Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

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1 Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ( ) (Bundesgesetzblatt 2016 I Nr. 65 vom ) ab wann tritt welche Änderung in Kraft?

2 Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen bei Kassensystemen führen zu Steuerausfällen in Milliarden Höhe insbesondere der Einsatz von Manipulationssoftware (Zapper, Phantomware, etc.) verhindert die Aufdeckung der Steuerhinterziehungen im Erlösbereich auch internationale Studien sehen die Umsatzverkürzung mittels elektronischer Kassensysteme als Bedrohung für die Steuereinnahmen (OECD) Matthias Tottmann (OFD NRW) 2

3 Funktionsschlüssel: <ESC> Passwort <F12><F5> Matthias Tottmann (OFD NRW) 3

4 Matthias Tottmann (OFD NRW) 4

5 Abschlussmeldung: Matthias Tottmann (OFD NRW) 5

6 Selbst bei Analyse der digitalen Grundaufzeichnungen aus PC-Kassen-Systemen ließen sich Manipulationen nicht mehr nachweisen. Die Landesfinanzverwaltungen aller Bundesländer sprachen sich daher für einen kryptografischen Manipulationsschutz mittels aus. INSIKA Matthias Tottmann (OFD NRW) 6

7 INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme INSIKA verbindet mit Hilfe einer digitalen Signatur einen Datensatz mit einer fortlaufenden Sequenznummer. Bei einer Datenänderung wird diese Verbindung zerstört, so dass Veränderungen an Daten erkennbar werden. PTB Berlin Matthias Tottmann (OFD NRW) 7

8 Der Manipulationsschutz wird im Rahmen von INSIKA über eine SmartCard gesteuert, mit der PTB Berlin die digitale Signatur erstellt wird, die fortlaufende Sequenznummer vergeben wird, die Gesamtsumme der Erlöse gespeichert wird und die Angaben auf dem Beleg ausgedruckt werden können. Die INSIKA-SmartCards sollten zudem über eine bundeseinheitliche Stelle den Unternehmen ausgegeben werden. Matthias Tottmann (OFD NRW) 8

9 Die mittels INSIKA ausgegebenen Belege würden neben der Sequenznummer auch einen QR-Code ausweisen, über den eine leichte Verifikation der eingesetzten SmartCard ermöglicht würde. XYZ GmbH, Abbestr. 2, Berlin DE Frühstück Paris A 5,98 Kaffeebohnen Arabica 0,253 kg x 9,99 /kg = B 2,53 Kaminholz Buche A 14, Summe 23,49 USt.Satz Brutto Netto USt. A 19% 20,96 17,61 3,35 B 7% 2,53 2,36 0, :27:36 Seq Nr Bediener: Fuchs Vielen Dank für Ihren Einkauf! Matthias Tottmann (OFD NRW) 9

10 Mit dem von der PTB in den Jahren 2008 bis 2012 entwickeltem INSIKA-Projekt erhofften sich die Landesfinanzverwaltungen für die im Einsatz befindlichen vorgelagerten Systeme Datenintegrität und Datenauthentizität Sicherheitsmechanismus nach einem Datenverlust Einfache Prüfungsmöglichkeit im Rahmen der Kassennachschau Rechtsicherheit für die Unternehmen Matthias Tottmann (OFD NRW) 10

11 Ein Konsens zwischen den Landesfinanzverwaltungen und dem BMF für den Einsatz von INSIKA konnte nicht erzielt werden. Das BMF entwirft in 2016 einen eigenen Gesetzesvorschlag, der nach einer umfassenden politischen Diskussion im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen mündet. Matthias Tottmann (OFD NRW) 11

12 146a Abs. 1 AO neu ab (Art Abs. 1 EGAO) Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen über eine (vom BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle INSIKA-Smartcard könnte ggf. nach Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden 146a Abs. 2 AO neu ab (Art Abs. 1 EGAO) Belegausgabepflicht, aber Befreiungsmöglichkeit ( 148 AO) Matthias Tottmann (OFD NRW) 12

13 146a Abs. 3 AO neu ab (Art Abs. 1 EGAO) Verordnungsermächtigung (Zustimmung BT + BR erforderlich, sowie Einvernehmen mit BMI und BMWiE) KassenSichV liegt noch nicht abschließend vor 146a Abs. 4 AO neu ab (Art Abs. 1 EGAO) Meldepflicht soweit Einsatz elektronischer Registrierkassen! (Bei Anschaffungen vor dem bis ) 146b AO neu ab (Art Abs. 2 EGAO) Einführung einer Kassen-Nachschau 379 AO teilweise neu ab (Art Abs. 1 EGAO) Sanktionierung von Verstößen Matthias Tottmann (OFD NRW) 13

14 Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des 146a verwendet. Klarstellung / Konkretisierung Übernahme BFH-Rechtsprechung (BFH vom IV 472/60, BStBl III 1966, 371 und BFH vom X R 42/13, BStBl II 2015, 519) Matthias Tottmann (OFD NRW) 14

15 Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen über eine vom Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle Ausgestaltung der technischen Sicherheitseinrichtung für die Landesfinanzverwaltungen unklar! Wie funktioniert die Sicherheitseinrichtung und wie kann / muss diese durch die Landesfinanzverwaltungen geprüft werden? Kryptographischer Schlüssel nicht in vertrauenswürdiger Hand Matthias Tottmann (OFD NRW) 15

16 Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst, hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). können die Finanzbehörden nach 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden. Beleg ist nicht durch einen QR-Code einfach zu verifizieren Befreiung nach 148 AO kann nur bei Härtefällen erfolgen Besteuerung darf durch die Befreiung nicht beeinträchtigt werden Matthias Tottmann (OFD NRW) 16

17 BMF bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates, sowie im Einvernehmen mit dem BMI und BMWiE: 1. die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und 2. die Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium, die einheitliche digitale Schnittstelle, die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen, die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen Aufzeichnung, den Beleg und die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung Matthias Tottmann (OFD NRW) 17

18 Die Erfüllung der Anforderungen ist durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. Wie erfolgt eine fortlaufende Zertifizierung? Was geschieht nach einem Softwareupdate? Müssen Kassensysteme nach Zeitablauf mehrfach zertifiziert werden? Matthias Tottmann (OFD NRW) 18

19 Der bisherige Entwurf der Kassensicherungsverordnung des BMF sieht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung für Kassen vor. Ausgenommen werden Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte Matthias Tottmann (OFD NRW) 19

20 Wer Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen: Name des Steuerpflichtigen, Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Matthias Tottmann (OFD NRW) 20

21 Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben und zur Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach 146a AO können betraute Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Matthias Tottmann (OFD NRW) 21

22 Auf Verlangen sind Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und den Datenzugriff nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstelle einzuräumen. Einsichtnahme (Z1), Datenübermittlung oder Datenträgerüberlassung (Z3) Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Matthias Tottmann (OFD NRW) 22

23 mit einer Geldbuße bis zu ,- kann geahndet werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt, entgegen 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet, entgegen 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder entgegen 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt Matthias Tottmann (OFD NRW) 23

24 Beginn Kassen-Nachschau mit Z3-Zugriff Einsatz zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen mit Belegausgabepflicht Beginn Meldepflicht der eingesetzten elektronischen Kassensysteme Beginn Kassen-Nachschau mit Z3-Zugriff über einheitliche digitale Schnittstelle Auslaufen der Übergangsfrist zur Nutzung von Kassen, die zwar den Anforderungen des BMF-Schreibens vom genügen, aber nicht nach den Anforderungen des 146a AO aufgerüstet werden können. Matthias Tottmann (OFD NRW) 24

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