftig nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Notizen: 9

10 (I/2016) Allgemeines Aufgrund des Wegfalls der Investitionsabsicht und der Funktionsbezeichnung entfallen die bisherigen Nr. 2 und 3 des Satzes 2. Die 3-jährige Investitionsfrist ergibt sich aus 7g Abs. 3 EStG und die vorausgesetzte Verwendung des begünstigten Wirtschaftsgutes, bisher 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG, wird in Satz 1 ergänzt. Die bisherige Dokumentationspflicht nach der Nr. 3 des Satzes 2 entfällt und wird durch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der notwendigen Angaben ersetzt. Zu 1. Der Steuerpflichtige kann nunmehr ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für begünstigte künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis zu einem Höchstbetrag i.h.v. unverändert EUR gewinnmindernd abziehen. Eine Investitionsabsicht wird nicht mehr vorausgesetzt. Durch diese Änderung ergeben sich insbesondere für 2 Fallgruppen in der Praxis deutliche Vorteile: a) Betriebseröffnung Bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht gestellt. Diese wurden zwar durch den BFH bereits in der näheren Vergangenheit relativiert, führten in der Praxis jedoch immer noch zu erhöhtem Diskussionspotential. Diese Problematik entfällt vollständig, da auch bei einer Betriebseröffnung die Investitionsabsicht nicht mehr Tatbestandsmerkmal für die Bildung eines IAB ist. b) Nachträgliche Geltendmachung von IAB IAB können sowohl in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung als auch nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z.b. im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens oder eines Änderungsantrages nach 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO) beansprucht werden. Insbesondere die nachträgliche Geltendmachung verursachte in der Vergangenheit erhebliche Probleme, da auch hier die Finanzverwaltung erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht stellte. Diese Problematik entfällt nunmehr. Gemäß der Gesetzesbegründung sind jedoch folgende Einschränkungen aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu beachten: Eine nachträgliche Geltendmachung von IAB nach der erstmaligen Steuerfestsetzung ist nicht möglich, wenn - die Investitionsfrist von 3 Jahren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits abgelaufen ist oder in Kürze ausläuft, - keine entsprechenden Investitionen getätigt wurden und - die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient, z.b. nach einer Betriebsprüfung, BFH-Urteil vom VIII R 62/06, BStBl 2008 II S Dann liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine dem Sinn und Zweck des 7g EStG entsprechende Investitionsförderung vor. Diese Grundsätze seien weiterhin zu beachten. Eine nachträgliche Geltendmachung von IAB ist nur zulässig, wenn - der Abzug höchstens 3 Jahre nach Durchführung der jeweiligen Investition beantragt wurde. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / FiBu I/2016 Notizen: 10

Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Unternehmenssteuerreform 2008 (Überblick über die wichtigsten Änderungen)

Unternehmenssteuerreform 2008 (Überblick über die wichtigsten Änderungen) Unternehmenssteuerreform 2008 (Überblick über die wichtigsten Änderungen) - 1. Änderungen bei der Abschreibung Sofortabzug bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWGs) Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung

Mehr

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Vorteile nutzen! Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (Abruf-Nr. 072283) wird die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag

Mehr

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz Ein Merkblatt Ihrer IHK Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz 1. Allgemeines 1 2. Inkrafttreten der Neuregelung 1 3. Begünstigte Betriebe 2 4. Einzelheiten zum

Mehr

# 1 25.06.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 1 25.06.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Seit 01.01.2013 kann für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Elektroautos ein Abschlag vom Bruttolistenpreis bzw. der

Mehr

Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR"

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - EÜR Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR" (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) Diese Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen dieses Vordrucks erleichtern. Weitere Hinweise entnehmen Sie der

Mehr

Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer (AU HOOS 50035/140 Montagelieferung)

Mehr

Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/ Umsatzschlüssel. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/ Umsatzschlüssel. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/ Umsatzschlüssel Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Vorsteuerabzug Flächenschlüssel/Umsatzschlüssel (AU H.O.O.S. 50033/140)

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Mini One Stop Shop. Gottfried Jestädt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

Mini One Stop Shop. Gottfried Jestädt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Gottfried Jestädt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Beispiel 1 (Outbound ins Drittland)... 3 Lösung... 3 Beispiel 2 (Inbound aus Drittland)...

