Steuerrecht Aktuell für Mitarbeiter A.S. III/2017
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1 Steuerrecht Aktuell für Mitarbeiter A.S. III/2017 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von Juni 2017 bis September 2017
2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.
3 Inhaltsverzeichnis (III/2017) Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Rechtsänderungen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze... 7 Kapitel 2 Einkommensteuer Arbeitgeberleistungen bei Deutschkursen für Flüchtlinge Einkünfte aus der Vermietung eines Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens in Zeiten der Fahruntüchtigkeit Doppelte Haushaltsführung: Keine Begrenzung auf EUR für notwendige Einrichtungsgegenstände Veräußerung von Anteilen an KapG - Rückabwicklung der Veräußerung gem. 17 EStG Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch beteiligten Aktionärs, 17 EStG Grenzen der Wissensprüfung als Nachweis der Kenntnisse eines Autodidakten Einnahmen aus Schöffentätigkeit nur teilweise steuerbar Werbungskosten aus VuV nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung (Übergangsregelung) Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.s.d. 23 EStG bei Ratenzahlung Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung Anwendung der tariflichen Einkommensteuer in den Fällen des 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar Unterhalt für Lebensgefährten gem. 33a EStG absetzbar - Berechnung des Unterhaltshöchstbetrages bei gleichgestellten Personen Prämie für einen Verbesserungsvorschlag als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit Übernahme der pauschalen Steuer gem. 37b EStG unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot Pauschalversteuerung von Sachgeschenken an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern gem. 37b EStG Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gem. 56 Satz 2 EStDV (AS 317/170-1) 3
4 (III/2017) Inhaltsverzeichnis Kapitel 3 Körperschaftsteuer Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe) Kapitel 4 Bilanzsteuerrecht Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge Zweifelsfragen zur Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen Neues Geldwäschegesetz bringt verschärfte Anforderungen Kapitel 5 Gewerbesteuer - nicht besetzt Kapitel 6 Umsatzsteuer Qualifiziertes Freitextfeld in der USt-Voranmeldung Vordruckmuster für die Bescheinigung der Eintragung als Unternehmer Behandlung von Betriebsveranstaltungen Steuerbare Leistungen einer Bürogemeinschaft an ihre Gesellschafter, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuerliche Aspekte beim Verkauf über Online-Handelsplattformen (Amazon), 1 und 3c UStG Umsatzsteuerfreiheit durch Handauflegen Geistheilerin? Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest steuerbegünstigt Zuordnungsentscheidung als materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, 15 UStG Kapitel 7 Verfahrensrecht Anforderung an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse Aktuelles und Update zur Fristberechnung Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhaften Eintragungen nach Änderung des Formulars Kapitel 8 Sonstiges Gericht kippt Bankgebühren Sozialversicherungspflicht für regelmäßig gezahlte Zuschläge bei Urlaub und Krankheit Buchhalter ist nicht zur Erstellung von USt-Voranmeldungen berechtigt
5 Vorwort (III/2017) Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 5
6 6 (III/2017) Vorwort
7 Rechtsänderungen (III/2017) Kapitel 1 Rechtsänderungen 1.1 Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom , BGBl 2017 I S H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.S. III/2017 Am hat der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) verabschiedet. Wegen dieser Änderungen und der Änderungen im Bereich der privaten Altersvorsorge soll das BMF-Schreiben vom Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung IV C 3 - S 2015/11/10002/IV C 5 - S 2333/09/10005, BStBl 2013 I S. 1022, noch in diesem Jahr in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht werden. Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums wurde der Entwurf des überarbeiteten Teils B. Betriebliche Altersversorgung des BMF-Schreibens veröffentlicht. Am treten folgende wesentliche Änderungen in Kraft: Steuerrecht Geringverdiener ist künftig, wer ein Bruttoeinkommen bis EUR/Monat im 1. Dienstverhältnis erzielt. Für diesen Personenkreis wird ein Förderbetrag für die betriebliche Altersversorgung (bav) geschaffen. Der Arbeitgeber erhält für von ihm zusätzlich geleistete Beiträge zur bav einen staatlichen Zuschuss i.h.v. 30 % der Arbeitgeberbeiträge im Kalenderjahr. Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 EUR bis maximal 480 EUR/Kalenderjahr. Die Förderungsbeträge liegen damit zwischen 72 EUR und 144 EUR im Jahr. Der Zuschuss wird durch Verrechnung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Lohnsteuer geleistet. Der steuerfreie Höchstbetrag für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) erhöht. Der zusätzliche Höchstbetrag von EUR fällt dafür weg. Achtung: Sozialversicherungsfreiheit besteht weiterhin nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West). Die Pauschalbesteuerung i.h.v. 20 % gem. 40b EStG a.f. bleibt bestehen. Die pauschalbesteuerten Beiträge werden aber auf den steuerfreien Höchstbetrag angerechnet. Arbeitsrecht Einführung der Möglichkeit auf Grundlage von Tarifverträgen nur reine Beitragszusagen zu vereinbaren, um Arbeitgeber von den bisherigen Haftungsrisiken zu entlasten. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der Tarifverträge vereinbaren. Der Arbeitgeber ist bei reiner Beitragszusage und Entgeltumwandlung verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss zur bav zu zahlen, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Notizen: 7
8 (III/2017) Rechtsänderungen Ab 2019: Arbeitgeberzuschuss i.h.v. 15 % des umgewandelten Entgelts auch bei anderen Formen der bav für Neuabschlüsse, da durch die Entgeltumwandlung Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gespart werden. Diese Regelung kann allerdings in Tarifverträgen abweichend vereinbart werden. Ab 2022: Arbeitgeberzuschuss i.h.v. 15 % des umgewandelten Entgelts auch bei anderen Formen der bav für Altverträge, da durch die Entgeltumwandlung Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gespart werden. Ebenfalls Möglichkeit der abweichenden Regelung in Tarifverträgen. Tarifparteien dürfen in Zukunft Modelle der automatischen Entgeltumwandlung in Bezug auf die bav regeln. Die betriebliche Altersversorgung ist dann der Standard, aus dem ein Arbeitnehmer aber auch herausoptieren kann (Opting-out). Sozialrecht Einführung eines Grundfreibetrages i.h.v. 100 EUR monatlich für privat und betrieblich geförderte Zusatzrenten, der anrechnungsfrei auf Grundsicherungsleistungen ist. Über den Grundfreibetrag gezahlte Zusatzrenten bleiben i.h.v. 30 % anrechnungsfrei. Dieser Betrag ist in der Höhe begrenzt in Abhängigkeit der Regelbedarfsstufe 1. Diese wird jährlich neu festgesetzt, bezogen auf das Jahr 2016 wäre der Höchstbetrag 202 EUR. Die betriebliche Riester-Rente unterliegt in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der Krankenversicherung. Bisher kam es zu einer Doppelverbeitragung (Ansparphase und Auszahlungsphase). Die Grundzulage beim Besparen einer Riester-Rente wird auf 175 EUR erhöht. Die Kinderzulage bleibt bei 300 EUR für nach dem geborene Kinder. Zusammenfassung Einführung eines Förderbetrags für die betriebliche Altersversorgung i.h.v. 30 % der Arbeitgeberleistungen (maximal 30 % von 480 EUR = 144 EUR/Jahr) für Geringverdiener bis zu einem Bruttoeinkommen i.h.v EUR monatlich. Steuerfreier Höchstbetrag für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) erhöht. Stufenweise Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bezuschussung einer betrieblichen Altersversorgung i.h.v. 15 % des umgewandelten Entgelts bei gesparten Sozialversicherungsbeiträgen. Einführung eines anrechnungsfreien Betrags auf Grundsicherungsleistungen für privat und betrieblich geförderte Zusatzrenten bis maximal 202 EUR/Monat (2016). Riester-Rente: Grundzulage steigt auf 175 EUR/Jahr. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.S. III/2017 Notizen: 8
9 Einkommensteuer (III/2017) Kapitel 2 Einkommensteuer 2.1 Arbeitgeberleistungen bei Deutschkursen für Flüchtlinge BMF-Schreiben vom IV C 5 - S 2332/09/10005, BStBl 2017 I S. 882 Deutschkurs H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.S. III/2017 Zur Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen. Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Zusammenfassung Arbeitgeberleistungen bei Deutschkursen für Flüchtlinge führen nicht zur Annahme von Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabengebiet verlangt. Notizen: 9
10 (III/2017) Einkommensteuer 2.2 Einkünfte aus der Vermietung eines Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb BFH-Urteil vom X R 18/12, BStBl 2017 II S. 450 Sachverhalt Ehefrau (F) 50 % 50 % Ehemann (M) Schreibtätigkeit, 15 EStG F arbeitet als angestellte Sekretärin im Klinikum des P. Daneben erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus den Schreibarbeiten für P. Die Schreibarbeiten werden für die Nebentätigkeit des P (Erstellung von Gutachten) ausgeübt. F tätigt die Schreibarbeiten im Obergeschoss des im gemeinsamen Eigentum von F und M stehenden Einfamilienhauses. Der Arbeitsbereich ist durch eine ca. 2 m breite Öffnung zum Treppenaufgang ohne Zimmertür abgegrenzt. P zahlt an M und F eine Miete i.h.v. 100 EUR monatlich für die Nutzung dieser Arbeitsecke durch F. M und F machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung negative Einkünfte aus VuV bezüglich dieses Raumes (Arbeitsecke) geltend. Das Finanzamt lehnte die Verluste ab und rechnete die Mieteinnahmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb der F zu. Der dagegen gerichtete Einspruch bzw. Klage hatte keinen Erfolg. Zu Recht? vermietet Professor (P) 21 EStG? H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.S. III/2017 Notizen: 10
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