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1 T O R S T E N S C H U H Rechts - und Steuerkanzlei Dresden Basteistraße 10 Telefon 0351 / Telefax 0351 / kanzlei@torsten-schuh.de M A N D A N T E N - R U N D S C H R E I B E N BERATUNGSBRIEF V / DIE E-BILANZ IN DER LANDWIRTSCHAFT Durch das eingeführte Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) besteht zukünftig die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Jahresabschlüsse an die Finanzverwaltung. Nachfolgend einige wichtige Punkte zum Thema E-Bilanz: Welches Ziel verfolgt die Finanzverwaltung mit der Einführung der E-Bilanz? Die Finanzverwaltung verfolgt mit der Einführung der E-Bilanz in erster Linie folgende Ziele: Weg vom Papier, hin zur Elektronik Reduzierung des manuellen Aufwands bei der Veranlagung und bei Prüfungen Schaffung einer Datengrundlage für das verwaltungsinterne Risikomanagementsystem (Branchenvergleiche, Vergleiche zwischen verschiedenen Veranlagungszeiträumen) Ab wann hat die elektronische Übermittlung zu erfolgen? Freiwillige elektronische Übermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen: Jahresabschluss des Kalenderjahres 2012 Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2012/2013 Pflicht für elektronische Übermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen: Jahresabschluss des Kalenderjahres 2013 Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2013/2014

2 Wer muss elektronisch übermitteln? Gemäß 5b EStG müssen alle Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn nach 4 Abs. 1 EStG, 5 EStG oder 5a EStG ermitteln, den Jahresabschluss elektronisch übermitteln. Vereinfacht bedeutet dies, dass alle bilanzierenden Unternehmer unter diese Regelung fallen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Jahresabschlusses sind somit alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen- Überschuss-Rechnung (gem. 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Betroffen sind daher alle bilanzierenden Einzelunternehmen Gewerbebetriebe Land- und Forstwirte Freiberufler Personengesellschaften Körperschaften Kapitalgesellschaften sonstige Körperschaften (z. B. Vereine, Stiftungen und Genossenschaften) Was muss elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden? Kapitalkontenentwicklung Sonder- & Ergänzungs-bilanzen sowie Kapitalkontenentwicklung Sonder- & Ergänzungs-bilanzen sowie Kapitalkontenentwicklung Sonder- & Ergänzungsbilanzen Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung Bilanz & Gewinnund Verlustrechnung Bilanz & Gewinnund Verlustrechnung Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung WJ 2012/2013 KJ 2012 WJ 2013/2014 KJ 2013 WJ 2014/2015 KJ 2014 WJ 2015/2016 KJ 2015 = freiwillige elektronische Abgabe = verpflichtende elektronische Abgabe

3 Wie muss elektronisch übermittelt werden? Die Übermittlung muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im XBRL-Format erfolgen. Hierzu hat die Finanzverwaltung sogenannte Taxonomien veröffentlicht. Eine Taxonomie ist ein bestimmtes Datenschema für die Jahresabschlussdaten der ebilanz. Die sogenannte Kerntaxonomie ist grundsätzlich für die Übermittlung der elektronischen Daten maßgeblich, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Weiterhin wurden Spezialtaxonomien für den Banken- und Versicherungsbereich veröffentlicht. Ergänzt wird die Kerntaxonomie durch die sogenannten Ergänzungstaxonomien. In den Ergänzungstaxonomien werden branchenspezifische Sachverhalte und Merkmale berücksichtigt. Spezielle Ergänzungstaxonomien gibt es für: Land- und Forstwirtschaft Krankenhäuser Pflegedienstleister Verkehrsunternehmen kommunale Eigenbetriebe In der jeweiligen Taxonomie ist festgelegt, welche Mindestpositionen (sogenannte MUSS-Felder) ausgewiesen werden müssen. Darüber hinaus gibt es zum Beispiel auch MUSS-Felder, bei denen ein Kontennachweis erforderlich ist. Welche Änderungen ergeben sich in der Buchführung bzw. an den Kontenrahmen? Die Einführung der ebilanz hat grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung auf die bestehende Buchführung des Steuerpflichtigen. Weiterhin werden keine neuen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gestellt. Bereits heute müssen steuerrelevante Sachverhalte zeitnah, vollständig und zutreffend in der Buchhaltung erfasst werden. Allerdings hat die Einführung der ebilanz eine Erweiterung des Kontenrahmens (bei SKR03 und SKR 04 ca. 100 neue Konten) zur Folge. Dies bedeutet, dass in der Praxis eine noch detailliertere Verbuchung zu erfolgen hat. Was passiert bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung? Wird der Jahresabschluss nicht elektronisch eingereicht, so kann die Finanzverwaltung Zwangsgelder androhen und gegebenenfalls festsetzen. Die Finanzverwaltung verzichtet nur in Einzelfällen und auf Antrag (Härtefallregelung) auf die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses.