Mehr

7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt.

7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt. Beispiel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas Müller (M) betreibt in Landshut eine Zahnarztpraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG. Bei seiner nach 164 Abs. 1 AO

Mehr

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung 7g EStG

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung 7g EStG Merkblatt Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung 7g EStG 1. Grundsätzliches Der mit der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossene Investitionsabzugsbetrag löst die bis dahin geltende Ansparabschreibung

Mehr

Brennpunkt Betriebsaufspaltung - Ausweitung des Teilabzugsverbots durch das JStG 2015

Brennpunkt Betriebsaufspaltung - Ausweitung des Teilabzugsverbots durch das JStG 2015 Brennpunkt Betriebsaufspaltung - Ausweitung des Teilabzugsverbots durch das JStG 2015 Handout Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater, Magdeburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S.

Mehr

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Erwirbt der Unternehmer einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzen wird, stellt sich oftmals die Frage nach

Mehr

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach 7g EStG

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach 7g EStG Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach 7g EStG Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Zielsetzung und begünstigte Betriebe Mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung

Mehr

Private Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche

Mehr

I. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. 1. Anwendung des 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG

I. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. 1. Anwendung des 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelmstraße

Mehr

I. Abkürzungsverzeichnis... 8. II. Vorwort... 9. III. Gesetzliche Grundlagen... 10. IV. Dienstwagengestellung... 14

I. Abkürzungsverzeichnis... 8. II. Vorwort... 9. III. Gesetzliche Grundlagen... 10. IV. Dienstwagengestellung... 14 I. Abkürzungsverzeichnis... 8 II. Vorwort... 9 III. Gesetzliche Grundlagen... 10 1. 8 EStG - Auszug... 10 2. 6 EStG - Auszug... 11 3. 4 Abs. 5 EStG - Auszug... 12 4. 40 EStG - Pauschalierung der Lohnsteuer

Mehr

1. Was sind Bewirtungskosten und welche können Sie steuerlich geltend machen

1. Was sind Bewirtungskosten und welche können Sie steuerlich geltend machen Bewirtungskosten 1. Was sind Bewirtungskosten und welche können Sie steuerlich geltend machen Der Gesetzgeber hat bestimmte Ausgaben nicht oder nur zum Teil als Betriebsausgabenabzug zugelassen. Hierzu

Mehr

Zeile Kennzahl Inhalt Formular EÜR Zuordnung / Eintrag Lexware buchhalter

Zeile Kennzahl Inhalt Formular EÜR Zuordnung / Eintrag Lexware buchhalter Übersicht zu den Einträgen der Anlage EÜR 2008 Einnahmen: 1-3 Firmenangaben Firmenstammdaten 4 100 Art des Betriebes Firmenstammdaten im Bereich Einstellungen: Auswahl Kleinunternehmer 5 111 Betrieb veräußert..

Mehr

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG)

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) 2014 Liegen Ihre Betriebseinnahmen für diesen Betrieb unter der Grenze von 17.500, wird es nicht beanstandet,

Mehr

Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Aktenvernichter für 149,38 EUR zuzüglich 28,38 EUR USt.

Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Aktenvernichter für 149,38 EUR zuzüglich 28,38 EUR USt. 1.3.2.2 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 1.000,00 EUR Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren AK/HK

Mehr

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung 17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der - Beschluss oder Vereinbarung Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, Beispiel 1 E1 vermietet sein Teileigentum an einen Handwerker [Arzt]. E2 vermietet sein

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 30. September 2010 BETREFF Steuerliche

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können.

wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können. An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 11. Juni 2010 515 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 13

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 13 Einleitung 13 1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung 17 1.1 Werdarf eine Einnahme-Überschussrechnungerstellen? 17 1.2 Wasist die Besonderheit der Einnahme-Überschussrechnung? 19 1.2.1 Behandlung

Mehr

Einkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Einkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Bescheidabgleich Steuerbescheid über Einkommensteuer 2012 vom 25.02.2013 Abrechnung lt. Vorab- lt. Steuer- Berechnung bescheid ESt SolZ KiSt ESt SolZ KiSt Festsetzung 12.242,00 673,31 771,21 11.692,00

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte

der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 1 Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 Ermittlung des Sachbezugs bei privater Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) In unserem Beispielsfall erhält der

Mehr

Wann und wie Sie Ihren Computer bzw. Ihre Computeranlage als selbstständiges Wirtschaftsgut abschreiben

Wann und wie Sie Ihren Computer bzw. Ihre Computeranlage als selbstständiges Wirtschaftsgut abschreiben Computer/Notebook/Netbook/PC C 80/01 Wann und wie Sie Ihren Computer bzw. Ihre Computeranlage als selbstständiges Wirtschaftsgut abschreiben Um einen Computer nutzen zu können, benötigen Sie vier Bestandteile

Mehr

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Einführung und Formulare 2013, 2012 bzw. 2011

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Einführung und Formulare 2013, 2012 bzw. 2011 Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Einführung und Formulare 2013, 2012 bzw. 2011 Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Form der Gewinnermittlung, die insbesondere Existenzgründer, kleine und mittlere

Mehr

Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 16230

Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 16230 Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 16230 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ( 4 Abs. 3 EStG) ist eine einfache Art,

Mehr

INVESTITIONSABZUGSBETRAG UND SONDERABSCHREIBUNG. I. Grundsätzliche Regelung... 2. II. Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrages...

INVESTITIONSABZUGSBETRAG UND SONDERABSCHREIBUNG. I. Grundsätzliche Regelung... 2. II. Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrages... MERKBLATT Recht und Steuern INVESTITIONSABZUGSBETRAG UND SONDERABSCHREIBUNG Inhalt: I. Grundsätzliche Regelung... 2 II. Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrages... 2 1. Begünstigte gewerbliche Betriebe...

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Klausuren- Intensivlehrgang

Klausuren- Intensivlehrgang Klausuren- Intensivlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2014/15 StB-46 Musterklausur Bilanzsteuerrecht Teil 1 und Teil 2 Bewertungsschema Hilfsmittel: Bearbeitungszeit: Beck sche Textausgaben

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

Die Besteuerung der Imker

Die Besteuerung der Imker Die Besteuerung der Imker Zentrale Frage: Unterliegen Imker der Einkommensteuer und/oder auch der Umsatzsteuer? Beispiel: Imker Anton bewirtschaftet zwei Bienenvölker und hat 30 Kilo Honig geschleudert.

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

T O R S T E N S C H U H

T O R S T E N S C H U H T O R S T E N S C H U H Rechts - und Steuerkanzlei 01277 Dresden Basteistraße 10 Telefon 0351 / 25 44 8-0 Telefax 0351 / 25 44 8-50 www.torsten-schuh.de kanzlei@torsten-schuh.de M A N D A N T E N - R U

Mehr

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb. Anlage GSE 2006 Anlage GSE Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Inhaltsverzeichnis Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte Neues BMF

Mehr

Handhabung im Programm

Handhabung im Programm Handhabung im Programm Das Formular zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2013 steht Ihnen ab Version 4.4.1 zur Verfügung. Die Zuordnungscodes (Feld in Anlage EÜR bzw. Zeilen in der Anlage AVEÜR) werden jahresweise

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 21. Januar 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 21. Januar 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 21. Januar 2002 IV A 6 - S 2177-1/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: 01 88 86 82-0 oder über Vermittlung (0 30) 22 42-0 Telefax: 01 88 86

Mehr

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Mehraufwand für Verpflegung Übernachtungskosten Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung Abrechnung eines 20%igen Business-Package (Service-Pauschale)

