Rechnungswesen Updates für Gewerbe und Industrie A.Rw. II/2017
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1 Rechnungswesen Updates für Gewerbe und Industrie A.Rw. II/2017 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von März 2017 bis Juni 2017
2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.
3 Inhaltsverzeichnis (II/2017) Inhaltsverzeichnis A. RECHTSÄNDERUNG Änderungen beim Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz Entwurf zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)... 9 B. BUCHFÜHRUNG Neue Rechnungswelt im ZUGFeRD-Format Ordnungsgemäße Rechnungsangaben in der Umsatzsteuer Reisekosten weiterbelasten Aktivierung von Finanzierungskosten als Herstellungskosten (HK) zur Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung Der praktische Fall (Umsatzsteuer) Abgrenzung Herstellungskosten - Erhaltungsaufwand bei Baumaßnahmen und Funktionsänderung Wann sind PC-gestützte Kassensysteme manipulationsfähig? Zweifelsfragen zur Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen Umsatzsteuerliche Aspekte beim Verkauf über Online-Handelsplattformen (Amazon), 1 und 3c UStG Ort der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Der praktische Fall! Vorsteuerabzug aus Mietverträgen und Zahlungsbelegen, 15 UStG Behandlung von Spenden und Sponsoring Anwendung des Abzugsverbots gem. 4 Abs. 5 EStG bei sog. Herrenabenden Ig. Erwerb neuer Fahrzeuge i.s.v. 1b UStG Update: Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) Vorsteueraufteilung gem. 15 Abs. 4 UStG bei Blockheizkraftwerken Kontierungsvermerk auf elektronisch erstellten und versandten Eingangsrechnungen Zählprotokoll - ja oder nein? Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen C. LOHN EUR-Freigrenze: Einbeziehen von Versand- und Handlingskosten Kein Arbeitslohn bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, 3 Nr. 34 EStG Anscheinsbeweis für private Nutzung eines Kfz durch einen GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführer (vga) (ARw 217/075) 3
4 (II/2017) Inhaltsverzeichnis D. JAHRESABSCHLUSS Dienstjubiläum Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, IDW RS HFA Bilanzierung von Altersteilzeitregelungen nach Handels- und Steuerrecht Handelsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung eigener Anteile Liquidation und Offenlegung Neues BMF-Schreiben zu 7g EStG Rückstellung für Arbeitszeitkonten Häufigste Fehler im Jahresabschluss E. STEUERERKLÄRUNGEN Beendigung der automatisierten vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen durch den BFH? VGA bei Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter- Geschäftsführer Senkung Zinssatz gem. 238 AO? Maßgebendes Alter bei Versorgungszusagen Pensionszahlung und Beratervertrag F. SONSTIGES Neuregelung der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) Anlage Liste der Lieferschwellen der jeweiligen Staaten
5 Vorwort (II/2017) Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Gut zu wissen Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 5
6 6 (II/2017) Vorwort
7 Rechtsänderung (II/2017) A. RECHTSÄNDERUNG 1.1 Änderungen beim Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom , BR-Drucksache 305/17, NWB Dok. ID IAAAG Die beschlossenen Änderungen werden nachfolgend dargestellt: H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. II/2017 Änderung des EStG Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Zur Entlastung der Unternehmen von Aufzeichnungspflichten wurde die Wertgrenze, ab der sofort und in voller Höhe abgeschriebene Wirtschaftsgüter unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs-/Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind, von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, 52 Abs. 12 Satz 3 EStG. Änderung der UStDV Für die Praxis von großer Relevanz ist die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen. Diese ist i.h.v. 150 EUR auf 250 EUR angestiegen, 33 UStDV. Im Gesetzentwurf war zunächst nur ein Wert i.h.v. 200 EUR vorgesehen. Die Anpassung ist vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barumsätzen, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs, von Bedeutung. Die Anhebung der Wertgrenze ist rückwirkend zum in Kraft getreten. Notizen: 7
