Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

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1 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Gesetzestext 35a Stand: Art. 1 Nr. 13 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v , BGBl. I 2006, 1091 (1) 1 Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, vom Hundert, höchstens Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. 2 Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel. (2) 1 Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf Euro. 2 Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 3 Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. 4 In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. 5 Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Anwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerksleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. 1

2 Allgemeines Um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen, wurde ab 2003 eine steuerliche Förderung in Form einer Steuerermäßigung( 35a EStG) eingeführt. Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung der Vorschrift mit Schreiben v Stellung bezogen. Durch das Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung wird die steuerliche Absetzbarkeit für haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2006 erweitert. Die einschränkenden Ausführungen im o.g. BMF-Schreiben sind damit teilweise überholt. Übersicht: 2

3 Inhalt der Vorschrift im Einzelnen I. Tätigkeiten im inländischen Haushalt Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis oder die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. Tätigkeiten, die ausschließlich außerhalb des Privathaushaltes des Arbeitgebers/Auftraggebers ausgeübt werden, sind - mit Ausnahme von Pflege-/Betreuungsdienstleistungen (Abs. 2) - grds. nicht begünstigt. Tätigkeiten außerhalb der Wohnung sind nur dann begünstigt, wenn sie als Nebenpflichten der eigentlichen Tätigkeit im Haushalt angesehen werden können. Beispiele o Beschäftigung einer Tagesmutter, die das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen betreut. Wird das Kind in der Wohnung der Tagesmutter betreut, ist diese Tätigkeit nicht begünstigt. o Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die für Kochen, Putzen, Bügeln etc. zuständig ist. Erledigt die Haushaltshilfe auch kleinere Einkäufe, sind diese als Nebenpflichten zu sehen. Die Tätigkeit insgesamt ist begünstigt. Dienstleistungen zur Betreuung von Personen, die behindert sind oder Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, gelten gem. 35a Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann als haushaltsnah, wenn die Dienstleistung im Haushalt der betreuten Person erbracht wird. II. Art der begünstigen Tätigkeit Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten zählen insbesondere o Zubereitung von Mahlzeiten, o Reinigung der Wohnung, o Gartenpflege, o Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und alten oder pflegebedürftigen Personen, o Umzugskosten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Arbeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder als Dienstleistung erbracht werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählten bis 2005 nur solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen kürzeren Abständen anfallen. Ab 2006 sind Aufwendungen für handwerkliche Arbeitsleistungen generell berücksichtigungsfähig, wenn sie Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in der selbstgenutzten Wohnung bzw. auf dem Grundstück betreffen. Unerheblich ist, ob für die Arbeiten spezielle Fachkenntnisse erforderlich oder nicht. Als begünstigte Arbeiten kommen z.b. in Betracht: Anstreicher- und Tapezierarbeiten, Bodenverlegerarbeiten, Reparaturarbeiten an Elektro- oder Sanitäreinrichtungen, Modernisierung des Badezimmers, Austausch von Fenstern und Türen, Ausbesserungen an Wegen und Gartenarbeiten. 3

4 Begünstigt ist lediglich die erbrachte Arbeitsleistung. Soweit in einer Rechnung sowohl Arbeitslohn als auch das eingesetzte Material berechnet werden, ist eine Aufteilung erforderlich. Steht bei einer Dienstleistung die Lieferung von Waren im Vordergrund, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Arbeiten, die als Herstellungskosten zu beurteilen sind, sind nicht begünstigt. III. Anspruchsberechtigte Personen Anspruchsberechtigt kann nur der Arbeitgeber bzw. der Auftraggeber sein. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal gewährt. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird der Ermäßigungsbetrag den Ehegatten jeweils zur Hälfte gewährt, soweit nicht eine andere Aufteilung beantragt worden ist ( 26a Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt die Steuerermäßigung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht, wenn das Vertragsverhältnis zur Gemeinschaft und nicht zu dem einzelnen Eigentümer bzw. Mieter besteht. Ebenfalls kann ein Mieter die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Es ist nicht ausreichend, dass der Vermieter die Kosten z.b. für die Treppenhausreinigung oder die Gartenpflege auf den Mieter abwälzt. IV. Umfang der Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen Die Höhe der Steuerermäßigung ist abhängig davon, ob für den Arbeitnehmer gem. 8a SGB IV Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erbracht werden oder ob es sich um versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung sind die durch das Beschäftigungsverhältnis verursachten Aufwendungen des Arbeitgebers. Neben dem maßgebenden Arbeitslohn sind auch die Lohnnebenkosten und etwaige lohnsteuerfreie Zuwendungen einzubeziehen. Die Steuerermäßigung beträgt o 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 jährlich, für eine geringfügige Beschäftigung i.s.d. 8a SGB IV in einem Privathaushalt o 12 % der Aufwendungen, höchstens jährlich, bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung i.s.d. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darstellen. Da lediglich Bezug genommen wird auf 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, kann die Steuerermäßigung auch bei Aufwendungen für kurzfristig beschäftige Arbeitnehmer i.s.d. 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV angewandt werden. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der jeweilige Höchstbetrag um 1/12 ( 35a Abs. 1 EStG). Als Nachweis dienen die dem Arbeitgeber von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelte Bescheinigungen bzw. die Daten aus den Lohnkonten mit den entsprechenden Beitragsnachweisen und sonstigen Lohnunterlagen. 4