Mehr

Aktuelle Steuerinformationen Dezember 2015

Aktuelle Steuerinformationen Dezember 2015 Aktuelle Steuerinformationen Dezember 2015 1. Das Steueränderungsgesetz 2015 2 2. Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2015 3 - WEIHNACHTSFEIER/BETRIEBSVERANSTALTUNG 3 - SONDERABSCHREIBUNG

Mehr

Übersicht zu den Einträgen der Anlage EÜR 2010 - SKR 04. Kennzahl. Zeile

Übersicht zu den Einträgen der Anlage EÜR 2010 - SKR 04. Kennzahl. Zeile Übersicht zu den Einträgen der Anlage EÜR 2010 - SKR 04 Zeile Kennzahl Inhalt Formular EÜR / Eintrag Lexware buchhalter 1-3 Firmenangaben Firmenstammdaten Nur bei abweichendem Firmenstammdaten 4 131-132

Mehr

Herzlich willkommen zum

Herzlich willkommen zum Herzlich willkommen zum Gründercafe Steuern kommt von steuern 2. August 2011 1 Gliederung des Vortrags 1. Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt 2. Meine erste Rechnung 3. Umsatzsteuerrechtliche Sonderthemen

Mehr

Anlagevermögen und Abschreibungen

Anlagevermögen und Abschreibungen 9 Anlagevermögen und Abschreibungen Ablaufplan Jahresabschluss Vortragen der Eröffnungsbilanz Abstimmen der Buchhaltung Abstimmen: Aktiva Abstimmen: Passiva Abstimmen: Aufwendungen und Erträge Inventur

Mehr

Übersicht zu den Einträgen der Anlage EÜR 2010 - SKR 03. Kennzahl. Zeile

Übersicht zu den Einträgen der Anlage EÜR 2010 - SKR 03. Kennzahl. Zeile Übersicht zu den Einträgen der Anlage EÜR 2010 - SKR 03 Zeile Kennzahl Inhalt Formular EÜR / Eintrag Lexware buchhalter 1-3 Firmenangaben Firmenstammdaten Nur bei abweichendem Firmenstammdaten 4 131-132

Mehr

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Gesetzestext 35a Stand: Art. 1 Nr. 13 Gesetz zur steuerlichen

Mehr

Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage

Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage Seite 32 h) Vermietung von Beförderungsmittel: Das Kapitel wird durch folgenden Text ersetzt: Vermietung von Beförderungsmitteln Lesen

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.

Mehr

Ausführliche Übersicht zur Anlage EÜR,SZE 2012- Kontenrahmen SKR-03. Kennzahl. Zeile

Ausführliche Übersicht zur Anlage EÜR,SZE 2012- Kontenrahmen SKR-03. Kennzahl. Zeile Ausführliche Übersicht zur Anlage EÜR,SZE 2012- Kontenrahmen SKR-03 Zeile Kennzahl Inhalt Formular EÜR / Eintrag Lexware buchhalter 1 Name/ Gesellschaft Firmenverwaltung- Firmenangaben- Firmenname 1. Zeile

Mehr

16 Aktuelle Gesetzesänderungen

16 Aktuelle Gesetzesänderungen Krudewigs August 2012 BILANZ aktuell Zeitsparen durch Praxis-Lösungen für HB/StB, BilMoG, E-Bilanz, USt und GewSt 3 Schwerpunktthemen: Firmenwagen beim GmbH-Gesellschafter: Arbeitslohn, Miete oder verdecke

Mehr

Steuerliche Gefahren bei Gründung und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren

Steuerliche Gefahren bei Gründung und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren Steuerliche Gefahren bei Gründung und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren 4.11.2011 Düsseldorf Robert-Perthel-Str. 77a, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de Steuerliche

Mehr

GUTACHTEN (Güterbeförderung bei Erweiterung/wiederkehrender Überprüfung)

GUTACHTEN (Güterbeförderung bei Erweiterung/wiederkehrender Überprüfung) GUTACHTEN (Güterbeförderung ) Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 7 der VO 1071/2009 1. Name oder Firma des Unternehmens: Anschrift des Betriebssitzes: 2. Anzahl der Kraftfahrzeuge ( 3 Abs. 1 GütbefG):