4 2. NEUE VERPFLEGUNGSPAUSCHALEN Im Rahmen der Reform des ertragsteuerlichen Reisekostenrechts wurden auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen neu geregelt. Grundsätzlich ändert sich hierbei nichts an dem Grundprinzip, dass nicht die tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen sondern nur festgelegte Pauschalbeträge gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Anstatt der bisher erfolgten Dreiteilung in die Pauschalsätze 6,00, 12,00 sowie 24,00 gibt es ab 2014 nur noch zwei Pauschalsätze: 12,00 bei einer Abwesenheit von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden 24,00 bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden 12,00 für den An- und Abreisetag ohne weitere Prüfung der Mindestabwesenheit Für die optimale Nutzung dieser Pauschalsätze empfehlen wir daher, zeitnah möglichst genaue Aufzeichnungen über betrieblich veranlasste Abwesenheiten von der ersten Tätigkeitsstätte zu führen. 3. FÖRDERUNG VON BETRIEBLICHEN HYBRID- UND ELEKTROFAHR- ZEUGEN Für betriebliche Elektro- und Hybridfahrzeuge, welche in den Jahren 2013 bis einschließlich 2022 erworben, geleast oder zur Nutzung überlassen werden, hat der Gesetzgeber folgende Fördermaßnahme beschlossen: Zur Kompensation der mit den Speicherzellen verbundenen höheren Anschaffungskosten wird für die Berechnung der Privatnutzung nach der sogenannten 1%-Methode von dem zugrunde zu legenden Bruttolistenpreis je kwh Speicherkapazität ein Betrag in Höhe von 500,00 bis zu einem maximalen Abzugsbetrag in Höhe von ,00 abgezogen. Dieser Abzugsbetrag gilt für im Jahr 2013 angeschaffte Fahrzeuge. Ab dem Jahr 2014 werden der Abzugsbetrag pro kwh um jeweils 50,00 pro Jahr und der Höchstbetrag um 500,00 pro Jahr reduziert. Bei einer Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung anhand eines Fahrtenbuches werden die genannten pauschalen Abzugsbeträge von den ermittelten Gesamtkosten des Fahrzeugs abgezogen. Achtung: Diese Vergünstigungen gelten nur für reine Elektrofahrzeuge sowie für Hybridelektrofahrzeuge, welche auch extern aufladbar sind (sogenannte plug-in-hybride). Hybridelektrofahrzeuge, welche nicht extern (z. B. an einer Steckdose) aufgeladen werden können, werden von dieser Fördermaßnahme nicht erfasst. 4. ORDNUNGSGEMÄßE KASSENFÜHRUNG Grundsätzlich müssen nach 146 Abs. 1 Satz 2 AO Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden.

5 Soweit ein Steuerpflichtiger seine täglichen Einnahmen nur summarisch ermittelt und nicht mit vorhandenen Kassenzetteln abstimmen kann, ist die tägliche Kassenbestandsaufnahme und daraus folgend die rechnerische Ermittlung der Tageseinnahmen zwingende Voraussetzung für die Verbuchung der Einnahmen. Das heißt auf deutsch, bei Barverkaufsbetrieben müssen die Einnahmen täglich ermittelt und, soweit keine Kassenzettel vorhanden sind, auch täglich in das Kassenbuch eingetragen werden. Wichtig ist, dass eine tägliche Kassenbestandsaufnahme und daraus folgend die Ermittlung der Tageseinnahmen erfolgt. Nicht zulässig ist z. B., die Bareinnahmen erst zum Wochenende oder gar Monatsende in einem Betrag vorzunehmen und dann unter einem Datum einzutragen. Dies wird von der Finanzverwaltung auch penibel geprüft. Soweit Steuerpflichtige im Allgemeinen Waren von geringem Wert an ihnen der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen, brauchen diese die Kasseneinnahmen nicht einzeln aufzuzeichnen. Hier genügt in diesen Fällen die summarische Ermittlung der Einnahmen durch Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenbestand, der sogenannten offenen Ladenkasse. Diese muss aber wie oben ausgeführt - täglich erfolgen. 5. UNEINBRINGLICHKEIT EINER FORDERUNG / UMSATZSTEUER- KORREKTUR In einem Revisionsverfahren hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, wann eine Forderung als steuerlich uneinbringlich anzusehen ist mit der Folge, dass diese gegenüber dem Finanzamt nach 17 UStG korrigiert werden kann. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Forderung uneinbringlich ist, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Dies ist nach dem weiteren Kontext nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit der Fall, sondern auch dann, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen einer Forderung substantiiert bestreitet. In diesen Fällen kann eine entsprechende Korrektur der Umsatzsteuer bereits zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt geltend gemacht werden.

6 6. ÖFFNUNGSZEITEN ZUM JAHRESWECHSEL Unser Büro ist vom bis zum geschlossen. Ab Donnerstag, den , stehen wir Ihnen dann wieder vollumfänglich zu Diensten. T. Schuh Rechts- und Steuerkanzlei Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Beitrages wurde in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Burkart-Völlinger & Partner nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Dieser Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

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