5 V. Umfang der Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen (Abs. 2) Diese Steuerermäßigung kommt für haushaltsnahe Tätigkeiten in Betracht, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden (z.b. Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers, Gärtners oder Pflegedienstes, Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Dienstleistungen, die bar bezahlt worden sind, können somit nicht für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden. 35a Abs. 2 EStG unterscheidet Dienstleistungen i.s.d. Satzes 1 und Dienstleistungen i.s.d. Satzes 2. Die Steuermäßigung beträgt o Gem. Satz 1: 20 % der Aufwendungen, die nicht Handwerkerleistungen i.s.d. Satzes 2 sind max. 600 jährlich. Handelt es sich um Dienstleistungen für die Betreuung von Personen, die schwerbehindert i.s.d. 14 SGB XI sind oder die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, erhöht sich der Höchstbetrag auf jährlich. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung mindern die für die Steuerermäßigung maßgebenden Aufwendungen. o Gem. Satz 2: 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im inländischen Haushalt, max. 600 jährlich. Die Ermäßigungsbeträge gem. Satz 1 und Satz 2 sind nebeneinander anzusetzen. Beispiel J lässt die Fenster seines Einfamilienhauses regelmäßig von einem Reinigungsunternehmen putzen. In 01 wurden im hierfür insgesamt in Rechnung gestellt. Im Mai 01 ließ J das Badezimmer für (Anteil Lohnkosten: ) modernisieren. Die Steuerermäßigung gem. 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt 20 % von = 240. Gem. 35a Abs. 2 Satz 2 EStG können die Modernisierungskosten mit 20 % von = 1 000, max. 600 zusätzlich berücksichtigt werden. Insgesamt ergibt sich eine Ermäßigung der Einkommensteuer i.h.v VI. Vorrangige Berücksichtigung bei Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen Gehören die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Gemischte Aufwendungen sollen dem zeitlichen Anteil entsprechend aufgeteilt werden. Soweit die Aufwendungen vorrangig als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Aufwendungen für Kinderbetreuung werden bereits im Familienleistungsausgleich durch die Freibeträge für Kinder bzw. durch Kindergeld abgegolten. Eine Steuerermäßigung kommt nur für Aufwendungen in Betracht, die den anteiligen Freibetrag für Betreuung (festgeschrieben auf ) übersteigen. Kinderbetreuungskosten, die unter 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 EStG fallen, können im Rahmen des 35a EStG nicht berücksichtigt werden. 5

6 VII. Berücksichtung im Vorauszahlungs- bzw. Lohnabzugsverfahren Die Steuerermäßigung nach 35a Abs. 1 und 2 EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen kann sich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, bei den Einkommensteuer- Vorauszahlungen und beim Lohnsteuer Abzugsverfahren auswirken. Um eine Berücksichtigung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren zu erreichen, wird die Steuerermäßigung durch Vervierfachung in einen Freibetrag umgerechnet und vom Finanzamt als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ( 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG). BMF, Schr. v IV C 8 - S 2296b - 16/04 Normen: EStG:35a Fundstellen: lip-estg-0035a Werktitel: Basiskommentar Steuerrecht / Verlag Dr. Otto Schmidt KG / Herausgegeben von Prof. Dr. Otto-Gerd Lippross 6

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