Mehr

Private Nutzung betrieblicher Gegenstände Rechnungswesen

Private Nutzung betrieblicher Gegenstände Rechnungswesen Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Fach: Private Nutzung betrieblicher Gegenstände Rechnungswesen Rechtsstand:

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

Buchhalter Stammtisch 2-2011

Buchhalter Stammtisch 2-2011 Buchhalter Stammtisch 2-2011 Gliederung 1. Abschlagsrechnung / Schlussrechnung, Verbuchung von Anzahlungen 2. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten (150-1.000 ) 3. Bewirtungskosten 4. Verbuchung

Mehr

Reisekosten ab 01.01.2014

Reisekosten ab 01.01.2014 Dr. Weirich & Istel1 W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G. S T E U E R B E R A T U N G SONDERRUNDSCHREIBEN ++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ Reisekosten ab 01.01.2014

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter Geringwertige Wirtschaftsgüter 3 Gestaltungs- Varianten Wilhelm Krudewig 19.07.2012 Weitere Downloads, nützliche Informationen sowie unseren kostenlosen SteuerTipp der Woche finden Sie im Internet unter:

Mehr

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen 51 52 53 O1000-2015/002-52

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen 51 52 53 O1000-2015/002-52 1/2015 Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen 51 52 53 O1000-2015/002-52 Inhaltsverzeichnis xx.xx.2015 Einkommensteuer 2*. Auflösung von Unterschiedsbeträgen gemäß 5a Abs. 4 S.

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

Investmentbesteuerung; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 - I R 90/09 -

Investmentbesteuerung; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 - I R 90/09 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen 1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen Wird ein PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt es für steuerliche Zwecke sog. notwendiges Betriebsvermögen dar. Wird ein PKW hingegen lediglich zu weniger

Mehr

Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach 4a UStG

Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach 4a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

B & K Aktuell. Inhaltsverzeichnis 05/2015. Unternehmer aus Drittländern müssen bei Umsatzsteuervergütungsanträgen Originalrechnungen vorlegen 6

B & K Aktuell. Inhaltsverzeichnis 05/2015. Unternehmer aus Drittländern müssen bei Umsatzsteuervergütungsanträgen Originalrechnungen vorlegen 6 B & K Aktuell 0/0 Inhaltsverzeichnis Termine Mai 0 Termine Juni 0 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger

Mehr

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Abs. 2 EStG)

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Abs. 2 EStG) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97,

Mehr

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11. Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche

Mehr

Aktuelle Entwicklungen bei der Firmenwagengestellung

Aktuelle Entwicklungen bei der Firmenwagengestellung Aktuelle Entwicklungen bei der Firmenwagengestellung a.) Kein geldwerter Vorteil bei privatem Nutzungsverbot eines Firmenwagens Ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen

Mehr

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die

Mehr

Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung)

Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung) Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung) 1. Rechtliche Grundlagen Mit dem Steueränderungsgesetz vom

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... VII Inhaltsverzeichnis Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... V XV Teil I Reisekosten der Gewerbetreibenden, der Angehörigen der freien Berufe und der sonstigen Selbständigen sowie der Land- und Forstwirte...

Mehr

Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis

Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis Die Rechnung ist Kernelement des Mehrwertsteuersystems in Europa, denn sie gilt als Beleg für das Recht des Käufers zum Vorsteuerabzug. Der wachsende

Mehr

Umsatzsteuerliche Besonderheiten hinsichtlich der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer

Umsatzsteuerliche Besonderheiten hinsichtlich der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer Umsatzsteuerliche Besonderheiten hinsichtlich der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer Inhalt: 1. Umsatzsteuerrechtliche Grundlage 2. Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 05.06.2014 3. Einkommensteuergesetz

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/201, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. a) Ermittlung der Steuerbelastung für die GmbH & Co. KG (Gewerbesteuer) Aufgrund der Tatsache, dass bis zum 30.12.14

Mehr

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle

Mehr

Als Veräußerung gilt nach 16 Abs. 3 EStG auch die Aufgabe eines Betriebs/Teilbetriebs/Mitunternehmeranteils.