8 (II/2017) Rechtsänderung Hinweis Normalerweise müssen Wirtschaftsgüter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. GWG können bereits im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten haben folgende 3 Wahlrechte: Lineare Regelabschreibung nach 7 EStG, bei Netto-Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 410 EUR: Sofortabschreibung, 6 Abs. 2 EStG oder für alle GWG mit Netto-Anschaffungs-/Herstellungskosten zwischen 150 EUR und EUR: Poolabschreibung, 6 Abs. 2a EStG. Netto-Anschaffungs-/ Herstellungskosten Regelung bei Gewinneinkunftsarten 150 EUR Sofortabzug (kein Verzeichnis) 150 EUR 410 EUR Sofortabzug (Verzeichnis notwendig) oder GWG-Sammelposten (ohne Verzeichnis) 410 EUR EUR Geplante Neuregelung > EUR Aktivierungspflicht Sammelposten optional (kein Verzeichnis) Künftig werden Aufzeichnungen nur noch erforderlich, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes 250 EUR übersteigt. Zu den Aufzeichnungspflichten selbst ist es inhaltlich zu keiner Änderung gekommen, es wurde lediglich die bisherige Wertgrenze von 150 EUR angehoben. Praktikerhinweis Der Bundestag hat am das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in 2. und 3. Lesung beschlossen, NWB Dok. ID WAAAG Durch das Gesetz soll die Grenze der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher 410 EUR auf 800 EUR angehoben werden. Zudem soll die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens i.h.v. 150 EUR auf 250 EUR angehoben werden. Die neuen Wertgrenzen sollen erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem angeschafft werden. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. II/2017 Zusammenfassung Die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 EUR ist auf 250 EUR angehoben worden. Die Regelung ist bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnung i.h.v. 150 EUR auf 250 EUR rückwirkend zum Notizen: 8
9 Rechtsänderung (II/2017) 1.2 Entwurf zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Kassensicherungsverordnung vom , NWB Dok. ID IAAAG Die Barkasse immer dabei H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. II/2017 Allgemeines Der Gesetzgeber sieht es zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen als notwendig an, neue gesetzliche Regelungen sowie technische Maßnahmen einzuführen. Dies wird nun durch die Einführung der Kassensicherungsverordnung weiterverfolgt. Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen des 146a AO präzisiert. Inhalt des Referentenentwurfs Die Kassensicherungsverordnung legt fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des 146a AO umfasst sind, wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen i.s.d. 146a AO zu erfolgen hat, wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind, die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle, die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung, die Anforderungen an den auszustellenden Beleg sowie die Kosten der Zertifizierung. Die Kassensicherungsverordnung im Einzelnen Betroffene elektronische Aufzeichnungssysteme sind insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, 1 KassenSichV. Die Geschäftsvorfälle werden sog. Transaktionen zugeordnet und müssen bestimmte Angaben enthalten (z.b. Zeitpunkt Vorgangsbeginn, Transaktionsnummer, Art des Vorgangs, Zahlungsart). Insbesondere die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind, 2 KassenSichV. Die Speicherung der Geschäftsvorfälle muss auf einem manipulationssicheren und nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen, 3 KassenSichV. In Verbindung mit der elektronisch gestützten Außenprüfung müssen die Systeme eine einheitliche digitale Schnittstelle vorhalten, 4 KassenSichV. Notizen: 9
10 (II/2017) Rechtsänderung Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung wird das BMF vorgeben, 5 KassenSichV. Belege aus dem Aufzeichnungssystem müssen zukünftig Mindestangaben enthalten, u.a. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Datum der Belegausstellung, Transaktionsnummer, Entgelt und darauf entfallende Steuer sowie Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems, 6 KassenSichV. Die eingesetzten Aufzeichnungssysteme unterliegen einer Zertifizierungspflicht, 7 KassenSichV. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. II/2017 Notizen: 10
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