Als Veräußerung gilt nach 16 Abs. 3 EStG auch die Aufgabe eines Betriebs/Teilbetriebs/Mitunternehmeranteils. 156 17. Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ( 16 E StG) 17. Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ( 16 EStG) 17.1 Einführung Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb oder gibt er diesen auf, so werden

Mehr

Steuerliche Informationen für Mandanten Juli 1999. Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über:

Steuerliche Informationen für Mandanten Juli 1999. Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de

Mehr

Parkstraße 4, 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage

Parkstraße 4, 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage Parkstraße 4, 59439 Holzwickede Tel.: 02301 / 91209-0 Besuchen Sie auch unsere Homepage Mandanteninformation zu aktuellen relevanten Themen Stand: 26.4.2014 Problemkreis Sachzuwendungen / Geschenke an

Mehr

3 Laufende Kosten des Firmenwagens... 26

3 Laufende Kosten des Firmenwagens... 26 Inhaltsverzeichnis 1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW... 15 1.1 Zuordnung bei der Einkommensteuer... 15 1.2 Zuordnung bei der Umsatzsteuer... 16 1.2.1 Zuordnung zum umsatzsteuerlichen

Mehr

Merkblatt. Investitionsabzugsbetrag. Inhalt

Merkblatt. Investitionsabzugsbetrag. Inhalt Investitionsabzugsbetrag Inhalt 1 Einführung 1.1 Vorteile im Überblick 1.2 Nachteile im Überblick 2 Fragen und Praxisbeispiele 2.1 Förderung/steuerliche Auswirkung 2.2 Wer kann den Investitionsabzugsbetrag

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität Bundesrat Drucksache 114/15 (Beschluss) 10.07.15 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität A. Problem und Ziel Die Markteinführung von Elektroautos

Mehr

Zeile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 13 Fallart Finanzamt - Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten - Steuernummer Unterfallart 56 Unternehmer ggf. abweichende Firmenbezeichnung Anschrift

Mehr

Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig 02/2016 Der VfGH beurteilt die Registrierkassenpflicht als nicht verfassungswidrig. Sie ist nach Ansicht des Höchstgerichts geeignet, Manipulationsmöglichkeiten

Mehr

Der Gewinnfreibetrag. Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?

Der Gewinnfreibetrag. Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen? Der Gewinnfreibetrag Dieser wurde ab der Veranlagung 2010 eingeführt. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten können diesen Freibetrag unabhängig davon beanspruchen, ob sie ihren Gewinn

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dienststempel Team Eingangsstempel

Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dienststempel Team Eingangsstempel Anlage EKS (abschließend) Abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages

Mehr

Gehört der Pkw wirklich in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Arztpraxis?

Gehört der Pkw wirklich in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Arztpraxis? BETRIEBSVERMÖGEN Gehört der Pkw wirklich in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Arztpraxis? von StB Claudia Himmelsbach, Villingen-Schwenningen Ein häufiger Diskussionspunkt zwischen Berater und Arzt

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Lernzielkatalog Xpert Business Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Lernzielkatalog Xpert Business Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) Kurs- und Zertifikatssystem Xpert Lernzielkatalog Xpert Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) Masterprüfungszentrale Xpert Leitung: Dr. Bernd Arnold Ansprechpartnerin: Annegret Klose Tel. 07 75900-36 klose@vhs-bw.de

Mehr

Besonderheiten bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ûberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG

Besonderheiten bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ûberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG Gewinnermittlung A B S C H N I T T 9 FALL 95 Besonderheiten bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ûberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas MÅller (M) betreibt als Zahnarzt eine

Mehr

Reisekostenrecht 2014

Reisekostenrecht 2014 Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2 BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte,

Mehr

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis 4

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis 4 I Oktober 2011 N 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404

Mehr